Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | |
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Titel: | Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Gemeinsame Marktorganisationsverordnung |
Geltungsbereich: | EWR |
Grundlage: | AEUV, insbesondere Art. 42 (1)[1] und Art. 43 (2)[2] |
Veröffentlichungsdatum: | 20. Dezember 2013 |
Inkrafttreten: | 20. Dezember 2013 |
Anzuwenden ab: | 1. Januar 2014 |
Letzte Änderung durch: | Verordnung (EU) 2022/2104 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
24. November 2022 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine Europäische Verordnung, mit der eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet wird.[3]
Historie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Durch die Verordnung wurden zahlreiche ältere EU-Verordnungen zum Lebensmittel- und Agrarmarkt zusammengefasst und konsolidiert. Durch sie wurden unter anderem die Verordnung (EWG) Nr. 922/72,[4] die Verordnung (EWG) Nr. 234/79,[5] die Verordnung (EG) Nr. 1037/2001,[6] sowie die Vorgängerregelung, die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007[7] aufgehoben.[3]
Zusammenfassung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist es unter anderem, die EU-Argrarmärkte zu stabilisieren und dadurch die Ausweitung von Marktkrisen zu verhindern. Dazu werden verschiedene Interventionsmöglichkeiten und Maßnahmen (wie öffentliche Interventionen, Beihilfen zur privaten Lagerhaltung etc.) etabliert, die die Agrarmärkte stabilisieren sollen. Durch ausreichende Markttransparenz sollen Erzeuger landwirtschaftlicher Produkte in die Lage versetzt werden, ihre Produktions- und Investitionsentscheidungen auf Marktentwicklungen abstimmen zu können. Durch die Verordnung sollen Produktivität und Qualität landwirtschaftlicher Produkte verbessert, die Nachfrage gesteigert und der Agrarsektor dabei unterstützt werden, sich an veränderte Markte anzupassen. Die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Sektoren, wie Obst und Gemüse und Wein, wird durch Beihilfen erhöht. Durch die Verordnung soll die Zusammenarbeit innerhalb der Lebensmittelversorgungskette verbessert werden, indem Erzeugerorganisationen und Branchenverbände, die die Akteure der Lebensmittelversorgungskette vertreten, gefördert werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legt Mindestanforderungen fest, um die Qualität von Produktionsverfahren und deren Erzeugnissen sicherzustellen. Sie enthält Vorschriften für die Verwendung von Bezeichnungen etwa für wertsteigernde Produktmerkmale oder Produktionsverfahren für eine Reihe von Erzeugnissen, sowie Vorschriften für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und spezifische Wettbewerbsregeln.[3]
Anmerkung: Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ersetzt und ergänzt zahlreiche andere EU-Regelungen. Durch diese Verordnung wird die EU-Kommission zudem dazu berechtigt, zusätzliche ergänzende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Thematisch relevante – sowohl bereits bestehende als auch aufgrund dieser Berechtigung zusätzlich erlassene – Verordnungen werden im Artikeltext an passender Stelle unten mit angeführt.
Binnenmarkt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Teil II dieser Verordnung ist in zwei Titel unterteilt. In ihm werden Instrumente zur Marktintervention für eine Reihe von Erzeugnissen definiert. Sie enthält Vorschriften für öffentliche Interventionen, wenn Erzeugnisse von Behörden der Mitgliedstaaten angekauft und durch diese bis zu ihrem Absatz gelagert werden, sowie für die Gewährung von Beihilfen für die Lagerhaltung von Erzeugnisse durch private Marktteilnehmer. Die EU-Kommission wird dazu befugt, entsprechende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
Beihilferegelungen (Titel I) werden z. B. für sogenannte Schulprogramme (Abgabe von Obst, Gemüse, Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen, siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2017/39[8], Delegierte Verordnung (EU) 2017/40[9] und Durchführungsverordnung (EU) 2020/600[10]) für Olivenöl und Tafeloliven (zugunsten der Erzeuger in Griechenland, Frankreich und Italien, siehe auch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014[11], Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014[12] und Durchführungsverordnung (EU) 2020/600[10]), für Obst und Gemüse (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011[13], Delegierte Verordnung (EU) 2020/743[14] und Durchführungsverordnung (EU) 2020/600[10]), den Weinsektor (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149[15] und Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150[16]), den Bienenzuchtsektor (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366[17], Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368[18] und Durchführungsverordnung (EU) 2020/600[10]), den Hopfensektor (Verordnung (EU) Nr. 738/2010[19]) und für Rebpflanzungen (siehe Delegierten Verordnung (EU) 2018/273[20] und Durchführungsverordnung (EU) 2018/274[21]) festgelegt. Basierend auf Artikel 7 dieser enthält die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013[22] Vorschriften für die Festsetzung von Preisen und die für Marktmaßnahmen verschiedener landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Parameter.
Die Vermarktung von Erzeugnissen (Titel II) muss den bestehenden Verordnungen in der EU entsprechen. Diese gibt es etwa für Olivenöl (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012[23] und Verordnung (EWG) Nr. 2568/91[24]), Bananen (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011[25], Obst und Gemüse (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011[13]), Wein (Delegiertenverordnung (EU) 2019/934[26] und Durchführungsverordnung (EU) 2019/935[27]), Eier (Verordnung (EG) Nr. 589/2008[28]), Bruteier (Verordnung (EG) Nr. 617/2008[29]), Geflügelfleisch (Verordnung (EG) Nr. 543/2008[30]), Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 566/2008[31]) und Hopfen (Verordnung (EG) Nr. 1850/2006[32]).
Daneben gibt es Vorschriften zur Förderung der besonderen Eigenschaften von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, wie geschützte Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Begriffe sowie Aufmachung und Etikettierung (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012[33]). Die Delegierten Verordnung (EU) 2019/33[34] und Durchführungsverordnung (EU) 2019/34[35] enthalten hierzu umfassende Vorschriften für den Weinsektor. Zusätzlich gibt es speziellere Vorschriften für Zucker(Verordnung (EG) Nr. 967/2006[36]), Milch (Delegierten Verordnung (EU) Nr. 880/2012[37] und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012[38]) und Wein(Delegierten Verordnung (EU) 2018/273[20] und Durchführungsverordnung (EU) 2018/274[21]).
Anerkannte Erzeugerorganisationen und Branchenverbände können von den EU-Wettbewerbsregeln ausgenommen werden, wenn sie spezifische Anforderungen erfüllen und spezifische Ziele verfolgen. Vorschriften dazu enthält die Delegierten Verordnung (EU) 2016/232[39], für Erzeuger von Obst und Gemüse die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892[40] und für Erzeuger von Hopfen die Verordnung (EG) Nr. 1299/2007[41].
Handel mit Drittländern
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Teil III dieser Verordnung enthält zollrechtliche Vorschriften (wie Einfuhrzölle und Zollkontingente) sowie Vorschriften zu Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen, Schutzmaßnahmen und Ausfuhrerstattungen. Die Kommission wird dazu befugt entsprechend weitere delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
Diese weiteren Rechtsakte gelten für Einfuhrlizenzen (Delegierten Verordnung (EU) 2015/1538[42]), der Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten (Delegierten Verordnung (EU) 2020/760[43], Durchführungsverordnung (EU) 2020/761[44], Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987[45], Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988[46], Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237[47] und Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239[48]) zusätzliche Einfuhrzölle (Durchführungsverordnung (EU) 2019/2163[49]) und der Berechnung von Einfuhrzöllen im Getreidesektors (Verordnung (EU) Nr. 642/2010[50]).
Wettbewerbsregeln
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Durch den Teil IV dieser Verordnung werden Leitlinien erlassen um den Wettbewerb, insbesondere die Einhaltung der in Artikel 101 Absatz 1[51] und Artikel 102 AEUV[52] genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, in der Landwirtschaft zu regeln. Für die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik werden Landwirten und Verbänden Ausnahmen von der Anwendung dieser Vorschriften gewährt, ebenso wie für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von anerkannten Branchenverbänden. Der Teil IV regelt auch die staatliche Beihilfen, für die Rentierzucht, den Zuckersektor, die Bienenzucht, die Weinherstellung, für Schalenfrüchte und die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder.
