Gesamtzusage
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Die Gesamtzusage ist im Arbeitsrecht (dort auch vertragliche Einheitsregelung genannt) eine Zusicherung von zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers an die Belegschaft.[1]
Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, die sie annehmen oder ablehnen können.[2] Eine ausdrückliche Annahme jedes Arbeitnehmers ist gem. § 151BGB entbehrlich.[3]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ BAG Urteil v. 24. Oktober 2006 - 9 AZR 681/05, AP Nr. 262 zu § 611 BGB Gratifikation; Erfurter Kommentar/Preis, § 611 BGB Rn 259 mwN
- ↑ BAG Urteil v. 10. Dezember 2002- 3 AZR 671/01, AP Nr. 252 zu § 611 BGB Gratifikation
- ↑ BAG Urteil v. 18. März 2003 - 3 AZR 101/02, AP Nr. 4 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung