„Papst“ – Versionsunterschied

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{{Dieser Artikel|behandelt das Leitungsamt der römisch-katholischen Kirche. Zu anderen Bedeutungen siehe [[Papst (Begriffsklärung)]].}}
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'''Papst''' ist der deutschsprachige [[Geistlicher Titel|geistliche Titel]] für den '''Bischof von Rom''' als Oberhaupt der [[Römisch-katholische Kirche|römisch-katholischen Kirche]]. Weitere [[#Titel|Bezeichnungen]] sind unter anderem ''Heiliger Vater'' und ''[[Pontifex Maximus]]''.
'''Papst''' ist der deutschsprachige [[Geistlicher Titel|geistliche Titel]] für den '''Bischof von Rom''' als Oberhaupt der [[Römisch-katholische Kirche|römisch-katholischen Kirche]]. Weitere [[#Titel|Bezeichnungen]] sind unter anderem ''Heiliger Vater'' und ''[[Pontifex Maximus]]''.


Der Amtsinhaber [[Franziskus (Papst)|Jorge Mario Kardinal Bergoglio SJ]] mit dem [[Papstname]]n Franziskus wurde im [[Konklave 2013|Konklave am 13. März 2013]] zum [[Liste der Päpste|266. Papst]] gewählt. Sein am 31.&nbsp;Dezember 2022 verstorbener Vorgänger [[Benedikt XVI.]] wurde seit seinem Amtsverzicht zum 28.&nbsp;Februar 2013 als ''Papa emeritus'' ([[Emeritierung|emeritierter]] Papst) bezeichnet.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.vis.va/vissolr/index.php?vi=it&dl=478e0867-d49d-3b8b-1d75-512cb937e2d6&dl_t=text%2Fxml&dl_a=y&ul=1&ev=1 |text=Vatican Information Service 26. Februar 2013 |wayback=20131203023808}}</ref>
Der Amtsinhaber [[Franziskus (Papst)|Jorge Mario Kardinal Bergoglio SJ]] mit dem [[Papstname]]n Franziskus wurde im [[Konklave 2013|Konklave am 13. März 2013]] zum [[Liste der Päpste|266. Papst]] gewählt. Sein am 31.&nbsp;Dezember 2022 verstorbener Vorgänger [[Benedikt XVI.]] wurde seit seinem Amtsverzicht zum 28.&nbsp;Februar 2013 als ''Papa emeritus'' ([[Emeritierung|emeritierter]] Papst) bezeichnet.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.vis.va/vissolr/index.php?vi=it&dl=478e0867-d49d-3b8b-1d75-512cb937e2d6&dl_t=text%2Fxml&dl_a=y&ul=1&ev=1 |text=Vatican Information Service 26. Februar 2013 |wayback=20131203023808}}</ref>

Die Wurzeln des Papsttums sind die frühe Petrus- und Paulus-Tradition der stadtrömischen Kirche, verbunden mit der christlich verstandenen [[Romidee]]. Obwohl Bischöfe von Rom bereits in der [[Alte Kirche|Alten Kirche]] den Anspruch auf eine Führungsrolle in der Christenheit erhoben, erfolgte die Ausgestaltung des Papsttums erst im Mittelalter, vorbereitet durch die [[Kirchenreformen des 11. Jahrhunderts|Kirchenreformbewegung des 11. Jahrhunderts]]. Innerkirchlich wirkten [[Konziliarismus]] und [[Episkopalismus]] als Gegengewichte. Als Herrscher des [[Kirchenstaat]]es hatten die Päpste politische Interessen in Mittelitalien, die in Spannung zu ihrer gesamtkirchlichen Aufgabe standen. Gleichzeitig mit dem Verlust des Kirchenstaats 1870 fixierte das [[Erstes Vatikanisches Konzil|Erste Vatikanische Konzil]] zwei Papstdogmen: den gesamtkirchlichen Jurisdiktionsprimat und, darin eingebettet, die Unfehlbarkeit bei ex-cathedra-Entscheidungen.


Das Amt des Papstes, der [[Bischöflicher Stuhl|bischöfliche Stuhl]] des [[Bistum Rom|Bistums Rom]], ist als [[Heiliger Stuhl]] bekannt. Er ist ein nichtstaatliches [[Völkerrechtssubjekt]] und vertritt in internationalen Beziehungen den Staat [[Vatikanstadt]] und die römisch-katholische Kirche. Gemäß dem [[Grundgesetz des Staates der Vatikanstadt von 2000|Grundgesetz des Staates der Vatikanstadt]] verfügt der Papst zudem als Oberhaupt des Vatikanstaates über die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.vatican.va/news_services/press/documentazione/documents/sp_ss_scv/informazione_generale/legge-fondamentale_ge.html |titel=Das Grundgezetz des Vatikanstaates 26<!--sic, ohne Punkt--> November 2000 |abruf=2023-10-07}}</ref> Er kann im Völkerrecht im Namen des Heiligen Stuhls und des Vatikanstaats handeln, wobei Letzteres selten vorkommt.
Das Amt des Papstes, der [[Bischöflicher Stuhl|bischöfliche Stuhl]] des [[Bistum Rom|Bistums Rom]], ist als [[Heiliger Stuhl]] bekannt. Er ist ein nichtstaatliches [[Völkerrechtssubjekt]] und vertritt in internationalen Beziehungen den Staat [[Vatikanstadt]] und die römisch-katholische Kirche. Gemäß dem [[Grundgesetz des Staates der Vatikanstadt von 2000|Grundgesetz des Staates der Vatikanstadt]] verfügt der Papst zudem als Oberhaupt des Vatikanstaates über die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.vatican.va/news_services/press/documentazione/documents/sp_ss_scv/informazione_generale/legge-fondamentale_ge.html |titel=Das Grundgezetz des Vatikanstaates 26<!--sic, ohne Punkt--> November 2000 |abruf=2023-10-07}}</ref> Er kann im Völkerrecht im Namen des Heiligen Stuhls und des Vatikanstaats handeln, wobei Letzteres selten vorkommt.
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== Geschichte ==
== Geschichte ==
{{Hauptartikel|Geschichte des Papsttums}}
{{Hauptartikel|Geschichte des Papsttums}}
Die Wurzeln des Papsttums sind die frühe Petrus- und Paulus-Tradition der stadtrömischen Kirche, verbunden mit der christlich verstandenen [[Romidee]]. Obwohl Bischöfe von Rom bereits in der [[Alte Kirche|Alten Kirche]] den Anspruch auf eine Führungsrolle in der Christenheit erhoben, erfolgte die Ausgestaltung des Papsttums erst im Mittelalter, vorbereitet durch die [[Kirchenreformen des 11. Jahrhunderts|Kirchenreformbewegung des 11. Jahrhunderts]]. Innerkirchlich wirkten [[Konziliarismus]] und [[Episkopalismus]] als Gegengewichte. Als Herrscher des [[Kirchenstaat]]es hatten die Päpste politische Interessen in Mittelitalien, die in Spannung zu ihrer gesamtkirchlichen Aufgabe standen. Gleichzeitig mit dem Verlust des Kirchenstaats 1870 fixierte das [[Erstes Vatikanisches Konzil|Erste Vatikanische Konzil]] zwei Papstdogmen: den gesamtkirchlichen Jurisdiktionsprimat und, darin eingebettet, die Unfehlbarkeit bei ex-cathedra-Entscheidungen.
=== Anfänge ===
[[Datei:Petrus et Paulus 4th century etching.JPG|mini|Petrus und Paulus auf dem Epitaph des Kindes Asellus (Ende 4.&nbsp;Jahrhundert, [[Vatikanische Museen]], ''Lapidario Cristiano'', Inv. Nr. 28596)]]
Dass der historische Petrus in Rom war und dort starb, wird von [[Otto Zwierlein]] bestritten und von [[Christian Gnilka]] und anderen verteidigt.<ref>Otto Zwierlein: ''Petrus und Paulus in Jerusalem und Rom. Vom Neuen Testament zu den apokryphen Apostelakten''. De Gruyter, Berlin/Boston 2012; Christian Gnilka: ''Philologisches zur römischen Petrustradition''. In: [[Stefan Heid]] (Hrsg.): ''Petrus und Paulus in Rom: eine interdisziplinäre Debatte''. Herder, Freiburg/Basel/Wien 2011, S. 247–282.</ref> Unabhängig davon, wie diese Frage zu bewerten ist, entfaltete die stadtrömische Petrustradition, die in der frühen Christenheit ohne Konkurrenz war, ihre Wirkung.<ref>Peter Gemeinhardt: ''Liegt Petrus in Rom, und wenn ja, seit wann? Zur Herausbildung der römischen Petrustradition im 2. Jahrhundert'', Tübingen 2020, S. 254: „Liegt Petrus in Rom? Man muss es wohl als Paradox formulieren: Ob er hier liegt, wissen wir nicht – dass er von hier aus in der Geschichte des Christentums gewirkt hat, ist hingegen sicher.“</ref> [[Irenäus von Lyon]] zufolge verkündigten Petrus und Paulus gemeinsam in Rom das Evangelium; er schrieb ihnen auch die Gründung der dortigen Kirche zu.<ref>Irenäus von Lyon: ''Adversus haereses'' 3,1,1.</ref> Das Martyrium des Petrus (durch Kreuzigung) und des Paulus (durch Enthauptung) begründete bei [[Tertullian]] um 200 eine Vorrangstellung der Kirche von Rom: „Wie glücklich ist diese Gemeinde, für die die Apostel ihre ganze Lehre mit ihrem Blut hingegeben haben!“<ref>Tertullian: ''De praescriptione omnium haereticorum'' 36,3; hier zitiert nach: Peter Gemeinhardt: ''Liegt Petrus in Rom, und wenn ja, seit wann? Zur Herausbildung der römischen Petrustradition im 2. Jahrhundert''. In: Martin Wallraff, Jörg Frey (Hrsg.): ''Petrusliteratur und Petrusarchäologie'' (= ''Rom und Protestantismus'', 4). Mohr Siebeck, Tübingen 202, S. 234.</ref>

Irenäus von Lyon referierte im späten 2. Jahrhundert eine römische Bischofsliste, der zufolge Petrus und Paulus dem im Neuen Testament (vgl. 2 Tim 4,21) erwähnten [[Linus (Bischof von Rom)|Linus]] „das Amt des Episkopats aushändigten“. Dem Linus folgten demnach [[Anaklet]] und [[Clemens von Rom|Clemens]] im Amt des römischen Bischofs nach.<ref>Irenäus von Lyon: ''Adversus haereses'' 3,3. Etwas älter sind Hegesipps Angaben, die nur im Zitat des [[Eusebius von Caesarea]] (''[[Kirchengeschichte (Eusebius)|Kirchengeschichte]]'' 4,22,3) erhalten blieben; Hegesipps Liste enthielt demnach die Namen Aniktet, Soter und Eleutherus; ob sie mit Irenäus’ Liste übereinstimmte, ist unbekannt.</ref> Die vorausgesetzte Organisationsform, der [[Monepiskopat]], ist aber für Rom im 1. Jahrhundert sicher unhistorisch; vielmehr ist kirchenhistorischer Konsens, dass der Monepiskopat hier erst um 150 aufkam. „In der Zeit zuvor wurde die römische Gemeinde durch ein Gremium gleichgestellter [[Episkopos (Neues Testament)|Episkopen]] kollegial geleitet.“<ref>Mario Ziegler: ''Successio. Die Vorsteher der stadtrömischen Christengemeinde in den ersten beiden Jahrhunderten'', Bonn 2007, S. 5. Vgl. [[Urs Küry]]: ''Kirchengeschichte''. Christkatholischer Schriftenverlag, 1968.</ref> Mario Ziegler vermutet, dass die in Irenäus’ Liste genannten Personen nicht fiktiv waren, sondern in Rom als „informelle Leiter bei gelegentlichen Versammlungen der Presbyter/Episkopen“ oder wegen ihrer persönlichen Vorbildhaftigkeit in Erinnerung blieben, vielleicht auch in der Liturgie kommemoriert wurden.<ref>Mario Ziegler: ''Successio. Die Vorsteher der stadtrömischen Christengemeinde in den ersten beiden Jahrhunderten'', Bonn 2007, S. 9.</ref> Bei Irenäus war die Liste noch kein Verzeichnis der Amtsträger, sondern sollte beweisen, dass die authentische Lehre Christi über die Apostel und die Abfolge der Ortsbischöfe bis in die eigene Gegenwart getreu übermittelt worden sei. Nachträglich (möglicherweise im 3. Jahrhundert durch [[Sextus Iulius Africanus|Iulius Africanus]]) wurden die vermeintlichen Bischöfe von Rom auch nummeriert, was suggeriert, sie hätten nacheinander und nicht teils auch gleichzeitig gewirkt. Solche Angaben sind aber ebenso wie angebliche Amtsjahre und Jahreszahlen historisch wertlos.<ref>Mario Ziegler: ''Successio. Die Vorsteher der stadtrömischen Christengemeinde in den ersten beiden Jahrhunderten'', Bonn 2007, S. 36.</ref>

Ein Schlüsseldokument zur frühen Geschichte der stadtrömischen Christenheit ist der [[Erster Clemensbrief|Erste Clemensbrief]]. Seine Datierung in die Regierungszeit Kaiser [[Domitian]]s (81–96) oder kurz danach ist weitgehender Konsens, den Ziegler allerdings in Frage stellt. Da 1 Clem 41,2 den Kult im [[Jerusalemer Tempel]] erwähnt, sei er vor der Zerstörung Jerusalems im Jüdischen Krieg im Jahr 70 geschrieben worden.<ref>Mario Ziegler: ''Successio. Die Vorsteher der stadtrömischen Christengemeinde in den ersten beiden Jahrhunderten'', Bonn 2007, S. 230.</ref> In diesem Brief an die Gemeinde von [[Korinth (antike Stadt)|Korinth]] fordert die Gemeinde von Rom von den Korinthern die Rücknahme von abgesetzten [[Presbyter]]n. Der anonyme Brief nimmt Bezug auf das Martyrium der Apostel Petrus und [[Paulus von Tarsus|Paulus]] in Rom. Dass der ''episcopus'' Clemens, ein Apostelschüler, ihn verfasste, hält Ziegler wegen der breiten altkirchlichen Bezeugung für historisch. Aus dem Brief erkennt man, dass Clemens ein geachteter Gemeindeleiter mit guter Bildung und griechischer Sprachbeherrschung war; weitere Traditionen über seine Biografie und Amtszeit sind aber laut Ziegler unhistorisch.<ref>Mario Ziegler: ''Successio. Die Vorsteher der stadtrömischen Christengemeinde in den ersten beiden Jahrhunderten'', Bonn 2007, S. 100.</ref> Der Brief dokumentiert ein großes römisches Selbstbewusstsein, aber keine Kontrollfunktion oder „Amtsautorität“ der stadtrömischen Kirche gegenüber der Ortskirche von Korinth.<ref>Mario Ziegler: ''Successio. Die Vorsteher der stadtrömischen Christengemeinde in den ersten beiden Jahrhunderten'', Bonn 2007, S. 289 f.</ref>

Am Anfang steht demnach das Prestige der stadtrömischen Kirche aufgrund ihrer Petrus- und Paulus-Tradition; dieses Glanz strahlte auf die Gemeindeleiter und nach Etablierung des Monepiskopats in Rom im 2. Jahrhundert auch auf die Bischöfe von Rom ab. Aus der Ehrenstellung der römischen Gemeinde in der Christenheit folgte ein Ehrenvorrang des Gemeindeleiters. [[Viktor I.]] war im ausgehenden 2. Jahrhundert der erste Bischof von Rom, der im [[Osterstreit]] dieses Prestige in eine Meinungsführerschaft umzusetzen versuchte. Seine Vorrangstellung wurde akzeptiert; sein Versuch, die Gemeinden der [[Quartodezimaner]] aus der Kirche auszuschließen, wurde aber von den anderen Bischöfen abgelehnt.<ref>Mario Ziegler: ''Successio. Die Vorsteher der stadtrömischen Christengemeinde in den ersten beiden Jahrhunderten'', Bonn 2007, S. 297.</ref> Im [[Ketzertaufstreit]] scheint [[Stephan I. (Bischof von Rom)|Stephan I.]] (254–257) den Führungsanspruch des Bischofs von Rom erstmals mit Mt 16,18–19 begründet zu haben. Dieser Anspruch wurde aber nicht nur von [[Firmilian|Firmilian von Caesarea]] (als Sprecher der östlichen Kirchen), sondern auch von [[Cyprian von Karthago]] (als Sprecher der afrikanischen Kirchen) zurückgewiesen.<ref>{{RGG|6|867|870|Papsttum I 3. Die Spätantike|[[Hanns Christof Brennecke]]}}</ref>

=== Spätantike ===
[[Datei:Baptistère Latran - Rome (IT62) - 2021-08-29 - 2.jpg|mini|Baptisterium des Lateran, 5. Jahrhundert]]
In konstantinischer Zeit war der dezentral gelegene Laterankomplex mit Erlöserbasilika und Baptisterium der Ort, wo der Bischof von Rom Oster- und Sonntagsgottesdienste leitete, Katechumenen unterrichtete und taufte sowie Synoden und Gerichtssitzungen vorstand. Dass er auch im Lateran residierte, ist anzunehmen. Im Laufe des 4. Jahrhunderts wurden St. Sebastiano, St. Peter und St. Paul sowie weitere [[Coemeterium|Coemeterien]] bei Gräbern besonders verehrter Heiliger zunehmend in die Liturgie der römischen Bischöfe integriert.<ref>Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 20 f.</ref>

In der Amtszeit des [[Damasus I.|Damasus]] (366–384) konvertierte die stadtrömische Oberschicht zum Christentum; dadurch gewann der Bischof von Rom an gesellschaftlicher und politischer Bedeutung. Außerdem gelangte durch Spenden und Testamente das Vermögen dieser Oberschicht teilweise in den Besitz der Kirche, mit der Auflage, dass es nicht durch Weiterverkauf entfremdet werden durfte. Der von Sklaven und Kolonen bewirtschaftete kirchliche Landbesitz war nun so groß, dass er eine Verwaltung nach staatlichem Vorbild brauchte. Darin waren juristisch erfahrene Laien (''defensores'') tätig, welche sich später zu einer Korporation (''schola'') zusammenschlossen. Eine weitere Korporation bildeten die Notare, oft Mitglieder des niederen Klerus, welche den Schriftverkehr des Bischofs führten. Das Archiv (''scrinium'') dieser Schriftstücke wurde ein wichtiges Hilfsmittel, um beispielsweise vom Kaiser gewährte Privilegien auch in Zukunft einfordern zu können.<ref>Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 36 f.</ref>

Damasus trat mit [[Epigramm]]en hervor, die sein Selbstverständnis verdeutlichen. Das Christentum erscheint darin als Fortführung und Vollendung der antiken Tradition. „Als neue Helden Roms werden die Märtyrer gefeiert, und zwar insbesondere Petrus und Paulus. Darauf stützt Damasus seinen besonderen Anspruch als römischer Bischof.“<ref>Ursula Reutter: ''Damasus, Bischof von Rom (366–384). Leben und Werk'' (= ''Studien und Texte zu Antike und Christentum/Studies and Texts in Antiquity and Christianity'', 55). Mohr Siebeck, Tübingen 2009, S. 514.</ref> Mit Damasus beginnt die christliche Aneignung der [[Romidee]]. Das Apsismosaik der römischen Titelkirche [[Santa Pudenziana]] aus dem frühen 5. Jahrhundert beispielsweise stellt die Apostel wie römische Senatoren dar. Just zu der Zeit, als Konstantinopel Rom politisch den ersten Platz streitig machte, erhoben die Bischöfe von Rom den Anspruch, „nicht nur die Tradition bewahren, sondern auch die Gegenwart normieren zu dürfen, ja müssen.“<ref>[[Peter Gemeinhardt]]: ''Geschichte des Christentums in der Spätantike''. Mohr Siebeck, Tübingen 2022, S. 496.</ref> Mit Hilfe kaiserlicher Beamter setzte Damasus die kirchliche Disziplinargerichtsbarkeit über die Bischöfe Italiens durch. Sein theologischer Führungsanspruch äußerte sich darin, dass er im antiochenischen Schisma sein „Urteil“ (''iudicium'') verkündete und mit den [[Anathema]]tismen des ''Tomus Damasi'' das korrekte Verständnis des [[Nicäno-Konstantinopolitanum|Nicaenums]] festschrieb. Im Osten des Reichs wurde dieser Anspruch nicht anerkannt, sondern teils empört zurückgewiesen.<ref>Ursula Reutter: ''Damasus, Bischof von Rom (366–384). Leben und Werk'' (= ''Studien und Texte zu Antike und Christentum/Studies and Texts in Antiquity and Christianity'', 55). Mohr Siebeck, Tübingen 2009, S. 515.</ref>
[[Datei:Mosaico di cristo in trono tra gli apostoli e le ss. prudenziana e prassede, 410 dc ca. 01.jpg|mini|Apsismosaik von [[Santa Pudenziana]], Anfang 5. Jahrhundert]]
Im Gegensatz zur Selbstwahrnehmung waren die römischen Bischöfe aus Sicht ihrer Kollegen im griechischen Osten theologisch nicht ebenbürtig, deshalb galten Voten aus dem Westen in den dortigen Auseinandersetzungen wenig.<ref>Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 53 f.</ref> [[Leo der Große|Leo&nbsp;I.]] (440–461) war hiervon eine Ausnahme. In seiner Amtszeit wurde das neue Konzept etabliert, dass Petrus nicht nur Gründer der Kirche von Rom sei, sondern der aktuelle Bischof von Rom dessen Stellvertreter (''vicarius''), auf den die Binde- und Lösevollmacht, die Christus dem Petrus gegeben habe, übergegangen sei. In der Auseinandersetzung mit [[Hilarius von Arles]] argumentierte Leo, wer sich seiner Autorität widersetze, schließe sich vom Heil aus. In Aufnahme des römischen Erbschaftsrechts erklärte Leo, er selbst sei Erbe des petrinischen Stuhls (''sedes Petri''). Andere Bischöfe hätten ihre Autorität insoweit, wie sie mit ihm in Verbindung ständen. „Durch den heiligen Stuhl des seligen Petrus“ sei Rom „Haupt der Welt“ (''caput orbis'').<ref>Peter Gemeinhardt: ''Geschichte des Christentums in der Spätantike''. Mohr Siebeck, Tübingen 2022, S. 497 f.</ref> In den kirchenpolitischen Konflikten während des [[Konzil von Chalcedon|Konzils von Chalcedon]] und danach brauchten die byzantinischen Kaiser den jeweiligen Bischof von Rom als „Patriarchen des Westens“; die von Leo beanspruchte Führungsrolle gegenüber den anderen Patriarchen gestanden sie ihm allerdings nicht zu. Chalcedon markiert einen Höhepunkt der Anerkennung römischer Ansprüche im Osten, denn Leos Lehrschreiben (''Tomus Leonis'') wurde akzeptiert „als [[Kerygma]] der [[Kathedra Petri (Fest)|Kathedra Petri]], die im röm. Sitz präsent ist.“<ref>{{LThK|[[Klaus Schatz]]|Papsttum II Alte Kirche|3|7|1330}}</ref>

Im [[Akakianisches Schisma|Akakianischen Schisma]] (484–519) schrieb Papst [[Gelasius I.|Gelasius I]] selbstbewusst an Kaiser [[Anastasios I.|Anastasios]]: „Du weißt …, gnädigster Sohn, dass du zwar das Menschengeschlecht an Würde übertriffst; von denen aber, denen die göttlichen Dinge anvertraut sind, beugst du ergeben den Nacken und erwartest von ihnen, was deinem Heil dient.“ Der Papst als Seelsorger des Kaisers – das war ein Konzept, das im Hochmittelalter wieder aufgegriffen wurde, im 6. Jahrhundert aber nicht erfolgreich war: Im [[Dreikapitelstreit]] erzwang Kaiser [[Justinian I.]] 547 die Zustimmung des widerstrebenden Papstes [[Vigilius]] und schwächte dadurch vorübergehend auch die Autorität des Papstes im Westen.<ref>Peter Gemeinhardt: ''Geschichte des Christentums in der Spätantike''. Mohr Siebeck, Tübingen 2022, S. 499 f.</ref>

Der [[Liber Pontificalis]] ist eine chronologisch geordnete Sammlung von Papstbiografien, dessen erste Ausgabe um 530 datiert wird. Er stellte sich in eine dezidiert römische Tradition der Historiografie, die bis auf [[Sueton]] zurückreicht. Philippe Blaudeau vermutet, dass damit gegen alternative, aus dem Osten stammende Geschichtsentwürfe Stellung bezogen wurde: „Sein Subjekt war niemand anderes als der Leiter einer Institution, welche die Nachfolge der imperialen Macht angetreten hatte, die in der [[Urbs (Hauptort)|Urbs]] ihre religiöse Macht konzentriert darstellte und ein effektives Netzwerk von Befehl und Repräsentation aufbaute, dessen Zentrum die Urbs war.“<ref>Philippe Blaudeau: ''Narrating Papal Authority (440–530): The Adaption of Liber Pontificalis to the Apostolic See’s Developing Claims''. In: Geoffrey D. Dunn (Hrsg.): ''The Bishop of Rome in Late Antiquity''. Ashgate, Farnham 2015, S. 127–140, hier S. 128.</ref> Der tatsächliche Einflussbereich des Gelasius und seiner Nachfolger zeigt sich in ihrem Briefwechsel. Demnach waren es vor allem Bischöfe aus dem suburbikalischen Italien und Illyrien, die sich mit Anfragen an Rom wandten. Selten wurde die päpstliche Meinung von Konstantinopel, Syrien, Nordafrika und Südgallien erbeten, und Oberitalien, Spanien, Ägypten und das Fränkische Reich fallen ganz aus.<ref>Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 56.</ref>

=== Mittelalter ===
==== An der Peripherie des Byzantinischen Reichs ====
Das Pontifikat [[Gregor der Große|Gregors I]]. (590–604) steht an der Schwelle zwischen Spätantike und Frühmittelalter. Aus senatorischer Familie stammend, wurde er Mönch und Kleriker. Er verfasste theologische, dabei aber populär gehaltene Schriften. Die Konkurrenz mit dem [[Ökumenisches Patriarchat von Konstantinopel|Patriarchen von Konstantinopel]], der sich als „ökumenisch“ bezeichnete und damit einen Führungsanspruch in der Christenheit formulierte, veranlasste Gregor, den Devotionstitel [[Servus servorum Dei]] anzunehmen.<ref>{{RGG|6|870|870|Papsttum II 1. Mittelalter und Reformation: Grundsätzliches|[[Harald Zimmermann (Historiker)|Harald Zimmermann]]}} Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 79.</ref> Rom war mittlerweile eine Grenzstadt des byzantinischen [[Exarchat von Ravenna|Exarchats von Ravenna]] in dem von Germanen beherrschten Italien geworden. Die lokale byzantinische Administration versagte, und die Päpste übernahmen seit Gregor mit kaiserlicher Billigung hoheitliche Aufgaben, indem sie Beamte kontrollierten, Soldaten bezahlten, für die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung sorgten und im Kriegsfall vermittelten. Im Jahr 711 fand der letzte Besuch eines Papstes ([[Konstantin I. (Papst)|Konstantin I.]]) am byzantinischen Hof statt. Der Kaiser leistete ihm die [[Proskynese]] mit Fußkuss, was seither als Teil des Papstzeremoniells eingefordert wurde.<ref>{{RGG|6|871|874|Papsttum II 2. Mittelalter und Reformation: Papsttum und Kaisertum|[[Harald Zimmermann (Historiker)|Harald Zimmermann]]}}</ref>

Nach den Goten- und Langobardenkriegen lag die Landwirtschaft in Italien am Boden, schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung war tot. Rom war in seinen Stadtmauern viel zu groß für die etwa 30.000 Einwohner, so dass innerstädtisch Landwirtschaft betrieben wurde. Soweit die Oberschicht nicht nach Konstantinopel geflohen war, strebte sie in den Klerus. Nominell wurde das Papsttum durch Nachlässe und Stiftungen dieser Oberschicht Besitzer sehr großer Ländereien im ganzen Römischen Reich. Dieser Landbesitz wurde in Patrimonien als Verwaltungseinheiten gegliedert. In den politisch unsicheren Zeiten konzentrierte sich der tatsächlich nutzbare Patrimonialbesitz in Mittel- und Süditalien und Sizilien. Die Päpste waren so zum größten Grundbesitzer Italiens geworden. Das von Kriegen relativ verschonte Sizilien leistete seit dem Ende des 6. Jahrhunderts einen Großteil zur Versorgung Roms und des Papstes. Der Grundbesitz wurde größtenteils verpachtet, entweder auf 29 Jahre (libellarische Pacht) oder auf drei Generationen ([[Emphyteuse]]). Letztere bot den Pächtern Möglichkeiten, das Landgut dauerhaft an sich zu bringen. Während des 6. und 7. Jahrhunderts überwog in den päpstlichen Patrimonien die libellarische Pacht, d. h. Kleinpächter bauten das verwüstete Land wieder auf. Danach überwog aber die Emphyteuse; als Pächter traten Aristokraten auf, welche die Kleinpächter in ihre Abhängigkeit gebracht hatten – und von denen das Papsttum immer abhängiger wurde.<ref>Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 60 f. und 66 f.</ref>

Als Kaiser [[Leo III. (Byzanz)|Leo III.]] die Steuerlast seiner italienischen Provinzen erhöhte, unterstützte [[Gregor II. (Papst)|Gregor II.]] (715–731) den Widerstand dagegen. Dies schmälerte ja seine Einkünfte aus dem Patrimonialbesitz. Der Konflikt gewann aufgrund des [[Byzantinischer Bilderstreit|Bilderstreits]] noch an Schärfe. Gregor II. unterstützte die Ikonenverehrer und wandte sich somit gegen den Kaiser, einen Ikonoklasten. In Konstantinopel soll es Pläne gegeben haben, den Papst zu töten oder zu entführen. Die Quellenlage ist für die Amtszeit Gregors II. allerdings dürftig und vermittelt den Eindruck, „daß der Papst in einer Art Schaukelpolitik die [[Langobardenreich|Langobarden]] und die byzanztreuen Kräfte gegeneinander auszuspielen suchte. Auf der einen Seite nahm er langobardische Hilfe gegen byzantinische Angriffe auf sich in Anspruch, auf der anderen Seite vermied er den offenen Bruch mit Byzanz …“<ref>[[Prosopographie der mittelbyzantinischen Zeit|Prosopographie der mittelbyzantinischen Zeit Online]]: ''Gregorius II.''</ref> Sein Amtsnachfolger Gregor III. (731–741) setzte diese Politik fort. Nachdem eine römische Synode 731 den Ikonoklasmus und damit implizit auch den Kaiser verurteilt hatte, unterstellte dieser die bislang römischen Kirchenprovinzen Unteritalien/Sizilien und Illyrien dem Patriarchat von Konstantinopel. Außerdem konfiszierte er die Patrimonien in Süditalien und Sizilien. Beides traft das Papsttum schwer, denn seine Kirchenhoheit war nun auf Nord- und Mittelitalien beschränkt, und wertvolle Ländereien waren verloren. Dessen ungeachtet, kooperierte Gregor III. mit dem byzantinischen Exarchen, um den langobardischen Zugriff auf Ravenna abzuwehren.<ref>[[Prosopographie der mittelbyzantinischen Zeit|Prosopographie der mittelbyzantinischen Zeit Online]]: ''Gregorius III.''; Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 88.</ref>

==== Papst und Kaiser ====
Parallel zur Distanzierung von Byzanz näherten sich die Päpste dem [[Fränkisches Reich|Fränkischen Reich]] an. Dies hatte sich bereits durch die Missionstätigkeit des [[Bonifatius]] vorbereitet; er hatte die Franken mit dem Gedanken vertraut gemacht, dass der Papst zu Rom die höchste kirchliche Autorität innehabe. Papst [[Zacharias (Papst)|Zacharias]] legitimierte 751 kraft dieser Autorität, dass [[Pippin der Jüngere|Pippin]] die Dynastie der [[Merowinger]] entmachtete und die fränkische Krone für sich beanspruchte.<ref>{{TRE|25|652|652|Papsttum I|[[Georg Schwaiger (Historiker)|Georg Schwaiger]]}}</ref> Die römischen Quellen schweigen hierzu; hingegen wird vom römischen Standpunkt aus stark betont, dass [[Stephan II. (Papst)|Stephan II.]] 754 mit Pippin ein Bündnis schloss, dessen Inhalt allerdings diffus bleibt. Konsens war nur, dass Pippin sich dem heiligen Petrus unterstellte und d. h. den von den Langobarden eroberten ehemals päpstlichen Landbesitz zurückerstattete. Von päpstlicher Seite aus war erwünscht, dass Pippin sich verpflichtete, als Schutzherr Reichsitaliens (''Patricius Romanorum'') zu handeln. Das beiderseitige Bündnis war auf die Personen bezogen, musste also von den jeweiligen Nachfolgern stets wieder erneuert werden.<ref>Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 98 f.</ref> [[Karl der Große]] setzte Pippins Politik fort; nach der fränkischen Eroberung des Langobardenreichs entstand so der [[Kirchenstaat]] als Teil des Frankenreichs, „es ist durchaus fraglich, wieweit die Päpste ihn überhaupt herrschaftlich durchdringen konnten.“<ref>[[Thomas Frenz]]: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 18.</ref>

Gegen [[Leo III. (Papst)|Leo III.]] verschworen sich Gegner, die hohe Stellen im Lateran hatten und planten, ihn nach byzantinischem Brauch durch Verstümmelung amtsunfähig zu machen und dann in einem Kloster zu inhaftieren. Leo gelang die Flucht; er wurde von Karl in [[Paderborn]] empfangen. Hier wurde das weitere Vorgehen abgesprochen. Karl kam selbst nach Rom. Die Verschwörung galt als Hochverrat, über den nach byzantinischem Recht nur der Kaiser urteilen durfte. Karl ließ sich am Weihnachtstag des Jahres 800 vom Papst zum Kaiser krönen und verurteilte anschließend die Verschwörer.<ref>Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 102–104.</ref> Aus einer tagespolitischen Allianz war nun eine enge und dauerhafte Beziehung zwischen Papsttum und Kaisertum des Westens entstanden, wie es sie zwischen Päpsten und byzantinischen Kaisern nie gegeben hatte.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 18.</ref> [[Reliquientranslation]]en sowie die Überarbeitung von Liturgie und Kirchenrecht nach römischer Norm stärkten die Romorientierung der fränkischen Reichskirche. Die Karolinger teilten sie in Kirchenprovinzen auf, deren Erzbischöfe vom Papst das [[Pallium]] erhielten. [[Bernhard Schimmelpfennig]] urteilt, dass zwar der Herrscher die Kirchenpolitik lenkte, „doch formal hatte der Papst einen bestimmenden Einfluß auf die fränkische Kirche gewonnen,“ und sowie die weltliche Macht schwächelte, bot sich die Möglichkeit, diesen Einfluss auch real auszuüben.<ref>Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 113 f.</ref>
{{Hauptartikel|Pseudoisidorische Dekretalen}}
[[Datei:Vatican Leonine Walls 2020 P04.jpg|mini|Leoninische Mauer]]
Zwischenzeitlich war in Süditalien das [[Emirat von Bari]] entstanden; im Jahr 846 wurde die [[Petersdom|Peterskirche]] von [[Sarazenen]] geplündert, und die Päpste mussten Tribut zahlen, um eine Wiederholung zu vermeiden. Als Reaktion darauf begannen sie mit der Befestigung ihres Besitzes auf dem westlichen Tiberufer ([[Leoninische Mauer|Leostadt]]). Am Ende des 9. Jahrhunderts wurde Rom von den Fehden verfeindeter Adelsfamilien dominiert, in die auch die Päpste verwickelt waren. Die Kaiserkrönungen, die sie vollzogen, waren erzwungen. Änderten sich die Machtverhältnisse, hatten sie dafür zu büßen. Ein spektakulärer Höhepunkt war die [[Leichensynode]] von 897, in der Papst [[Formosus]] exhumiert wurde, um sein Pontifikat postum für nichtig zu erklären. Parteikämpfe zwischen Anhängern und Gegnern des Formosus schlossen sich an. In den 920er Jahren stabilisierten sich die Verhältnisse, weil nun die Familie der [[Tuskulaner]] dominierte, „neben der die Päpste völlig bedeutungslos werden.“<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 21. Zu Formosus vgl. Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 121.</ref>

In Parallelität zur Kaiserkrönung Karls des Großen ließ sich [[Otto I. (HRR)|Otto der Große]] 962 von Papst [[Johannes XII.]] zum Kaiser krönen, der dabei allerdings nur als „liturgisches Werkzeug“ diente; als er begann, gegen Otto zu intrigieren, setzte dieser ihn durch eine Synode ab und brachte 963 [[Leo VIII.]] auf den päpstlichen Stuhl. Zwei Faktoren bestimmten die Amtszeit der Päpste unter den [[Liudolfinger|Ottonen]]: die fortdauernden adligen Familienfehden und die Frage, ob die Kaiser in Rom Präsenz zeigten oder nicht. Der auf Empfehlung Ottos III. gewählte [[Gregor V. (Papst)|Gregor V.]] musste, kaum hatte Otto Rom verlassen, dem [[Gegenpapst]] [[Johannes XVI.]] weichen. Er kehrte dann mit Otto wieder nach Rom zurück, und der Kaiser ließ Johannes XVI. absetzen und verstümmeln.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 23 f.</ref> Im Machtvakuum nach dem Tod Ottos III. 1002 wechselten die Päpste rasch, bis die Grafen von Tuskulum Rom 1012 unter ihre Kontrolle brachten. Drei Mitglieder dieser Familie ([[Benedikt VIII.]], [[Johannes XIX. (Papst)|Johannes XIX.]] und [[Benedikt IX.]]) hatten daraufhin das Papstamt inne, das nun auch mit politischer Macht ausgestattet war und sich in Süditalien mit dem dort wieder expandierenden byzantinischen Reich auseinandersetzte.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 25.</ref> Späteren Generationen war dieses Tuskulanerpapsttum als eine Art „‚Familienbesitz‘ des Stuhles Petri“, verbunden mit fürstlichem Lebensstil, sehr anstößig; die Zeitgenossen scheinen das weniger empfunden zu haben.<ref>{{TRE|25|654|654|Papsttum I|[[Georg Schwaiger (Historiker)|Georg Schwaiger]]}}</ref> [[Bernhard Schimmelpfennig]] konstatiert einen seit den Ottonen wachsenden Einfluss der Päpste in Italien, Frankreich, Deutschland, Böhmen, Polen und Ungarn, die durch päpstliche [[Päpstlicher Legat|Legaten]] und Synoden ausgeübt wurde. Reformen waren ohne päpstliche Zustimmung nicht zu erreichen. Andererseits blieb das Papstamt in der Stadt Rom selbst ein Spielball der lokalen Adelsfamilien (mit der Begleiterscheinung des [[Nepotismus am Heiligen Stuhl|Nepotismus]]).<ref>{{LThK|Bernhard Schimmelpfennig|Papsttum III Mittelalter|3|7|1332}}</ref>

Eine Revolte konkurrierender Adelsfamilien beendete die Tuskulanerherrschaft; Benedikt IX. musste aus Rom fliehen, während seine Gegner Silvester III. als Gegenpapst ins Amt hoben. Benedikt kehrte wieder nach Rom zurück, ließ sich aber 1045 in einem undurchsichtigen Vorgang, möglicherweise mit einer Geldabfindung, zum Amtsverzicht zugunsten von [[Gregor VI. (Papst)|Gregor VI.]] bewegen. Er hielt trotzdem seinen Anspruch auf den Stuhl Petri aufrecht. In dieser diffusen Situation traf [[Heinrich III. (HRR)|Heinrich III.]] in Rom ein, um sich zum Kaiser krönen zu lassen. Er ließ auf der [[Synode von Sutri]] 1044 alle drei Päpste wegen des zweifelhaften Anspruchs auf den Stuhl Petri absetzen. Darin dass Heinrich einen würdigen Papst zum Vollzug der Krönung brauchte, zeigt sich der Einfluss der [[Kirchenreformen des 11. Jahrhunderts|Kirchenreformbewegung]]. Die folgenden zwei nacheinander amtierenden Päpste [[Clemens II.]] und [[Damasus II.]] verdankten ihr Amt dem Kaiser und konnten sich gegen die Adelsopposition in Rom nicht behaupten. [[Leo IX.]] (1049–1054) dagegen brachte Mitarbeiter aus dem lothringisch-burgundischen Raum nach Rom und festigte mit ihrer Hilfe relativ erfolgreich als „[[Reformpapsttum|Reformpapst]]“ seine Position. Er selbst hatte in der [[Hofkapelle (Amt)|Hofkapelle]] und Kanzlei des römisch-deutschen Königs sowie als Reichsbischof Verwaltungserfahrung gesammelt und verfolgte einen zentralistischen Kurs. Durch ihn wurde das [[Kardinalskollegium]], das zuvor liturgische Aufgaben hatte, zu einem Gremium, das den Papst bei seinen Amtsgeschäften unterstützte. Die [[Römische Kurie]] entwickelte sich zur zentralen kirchenleitenden Behörde.<ref>{{TRE|25|654|655|Papsttum I|[[Georg Schwaiger (Historiker)|Georg Schwaiger]]}}</ref> Leo IX. ging militärisch gegen die [[Normannen]] in Süditalien vor, doch seine Truppen unterlagen. Er selbst geriet in Gefangenschaft und musste kapitulieren. In seine Amtszeit fällt auch das [[Morgenländisches Schisma|Schisma zwischen Rom und Byzanz]] (16. Juli 1054). Leos Mitarbeiter verfolgten die Reformanliegen nach dessen Tod weiter. Die traditionellen Familienfehden des stadtrömischen Adels wurde nun durch eine neue Frontstellung überlagert: Befürworter versus Gegner der Kirchenreform. In dem Machtvakuum nach dem Tod Heinrichs III. brachte die Reformpartei zunächst ihren Kandidaten, [[Stephan IX.]], auf den Stuhl Petri. Die Reformgegner stellten mit [[Benedikt X.]] einen Papst traditionellen Stils als Gegenpapst auf. Nach Stephans Tod folgte ihm Ende 1058 der Bischof von Florenz als [[Nikolaus II. (Papst)|Nikolaus II.]] im Amt nach. Mit Unterstützung des Herzogs [[Gottfried IV. (Niederlothringen)|Gottfried IV.]] von Niederlothringen setzte sich Nikolaus gegen Benedikt durch. In seiner Amtszeit empfingen die Normannen ihr Herrschaftsgebiet in Süditalien vom Papst zu Lehen. Außerdem wurde das Verfahren bei der Papstwahl so reformiert, dass der stadtrömische Adel diese nicht länger dominieren konnte.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 29.</ref>

==== Anspruch auf Weltherrschaft ====
Die Mitte des 11. Jahrhunderts markiert eine Zäsur in der Geschichte des Papsttums. Bislang benötigten die Päpste die Unterstützung weltlicher Mächte, um überregional Einfluss ausüben zu können. Im folgenden Zeitabschnitt betrieben die Päpste Politik ohne und zum Teil gegen diese weltlichen Herrscher.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 15.</ref>
[[Datei:Dictatus Papae complete.jpg|hochkant|mini|Dictatus Papae]]
{{Hauptartikel|Dictatus Papae}}
Die lapidaren Leitsätze des ''Dictatus Papae'' ließ [[Gregor VII.]] im März 1075 aufzeichnen, vor Ausbruch des offenen Konflikts mit dem Kaiser. Sie waren, so [[Georg Schwaiger (Historiker)|Georg Schwaiger]], das „kirchenpolitische Glaubensbekenntnis“ dieses Reformpapstes mit den Kernelementen des gesamtkirchlichen Jurisdiktionsprimats, Forderung der Absetzungsgewalt gegenüber dem Kaiser und dem Anspruch, dass die römische Kirche irrtumsfrei sei und der amtierende Papst durch die Verdienste des heiligen Petrus gewiss heilig werde.<ref>{{TRE|25|656|656|Papsttum I|Georg Schwaiger}}</ref>

{{Hauptartikel|Investiturstreit}}
Der Konflikt mit König [[Heinrich IV. (HRR)|Heinrich IV.]] kam Gregor insofern ungelegen, als er eigentlich in Süditalien den Kirchenstaat gegen die Normannen verteidigen wollte. Mit Unterstützung deutscher und oberitalienischer Bischöfe erklärte Heinrich 1076 Gregor für abgesetzt, der umgehend den König [[Exkommunikation|exkommunizierte]]. Da die deutschen Fürsten von Heinrich forderten, sich binnen Jahresfrist aus der Exkommunikation zu lösen, begab sich dieser als reuiger Sünder zum Papst [[Gang nach Canossa|nach Canossa]] und bat um Lossprechung. Gregor fehlte aber, so [[Thomas Frenz]], das kirchenrechtliche Instrumentarium, um die königliche Demütigung in politische Zugeständnisse übersetzen zu können. Er musste als Priester handeln und Heinrich ohne Garantien oder Gegenleistungen lossprechen.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 32. Frenz verweist hier auf die Druckmittel, die [[Alexander III. (Papst)|Alexander III.]] gegenüber [[Friedrich I. (HRR)|Friedrich Barbarossa]] und [[Gregor IX.]] gegenüber [[Friedrich II. (HRR)|Friedrich II.]] hatten.</ref>

Bernhard Schimmelpfennig sieht das Papsttum gestärkt aus dem Investiturstreit hervorgehen, „nicht zuletzt, weil viele Reformansätze erst durchsetzungsfähig wurden, nachdem sie in Rom gebündelt waren u. v. dort dann wirkungsvoll ausstrahlen konnten.“<ref>{{LThK|Bernhard Schimmelpfennig|Papsttum III Mittelalter|3|7|1332}}</ref> Die Kirchenreform kämpfte für „reine“ und „freie“ (d. h. nach Rom orientierte) Ortskirchen; Kleriker, die mit Frauen zusammenlebten (= Nikolaiten) und Bischöfe, an deren Einsetzung Laien in irgendeiner Weise beteiligt waren (= Simoniten), konnten, so glaubte man, keine gültigen Sakramente spenden. Um die Entfernung dieser Personen aus dem Amt zu erreichen, appellierten die Reformer an die Laien und mobilisierten auch die Straße. Ein bekanntes Beispiel sind die Unruhen in Mailand ([[Pataria]]), bei denen römische Sendboten eine aktive Rolle spielten. Zu den dauerhaftesten Erfolgen des Reformpapsttums in Italien gehörte, so [[Georg Schwaiger (Historiker)|Georg Schwaiger]], die auf diesem Weg erreichte „Demütigung und die endlich völlige Unterwerfung der selbstbewußten Kirchen von Mailand und Ravenna.“<ref>{{TRE|25|655|655|Papsttum I|Georg Schwaiger}}</ref> Sehr erfolgreich war das Reformpapsttum in der Überarbeitung des überkommenen kirchlichen Rechts, das einerseits ergänzt und neugefasst, andererseits der Primatsdoktrin angepasst wurde, d. h. es setzte voraus, dass die „Fülle der Papstgewalt“ (''plenitudo potestatis'') unbeschränkt und der Papst nur Gott verantwortlich sei. Anschließend galt es, dieses dem Anspruch nach universale Recht allerorten durchzusetzen. Bischöfe, Metropoliten und Synoden versuchten in einem lange währenden Prozess, ihren hergebrachten Rechtsstatus zu bewahren (das kollegiale Prinzip, die Eigenständigkeit der Synoden, das Recht der Laien, konkret das Königsrecht) und unterlagen. Das kirchliche Selbstverständnis war nun das einer „Kleruskirche“, urteilt Schwaiger mit Verweis auf die Bulle [[Bonifatius VIII.|Bonifatius’ VIII]]: ''[[Clericis laicos]]''.<ref>{{TRE|25|658|658|Papsttum I|Georg Schwaiger}}</ref>

Als Leiter der Universalkirche wurden die Päpste nun auch Lehnsherren entfernter Länder oder beanspruchten dies für sich: Rom legitimierte durch Übersendung der Petersfahne die [[normannische Eroberung Englands]] (1066). Aragón (1068) und Portugal (1143) erbaten päpstliche Unterstützung in der [[Reconquista]]; die Romorientierung hatte in Spanien die Ersetzung der [[Mozarabischer Ritus|mozarabischen Liturgie]] durch die römische zur Folge. In [[Solin]] nahm ein Legat [[Gregor VII.|Gregors VII.]] 1076 die Krönung [[Dmitar Zvonimir]]s zum König von Kroatien vor. Gregor VII. erhob den Anspruch, das Königreich Ungarn sei bereits bei seiner Gründung dem Apostel Petrus geschenkt worden.<ref>{{RGG|6|875|879|Papsttum II 4. Mittelalter und Reformation: Höhepunkte im Hochmittelalter|Harald Zimmermann}}</ref>

Die Kreuzzugsbewegung stärkte zunächst ebenfalls den päpstlichen Anspruch auf Weltherrschaft, denn der Aufruf [[Urban II.|Urbans II.]] 1095 zum [[Erster Kreuzzug|Ersten Kreuzzug]] deklarierte diesen als „kirchliches Unternehmen – ohne Beteiligung weltlicher Herrscher.“<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 34.</ref> Die Leitung der Kreuzzüge übernahmen dann aber weltliche Herrscher, die in der Levante nicht kirchliche, sondern feudal-weltliche Herrschaften errichteten. Die altkirchlichen Patriarchatssitze Jerusalem und Antiochia lagen nun im [[Königreich Jerusalem]]; als Patriarchen amtierten vom Papst ernannte, westliche Geistliche. „Daher untermauerten jetzt reale Zustände die schon ältere Rechtsfiktion, daß auch die Kirchen des Ostens dem Papst unterstünden.“<ref>Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 161.</ref>

Ausdruck päpstlichen Selbstbewusstseins gegenüber dem Kaisertum war ein anlässlich der Krönung [[Lothar III. (HRR)|Lothars III.]] 1133 im [[Lateran]] angefertigtes Wandgemälde mit folgendem Begleittext: „Der König steht draußen und beschwört zuerst die Rechte der Stadt. Danach wird er Lehnsmann des Papstes. Er empfängt aus seiner Hand die Krone.“ (''Rex stetit ante foras iurans prius urbis honores. Post homo fit pape, sumit quo dante coronam.'') Das war provokant und insofern irreführend, als Lothar die [[Mathildische Güter|Mathildischen Güter]] (Besitzungen in der Poebene und der Toskana) vom Papst zu Lehen nahm und nicht die Kaiserkrone; er ließ den Lehenseid von seinem Schwiegersohn leisten.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 36 f., 71 und 88.</ref> [[Friedrich I. (HRR)|Friedrich Barbarossa]] setzte die Entfernung dieses Wandgemäldes durch und weigerte sich 1155, vor seiner Kaiserkrönung [[Hadrian IV.]] als Lehnsmann den Marschalldienst zu leisten. Er musste sich aber schließlich unterwerfen und [[Alexander III. (Papst)|Alexander III.]] 1177 den vom Papstzeremoniell geforderten Fußkuss leisten. Dass Barbarossas Nachfolger [[Heinrich VI. (HRR)|Heinrich VI.]] durch seine normannische Frau zum König von Süditalien und Sizilien geworden war (''unio regni ad imperium''), brachte ihm die päpstliche Gegnerschaft ein, denn nun stand aus römischer Sicht eine Umklammerung des Kirchenstaats zu befürchten. Der Kampf gegen diese Umklammerung war im folgenden Jahrhundert ein Hauptmotiv päpstlicher Politik; sie nahm Thomas Frenz zufolge obsessive Züge an.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 38.</ref>
[[Datei:Innozenz3.jpg|hochkant|mini|Innozenz III. (Fresko im [[Kloster San Benedetto (Subiaco)]],um 1219)|links]]
[[Datei:Development of the Papal State.jpg|mini|Kirchenstaat vom 8. bis 13. Jahrhundert; braun: von Innozenz III. gewonnene Gebiete]]
Im Machtvakuum nach dem Tod Heinrichs VI. konnte der 1198 recht jung, 38-jährig, gewählte Papst Innozenz III. dem Kirchenstaat verlorene Gebiete zurückgewinnen, ergänzt um weitere Territorien wie das [[Herzogtum Spoleto]]. Er gilt daher als eigentlicher Begründer des Kirchenstaats.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 40.</ref> Konkret bedeutete die päpstliche Herrschaft meist, dass der Papst nominell als Oberherr anerkannt wurde, während vor Ort teils Kommunen, teils Familien regierten. Der Vorteil war, dass sie mit ihren Abgaben die Kurie mitfinanzierten. Der Nachteil war, dass die Päpste ihre gesamtkirchliche Politik immer wieder ihren Interessen im mittelitalischen Raum unterordneten. Ein zusätzlicher Effekt war, dass die Päpste wichtige Orte des Kirchenstaats von Mitgliedern der eigenen oder befreundeten Familien regieren ließen; neben dem [[Vetternwirtschaft|Nepotismus]] nahm auch die Begünstigung von Mitgliedern der persönlichen (nicht verwandten) Klientel eines Papstes zu. Für eine kirchliche Karriere war es förderlich, in dieser päpstlichen ''familia'' den Grund zu legen und sich womöglich mit einem Papst oder Kardinal anzufreunden.<ref>Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 193–197.</ref>

Innozenz verstand sich als „Stellvertreter Christi“ (''vicarius Christi''), eine in der Kirchenreformbewegung geprägte Formulierung, die durch Innozenz in die päpstliche Titulatur einging: „In diesem Selbstverständnis steht der Papst als Vertreter des Priester-Königs Christus zwischen Gott und den Menschen, unter Gott und über allen Menschen, alle richtend und selber nur von Gott gerichtet.“<ref>{{TRE|16|176|176|Innocenz III, Papst (8. 1. 1198–16. 7. 1216)|[[Georg Schwaiger]]}}</ref> Höhepunkt von Innozenz’ Pontifikat war das [[Viertes Laterankonzil|Vierte Laterankonzil]] 1215. Es war die bis zum [[Erstes Vatikanisches Konzil|Ersten Vatikanischen Konzil]] größte Kirchenversammlung und gilt als wichtigstes Konzil des Mittelalters. Unter Innozenz’ souveräner Leitung fasste es Beschlüsse zur Glaubenslehre ([[Transsubstantiation]]), Kirchendisziplin (Osterkommunion) und Kirchenrecht und rief zu einem neuen, von der Kirche geführten Kreuzzug auf, der den fehlgelenkten Vierten Kreuzzug wiedergutmachen sollte.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 42.</ref> Unterdessen war der von Innozenz veranlasste [[Albigenserkreuzzug]] bereits seit 1209 im Gange und hatte seine mörderische Eigendynamik gewonnen. Auch das Vierte Laterankonzil bekräftigte die Ketzerbekämpfung.<ref>{{TRE|25|659|660|Papsttum I|Georg Schwaiger}}</ref>

[[Friedrich II. (HRR)|Friedrich II.]] festigte die von den Päpsten gefürchtete Doppelherrschaft über das Reich und Sizilien. Im Kontext des [[Fünfter Kreuzzug|Fünften Kreuzzugs]], den er erfolgreich durchführte, wurde er von [[Gregor IX.]] mehrfach exkommuniziert. Nicht das Kaisertum, sondern Frankreich entwickelte sich nach dem Investiturstreit zur Schutzmacht der Päpste. [[Clemens IV.]] krönte [[Karl I. (Neapel)|Karl von Anjou]] 1266 zum König von Sizilien. Mit Karls Hilfe entledigten sich die Päpste zwar der Bedrohung durch die Staufer, doch um den Preis einer weit stärkeren Abhängigkeit. Nach dem Aufstand der sizilianischen Bevölkerung gegen Anjou ([[Sizilianische Vesper]], 1282) änderten sich die Machtverhältnisse; Karl brauchte die päpstliche Unterstützung, um seine Herrschaft über den festländischen Teil seines Reichs zu sichern. Papst [[Martin IV.]] (1281–1285) zweckentfremdete als Lehnsherr des Königreichs Sizilien die für den Kreuzzug gesammelten Gelder, um Karl an der Macht zu halten. Durch seine Intervention weitete sich ein lokaler Konflikt zu einer europäischen Krise aus, die erst im 14. Jahrhundert beigelegt wurde ([[Friede von Caltabellotta]] 1302, Friede von Aversa 1373).<ref>{{RGG|6|875|879|Papsttum II 4. Mittelalter und Reformation: Höhepunkte im Hochmittelalter|Harald Zimmermann}}; Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 46–48.</ref>
[[Datei:Arnolfo di cambio e collaboratore, bonifacio VIII tra due profeti (1296-1300) 02.JPG|hochkant|mini|Bonifatius VIII. ([[Arnolfo di Cambio]] und Werkstatt, 1296/1310, [[Museo dell’Opera del Duomo (Florenz)]])]]
Im Machtkampf zwischen dem französischen König [[Philipp IV. (Frankreich)|Philipp IV.]] und Papst [[Bonifatius VIII.]] formulierte letzterer in der Bulle [[Unam Sanctam]] (18. November 1302) Maximalpositionen päpstlicher Ansprüche auf Weltherrschaft. Dem Papst hat Gott demnach beide Schwerter, d. h. die geistliche und die weltliche Gewalt verliehen; weltliche Herrscher dürfen ihre Macht nur auf Weisung (''ad nutum'') des Papstes ausüben.<ref>{{RGG|6|875|879|Papsttum II 4. Mittelalter und Reformation: Höhepunkte im Hochmittelalter|Harald Zimmermann}}</ref> Die politische Realität war eine völlig andere. Philipp klagte Bonifatius im Juni 1303 der Ketzerei an (was die einzige Möglichkeit darstellte, um einen Papst abzusetzen). Bonifatius kündigte an, den französischen König am 8. September 1303 abzusetzen, wurde jedoch am Vortag in Anagni überfallen, gefangen genommen und starb kurz darauf, möglicherweise in Folge von Misshandlungen „als Märtyrer seiner Vorstellung von der Rolle des Papsttums.“<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 50.</ref>

==== Vom Avignon zum Großen Schisma ====
[[Datei:4554-Avignon (27892283456).jpg|mini|[[Papstpalast (Avignon)]]]]
{{Hauptartikel|Avignonesisches Papsttum|Abendländisches Schisma}}
Päpste waren nicht verpflichtet, in Rom zu residieren; jahrelange Abwesenheiten kamen vor. Das sogenannte „Exil“ der Päpste in [[Avignon]], einer zum Kirchenstaat gehörigen Exklave, die von französischem Territorium umschlossen war, war daher nichts Neues. Es begann 1309 und verlängerte sich ungeplant. Fast alle Avigneser Päpste beabsichtigten nämlich die Rückkehr nach Rom, wurden aber durch verschiedene Gründe daran gehindert. Avignon hatte gegenüber Rom einige Vorteile: Es lag verkehrstechnisch günstig an der [[Rhone|Rhône]], man musste sich nicht mit konkurrierenden Adelsfraktionen befassen, und bei Bedarf war französische Hilfe schnell zur Stelle. Durch den kontinuierlichen Aufenthalt in Avignon war es leichter möglich, eine effektive Verwaltung aufzubauen. Die gravierendste negative Folge des Aufenthalts in Avignon war, dass den Päpsten die Kontrolle über den Kirchenstaat entglitt. Die Wiederherstellung dieser Kontrolle wurde ein finanzieller Kraftakt.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 51; Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 225.</ref>

Seit [[Johannes XXII.]] wurden die Steuereinnahmen neu geordnet. Folgende Ressourcen trugen nun stark zur Finanzierung des Avigneser Hofs bei:<ref>{{RGG|6|879|880|Papsttum II 5. Mittelalter und Reformation: Avignon – Schisma – Konziliarismus|Harald Zimmermann}}</ref>
* Provisionen: Der kirchenrechtliche Begriff bezeichnet „alle Arten hoheitlicher Verleihungen durch Einzeldekret auf dem Verwaltungsweg“, insbesondere die kanonische Amtsübertragung, die für die gültige Erlangung eines Kirchenamts unabdingbar ist.<ref>{{RGG|6|1749|1750|Provision|[[Wilhelm Rees (Theologe)|Wilhelm Rees]]}}</ref>
* Reservationen: Der Apostolische Stuhl hat das Recht, die Vollmachten untergeordneter Amtsträger einzuschränken; dies betrifft beispielsweise [[Dispens]]e, Weihen, das Eherecht, die Kirchenstrafen und (heute nicht mehr) das Bußsakrament.<ref>{{RGG|7|455|456|Reservation|Wilhelm Rees}}</ref>
* Exspektanzen: Der Papst konnte zur künftigen Besetzung eines kirchlichen Amtes (Benefizium) einem Bewerber rechtsverbindliche Zusagen machen. Das Konzil von Trient hob alle Exspektanzen auf; sie sind seitdem zwar nicht verboten, aber nicht rechtlich bindend.<ref>{{RGG|2|1840|1840|Exspektanz|Wilhelm Rees}}</ref>
* [[Annaten]]: Diese seit dem 11. Jahrhundert eingezogene Abgabe vom ersten Jahreseinkommen einer neuen Pfründe behielt sich nun die Kurie vor „und baute sie – neben Papstzehnt und Servitien – zu einer zentralen Finanzquelle in ihrem Steuer- und Abgabensystem aus;“ der Klerus empfand die Annaten als sehr belastend.<ref>{{RGG|1|507|508|Annaten|[[Herbert Kalb]]}}</ref>
Säumige Zahler konnten exkommuniziert werden. Kollektoren waren für das Eintreiben der Gelder zuständig, (meist florentinische) Banken überwiesen das Geld und zahlten es aus. Da die Einnahmen schwankten, wurden die Banken auch zu Gläubigern des Papstes. Die Ausgaben verteilten sich je nach den Interessen eines Papstes unterschiedlich; bei Johannes XXII. waren es vorwiegend Militärausgaben, Benedikt XII. gab das Geld teils für Almosen, teils für Baumaßnahmen aus, Clemens VI. leistete sich eine aufwändige Hofhaltung, und Innozenz VI. wandte fast die Hälfte der Einnahmen seines Pontifikats für die militärische Rückeroberung des Kirchenstaats auf.<ref>Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 233.</ref>

Gleich zu Beginn der Avigneser Zeit hatte das [[Konzil von Vienne]] 1313 [[Coelestin V.]] heiliggesprochen. Dieser war als „Engelspapst“ ausgesprochen populär. Aber er war ein mit den Amtsgeschäften überforderter alter Mann gewesen, der sich 1294 zum Rücktritt hatte drängen lassen – kein Rollenvorbild, das einem Papst des 14. Jahrhunderts Orientierung hätte bieten können.<ref>{{RGG|6|879|880|Papsttum II 5. Mittelalter und Reformation: Avignon – Schisma – Konziliarismus|Harald Zimmermann}}</ref>

Die [[Schwarzer Tod|Pestpandemie Mitte des 14. Jahrhunderts]] erschütterte die europäischen Gesellschaften und beschädigte das Ansehen des Papsttums. Denn der Legende zufolge hatte Papst [[Gregor der Große|Gregor I.]] kraft seines Gebets einst der Pest in Rom Einhalt geboten – die Avigneser Päpste dagegen waren angesichts der Seuche ohnmächtig.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 54.</ref>
[[Datei:Tomb of pope Urbanus VI detail.jpg|mini|Sarkophag Urbans VI., Detail]]
In der Bevölkerung und bei den Päpsten selbst war präsent geblieben, dass der Papst Bischof von Rom war, sein dauerhafter Aufenthalt in Südfrankreich etwas Irreguläres. Die Lebensverhältnisse der Päpste waren in Avignon zwar komfortabler als in Rom, aber durch den [[Hundertjähriger Krieg|Hundertjährigen Krieg]] konnte Avignon ihnen keine größere persönliche Sicherheit mehr bieten. Kardinal [[Gil Álvarez Carrillo de Albornoz]] bahnte den Weg zur Rückkehr nach Rom, indem er den Kirchenstaat teils für die Päpste militärisch zurückeroberte und teils Arrangements mit dem Status quo fand. [[Urban V.]] traf 1367 in Rom ein, zog sich aber 1370, durch die Schwierigkeiten entmutigt, nach Avignon zurück. Nachdem [[Gregor XI.]] 1377 die Rückkehr der Kurie nach Rom durchsetzte, aber schon am 27. März 1378 starb, trat am 7. April 1378 erstmals seit über 70 Jahren das [[Kardinalskollegium]], das zu zwei Dritteln aus Franzosen bestand, in Rom zur Papstwahl zusammen. Die stadtrömische Bevölkerung forderte energisch, dass der neue Papst nicht nach Avignon zurückkehren dürfe. Die Kardinäle verständigten sich auf einen Kompromisskandidaten: Bartolomeo Prignano, den Erzbischof von Bari. Als die Einwohner Roms das [[Papstwahl|Konklave]] stürmten, präsentierte man ihnen einen alten italienischen Kardinal als bereits gewählt, während die Kardinäle Gelegenheit hatten, in die [[Engelsburg]] zu fliehen. Tage später wurde Prignano als neuer Papst präsentiert. Die Einzelheiten dieser turbulenten Papstwahl sind teils unklar, und das machte sie anfechtbar. Prignano nannte sich [[Urban VI.]] und machte durch die Namenswahl deutlich, dass er das Werk Urbans V., die Rückkehr nach Rom, zu vollenden beabsichtigte. Dabei ging er sehr konfrontativ vor.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 54 f.</ref> Thomas Frenz vermutet, „daß Urban VI. geistig verwirrt war und in eine Art päpstlichen [[Cäsarenwahnsinn|Cäsarenwahn]] verfiel.“<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 56.</ref>

Die Kardinäle verließen Rom und erklärten Urbans Wahl am 20. Juli 1378 für ungültig – nachdem sie an seiner Krönung mitgewirkt und ihn monatelang als regulären Papst behandelt hatten. Aber Amtsunfähigkeit war als Absetzungsgrund im Kirchenrecht nicht vorgesehen. Aus der Neuwahl am 20. September 1378 ging Kardinal Robert von Genf als künftiger Papst hervor. Er nannte sich [[Clemens VII. (Gegenpapst)|Clemens VII.]] und wurde als Heerführer Gregors XI. für ein Massaker an der Bevölkerung von Cesena im Frühjahr 1377 verantwortlich gemacht („Henker von Cesena“). Da Urban seinen Anspruch aufrechterhielt, begann nun das Schisma. Die weltlichen Herrscher Europas taktierten, welchen der beiden Päpste sie unterstützen sollten: Der römisch-deutsche König [[Wenzel (HRR)|Wenzel]], politisch unerfahren, entschied sich für Urban; nicht alle Reichsstände folgten seinem Beispiel, aber ein großer Teil Norditaliens. [[Johanna I. (Neapel)|Johanna I.]], die das [[Königreich Neapel]], den wichtigsten päpstlichen Vasallenstaat, regierte, unterstützte ebenso wie Frankreich Clemens. Letzteres veranlasste England, für Urban zu votieren, woraufhin Schottland Clemens anerkannte. Die iberischen Staaten zögerten lange, aber entschieden sich letzten Endes für Clemens. Eine Entscheidung zwischen beiden Päpsten wurde zunächst (''via facti'') militärisch gesucht. Clemens musste sich nach seiner Niederlage 1379 nach Avignon zurückziehen, wo er noch den größten Teil des von den avignesischen Päpsten aufgebauten Verwaltungsapparats vorfand, während Urban die gleichen Strukturen in Rom neu schaffen musste. Die avignonesische und die römische Obödienz brachten also ihre je eigene Kurie mit entsprechendem Finanzbedarf hervor.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 56 f.</ref> Eine besondere Urkundenform der römischen Obödienz sind die von päpstlichen Sekretären ausgestellten [[Breve (Schriftstück)|Breven]] (nachgewiesen seit 1390).<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 195.</ref>

=== Frühe Neuzeit ===
==== Papst und Konzil ====
[[Datei:Konstanzer Richental Chronik Papstkrönung, dem Papst wird ein Buch vorgehalten 101r.jpg|hochkant|mini|Papstkrönung auf dem Konstanzer Konzil ([[Ulrich von Richental|Richental-Chronik]], fol. 101 r.)]]
Das Schisma setzte sich unter den Nachfolgern von Urban und Clemens fort. Die Mittel, die zu dessen Beendigung versucht wurden, blieben wirkungslos:
* ''via cessionis'': ein Kontrahent tritt zurück;
* ''via discussionis'': die Kontrahenten klären den Konflikt durch Gespräche;
* ''via subtractionis'': ein Kontrahent wird zum Rückzug gezwungen (wurde 1398 gegen Avignon versucht).
Schließlich blieb die Vereinbarung eines Konzils durch Kardinäle beider Seiten, die ''via concilii'', als letzte Option. Das [[Konzil von Pisa]] setzte 1409 beide Papstrivalen (mittlerweile [[Benedikt XIII. (Gegenpapst)|Benedikt XIII.]] und [[Gregor XII.]]) ab und wählte [[Alexander V. (Gegenpapst)|Alexander V.]] zum neuen Papst (nach dessen Tod gefolgt von [[Johannes XXIII. (Gegenpapst)|Johannes XXIII.]]) Aber es scheiterte damit, diesen Beschluss auch durchzusetzen. Nun konkurrierten drei Päpste. Das [[Konzil von Konstanz]] (1414–1418) wurde formell von Johannes XXIII. einberufen. Als diesem klar wurde, dass er es nicht in erhoffter Weise leiten konnte, floh er am 20. März 1415 aus Konstanz. Die Konzilsväter erklärten in dem Dekret ''[[Haec sancta]]'' am 6. April 1415 die Überordnung des Konzils über den Papst. Johannes wurde ergriffen und zurückgebracht. Am 29. Mai 1415 begann der Prozess gegen ihn, der mit seiner Absetzung endete. Johannes akzeptierte das Urteil. Gregor trat freiwillig zurück. Benedikt wurde ebenfalls der Prozess gemacht. Er erkannte das Absetzungsurteil nicht an, sondern zog sich auf die Burg von [[Peñíscola]] zurück, wo er bis zu seinem Tod 1423 an seinem Anspruch festhielt und regelmäßig seine Gegner verfluchte. Dessen ungeachtet, wählte das Konzil [[Martin V.]] zum neuen, nun allgemein anerkannten Papst.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 57–59.</ref>

Die Probleme des Einheitspapstes waren erheblich. Der Kirchenstaat war wieder der Kontrolle entglitten. Martin residierte erst in Mantua, dann in Florenz, ehe er 1420 in Rom einzog. Er hatte von den schismatischen Päpsten drei Kurien geerbt, deren Mitglieder er, soweit sie das wünschten, in seine Verwaltung übernehmen musste. Martin versuchte, die Stellung des Papsttums gegen den als bedrohlich empfundenen [[Konziliarismus]] zu stärken. Das noch von ihm einberufene Reformkonzil von [[Konzil von Basel|Basel]]-[[Konzil von Ferrara/Florenz|Ferrara-Florenz]] scheiterte mit dem Anspruch, seinen Nachfolger [[Eugen IV.]] wegen Ungehorsams abzusetzen. König [[Friedrich III. (HRR)|Friedrich III.]] stellte sich auf die Seite Eugens. Das gab den Ausschlag. Das mittlerweile machtlose und diskreditierte Konzil löste sich 1449 selbst auf; der vom Konzil gewählte Gegenpapst [[Amadeus VIII.|Felix V.]] trat zurück.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 59–61.</ref> Zur Stärkung des Papsttums gegen den Konziliarismus trug bei, dass die weltlichen Herrscher sich mit ihm arrangierten und Konkordate schlossen. Zusätzliches Prestige brachten ihm die Unionen mit der orthodoxen Kirche und den meisten orientalischen Nationalkirchen, auch wenn diese aufgrund der politisch bedrängten Lage der östlich-orthodoxen Christenheit zustande kamen und „Proklamationen ohne größere Wirkung“ blieben.<ref>{{RGG|6|879|880|Papsttum II 5. Mittelalter und Reformation: Avignon – Schisma – Konziliarismus|Harald Zimmermann}}</ref>

==== Renaissancepapsttum ====
Das Konzil von Konstanz hatte die von Frankreich zu zahlenden [[Annaten]] halbiert; durch die [[Pragmatische Sanktion von Bourges]] entzog sich Frankreich 1438 ganz den Zahlungen an den päpstlichen Stuhl. Dieser erschloss sich im 15. Jahrhundert zwei neue Einnahmequellen: Kompositionen und Ämterkauf. Als Kompositionen werden formell freiwillige Gaben an den Papst als Dank für gewährte [[Dispens]]e bezeichnet. De facto waren dies verpflichtende Zahlungen, da die Dispensurkunde erst nach ihrem Eingang weiter bearbeitet wurde. Das päpstliche System des [[Ämterkauf]]s, eine Art verdeckte [[Staatsanleihe]]n, entstand in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts und wurde bis zur Französischen Revolution praktiziert: Der Papst verkaufte ein Amt zu einem Festpreis an einen Interessenten, der fortan die Einkünfte daraus bezog und die Möglichkeit hatte, es zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen. Unter bestimmten Bedingungen fiel das Amt an den Papst zurück, der es wieder zum Festpreis verkaufen konnte. Um die Einkünfte zu erhöhen, erfand die Kurie immer mehr Ämter; damit sich Interessenten dafür fanden, mussten sie attraktiv ausgestattet sein, was in der Regel Kollegialverfassung bedeutete. Die (wegen der erfundenen Ämter) übergroßen Kollegien, zugleich religiöse Bruderschaften, teilten die Aufgaben selbständig unter sich auf; meist reichten wenige dafür speziell entlohnte Personen aus, um die Arbeit zu erledigen; alle übrigen bezogen nur die Einkünfte. De facto waren es die Kurialen selbst, die mit den Einnahmen aus einem Amt ein zweites kauften usw.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 180–183.</ref> „Die Kurienbediensteten werden also immer reicher und der Papst immer ärmer, oder drastisch formuliert: der Papst wurde von seiner eigenen Kurie ausgeplündert. Deshalb kam es auch nie zu wirksamen Reformen, da diese den Interessen der Kurialen widersprochen hätten.“<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 182.</ref>

Im 15. Jahrhundert vergrößerte sich infolge des Ämterkaufs insbesondere das Personal der [[Apostolische Kanzlei|Apostolischen Kanzlei]], für das Jahr 1513 werden 700 Stellen in dieser Behörde genannt, denen wegen der Ämterakkumulation aber viel weniger Personen entsprachen. Gesuche ([[Supplik]]en) waren schriftlich nach genauen Regeln abzufassen. Dann nahm die Urkundenexpedition ihren komplizierten Weg durch die Kanzlei, bei dem Gebühren fällig wurden. Die Zahl der ausgestellten Urkunden wuchs im Lauf des 15. Jahrhunderts stark an; unter [[Innozenz VIII.]] (1484–1492) wurde mit durchschnittlich 50.000 Urkunden pro Jahr das Maximum erreicht.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 190–197.</ref>

Etwa seit dem 13. Jahrhundert hatten sich die Päpste die Entscheidung bedeutender Rechtsfälle selbst vorbehalten; bedeutend waren diese entweder, weil hochrangige Personen involviert waren oder weil es um schwerwiegende Delikte ging. Da die Päpste sich nicht persönlich damit befassten, gingen solche Fälle zur Bearbeitung an die [[Apostolische Pönitentiarie|Pönitentiarie]], eine Kanzlei, deren Personal ähnlich wie bei der Apostolischen Kanzlei stark wuchs und immer mehr Zuständigkeiten an sich zog, bis die Pönitentiarie unter [[Pius V.]] auf ihre Kernaufgaben beschränkt wurde.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 197 f.</ref>
[[Datei:Portrait of Pope Leo X and his cousins, cardinals Giulio de' Medici and Luigi de' Rossi (by Raphael).jpg|hochkant|mini|Leo X. zwischen seinen Cousins, den Kardinälen Giulio de’ Medici (später Clemens VII.) und [[Luigi de’ Rossi]] (Raffael, um 1518, Uffizien)]]
Im Italien der Renaissance regierten die Päpste ihren Kirchenstaat wie ein Fürstentum. Das Leben am päpstlichen Hof ist durch das Notizbuch des Zeremonienmeisters [[Johannes Burckard]] gut bekannt. Seit [[Innozenz VIII.]] und [[Alexander VI.]] herrschte der [[Vetternwirtschaft|Nepotismus]] an der Kurie. Keiner der Renaissancepäpste erhielt eine Ausbildung, die ihn für das geistliche Amt qualifiziert hätte, jeder hatte seine Karriere als Verwandter eines früheren Papstes begonnen,<ref>{{RGG|6|880|882|Papsttum II 6. Mittelalter und Reformation: Das Renaissancepapsttum|Harald Zimmermann}}</ref> einige Beispiele:
* [[Borgia]]: [[Alexander VI.]] erhielt durch seinen Onkel [[Calixt III. (Papst)|Calixtus III.]] die Kardinalswürde;
* [[Piccolomini (Adelsgeschlecht)|Piccolomini]]: [[Pius III.]] war der Neffe [[Pius II.|Pius’ II]];
* [[Della Rovere]]: [[Julius II.]] war der Neffe [[Sixtus IV.|Sixtus’ IV.]];
* [[Medici]]: [[Leo X.]] und [[Clemens VII. (Papst)|Clemens VII.]] waren Cousins.

Das für die Renaissancepäpste kennzeichnende Mäzenatentum zeigt sich erstmals im Pontifikat [[Nikolaus V. (Papst)|Nikolaus’ V.]] (1447–1455), der ganz Rom umbauen lassen wollte; realisiert wurde aber nur der Torrione di Niccolò V am Vatikanspalast. Nikolaus, persönlich hoch gebildet, wollte „Papsttum und Kirche als führende Kulturmacht zu neuem Ansehen … bringen“; mehrere Amtsnachfolger taten es ihm gleich.<ref>{{TRE|25|662|662|Papsttum I|Georg Schwaiger}}</ref> [[Pius II.]] (1458–1464) ließ seinen Geburtsort Corsigniano grundlegend umgestalten und schuf so die Renaissancestadt [[Pienza]]. Am Hof [[Sixtus IV.|Sixtus’ IV.]] (1471–1484) war eine Reihe bedeutender Künstler tätig, darunter [[Fra Angelico]], [[Sandro Botticelli|Botticelli]], [[Tizian]], [[Michelangelo]], [[Raffael]] und [[Donato Bramante|Bramante]]. Die Bevorzugung florentinischer Künstler erklärt sich aus der kulturellen Bedeutung von Florenz, aber auch aus den engen Beziehungen der Päpste zu florentinischen Bankiers.<ref>Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 270 f.</ref> Die Weichenstellung für tiefgreifende Veränderungen im Stadtbild Roms fand unter Sixtus IV. statt; ihm gelang es nämlich, die kommunale Verfassung zu ändern und den Magistrat der Apostolischen Kammer zu unterstellen. Rom blieb trotz aller Autonomiebestrebungen der Einwohner fortan unter päpstlicher Kontrolle und entwickelte sich in Richtung auf eine Residenzstadt; der Vatikan war nun anstelle des Lateran klares Zentrum päpstlichen Zeremoniells.<ref>Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 268.</ref> Der [[Petersdom]] war baufällig. In zeittypischer Weise sollte er einem kompletten Neubau weichen, zu dem Julius II. am 18. April 1506 den Grundstein legte.<ref>Thomas Frenz: ''Das Papsttum im Mittelalter'', Köln 2010, S. 158 f.</ref>

Die Bevölkerung von Rom wuchs, aber ihre Ernährung wurde schwierig. Im Umland von Rom lagen die großen Landgüter der Colonna, Orsini, Savelli und Caetani, die den Anteil des Getreideanbaus zugunsten der Weidewirtschaft verringert hatten, was einerseits viele ehemalige Bauern in die Saisonarbeit drückte, andererseits den Getreidepreis in Rom steigen ließ. Die Päpste versuchten mehrfach, mit einer sozialeren Agrarpolitik in ihrem Kirchenstaat gegenzusteuern (Verteilung unbebauter Flächen an Landlose, Festsetzung des Getreidepreises), was aber auf den Widerstand der Barone stieß und wenig erfolgreich war. Der Dauerkonflikt mit dem römischen Adel war der Grund, dass Julius II. zu seiner persönlichen Sicherheit [[Päpstliche Schweizergarde|Schweizer Landsknechte]] in Dienst nahm.<ref>Bernhard Schimmelpfennig: ''Das Papsttum'', Darmstadt 1988, S. 273.</ref>

Bei aller zeitgenössischen Kritik am verweltlichten Papsttum: Das päpstliche Supplikenregister zeigt, dass Dispense in vielen Staaten Europas das Mittel der Wahl waren, „um gesellschaftliche Schwierigkeiten aufzuheben und Karrieren zu ermöglichen.“<ref>{{RGG|6|880|882|Papsttum II 6. Mittelalter und Reformation: Das Renaissancepapsttum|Harald Zimmermann}}</ref> So wurde beispielsweise die päpstliche Bestätigung des [[Vertrag von Tordesillas|Tordesillas-Vertrags]] (1494) erbeten, mit dem Spanien und Portugal ihre neuen außereuropäischen Besitzungen abgrenzten. Davon abgesehen, konnten die Päpste nur innerhalb Italiens eine selbständige Politik betreiben und mussten sich ansonsten wechselnde Bündnispartner suchen. Militärische Bündnisse, an denen die Päpste beteiligt waren, wurden als „Heilige Liga“ bezeichnet.<ref>{{RGG|6|880|882|Papsttum II 6. Mittelalter und Reformation: Das Renaissancepapsttum|Harald Zimmermann}}</ref>
[[Datei:Maarten van Heemskerck 013.jpg|mini|Neubau der Peterskirche ([[Maarten van Heemskerck]], um 1535, [[Gemäldegalerie (Berlin)]])]]
Päpste und Kurie unterschätzten, so [[Georg Schwaiger (Historiker)|Georg Schwaiger]], wie verbreitet „Abneigung und innere Entfremdung“ gegenüber dem Papsttum in weiten Teilen der abendländischen Christenheit waren. Mit Kritik an der [[Ablass]]verkündigung zur Finanzierung des Peterskirchen-Neubaus trat zunächst [[Martin Luther]] hervor und erzielte ein großes Echo. Im Pontifikat des Medici-Papstes Clemens VII. und den ersten Amtsjahren seines Nachfolgers [[Paul III.]] erfolgte eine nicht mehr umkehrbare Abwendung Englands, Skandinaviens und großer Teile Deutschlands von Rom. Nun „sank die universale Geltung des jetzt von den Gegnern vielfach als [[Antichrist|antichristlich]] bezeichneten Papsttums endgültig dahin,“ doch sei aus dem Schock die Motivation zur Reform der Kirche und auch der Kurie erwachsen.<ref>{{TRE|25|663|663|Papsttum I|[[Georg Schwaiger (Historiker)|Georg Schwaiger]]}}</ref>

==== Konfessionelles Zeitalter ====
{{Hauptartikel|Konzil von Trient}}
„Der römische Katholizismus geriet etwa seit den 1530er Jahren in einen mehrere Jahrzehnte währenden Transformationsprozess hinein, an dessen Ende die römisch-katholische Konfessionskirche der Frühen Neuzeit stand.“<ref>Thomas Kaufmann: ''Erlöste und Verdammte. Eine Geschichte der Reformation''. Beck, München 2016, S. 307.</ref> In der [[Kontroverstheologie|kontroverstheologischen]] Polemik gewannen die [[Unterscheidungslehre]]n große Bedeutung. Da die Reformatoren die hierarchische Struktur der Kirche in Frage gestellt hatten, reagierte der nachtridentische Katholizismus, so Schwaiger, mit einer „Überbetonung des hierarchischen Amtes …, gipelnd im Papsttum.“<ref>{{TRE|25|663|663|Papsttum I|[[Georg Schwaiger (Historiker)|Georg Schwaiger]]}}</ref> Der Papst stand fortan als absolutistischer Monarch Kirche und Kirchenstaat vor. Die Abfolge mehrerer Reformpäpste ([[Pius IV.]], [[Pius V.]], [[Gregor VIII. (Papst)|Gregor VIII.]], [[Sixtus V.]]) brachte auch Reformprozesse an der Kurie in Gang. Ein stehendes Heer, der Einzug direkter Steuern, Nuntiaturen als diplomatische Gesandtschaften, eine zentralisierte Administration, in der 15 Kardinalskongregationen für bestimmte Ressorts zuständig waren – die Kurie wurde effektiver.<ref>Thomas Kaufmann: ''Erlöste und Verdammte. Eine Geschichte der Reformation''. Beck, München 2016, S. 316 f.</ref> Mit der 1622 gegründeten Kongregation für die Glaubensverbreitung (''De Propaganda Fide'') stellten sich die Päpste an die Spitze der Weltmission, die von den großen Orden getragen und durch die Patronatsmächte Spanien und Portugal unterstützt wurde.<ref>{{LThK|Georg Schwaiger|Papsttum IV Neuzeit und Gegenwart|3|7|1334}}</ref> Die Einrichtung der Kardinalskongregationen, „eine Art Fachministerien“<ref>{{TRE|25|664|664|Papsttum I|[[Georg Schwaiger (Historiker)|Georg Schwaiger]]}}</ref>, hatte den Nebeneffekt, dass das Kardinalskollegium die Möglichkeit zur Mitregierung einbüßte und der päpstliche Absolutismus gestärkt wurde: „Die einstigen Fürsten der Kirche wurden zu Bürokraten der Kurie.“<ref>{{RGG|6|884|884|Papsttum III 1. Grundzüge des neuzeitlichen Papsttums|Tobias Mörschel}}</ref>

Ab der Mitte des 16. Jahrhunderts bis ins späte 18. Jahrhundert kamen die Päpste oft aus Familien, die sich im sozialen Aufstieg befanden und waren von ihrer Qualifikation her Juristen und Kanonisten. Es gab eine für Päpste typische Kurienkarriere, die mit einem juristischen Referendariat begann und dann in die Provinzverwaltung des Kirchenstaats führte. Diplomatische und juristische Erfahrung bereitete auf die Verwaltung eines Bistums vor, und schließlich waren die angehenden Päpste in Kongregationen und Sekretariaten tätig. Unter Paul III. wurde der Nepotismus institutionalisiert und das Amt des [[Kardinalnepot]]en geschaffen, meist ein Neffe des Papstes, der eine Art „Vizepapst“ war. Nominell hatte er zahlreiche Ämter, seine Hauptaufgabe war es aber, Kontrolle über die kirchliche Einnahmen zu wahren und die gesellschaftliche Stellung der päpstlichen Familie über das aktuelle Pontifikat hinaus zu sichern. Dies entlastete den Papst davon, selbst für seine Familie Politik machen zu müssen. Auch nachdem das Amt des Kardinalnepoten 1692 wieder abgeschafft worden war, war die Sorge für die eigene Familie für die Päpste selbstverständliche Pflicht. In einer Konkurrenzsituation zum Kardinalnepoten stand der Staatssekretär, der als Vertrauter des Papstes allein diesem verantwortlich war. Ihm war das Staatssekretariat unterstellt, welche sich im 16. Jahrhundert aus dem päpstlichen Nuntiaturwesen entwickelt hatte und im folgenden Jahrhundert die wichtigste politische Behörde des Vatikans war. [[Alexander VII.]], ein ehemaliger Staatssekretär, wurde 1655 zum Papst gewählt.<ref>{{RGG|6|882|885|Papsttum III 1. Grundzüge des neuzeitlichen Papsttums|Tobias Mörschel}}</ref>
[[Datei:Alessandro VII Corpus Domini.jpg|mini|Fronleichnamsprozession Alexanders VII. ([[Giovanni Maria Morandi]] zugeschrieben, um 1655, [[Musée des Beaux-Arts de Nancy]])]]
Das Territorium des Kirchenstaats wurde im 16. und frühen 17. Jahrhundert gezielt vergrößert: nach der Romagna kamen Ferrara, Urbino und Castro hinzu. Indem die Päpste den Landbesitz des verschuldeten alten Adels aufkauften, wurde dieser entmachtet; seit 1639 waren Landbesitz und Jurisdiktion getrennt. Entstanden war ein zentralistischer und vergleichsweise moderner Staat, der einen guten Zugriff auf seine finanziellen Ressourcen hatte. Aber obwohl die Steuern und Abgaben mehrfach angehoben wurden, waren der Haushalt des Vatikan ständig defizitär. Eine Ausweitung des Ämterkaufs und die Einführung des Monti-Systems (festverzinsliche Staatsanleihen) änderten daran nichts. Als Gründe sieht Tobias Mörschel „wirtschaftliche Rückständigkeit und Unproduktivität, Verschuldung, Klerikalisierung der Verwaltung“ – der Kirchenstaat wurde für das Papsttum zu einer Belastung.<ref>{{RGG|6|882|885|Papsttum III 1. Grundzüge des neuzeitlichen Papsttums|Tobias Mörschel}}</ref>

Die hierarchische Struktur der römisch-katholischen Kirche wurde dadurch gestärkt, dass die Bischöfe zu regelmäßigen [[Ad-limina-Besuch]]en im Vatikan verpflichtet waren und [[Apostolischer Visitator|Apostolische Visitationen]] den Papst über die Verhältnisse vor Ort informierten. Europa wurde mit einem Netzwerk von Nuntiaturen überzogen, die den Päpsten eine zusätzliche Möglichkeit zur Kontrolle der Ortskirchen boten.<ref>{{RGG|6|885|888|Papsttum III 2. Das Papsttum im konfessionellen Zeitalter|Tobias Mörschel}}</ref> Die Umsetzung der tridentinischen Reformen war für die Päpste allerdings nur in Kooperation mit den katholischen Herrschern Europas möglich. Diese waren ihrerseits an der Durchsetzung religiöser Normen interessiert, weil dies ein Aspekt der zeittypischen Disziplinierung der Untertanen war. Doch strebten sie an, auf ihrem Staatsgebiet die Privilegien und Immunitäten des Klerus zu beschneiden, die wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen der katholischen Kirche für ihre Zwecke zu nutzen und den Einfluss Roms zu vermindern. Staatskirchliche und päpstliche Ansprüche kollidierten daher. Zwischen dem Kirchenstaat und der [[Republik Venedig]] eskalierte der Konflikt 1606 fast zum Krieg. Frankreich besaß mit dem [[Gallikanismus]] bereits eine staatskirchliche Tradition; in der Regierungszeit [[Ludwig XIV.|Ludwigs XIV.]] führte der Regalienstreit zum Beschluss der gallikanischen Artikel (1682), die von den Päpsten nicht anerkannt wurden und bis zur Französischen Revolution für Konfliktstoff sorgten.<ref>{{RGG|6|885|888|Papsttum III 2. Das Papsttum im konfessionellen Zeitalter|Tobias Mörschel}}</ref>

In der internationalen Politik ging der Einfluss der Päpste stetig zurück. Auf die [[Friede von Vervins|Friedensverhandlungen von Vervins]] (1598) hatte [[Clemens VIII. (Papst)|Clemens VIII.]] Einfluss nehmen können. An den Verhandlungen, die den [[Westfälischer Friede|Westfälischen Frieden]] (1648) vorbereiteten, nahm zwar der Nuntius Fabio Chigi (der spätere Papst Alexander VII.) teil. Doch dass [[Innozenz X.|Innozenz’ X.]] die Friedensverträge ablehnte, blieb folgenlos. Bei allen weiteren Friedensverhandlungen des 18. Jahrhunderts war kein Nuntius mehr beteiligt. Einen Rest politischen Einflusses wahrte Rom nur in den Bündnisverhandlungen europäischer Staaten zum Kampf gegen das expandierende [[Osmanisches Reich|Osmanische Reich]], so bei der Abwehr der osmanischen Belagerung Wiens 1683.<ref>{{RGG|6|885|888|Papsttum III 2. Das Papsttum im konfessionellen Zeitalter|Tobias Mörschel}}</ref>

==== 18. Jahrhundert ====
Vor 1700 unternahmen insbesondere [[Innozenz XI.]] und [[Innozenz XII.]] den Versuch, bislang folgenlose Beschlüsse von Trient umzusetzen (''ripresa tridentina''): Das Bischofsamt wurde gestärkt und mehr seelsorgerlich ausgerichtet, Maßnahmen zur Reform der Kurie und zur Stabilisierung der päpstlichen Finanzen ergriffen und der institutionelle Nepotismus abgeschafft. Doch die folgenden Jahrzehnte sind durch einen erheblichen Bedeutungsverlust des Papsttums gekennzeichnet. Tobias Mörschel zeichnet die Päpste dieser Epoche als persönlich fromme und integre, aber auch schwache Persönlichkeiten, die politisch unerfahren waren und auf die teils dezidiert antipäpstliche Aufklärung nur ablehnend-defensiv reagierten, so dass der Abstand zur nun zunehmend säkularen Kultur wuchs.<ref>{{RGG|6|888|889|Papsttum III 3. Das Papsttum zwischen Aufklärung und Französischer Revolution|Tobias Mörschel}}</ref> Ähnlich urteilt Georg Schwaiger: „ein innerlich gefestigtes, hochstehendes Papsttum [mußte] den weiteren Rückgang nicht nur seines politischen, sondern auch … seines innerkirchlichen Einflusses in den katholischen Staaten hinnehmen. […] Wohl um politische Konflikte zu entschärfen, erhoben die Kardinäle … zwar redliche, aber meist nicht stärker profilierte Päpste.“<ref>{{TRE|25|664|665|Papsttum I|Georg Schwaiger}}</ref>

Die politisch-militärische Schwäche des Kirchenstaats trat im 18. Jahrhundert offen zutage, weil Italien Schauplatz europäischer Erbfolgekriege wurde. Mehrfach wurde der Kirchenstaat von fremden Truppen besetzt und die Lehnshoheit der Päpste über Sizilien und Parma übergangen. Die Nationalstaaten, besonders Frankreich, Habsburg und Spanien, brachten nun ihre Interessenvertreter ins Kardinalskollegium. Bei Papstwahlen sorgten die widerstreitenden Interessen dieser Nationalparteien für überlange [[Papstwahl|Konklave]], aus denen schwache Kompromisskandidaten hervorgingen.<ref>{{RGG|6|888|889|Papsttum III 3. Das Papsttum zwischen Aufklärung und Französischer Revolution|Tobias Mörschel}}</ref>


== Dogmatische Festlegungen ==
Die Aufhebung des Jesuitenordens durch [[Clemens XIV.]] (1769–1774) erscheint als ein Symptom der politischen Schwäche des Papsttums am Vorabend der Französischen Revolution. Sie hatte eine lange Vorgeschichte und erfolgte auf starken Druck Spaniens, Portugals und Frankreichs.<ref>{{TRE|25|665|665|Papsttum I|Georg Schwaiger}}</ref> Clemens war 1769 aus einem Konklave hervorgegangen, in dem die Jesuitenfrage dominiert hatte. Es bestand daher die Erwartung, dass er den Orden aufheben werde, ohne dass er dies bindend zugesagt hätte. Zunächst versuchte er, durch große Zugeständnisse an das Staatskirchentum den Konflikt mit den Bourbonenstaaten zu entschärfen, die ihrerseits den Druck bis zur Drohung mit einem Schisma erhöhten. Clemens gab zögernd nach und verfügte mit dem Breve ''[[Dominus ac Redemptor]]'' am 21. Juli 1773 die Ordensaufhebung. Daraufhin räumten Frankreich und Neapel Teile des Kirchenstaats, die sie besetzt gehalten hatten.<ref>{{LThK|Georg Schwaiger|Clemens XIV.|3|2|1226}}</ref>
Die Stellung des Papsttums im Rahmen der [[Ekklesiologie (Römisch-katholische Kirche)|römisch-katholischen Ekklesiologie]] wird im Folgenden nach [[Wolfgang Beinert (Theologe)|Wolfgang Beinert]] referiert. Die Aussagen des Neuen Testaments zu [[Simon Petrus]] fasst er darin zusammen, dieser sei „Garant und Zeuge der kirchlichen Einheit“ angesichts der zentrifugalen Kräfte, die in der Christenheit stets wirksam seien. Von Anfang an und durch Jesu eigene Initiative habe die Wahrung der Einheit eine „personale Gestalt“ gehabt; insofern sei es im Sinne Jesu, dass nach dem Tod des Petrus die Bischöfe von Rom als Garanten der kirchlichen Einheit wirkten.<ref>Wolfgang Beinert: ''Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung''. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: ''Ökumenische Dogmatik''. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 574 f.</ref> Das bedeutet bei Beinert ausdrücklich nicht, dass schon die legendarischen ersten Bischöfe Roms sich so verstanden hätten. „Das Amt des römischen Bischofs steht seinem Wesen nach in ''struktureller Identität'' mit dem Amt des Erstapostels Simon Petrus. Es tritt daher erst dann (mit sich verstärkendem Profil) ins Licht der Geschichte, als es für die Kirche notwendig wurde.“<ref>Wolfgang Beinert: ''Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung''. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: ''Ökumenische Dogmatik''. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 578.</ref>


Die Papstdogmen des Ersten Vatikanischen Konzils müssen vor ihrem zeitgeschichtlichen Hintergrund gesehen werden: Ablehnung der [[Französische Revolution|Französischen Revolution]] und Abwehr des seitdem allgegenwärtigen [[Liberalismus]] sowie der zentrifugalen Kräfte ([[Konziliarismus]], [[Episkopalismus]], [[Gallikanismus]]). Darüber hinaus sieht [[Theodor Dieter]] bei den Konzilsvätern eine Übernahme des politischen Konzeptes der [[Souveränität]] in den Raum der Kirche: Nur wenn der Herrscher letztinstanzlich entscheidet, wird Streit beendet, und Friede kehrt ein.<ref>Theodor Dieter: ''Die Einführung „neuer“ Dogmen am Beispiel des Dogmas von der Unfehlbarkeit des Papstes''. In: [[Bernd Oberdorfer]], [[Oliver Schuegraf]] (Hrsg.): ''Reform im Katholizismus: Traditionstreue und Veränderung in der römisch-katholischen Theologie und Kirche'' (= ''Beihefte zur Ökumenischen Rundschau'', 119). EVA, Leipzig 2018, S. 237–265, hier S. 241–244.</ref>
Das lange Pontifikat [[Pius VI.|Pius’ VI.]] war zunächst noch durch die Jesuitenfrage überschattet. Mit einer Reise nach Wien versuchte er 1782 vergeblich, auf Kaiser [[Joseph II.|Josephs II.]] staatskirchliche Reformen ([[Josephinismus]]) Einfluss zu gewinnen. Politische Rücksichten veranlassten ihn, die Französische Revolution („Zivilkonstitution des Klerus“ und „konstitutionelle Kirche“) erst im Frühjahr 1791 mit den Breven ''Quod aliquantum'' und ''Caritas'' zu verurteilen. Sein Beitritt zur ersten Koalition gegen Napoleon hatte verheerende Folgen: Im [[Vertrag von Tolentino]] musste er am 19. Februar 1792 den Verlust von Avignon, Venaissin, Ferrara, Bologna und später auch Ancona zustimmen. Zu den schweren Kontributionen und Geldbußen kam die Herausgabe von Kunstschätzen des Vatikans. Nach Unruhen in Rom folgte dort am 15. Februar 1798 die Abschaffung des Kirchenstaats durch Ausrufung der Republik. Der Papst selbst kam in französische Haft, in der er verstarb.<ref>{{LThK|[[Josef Gelmi]]|Pius VI.|3|8|326 f.}}</ref>


Ursprünglich war ein umfassendes dogmatisches Dokument über die Kirche geplant. Diese ekklesiologische Einbettung der Papstdogmen wurde aber während des Ersten Vatikanischen Konzils nicht durchgeführt, so dass diese nun ein Torso sind. Zum Verständnis der Dogmatischen Konstitution [[Pastor Aeternus]] sind die Erläuterungen der Berichterstatter der [[Dikasterium für die Glaubenslehre|Glaubenskongregation]] hinzuzuziehen: [[Federico Zinelli]] (für Kapitel 3) und [[Vinzenz Gasser]] (für Kapitel 4). Demnach ist die römisch-katholische Kirche bischöflich verfasst. Entweder nehmen die Bischöfe gemeinsam mit dem Bischof von Rom zu einer Frage Stellung oder der Bischof von Rom spricht im Namen aller Bischöfe und für sie.<ref>Wolfgang Beinert: ''Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung''. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: ''Ökumenische Dogmatik''. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 578 f.</ref>
=== Das lange 19. Jahrhundert ===
[[Datei:Jacques-Louis David 015.jpg|hochkant|mini|Pius VII. und Kardinal Caprara ([[Jacques-Louis David]], um 1805, [[Philadelphia Museum of Art]])]]
Pius VII. wurde unter österreichischem Schutz in Venedig gewählt und zog am 3. Juli 1800 in Rom ein. Sein [[Kardinalstaatssekretär]] [[Ercole Consalvi]] handelte mit Napoleon die Bedingungen des [[Konkordat von 1801|Konkordats von 1801]] aus, in dem der Papst erhebliche Konzessionen machen musste, aber die Neuordnung der katholischen Kirche in Frankreich ermöglichte. Dass Pius VII. alle Bischöfe des ''[[Ancien Régime]]'' absetzte, rückte den päpstlichen Primatsanspruch neu ins Bewusstsein. Napoleon verkündete einseitig die [[Organische Artikel|Organischen Artikel]]. In der vergeblichen Hoffnung, Zugeständnisse bei diesen Artikeln und in Frage des Kirchenstaats zu erreichen, nahm Pius VII. an Napoleons Kaiserkrönung teil. Seine Weigerung, sich an der [[Kontinentalsperre]] zu beteiligen, hatte die französische Besetzung Roms zur Folge; der Rest des Kirchenstaats wurde mit Frankreich vereinigt. Am 10. Juni 1809 exkommunizierte Pius VII. den „Räuber des Patrimonium Petri.“ Er wurde von seinen Ratgebern isoliert und nach [[Savona]] gebracht. Das Ansehen des Papsttums bei den Zeitgenossen stieg durch den Widerstand gegen Napoleon. Nach dessen Sturz kehrte Pius VII. am 25. Mai 1814 nach Rom zurück; der [[Wiener Kongress]] restaurierte 1815 den Kirchenstaat.<ref>{{TRE|25|665|666|Papsttum I|Georg Schwaiger}} {{LThK|[[Roger Aubert]]|Pius VII.|3|8|328}}</ref>