Allgemeine Vorschriften
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]IM Teil V dieser Verordnung werden Außergewöhnliche Maßnahmen (Kapitel I), Regeln zur Markttransparenz (Kapitel 1a) sowie Regeln zu Mitteilungen und Berichten (Kapitel II) festgelegt. Außergewöhnliche Maßnahmen, sind etwa Maßnahmen, die wirksame Reaktionen gegen anhaltende Marktstörungen, wie erhebliche Preisschwankungen innerhalb oder außerhalb des EU-Binnenmarktes, ermöglichen sollen. So wurden in diesem Zusanmmenhang
- die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1263/2014 für Milcherzeugnisse,[53]
- die Delegierten Verordnung (EU) 2020/592[54], die Delegierten Verordnung (EU) 2020/1275[55], die Delegierten Verordnung (EU) 2020/884[56], die Durchführungsverordnung (EU) 2020/600[10], die Durchführungsverordnung (EU) 2020/601[57], die Durchführungsverordnungen 2020/593[58], die Durchführungsverordnungen 2020/594[59] und die Durchführungsverordnungen 2020/599[60] zur Unterstützung der Sektoren Obst und Gemüse, Kartoffel, Blumen, Wein sowie Milch und Milcherzeugnisse während der COVID-19-Pandemie,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2020/133[61] und die Delegierten Verordnung (EU)2020/419[62] zur Stützung des Weinsektor nach der Verhängung von US-Zöllen auf Weineinfuhren,
- die Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853[63] zur Unterstützung von Tierhaltern im Jahr 2015 in den Sektoren Milch und Schweinefleisch
erlassen. Daneben können Maßnahmen in Bezug auf Tierseuchen und einen daraus resultierenden Vertrauensverlust der Verbraucher für die Sektoren Rind- und Kalbfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch, wie etwa die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1507[64] zur Marktstützung des polnischen Eier- und Geflügelfleischsektor nach Ausbrüchen der Vogelgrippe, umgesetzt werden. Zu den Vorschriften für Mitteilungen und Berichte wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185[65] veröffentlicht. Die Regelungen zur Reserve für Krisen im Agrarsektor (Artikel 226) wurden durch die Verordnung (EU) 2021/2117 aufgehoben.
Befügnisübertragungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im TEIL VI, Artikel 227 der Verordnung werden der Kommission Befugnisse zur Erlassung Delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von 7 Jahren ab dem 20. Dezember 2013 erteilt, was aber jederzeit vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat widerrufen werden kann. Diese Befugnisse werden stillschweigend um den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Europäische Rat widersprechen einer Verlängerung. Delegierte Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, werden von einem Ende der Übertragung der Befugnisse nicht berührt und bleiben in Kraft. Im Artikel 228 ist festgelegt, dass Delegierte Rechtsakte unmittelbar in Kraft gesetzt werden können.
Anwendung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Durch sie wurden diverse andere EU-Verordnungen aufgehoben.[66] Seit ihrem Inkrafttreten wurde sie (Stand Januar 2023) dreißig mal geändert bzw. berichtigt.[67]
Lebensmittelrechtliche Bezeichnungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Anhang VII der Verordnung werden zahlreiche Begriffsdefinitionen für die Verwendung in der EU festgelegt. So darf etwa der Begriff Wein nur für ein Getränk das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird verwendet werden. Schaumwein darf nur für Erzeugnisse verwendet werden, die durch alkoholische Gärung von Weintrauben, Traubenmost, oder Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % und im geschlossenen Behältnis einen – ausschließlich aus der Gärung stammendem – Kohlendioxidüberdruck von mindestens 3 bar aufweisen. Die Bezeichnungen Kalb oder Kalbfleisch dürfen nicht für das Fleisch von mehr als 12 Monaten alten Tieren verwendet werden. Der Begriff Milch ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug vorbehalten. Entsprechend ist in der EU die Verwendung der Bezeichnung Milch für pflanzliche Produkte, wie etwa Sojamilch, Hafermilch, Mandelmilch etc. nicht zulässig. Soweit es sich bei der Milch nicht um Kuhmilch handelt, ist zudem die Tierart anzugeben. Der Begriff Butter darf nur für Milchfettprodukte verwendet werden, Produkte die (auch) pflanzliche Fette enthalten müssen Bezeichnungen wie etwa Margarine, Streichfett oder Mischfett tragen. Für Olivenöle werden die Herstellungsbedingungen etwa für Native Olivenöle oder Raffinierte Olivenöle festgelegt.
Umsetzung in nationales Recht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als Europäische Verordnung ist diese im Bereich der EU unmittelbar gültig und muss nicht in nationales Recht übertragen werden. Ihre Auslegung ist dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten.[68]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Art. 42 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- ↑ Art. 43 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- ↑ a b c Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 18. Juni 2021, abgerufen am 8. Januar 2023.
- ↑ Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973
- ↑ Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen önologischen Verfahren waren
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission
- ↑ a b c d e Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission vom 30. April 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 611/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven
- ↑ a b Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2020/743 der Kommission vom 30. März 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor
- ↑ a b Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
- ↑ a b Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 12/2012 der Kommission vom 10. Januar 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
- ↑ Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (Kodifizierter Text)
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2019/935 der Kommission vom 16. April 2019 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Analysemethoden zur Feststellung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale von Weinbauerzeugnissen und der Mitteilung von Beschlüssen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 880/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 der Kommission vom 6. November 2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor (kodifizierte Fassung)
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2015/1538 der Kommission vom 23. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrlizenzanträge, der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des Raffinationsnachweises für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 891/2009 der Kommission
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2020/1987 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung und Freigabe von Sicherheiten bei der Verwaltung von Zollkontingenten in der Reihenfolge der Antragstellung
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (Text von Bedeutung für den EWR)
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2019/2163 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festsetzung der Auslösungsvolumen für die Jahre 2020 und 2021 im Hinblick auf die etwaige Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle auf bestimmtes Obst und Gemüse
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (kodifizierte Fassung)
- ↑ Art. 101 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- ↑ Art. 102 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1263/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über eine befristete Sonderbeihilfe für Milcherzeuger in Estland, Lettland und Litauen
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2020/1275 der Kommission vom 6. Juli 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2020/884 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Abweichung für das Jahr 2020 von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor sowie von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission in Bezug auf den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom 30. April 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2020/593 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Kartoffelsektor
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2020/594 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2020/599 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2020/133 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2020/419 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor
- ↑ Delegierte Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2018/1507 der Kommission vom 10. Oktober 2018 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Polen
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR. )
- ↑ Aufgehoben wurden Verordnung (EWG) Nr. 3209/89, Verordnung (EG) Nr. 1037/2001, Verordnung (EG) Nr. 2324/2003, Verordnung (EG) Nr. 2079/2005, Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, Verordnung (EG) Nr. 247/2008, Verordnung (EG) Nr. 248/2008, Verordnung (EG) Nr. 470/2008, Verordnung (EG) Nr. 510/2008, Verordnung (EG) Nr. 183/2009, Verordnung (EG) Nr. 435/2009, Verordnung (EG) Nr. 1038/2009, Verordnung (EG) Nr. 1047/2009, Verordnung (EG) Nr. 1140/2009, Verordnung (EU) Nr. 513/2010, Verordnung (EU) Nr. 1234/2010, Verordnung (EU) Nr. 214/2012, Verordnung (EU) Nr. 261/2012, Verordnung (EU) Nr. 1028/2012, Verordnung (EU) Nr. 52/2013 und Verordnung (EU) Nr. 319/2013.
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
- ↑ vgl. zur Auslegung von Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Kulturchampignons mit der Herkunftsbezeichnung „Ursprung: Deutschland“ das Vorabentscheidungsverfahren: BGH, Beschluss vom 21. September 2017 I ZR 74/16, Rz. 6; EuGH, Urteil vom 4. September 2019 Rs. C‑686/17; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 I ZR 74/16, Rz. 13 ff.