Benutzer:Julia Aachen/Berichterstattung
Berichterstattung über Tagesereignisse (Urheberrecht)
Die Berichterstattung über Tagesereignisse ist Inhalt eines Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes in Deutschland (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte § 50), Österreich (Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte § 42c) und der Schweiz (Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte § 28). Der Paragraph dient der tagesaktuellen Berichterstattung, indem er das Recht des Urhebers einschränkt. Der Paragraph ist nur anzuwenden, wenn über ein gegenwärtiges Ereignis berichtet wird und nicht das Werk Gegenstand der Berichterstattung ist.
Rechtsgrundlage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der § 50 ist im sechsten Abschnitt des UrhG verankert. Überschrieben ist dieser Abschnitt mit dem Titel: "Schranken des Urheberrechts". Der Wortlaut des Gesetzestextes ist:
„Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“
Das Urheberrecht wird mit diesem Paragraphen eingeschränkt. Wenn die Verwendung eines eigentlich urheberrechtlich geschützten Werkes zur Information der Öffentlichkeit zu einem aktuellen Ereignis notwendig ist, werden die urheberrechtlichen Einschränkungen aufgehoben.
Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]„Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.“
Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]„1 Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden. 2 Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.“
Entwicklung des § 50
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein Ursprung des § 50 UrhG liegt im "Gesetz zur Erleichterung der Filmberichterstattung" vom 30. April 1936. Dieses Gesetz ermöglichte bereits die vereinfachte Nutzung von Film- und Tonmaterial in den Berichterstattungen über Tagesereignisse in Lichtspieltheatern. Die Artikel der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft schränken dieses Recht ein. Es wird beschränkt auf kurze Bruchstücke eines Werkes. Diese Einschränkung ist nicht praktikabel, da Werke mit einer kurzen Sequenz demnach nicht in dem erlaubten Rahmen in die Berichterstattung einfließen könnten. Das Gesetz erlaubt einen im angemessenen Umfang erfolgte Wiedergabe. [4] Des Weiteren geht es nicht nur um filmische Verbreitungen sondern der § 50 UrhG gilt auch für Funk- und Bildberichte. Dies bezieht sich auf Zeitungen und Zeitschriften. Am 6. November 2002 wird der "[[Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft]]" veröffentlicht. Für § 50 UrhG ist hier von besonderer Bedeutung, dass nun auch die Berichterstattung über digitale Medien mit in den Paragraph einbezogen wird. Der Gesetzestext:
„Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse durch Funk und Film sowie in Zeitungen oder Zeitschriften, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, dürfen Werke, die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.“
wird erweitert zu
„Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“
Somit wird der Weiterentwicklung der Technik durch die neue Formulierung des § 50 UrhG Rechnung getragen. [5]
Einschränkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Grundsätzlich steht der § 50 UrhG unter dem Abschnitt „Schranken des Urheberrechts“. [6] Allerdings beinhaltet auch der Paragraph selber, in der Rechtsauslegung, Einschränkungen. Demnach ist es nicht gestattet, verwendetes Material zur Tagesberichterstattung in einem Jahresrückblick zu benutzen. Denn der Jahresrückblick dient nicht der Information über aktuelle Tagesereignisse.[7]
Eine weitere Einschränkung betrifft den Gegenstand der Berichterstattung. Im Mittelpunkt muss hierbei das Ereignis stehen und nicht das Werk. Der Bericht über eine Museumseröffnung darf demnach einzelne Bilder der Ausstellung zeigen, jedoch nur, wenn dies der Beschreibung des Ereignisses dienlich ist. [8] Erlaubt ist aber auch, wenn von einem Schriftsteller, der noch nicht 70 Jahre verstorben ist, ein Zweizeiler gefunden wird. Um die Wiederentdeckung dieses Schriftstückes zu illustrieren dürfen die zwei Zeilen vorgelesen werden und informieren dadurch im Zusammenhang mit Zusatzinformationen über das Ereignis.
Ein gutes Beispiel ist hierfür die Tagesschau der ARD. Jeder Bericht wird eingeleitet und im Hintergrund ist ein Bild zu sehen, welches mit dem Inhalt des Berichts in Zusammenhang steht. Das Bild darf in diesem Fall ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden.
Beispiele
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]I ZR 42/05
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Moderator der Sendung TV-Total hatte in einer Sequenz Filmmaterial der Sendung "Landparty in Hüttenberg" des hessischen Rundfunks gezeigt. Der Klage des hessischen Rundfunks wurde stattgegeben. TV-Total hatte das Material ohne Zustimmung des Urhebers ausgestrahlt. Unteranderem berief sich die Verteidigung auf den § 50 UrhG. Dieser findet in diesem Fall keine Anwendung, da es der Sendung TV-Total nicht darum ging, die Öffentlichkeit über ein aktuelles Ereignis zu informieren. Demnach ist die "Landparty in Hüttenberg" kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG. [9]
I ZR 285/99
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das zweite Beispiel ist eins der am meisten zitierten Urteile in Bezug auf den § 50 UrhG. Die Beteiligten streiteten um die Wiedergabe eines Fotos in der Zeitschrift "Focus", welches zuvor in der "Bild"-Zeitung abgebildet wurde. Die "Bild" klagte nach dieser Veröffentlichung gegen den Focus. Sie machte geltend, dass nur ihr allein die Nutzungsrechte vertraglich zugesichert worden waren. In der ersten Instanz wurde der "Bild" Recht gegeben. Danach wurde jedoch dem Focus im Berufungsverfahren zugestanden, dass das Foto rechtmäßig veröffentlicht wurde. Begründung war, dass der Focus über ein aktuelles Ereignis berichtete. Er darf in diesem Zusammenhang also Bildmaterial ohne Zustimmung des Urhebers verwenden. Im Urteil steht außerdem, dass der Focus als Wochenzeitschrift hauptsächlich über aktuelle Geschehnisse berichtet und demnach unter den § 50 UrhG fällt. Hinzu kommt, dass der Focus über das Ereignis berichtet. Nämlich, dass Frau Feldbusch in der Zeitung Anschuldigungen gegen Dieter Bohlen erhebt. Es geht nicht, um die tatsächlichen Auseinandersetzungen. Wichtig ist auch, dass nicht nur das Bild von Frau Feldbusch zu sehen ist, sondern das Bild im Kontext der Bildzeitung und somit im Kontext zum Ereignis der Berichterstattung sichtbar ist. [10]
Vergütung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der § 50 sieht nicht vor, dass für die verwendeten Materialien in der Berichterstattung eine Gebühr bezahlt wird. Zwar wurde dies vorgeschlagen, aber nicht in den Entwurf und das Gesetz übernommen. [11]
Probleme
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Welcher Umfang eines Werkes nötig ist, um das Ereignis zu verdeutlichen ist die erste Frage die sich aus dem § 50 UrhG ergibt. Die Literatur gibt hier nicht viele Antworten. Lediglich im Buch "Urheberrechtsfibel- nicht nur für Piraten" [12] wird auf den Fall des Frühstücksfernsehens verwiesen, wo das mehrmalige hintereinander abspielen von Bildmaterial aus einer anderen Sendung als unzulässig angesehen wurde. Allgemein gültige Normen gibt es hier aber nicht.
Schwierig ist auch das Ermessen, ab wann eine Wiedergabe eines gesamten Werkes erfolgt oder über ein Ereignis das Werk betreffend berichtet wird. Natürlich gibt es hier eindeutige Fälle, wenn z.B. von einer Museumseröffnung berichtet wird. Aber was ist, wenn das Werk an sich ein Ereignis ist. Beispiel hierfür sind Extremkünstler bzw. Aktionskünstler, die sich selbst in Zusammenhang mit einer Aktion als Kunstwerk verstehen.
Beim Thema "Jahresrückblick" gibt es sogar zwei Probleme. Zum einen ist nicht geklärt, warum in einem Online-Archiv der § 50 UrhG Anwendung findet, bei einem Jahresrückblick aber nicht. Außerdem ist nicht eindeutig zu klären, was passiert, wenn während eines Jahresrückblicks Bezug genommen wird auf ein aktuelles Tagesereignis. Greift hier der § 50 UrhG wieder? Denn laut Rechtssprechung darf der § 50 UrhG für einen Jahresrückblick nicht angewendet werden.
Des Weiteren ist es fragwürdig, welches Medium wirklich tagesaktuell berichtet. Im oben genannten Beispiel des "Focus" wird dieser als tagesaktueller Berichterstatter angesehen. Die Zeitschrift erscheint wöchentlich. Was ist mit Zeitschriften oder Sendungen die alle zwei Wochen erscheinen? Es fehlt eine klare Definition der zeitlichen Spanne zwischen Ereignis und dem Erscheinen der Berichterstattung. Die vorhandene Definition, dass das Ereignis von der Öffentlichkeit noch als gegenwartsbezogen empfunden werden muss, ist sehr vage. [13]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ [[1]] § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse. Abgerufen am 11.12.2009.
- ↑ [[2]] § 42c Berichterstattung über Tagesereignisse. Abgerufen am 11.12.2009.
- ↑ [[3]] § 28 Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 11.12.2009.
- ↑ Fabian Hess: Die Fernsehübertragung von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen unter besonderer Berücksichtigung urheberrechtlicher Aspekte. 2003.
- ↑ [[4]] Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 6. November 2002. Abgerufen am 7.12.2009.
- ↑ [[5]] Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 6. November 2002. Abgerufen am 7.12.2009.
- ↑ [[6]] Joachim Elsner: Urheberrecht und Berichterstattung. Abgerufen am 8.12.2009.
- ↑ Frank Fechner: Fälle und Lösungen zum Medienrecht. 2007
- ↑ [[7]] BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. I ZR 42/05 TV-Total. Abgerufen am 7.12.2009.
- ↑ [[8]] BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az. I ZR 285/99. Abgerufen am 7.12.2009.
- ↑ [[9]] Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Abgerufen am 7.12.2009.
- ↑ Klaus Graf: Urheberrechtsfibel- nicht nur für Piraten. In: Netzbürger; 2, 2009.
- ↑ [[10]] BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. I ZR 42/05 TV-Total. Abgerufen am 7.12.2009.
Kategorie: Urheberrecht Kategorie: Deutsches Recht Kategorie: Medienrecht Kategorie: Rechtsquelle (Deutschland) Kategorie: Rechtsquelle (Deutschland) Kategorie: Rechtsquelle (Österreich)