* [[Papstprimat|Jurisdiktionsprimat]] (Kapitel 3): „Wer also sagt, der römische Bischof habe nur das Amt einer Aufsicht oder Leitung (''officium inspectionis vel directionis'') und nicht die volle und oberste Gewalt der Rechtsbefugnis (''potestatem iurisdictionis'') über die ganze Kirche – und zwar nicht nur in Sachen des Glaubens und der Sitten, sondern auch in dem, was zur Ordnung und Regierung der über den ganzen Erdkreis verbreiteten Kirche gehört –; oder wer sagt, er habe nur einen größeren Anteil, nicht aber die ganze Fülle dieser höchsten Gewalt, oder diese seine Gewalt sei nicht ordentlich und unmittelbar, ebenso über die gesamten und die einzelnen Kirchen wie über die gesamten und einzelnen Hirten und Gläubigen, der sei ausgeschlossen.“<br /> Nach Beinert handelt es sich hierbei um ein kirchliches „Notstandsrecht“ für den Fall, dass ein Ortsbischof aufgrund politischer Zwänge oder aus persönlichen Gründen seiner Aufgabe nicht nachkommen kann. Um Schaden von der Ortskirche abzuwenden, kann der Bischof von Rom intervenieren, ohne einen Instanzenweg einhalten zu müssen, jedoch gebunden an Schrift, Tradition und Grundordnung der Kirche (er kann z. B. nicht die bischöfliche Verfassung der Kirche abschaffen).<ref>Wolfgang Beinert: ''Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung''. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: ''Ökumenische Dogmatik''. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 580–583.</ref>
Bereits bei den Verhandlungen des Wiener Kongresses wurde der Kirchenstaat als „älteste und legitimste Monarchie“ bezeichnet. Für – nicht nur katholische – Konservative war das Papsttum als Träger einer überlegenen „Legitimität“ attraktiv;<ref>{{TRE|25|666|666|Papsttum I|Georg Schwaiger}}</ref> [[Joseph de Maistre]] veröffentlichte 1819 die Programmschrift „Vom Papste“ (''Du Pape''), welche eine Wiederherstellung der Allianz von Thron und Altar befürwortete und Papst und König als legitime Monarchen und Repräsentanten Gottes beschrieb. Bereits bei de Maistre verlagerte sich das Interesse vom Jurisdiktionsprimat des Papstes hin zum Konzept päpstlicher Unfehlbarkeit.<ref>{{RGG|6|889|892|Papsttum III 4. Der Siegeszug des Ultramontanismus im 19. Jahrhundert|Günther Wassilowsky}}</ref> Hinzu kam die Verklärung von Kaiser-, Papst- und Rittertum in der [[Romantik]]; [[Friedrich Schlegel]] veranlasste die deutsche Übersetzung von de Maistres Papstbuch.<ref>Georg Schwaiger: ''Papsttum und Päpste im 20. Jahrhundert'', München 1999, S. 30.</ref>
* [[Päpstliche Unfehlbarkeit|Unfehlbarkeit des päpstlichen Lehramts]] (Kapitel 4): „Wenn der Römische Bischof ''ex cathedra'' spricht, das heißt, wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer kraft seiner höchsten Apostolischen Autorität entscheidet, dass eine Glaubens- und Sittenlehre von der gesamten Kirche festzuhalten ist, dann besitzt er mittels des ihm im seligen Petrus verheißenen göttlichen Beistands jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definition der Glaubens- und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte; und daher sind solche Definitionen des Römischen Bischofs aus sich, nicht aber aufgrund der Zustimmung der Kirche unabänderlich (''ex sese, non autem ex consensu Ecclesiae, irreformabiles esse'').“<br /> Wie der Kommentar Gassers betont, komme dem Papst Unfehlbarkeit nur dann zu, wenn er bekundet, eine Frage „mit seiner höchsten Apostolischen Autorität“ zu entscheiden, und nicht schon dann, wenn er in einer Enzyklika „definitive“ oder „authentische“ Lehraussagen macht. Die Einschränkung auf „Glaubens- und Sittenlehre“ schließt einen Anspruch auf Unfehlbarkeit etwa im politischen Bereich oder in den Naturwissenschaften aus. Primär ist Unfehlbarkeit ein Charisma der ganzen Kirche („Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche … ausgestattet sehen wollte“), das vom Papst für diese, und deshalb in den Grenzen von Schrift und Tradition, wahrgenommen werden kann. In Spannung hierzu steht allerdings der folgende Satz, wonach päpstliche Entscheidungen aus sich (''ex sese'') und ohne Zustimmung der Kirche unabänderlich seien. Gasser erläuterte, dass damit die [[Gallikanismus|gallikanische]] These abgewehrt werde, wonach päpstliche Lehrurteile nur mit nachfolgender Bestätigung (''consensus subsequens'') der Bischöfe gültig seien. Gasser betonte: „Wir scheiden nicht den unfehlbar definierenden Papst von der Mitwirkung und der Begleitung der Kirche.“ In der Wirkungsgeschichte dominierte aber die maximalistische Auslegung, etwa in der [[Neuscholastik|neuscholastischen]] Formel: „Was immer der Papst tut, kann er tun (''Quod papa facit, potest facere'')“.<ref>Wolfgang Beinert: ''Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung''. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: ''Ökumenische Dogmatik''. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 583–588.</ref> Die Minderheit der Konzilsväter konnte nicht durchsetzen, dass sich der Papst vor einer ''ex-cathedra''-Entscheidung mit den Bischöfen beraten müsse; immerhin gelangte eine historische Erinnerung in den Konzilstext, wonach die Päpste in der Vergangenheit „bald durch Einberufung von ökumenischen Konzilien oder Erkundung der Auffassung der auf dem Erdkreis verstreuten Kirche, bald durch Teilsynoden, bald unter Anwendung anderer Hilfsmittel“ Beratung gesucht hatten – was also auch künftig empfehlenswert, aber eben nicht verpflichtend sein sollte. Es war diese historische Reminiszenz, verbunden mit der Interpretation Gassers und den Erläuterungen [[Joseph Feßler]]s (''Die wahre und die falsche Unfehlbarkeit der Päpste'', 1871), die der Konzilsminderheit eine Brücke baute und das Dogma annehmbar machte.<ref>Theodor Dieter: ''Die Einführung „neuer“ Dogmen am Beispiel des Dogmas von der Unfehlbarkeit des Papstes''. In: [[Bernd Oberdorfer]], [[Oliver Schuegraf]] (Hrsg.): ''Reform im Katholizismus: Traditionstreue und Veränderung in der römisch-katholischen Theologie und Kirche'' (= ''Beihefte zur Ökumenischen Rundschau'', 119). EVA, Leipzig 2018, S. 237–265, hier S. 253 und 258.</ref>
{{Hauptartikel|Ultramontanismus}}
[[Datei:Gregorio XVI che reca il Santissimo Sacramento nella processione del Corpus Domini.jpg|mini|[[Fronleichnam]]sprozession Gregors XVI. (Ferdinando Cavalleri, 1840)]]
Die Französische Revolution hatte kurzfristig in den meisten europäischen Staaten die bischöflich-landeskirchlichen Strukturen zerstört, um an deren Stelle ein radikales Staatskirchentum zu setzen. Damit fehlten aber langfristig die „ortskirchlichen Gegengewichte“ zum Papsttum, und dies machte nach Einschätzung von [[Günther Wassilowsky]] im 19. Jahrhundert den Weg frei für eine verstärkte Romorientierung und ein Wiedererstarken des Papsttums. In Kurie und Kardinalskollegium stritten die pragmatisch-reformbereiten ''Politicanti'' um den Kardinalstaatssekretär Consalvi mit den radikal-reaktionären ''Zelanti'' darum, ob die in napoleonischer Zeit eingeleitete Modernisierung der kirchlichen Verwaltung fortgeführt oder zurückgenommen werden sollte. Während des Pontifikats [[Gregor XVI.|Gregors XVI.]] (1831–1846) setzten sich die ''Zelanti'' durch; der Kirchenstaat wurde daher, so Wassilowsky, „eines der rückständigsten Staatswesen Europas.“<ref>{{RGG|6|889|892|Papsttum III 4. Der Siegeszug des Ultramontanismus im 19. Jahrhundert|Günther Wassilowsky}}</ref> Schwer verschuldet und schlecht verwaltet, befand sich dieser Kirchenstaat bis zu seiner Auflösung 1870, so Schwaiger, „im Zustand permanenter Agonie“; Aufstandsversuche wurden mit Hilfe französischer und österreichischer Truppen unterdrückt.<ref>{{TRE|25|666|667|Papsttum I|Georg Schwaiger}}</ref> Gregor selbst hatte 1799 eine Programmschrift „Der Triumph des Heiligen Stuhls und der Kirche“ (''Il trionfo della Santa Sede e della Chiesa'') veröffentlicht und richtete seine Kirchenpolitik daran aus, unterstützt von den Kardinalstaatssekretären [[Tommaso Bernetti]] und [[Luigi Lambruschini]]. Die italienische Einigungsbewegung ([[Risorgimento]]) lehnte er entschieden ab, ebenso [[Gewissensfreiheit|Gewissens]]-, [[Meinungsfreiheit|Meinungs]]- und [[Pressefreiheit]] ([[Enzyklika]] ''[[Mirari vos]]'', 1832) und den technischen Fortschritt.<ref>{{TRE|25|667|667|Papsttum I|Georg Schwaiger}}</ref>


Nach Annahme des Unfehlbarkeitsdogmas blieb allerdings diffus, welche päpstlichen Äußerungen vor und nach 1870 als infallibel zu gelten haben. Konsens besteht nur hinsichtlich des Mariendogmas von 1950, das kein strittiges Thema der Tagespolitik, sondern eines der Frömmigkeit behandelt. Einige päpstliche Erklärungen vor 1870 wurden zunächst von Dogmatikern aber auch als infallibel angesehen; mit zunehmendem Abstand vom Konzil wurden es immer weniger. Ein bekannter Fall ist die Enzyklika [[Quanta cura (Pius IX.)|Quanta cura]] (1864), welche das Ideal der [[Religionsfreiheit]] verurteilt und noch in der ersten Auflage des [[Lexikon für Theologie und Kirche]] 1937 als unfehlbar bezeichnet wurde.<ref>Theodor Dieter: ''Die Einführung „neuer“ Dogmen am Beispiel des Dogmas von der Unfehlbarkeit des Papstes''. In: [[Bernd Oberdorfer]], [[Oliver Schuegraf]] (Hrsg.): ''Reform im Katholizismus: Traditionstreue und Veränderung in der römisch-katholischen Theologie und Kirche'' (= ''Beihefte zur Ökumenischen Rundschau'', 119). EVA, Leipzig 2018, S. 237–265, hier S. 256. Ausführlich hierzu: [[Klaus Schatz]]: ''Welche bisherigen päpstlichen Lehrentscheidungen sind „ex cathedra“?: Historische und theologische Überlegungen''. In: Ders., ''Kirche der Einheit und der Reform: Gesammelte Aufsätze zum Ersten Vatikanischen Konzil und zum päpstlichen Primat'' (= ''Studien zur Geschichte von Konzilien'', 1). Aschendorf, Münster 2023.</ref> Andererseits hatte die Dogmatische Konstitution [[Dei Filius]] 1870 alle Äußerungen des ordentlichen Lehramts als glaubensverbindlich bezeichnet, und dadurch, so [[Peter Neuner]], erhielten in der Folge alle päpstlichen Verlautbarungen die „Aura einer Quasi-Unfehlbarkeit.“<ref>Peter Neuner: ''Glaubensverbindlich? Zu einer ökumenischen Erschließung des Unfehlbarkeitsdogmas''. In: [[Stimmen der Zeit]] 145 (2020), S. 597–607. ([https://www.herder.de/stz/hefte/archiv/145-2020/8-2020/glaubensverbindlich-zu-einer-oekumenischen-erschliessung-des-unfehlbarkeitsdogmas/ Online])</ref>
[[Datei:Ostermesse auf dem Petersplatz Rom.jpg|mini|Ostermesse auf dem Petersplatz (1865)]]
In der Jahrhundertmitte entstand, so Wassilowsky, eine konfessionell-katholische Volksfrömmigkeit, in der „Papstdevotion und Rompathos“ identitätsstiftend wirkten. [[Pius IX.]] (1846–1878) musste im Revolutionsjahr 1848 nach [[Gaeta]] fliehen, während in Rom die Republik ausgerufen wurde. Im Jahr 1850 kehrte er nach Rom zurück, in dem der Kardinalstaatssekretär [[Giacomo Antonelli]] wieder ein Polizeiregiment etablierte. Nachdem die [[Romagna]], die [[Marken]] und [[Umbrien]] 1860 dem Kirchenstaat verloren gingen, bestand dieser nur noch (unter dem Schutz französischer Truppen) aus Rom und seinem Umland. Der von der italienischen Nationalbewegung bedrängte Papst hatte hohe Sympathiewerte bei den Katholiken vor allem Deutschlands und Frankreichs. Er war der geliebte „Heilige Vater“; Rompilgerfahrten ließen sich dank Eisenbahn als Massenveranstaltungen organisieren.<ref>{{TRE|25|667|669|Papsttum I|Georg Schwaiger}}</ref>
{{Hauptartikel|Syllabus errorum|Erstes Vatikanisches Konzil}}
Die Kirchenkonstitution ''[[Pastor Aeternus]]'' des Ersten Vatikanischen Konzils stellt die Sanktionierung der ultramontanen Papstidee durch das Lehramt dar. In den Konzilsdebatten begegnete immer wieder das Argument, dass die päpstliche Unfehlbarkeit in der sich ständig wandelnden modernen Welt nötig sei, um schnell in einer für alle Katholiken verbindlichen Weise reagieren zu können. Zwei Monate nach der Verabschiedung von ''Pastor Aeternus'' zogen am 20. September 1870 italienische Truppen in Rom ein, was das Ende des Kirchenstaates bedeutete. Die höchste theologische Steigerung des Papstamtes und der Verlust seiner politischen Bedeutung fallen also zeitlich fast zusammen. Pius IX. verstand sich nun als „Gefangener im Vatikan“.<ref>{{RGG|6|889|892|Papsttum III 4. Der Siegeszug des Ultramontanismus im 19. Jahrhundert|Günther Wassilowsky}}</ref>
{{Hauptartikel|Römische Frage}}
[[Leo XIII.]] (1878–1903) gehörte als Kardinal zu den geistigen Vätern des ''Syllabus errorum'' von 1864. Während der Syllabus aber nur Negationen formulierte, zeichnet es des Pontifikat Leos XIII. aus, dass er die katholische Lehre zu vielen Zeitfragen in [[Enzyklika|Enzykliken]] positiv darlegte; dabei orientierte er sich durchgängig am [[Neuthomismus]]. „Diplomatisches Geschick und politische Wendigkeit“ ermöglichten ihm, so Schwaiger, die Beziehung des Heiligen Stuhles zu den modernen Staaten, auch den Demokratien, erheblich zu verbessern.<ref>Georg Schwaiger: ''Papsttum und Päpste im 20. Jahrhundert'', München 1999, S. 53–57.</ref>
{{Hauptartikel|Au milieu des sollicitudes}}
Für Italien galt das aber nicht. Hier erneuerte er das bereits von seinem Vorgänger aufgestellte Verbot für italienische Katholiken, das aktive oder passive Wahlrecht auszuüben (''[[Non expedit]]''). In den 1880er Jahren blockierte Frankreich eine Aussöhnung des Heiligen Stuhles mit Italien. Erst 1895, als sich die Nachteile dieser Verbotspolitik deutlich zeigten, weil Kirchengegner die italienische Politik dominierten, gestand Leo XIII. die Beteiligung an Kommunalwahlen zu.<ref>Georg Schwaiger: ''Papsttum und Päpste im 20. Jahrhundert'', München 1999, S. 62 f.</ref> Unter den insgesamt 46 Enzykliken Leos XIII. ist ''[[Rerum Novarum]]'' (1891) von besonderer Bedeutung: In der [[Soziale Frage|Sozialen Frage]] schlug der Papst einen Mittelweg zwischen liberalem Individualismus und sozialistischem Kollektivismus ein.<ref>{{RGG|5|268|269|Leo XIII.|Günther Wassilowsky}}</ref>
[[Datei:Pius X-crown.jpg|hochkant|mini|Pius X. nach seiner Krönung (1903)]]
Als Nachfolger Leos XIII. wünschte das Konklave 1903 „statt eines Diplomaten einen innerkirchlichen Praktiker.“<ref>{{TRE|26|667|667|Pius X., Papst (1903–1914)|[[Jörg Haustein]]}}</ref> [[Pius X.]] (1903–1914), der im Gegensatz zu seinen Vorgängern aus einfachen Verhältnissen stammte und Erfahrung als Landpfarrer mitbrachte, war nach Einschätzung Wassilowskys „ein (freilich konservativer) Reformpapst, der sich durch persönliche Tugenden und einen ernsten Willen zu rel. Vertiefung auszeichnete.“<ref>{{RGG|6|1369|1369|Pius X.|Günther Wassilowsky}}</ref> Er konzentrierte sich in den ersten Amtsjahren auf die innerkirchlich-religiöse Reform, wobei der Ausbildung und Disziplinierung des Klerus größte Bedeutung zukam. Kurien- und Kirchenrechtsreform stärkten den römischen Zentralismus. Auf theologischem Gebiet setzte Pius X. den [[Antimodernismus (Katholizismus)|Kampf gegen den Modernismus]] bzw. [[Reformkatholizismus]] fort, welcher bereits die letzten Amtsjahre seines Vorgängers gekennzeichnet hatte. Mit dem [[Antimodernisteneid]], der 1910 durch das [[Motu proprio]] ''Sacrorum antistitum'' vorgeschrieben wurde, erreichte dieser seinen Höhepunkt. Der disziplinäre Teil der Enzyklika [[Pascendi]] (1907) etablierte in der römisch-katholischen Kirche ein Überwachungssystem (vgl. die Aktivitäten des [[Sodalitium Pianum]]); viele Schreibverbote, Indizierungen und Exkommunikationen waren die Folge.<ref>{{RGG|6|1369|1370|Pius X.|Günther Wassilowsky}}</ref> [[Roger Aubert]] charakterisiert die Kirchenpolitik Pius’ X. und seines Kardinalstaatssekretärs [[Rafael Merry del Val]] als Rückkehr zur „[[Intransigenz]] der Zeiten Pius’ IX.“ mit schweren Verwerfungen in den Beziehungen zu den Vereinigten Staaten (Weigerung, Präsident [[Theodore Roosevelt]] zu empfangen), dem Deutschen Reich ([[Editae saepe|Borromäus-Enzyklika]]), Frankreich (Trennung von Kirche und Staat 1905, Gesetz über die Kultusvereine), Spanien (Abbruch der diplomatischen Beziehungen 1910) und Portugal (Trennungsgesetz 1911).<ref>{{LThK|Roger Aubert|Pius X.|3|8|333}}</ref>


