Auslands-Rechtsauskunftgesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls |
Kurztitel: | Auslands-Rechtsauskunftgesetz |
Abkürzung: | AuRAG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Staats- und Verfassungsrecht, Justizverwaltung |
Fundstellennachweis: | 187-3 |
Erlassen am: | 5. Juli 1974 (BGBl. 1974 I S. 1433) |
Inkrafttreten am: | 19. März 1975 |
Letzte Änderung durch: | Art. 15 V vom 31. August 2015 (BGBl. 2015 I S. 1474) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. September 2015 Art. 627 Abs. 1 V vom 31. August 2015 |
Weblink: | AuRAG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftgesetz – AuRAG) setzt in Deutschland die völkerrechtliche Verpflichtung aus dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seinem Zusatzprotokoll um.[1]
Informationen über ausländisches Recht werden z. B. in Gerichtsverfahren benötigt. Nach § 293 der deutschen Zivilprozessordnung ist das Gericht bei der Ermittlung ausländischer Rechtsnormen nicht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise beschränkt; es kann auch andere Erkenntnisquellen benutzen und das Erforderliche anzuordnen. Hierzu kann das Verfahren nach dem Europäischen Übereinkommen dienen.
Danach hat jede Vertragspartei eine Empfangsstelle einzurichten oder zu bestimmen, die Auskunftsersuchen einer anderen Vertragspartei entgegennimmt (Art. 2), die es beantwortet oder das Ersuchen an eine andere staatliche oder eine öffentliche Stelle zur Beantwortung weiterleitet (Art. 6). Ferner kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Übermittlungsstellen errichten oder bestimmen, die die von ihren Gerichten ausgehenden Auskunftsersuchen entgegennehmen und der zuständigen ausländischen Empfangsstelle übermitteln (Art. 2 Abs. 2). Die Aufgabe der Übermittlungsstelle kann auch der Empfangsstelle übertragen werden.
Nach Art. 7 des Übereinkommens ist Zweck der Antwort, das anfragende Gericht in objektiver und unparteiischer Weise über das Recht des ersuchten Staates zu unterrichten.
Zuständigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Deutschland ist das Bundesjustizministerium Empfangsstelle (§ 9 Abs. 1 AuRAG) sowie Übermittlungsstelle für Ersuchen, die vom Bundesverfassungsgericht oder von Bundesgerichten ausgehen. Für andere Ersuchen nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen die Aufgaben der Übermittlungsstellen wahr.[2] Dies sind in den meisten Ländern die jeweiligen obersten Landesjustizbehörden; in Hessen der Präsident/die Präsidentin des OLG Frankfurt a. M., in Sachsen der Präsident/die Präsidentin des OLG Dresden.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Regierungsentwurf des Gesetzes. Abgerufen am 25. März 2017.
- ↑ Leitfaden ( des vom 4. April 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. zum EJN für Zivil- und Handelssachen in Deutschland. Abgerufen am 27. März 2017.