Gesamtzusage

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Gesamtzusage ist im Arbeitsrecht (dort auch vertragliche Einheitsregelung genannt) eine Zusicherung von zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers an die Belegschaft.[1]

Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, die sie annehmen oder ablehnen können.[2] Eine ausdrückliche Annahme jedes Arbeitnehmers ist gem. § 151BGB entbehrlich.[3]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. BAG Urteil v. 24. Oktober 2006 - 9 AZR 681/05, AP Nr. 262 zu § 611 BGB Gratifikation; Erfurter Kommentar/Preis, § 611 BGB Rn 259 mwN
  2. BAG Urteil v. 10. Dezember 2002- 3 AZR 671/01, AP Nr. 252 zu § 611 BGB Gratifikation
  3. BAG Urteil v. 18. März 2003 - 3 AZR 101/02, AP Nr. 4 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung