Diskussion:Versicherungsberater
Der nachfolgende zitierte Absatz ist teilweise falsch
[Quelltext bearbeiten]Sehr geehrte Damen und Herren,
der nachfolgende zitierte Absatz ist teilweise falsch:
"Der einzige erwähnenswerte Nachteil dieses Berufszweiges liegt darin, dass der Berater für seine Leistung zwar direkt entlohnt wird, der Kunde jedoch, wenn er letztendlich ein Produkt abschließen möchte, die Kosten dafür dennoch trägt. Der Versicherungsberater schickt seine Mandanten also mit einer Empfehlung los. Dieser ist nun gezwungen, einen Vertrag bei einem Vertriebspartner eines Versicherungsunternehmens abzuschließen. Dieser lebt wie der Versicherungsberater ebenfalls davon und wird nicht, wenn überhaupt möglich, auf seine Entlohnung verzichten. Der Kunde zahlt also (je nach Kostensatz des Verischungsberaters) doppelt, ist dafür aber auch denkbar gut beraten. Die Leistung ist vergleichbar mit der eines Maklers (auch Versicherungsmakler oder Finanzmakler genannt), der ebenso unabhängig handelt. Hier jedoch fallen keinerlei Extra-Kosten für den Mandanten an."
Sie haben hier übersehen, daß es bei vielen Gesellschaften Verträge im sogenannten "Direktionsgeschäft" gibt, für das keine bzw. nur ganz geringe Kosten anfallen. In meiner Eigenschaft als Versicherungsberater frage ich immer nach solchen Angeboten, so daß für den Mandanten keine oder nur sehr geringe Verwaltungskosten anfallen. Dies ist gängige Praxis. Ich darf nicht vermitteln oder verkaufen, aber wenn mir mein Mandant den Auftrag zum Abschluß eines Vertrages erteilt, bei einer der Gesellschaften die ich ihm empfohlen habe, so bin ich dazu nach altem und neuem Recht berechtigt. Ich muß meinen Mandanten also nicht weiterschicken. Möglicherweise habe ich auch mit der Gesellschaft ein Deckungskonzept erarbeitet, daß er sonst so nicht erhalten könnte oder würde.
Die Tätigkeit ist außerdem nicht mit der eines Makler ähnlich, weil der Versicherungsberater durchaus auch mit Direktversicherern verhandeln kann. Alle Direktversicherer lehnen es aber ab, der Makler in aller Regel auch, mit Maklern oder Vermittlern zu korrespondieren. Makler leben von der Courtage und, nachdem Direktversicherer keine Courtage bezahlen, werden Makler auch diese Gesellschaften nicht empfehlen. Versicherungsberater, in ihrer Eigenschaft als Rechtsberater in Versicherungsangelegenheiten, stehen da rechtlich eben doch anders da. Auch wenn es das Sachwalterurteil gibt, Makler gehören wegen ihrer Entlohnung durch die Versicherungswirtschaft zur Einflußsphäre der Versicherungswirtschaft und sind deshalb nicht hundertprozentig neutral und unabhängig. Hinzu kommt noch, daß Makler häufig in wirtschaftlichen Verflechtungen zu Versicherungsunternehmungen, Banken oder anderen Konzernen stehen, die eine wirklich unabhängige und neutrale Beratung nicht zulassen.
Nur der Versicherungsberater kann aufgrund seiner besonderen Stellung, die nach herrschender Meinung außerhalb der Interessenssphäre der Versicherungswirtschaft liegt, eine 100%ige-Neutralität und Unabhängigkeit gewährleisten. Er steht definitiv auf Seiten seines Mandanten, weil er keinerlei finanzielle Interessen an diesem oder jenem Vertragsabschluß hat.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfdietrich M. Rading Versicherungsberater Siegenburger Str. 25 93354 Siegenburg Tel.: 09444-981544 www.kanzlei-rading.de
(<rading>-- 87.160.124.72 14:58, 21. Mär. 2008 (CET)</rading>).
Änderungen der GewO
[Quelltext bearbeiten]Der Beleg ist im letzten Absatz meiner Änderung so ausführlich wie möglich belegt. Vor weiterem Revert bitte hier erst diskutieren. Die Regelungen des § 34e GewO gibt es derzeit nicht mehr. Es ist eine Ermächtigungsnorm, die keine Regelung enthält. Alle Links auf die aktuelle Fassung sind daher falsch, erst recht, da diverse Absätze und sonstige Bestandteile zitiert werden, die der Leser nicht finden wird und daher berechtigt mal wieder die Qualität der Wikipedia bezweifelt.
Hier nochmal die Begründung, die so im Text steht: Der § 34e der Gewerbeordnung wurde am 29. Juli 2017 durch Art. 1 Nr. 6 i.V.m. Art. 6 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze neu gefasst und enthält seitdem keine Regeln für Versicherungsberater. Diese Regelungen für Versicherungsberater, die mit demselben Gesetz in § 34d verschoben werden, treten durch ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers jedoch erst am 23. Februar 2018 (Art. 6 Satz 1 des Änderungsgesetzes) in Kraft.
--91.65.82.193 22:49, 15. Aug. 2017 (CEST)
- Joa, manchmal ist man mit Blindheit geschlagen, mal der eine, mal der andere, in diesem Fall ich. Nichts für ungut und danke für deine Mühe sowie Geduld. Überarbeitung auf Basis deiner Änderung (die entgg. meiner Kommentierung auch unterm Strich sehr wohl eine Artikelverbesserung dargestellt hat [auch wenn geringfügig nachzufeilen war]). LG --Verzettelung (Diskussion) 23:17, 15. Aug. 2017 (CEST)