Das Zweite Vatikanische Konzil sollte unter anderem den 1870 nicht mehr durchgeführten ekklesiologischen Gesamtentwurf bieten. Die Kirchenkonstitution [[Lumen gentium]] enthält, so Beinert, allerdings Unstimmigkeiten („Gleichgewichtsstörungen“), die Lektüren ermöglichen, welche die Papstdogmen von 1870 noch steigern.<ref>Wolfgang Beinert: ''Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung''. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: ''Ökumenische Dogmatik''. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 589.</ref>
=== Entwicklungen des 20. Jahrhunderts ===
Art. 22 bezeichnet das [[Bischofskollegium]] unter seinem Haupt, dem Papst, als „Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche.“ Der Papst sei „das immerwährende und sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit sowohl von Bischöfen als auch von Gläubigen“ (ebd., Art. 23). Nach Einschätzung Wassilowskys erreichte eine Minderheit der Konzilsväter, dass an diesem Konzept des päpstlich geleiteten Bischofskollegiums Korrekturen vorgenommen wurden, die die den päpstlichen Primat in Kontinuität mit den Papstdogmen des Ersten Vatikanischen Konzils stark betonten. Als Stellvertreter Christi könne der Papst seine Vollmacht „auch alleine“ ausüben, wobei das Konzil allerdings nicht festlegte, „ob solche ‚einsamen‘ Akte des Papstes gleichsam ‚überkollegial‘ sind oder ob der Papst nicht auch dann ''als'' Haupt (und damit im Sinne) des Bischofskollegiums handelt.“<ref>{{RGG|6|894|894|Papsttum III 5. Päpstlicher Universalismus in der globalisierten Welt|Günther Wassilowsky}}</ref> Die Erläuternde Vorbemerkung (''Nota praevia explicativa'') Nr. 4 zu ''Lumen gentium'' rief unter der Mehrheit der Konzilsväter Unruhe hervor, während eine Minderheit laut Beifall zollte: „Der Papst als höchster Hirte der Kirche kann seine Vollmacht jederzeit nach Gutdünken ausüben, wie es von seinem Amt her gefordert wird (''Summus Pontifex, utpote Pastor Supremus Ecclesiae, suam potestatem omni tempore ad placitum exercere potest, sicut ab ipso suo munere requiritur'').“<ref>([https://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_const_19641121_lumen-gentium_ge.html Online])</ref> Diese Aussage blieb allerdings, so Beinert, in dem vom Ersten Vatikanum gesteckten Rahmen.<ref>Wolfgang Beinert: ''Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung''. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: ''Ökumenische Dogmatik''. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 589.</ref> ''Lumen gentium'' 25,3 bekräftigte im Einklang mit den Papstdogmen von 1870, dass päpstliche ''ex-cathedra''-Entscheidungen „keiner Bestätigung durch andere [bedürfen] und … keine Berufung an ein anderes Urteil [dulden]. In diesem Falle trägt nämlich der Bischof von Rom seine Entscheidung nicht als Privatperson vor, sondern legt die katholische Glaubenslehre aus und schützt sie in seiner Eigenschaft als oberster Lehrer der Gesamtkirche, in dem als einzelnem das [[Charisma]] der Unfehlbarkeit der Kirche selbst gegeben ist“ – und stellte darüber hinausgehend fest (ebd.): „Diesen Definitionen kann aber die Beistimmung der Kirche niemals fehlen (''assensus Ecclesiae numquam deesse potest'').“ Beinert zufolge ist dieses „Können“ keine prophetische Verheißung, wonach die Kirche künftig päpstlichen ''ex-cathedra''-Entscheidungen stets zustimmen werde, sondern eine „voraussetzende Bedingung“; die Rezeption der Gesamtkirche ist demnach notwendig.<ref>Wolfgang Beinert: ''Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung''. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: ''Ökumenische Dogmatik''. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 590.</ref>
Wassilowsky betont, dass die starke Zentralisierung und Papstorientierung, die während des Pontifikats Pius’ X. verbindlich wurde, ein Gegengewicht zu der Zersplitterung Europas in konkurrierende Nationalstaaten und nationalistische Bewegungen bildete. Der Papst stand demnach für einen universalen Heilsauftrag; daraus folgte eine „prinzipielle Äquidistanz [der Päpste] gegenüber allen Staatsformen“, die bis Mitte des 20. Jahrhunderts gewahrt wurde. Sie ermöglichte [[Benedikt XV.]] diplomatische Friedensinitiativen während des Ersten Weltkriegs.<ref>{{RGG|6|893|894|Papsttum III 5. Päpstlicher Universalismus in der globalisierten Welt|Günther Wassilowsky}}</ref> In der Zwischenkriegszeit schloss [[Pius XI.]] (1922–1939), unterstützt von den Kardinalstaatssekretären [[Pietro Gasparri]] und Eugenio Pacelli (dem späteren Papst [[Pius XII.]]) mit verschiedenen Staaten Konkordate, von denen die [[Lateranverträge]] (1929) mit Italien unter dem Duce [[Benito Mussolini]] herausragende Bedeutung hatten. Sie begründeten den souveränen Staat der [[Vatikanstadt]], welcher mit dem [[Italienischer Faschismus|italienischen Faschismus]], so [[Georg Schwaiger (Historiker)|Georg Schwaiger]], einen [[Modus Vivendi]] fand, während sich die Beziehungen zum nationalsozialistischen Deutschen Reich nach dem [[Reichskonkordat|Konkordat von 1933]] stetig verschlechterten. In der Enzyklika [[Mit brennender Sorge]] übte Pius XI. 1937 deutliche Kritik am Nationalsozialismus; zwei Tage zuvor war die Enzyklika [[Divini redemptoris]] veröffentlicht worden, die eine entsprechende Verurteilung des Kommunismus enthielt. Im Zweiten Weltkrieg versuchte Pius XII. (1939–1958), die päpstliche Neutralitäts- und Friedenspolitik fortzuführen und zugunsten von Flüchtlingen, Kriegsgefangenen und Juden zu intervenieren (wobei seine Äußerungen zur Judenverfolgung allerdings allgemein blieben). Schwaiger zufolge erreichte in der Amtszeit Pius’ XII. „ein streng römischer, absolutistischer Pontifikatsstil seine höchste Aufgipfelung …, aber auch sein Ende.“<ref>{{TRE|25|670|671|Papsttum I|Georg Schwaiger}}</ref>


[[Siegfried Wiedenhofer]] weist darauf hin, dass die „Ortskirchlichkeit“ zu den wichtigsten Wiederentdeckungen des Zweiten Vatikanischen Konzils gehört.<ref>Siegfried Wiedenhofer: ''Ekklesiologie.'' In: [[Theodor Schneider (Theologe, 1930)|Theodor Schneider]] (Hrsg.): ''Handbuch der Dogmatik.'' Band 2, 4. Auflage. Patmos Verlag, Düsseldorf 2009, ISBN 978-3-491-69024-0, S. 47–154, hier S. 134.</ref> Damit ist die [[Diözese]] unter Leitung des Bischofs gemeint, die mit anderen Diözesen in Verbindung steht, so dass sich die Gesamtkirche als Netz von Querverbindungen realisiert. Das Prinzip der „Ortskirche“ verdrängt die bis dahin geläufige Vorstellung von der „Weltkirche“ mit dem Papst als „Weltbischof“, wo die Diözesen die Funktion von Verwaltungseinheiten haben. In den Ortskirchen geschieht jeweils die Inkulturation des Christentums, was zu Unterschieden zwischen den einzelnen Diözesen führen kann.<ref>Peter Neuner: ''Ekklesiologie. Die Lehre von der Kirche.'' In: Wolfgang Beinert (Hrsg.): ''Glaubenszugänge. Lehrbuch der Katholischen Dogmatik.'' Band 2. Paderborn u.&nbsp;a. 1995, S. 399–578, hier S. 522f.</ref> Die örtlichen [[Pfarrei]]en und auch [[Personalpfarrei|Personalgemeinden]] sind dann pragmatische Untergliederungen der Diözese, in denen ein [[Pfarrer]] als ''Pastor proprius'' („der eigene Hirte“) der ihm anvertrauten Pfarrei<ref>[[Codex Iuris Canonici]] can. 519</ref> den Bischof vertritt, weil der Bischof „weder immer noch überall in eigener Person der gesamten Herde vorstehen kann“ (''[[Sacrosanctum concilium]]'' Nr. 42).
Die Wandlung der römisch-katholischen Kirche von einer europazentrierten zu einer echten Weltkirche wurde von den Päpsten im 20. Jahrhundert aktiv vorangetrieben. Den Anfang machte Benedikt XV. 1919 mit dem apostolischen Schreiben [[Maximum illud]], das eine Abkehr vom Kolonialismus in der Weltmission einleitete. Gefördert von den Päpsten, entstanden in Asien, Afrika und Lateinamerika einheimische kirchliche Hierarchien; unter Pius XII. erhielt das Kardinalskollegium einen internationalen Charakter, [[Paul VI.]] förderte diese Internationalität auch in der Kurie.<ref>{{RGG|6|895|896|Papsttum III 5. Päpstlicher Universalismus in der globalisierten Welt|Günther Wassilowsky}}</ref>


Gleichzeitig wurde das Bischofsamt aufgewertet. Der Ortsbischof vertritt in seinem Bistum nicht den Papst, sondern ihm kommt „eigene, ordentliche und unmittelbare Gewalt [potestas ... propria, ordinaria et immediata] zu, auch wenn ihr Vollzug letztlich von der höchsten kirchlichen Autorität geregelt wird und im Hinblick auf den Nutzen der Kirche oder der Gläubigen mit bestimmten Grenzen umschrieben werden kann“ (''Lumen gentium'' Nr. 27); sein Amt ist somit göttlichen Rechts und nicht vom Papstamt ableitbar, unterliegt allerdings dem [[Jurisdiktion (Kirche)#Römisch-katholische Kirche|Jurisdiktionsprimat]] des Papstes. Die Bischöfe bilden ein Kollegium: „Wie nach der Verfügung des Herrn der heilige [[Petrus]] und die übrigen Apostel ein einziges apostolisches Kollegium bilden, so sind in entsprechender Weise der Bischof von Rom, der Nachfolger Petri, und die Bischöfe, die Nachfolger der Apostel, untereinander verbunden“, und zwar in besonderer Weise, wenn sie als [[Konzil]] zusammentreten. Der Papst ist das Haupt des Bischofskollegiums und „das immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen“<ref>''Lumen gentium'' Nr. 23.</ref>. Das Bischofskollegium hat nur Autorität in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom; gemeinsam mit dem Papst sind die Bischöfe allerdings „gleichfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche“.<ref>''Lumen gentium'' Nr. 22.</ref> Das Konzil versteht die Aussagen zur Kollegialität der Bischöfe ausdrücklich als Fortführung und Ergänzung der Aussagen des [[Erstes Vatikanisches Konzil|Ersten Vatikanischen Konzils]] über den Primat des Papstes.<ref>''Lumen gentium'' Nr. 18.</ref>
Das [[Zweites Vatikanisches Konzil|Zweite Vatikanische Konzil]] hatte in Folge dieser Internationalisierung der Hierarchie einen bislang unbekannten weltkirchlichen Charakter. Von Johannes XXIII. einberufen, kam allein schon die Zusammenkunft von Bischöfen aus der ganzen Welt „einer gewissen Relativierung des Papstprimates gleich.“<ref>{{RGG|6|894|894|Papsttum III 5. Päpstlicher Universalismus in der globalisierten Welt|Günther Wassilowsky}}</ref> Die Kirchenkonstitution [[Lumen gentium]] (Art. 22) bezeichnete das Bischofskollegium unter seinem Haupt, dem Papst, als „Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche.“ Der Papst sei „das immerwährende und sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit sowohl von Bischöfen als auch von Gläubigen“ (ebd., Art. 23). Nach Einschätzung Wassilowskys erreichte eine Minderheit der Konzilsväter, dass an diesem Konzept des päpstlich geleiteten Bischofskollegiums Korrekturen vorgenommen wurden, die die den päpstlichen Primat in Kontinuität mit den Papstdogmen des Ersten Vatikanischen Konzils stark betonten. Als Stellvertreter Christi könne der Papst seine Vollmacht „auch alleine“ ausüben, wobei das Konzil allerdings nicht festlegte, „ob solche ‚einsamen‘ Akte des Papstes gleichsam ‚überkollegial‘ sind oder ob der Papst nicht auch dann ''als'' Haupt (und damit im Sinne) des Bischofskollegiums handelt.“<ref>{{RGG|6|894|894|Papsttum III 5. Päpstlicher Universalismus in der globalisierten Welt|Günther Wassilowsky}}</ref> Die Erläuternde Vorbemerkung (''Nota praevia explicativa'') Nr. 4 zu ''Lumen gentium'' rief unter der Mehrheit der Konzilsväter Unruhe hervor, während eine Minderheit laut Beifall zollte: „Der Papst als höchster Hirte der Kirche kann seine Vollmacht jederzeit nach Gutdünken ausüben, wie es von seinem Amt her gefordert wird (''Summus Pontifex, utpote Pastor Supremus Ecclesiae, suam potestatem omni tempore ad placitum exercere potest, sicut ab ipso suo munere requiritur'').“<ref>([https://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_const_19641121_lumen-gentium_ge.html Online])</ref> Diese Aussage blieb allerdings, so [[Wolfgang Beinert (Theologe)|Wolfgang Beinert]], in dem vom Ersten Vatikanum gesteckten Rahmen.<ref>Wolfgang Beinert: ''Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung''. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: ''Ökumenische Dogmatik''. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 589.</ref> ''Lumen gentium'' 25,3 bekräftigte im Einklang mit den Papstdogmen von 1870, dass päpstliche ex-cathedra-Entscheidungen „keiner Bestätigung durch andere [bedürfen] und … keine Berufung an ein anderes Urteil [dulden]. In diesem Falle trägt nämlich der Bischof von Rom seine Entscheidung nicht als Privatperson vor, sondern legt die katholische Glaubenslehre aus und schützt sie in seiner Eigenschaft als oberster Lehrer der Gesamtkirche, in dem als einzelnem das [[Charisma]] der Unfehlbarkeit der Kirche selbst gegeben ist“ – und stellte darüber hinausgehend fest (ebd.): „Diesen Definitionen kann aber die Beistimmung der Kirche niemals fehlen (''assensus Ecclesiae numquam deesse potest'').“ Beinert zufolge ist dieses „Können“ keine prophetische Verheißung, wonach die Kirche künftig päpstlichen ex-cathedra-Entscheidungen stets zustimmen werde, sondern eine „voraussetzende Bedingung“; die Rezeption der Gesamtkirche ist demnach notwendig.<ref>Wolfgang Beinert: ''Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung''. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: ''Ökumenische Dogmatik''. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 590.</ref>


== Titel ==
== Titel ==
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* ''Episcopus Romanus'', „Bischof von Rom“
* ''Episcopus Romanus'', „Bischof von Rom“
* {{Anker|Stellvertreter Christi}}''Vicarius Iesu Christi'', „Stellvertreter Jesu Christi“. Dieser schon im 5.&nbsp;Jahrhundert belegte Titel bezieht sich ursprünglich auch auf Bischöfe und Priester. Die dogmatische Konstitution ''[[Lumen gentium]]'' des Zweiten Vatikanischen Konzils bezieht diesen Titel sowohl auf den Papst mit Blick auf die Gesamtkirche (LG 18,2) als auch auf den einzelnen Bischof mit Blick auf die ihm anvertraute Teilkirche (LG 27,1). Der [[Codex Iuris Canonici]] verwendet den Titel ausschließlich für den Papst.
* ''[[Vicarius Iesu Christi]]'', „Stellvertreter Jesu Christi“. Dieser schon im 5.&nbsp;Jahrhundert belegte Titel bezieht sich ursprünglich auch auf Bischöfe und Priester. Die dogmatische Konstitution ''[[Lumen gentium]]'' des Zweiten Vatikanischen Konzils bezieht diesen Titel sowohl auf den Papst mit Blick auf die Gesamtkirche (LG 18,2) als auch auf den einzelnen Bischof mit Blick auf die ihm anvertraute Teilkirche (LG 27,1). Der [[Codex Iuris Canonici]] verwendet den Titel ausschließlich für den Papst.
* ''Successor Principis Apostolorum'', „Nachfolger des Apostelfürsten“ (Petrus). Dieser Titel bezieht sich auf die geistlichen Fundamente des Papstamtes, insofern Petrus sowohl der Erste im [[Apostelkollegium]] als auch erster Bischof von Rom war.
* ''Successor Principis Apostolorum'', „Nachfolger des Apostelfürsten“ (Petrus). Dieser Titel bezieht sich auf die geistlichen Fundamente des Papstamtes, insofern Petrus sowohl der Erste im [[Apostelkollegium]] als auch erster Bischof von Rom war.
* ''Summus Pontifex Ecclesiae Universalis'', „Oberster Brückenbauer der Weltkirche“. Dieser Titel bringt den Anspruch auf die höchste Autorität innerhalb der ganzen Kirche auf der Erde zum Ausdruck. Von da her leitet sich die Stellung des Papstes in der [[Liturgie]], etwa der Konzelebration mit Patriarchen, ab.
* ''Summus Pontifex Ecclesiae Universalis'', „Oberster Brückenbauer der Weltkirche“. Dieser Titel bringt den Anspruch auf die höchste Autorität innerhalb der ganzen Kirche auf der Erde zum Ausdruck. Von da her leitet sich die Stellung des Papstes in der [[Liturgie]], etwa der Konzelebration mit Patriarchen, ab.
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== Literatur ==
== Literatur ==
* Stefan Bauer: ''[https://global.oup.com/academic/product/the-invention-of-papal-history-9780198807001?cc=gb&lang=en& The Invention of Papal History: Onofrio Panvinio between Renaissance and Catholic Reform].'' Oxford University Press, Oxford 2020. ISBN 978-0-19-880700-1.
* Stefan Bauer: ''[https://global.oup.com/academic/product/the-invention-of-papal-history-9780198807001?cc=gb&lang=en& The Invention of Papal History: Onofrio Panvinio between Renaissance and Catholic Reform].'' Oxford University Press, Oxford 2020, ISBN 978-0-19-880700-1.
* [[Georg Denzler]]: ''Das Papsttum''. C. H. Beck, München 1997, ISBN 3-406-41865-1.
* [[Georg Denzler]]: ''Das Papsttum''. C. H. Beck, München 1997, ISBN 3-406-41865-1.
* Walter Fleischmann-Bisten (Hrsg.): ''Papstamt pro und contra. Geschichtliche Entwicklungen und ökumenische Perspektiven''. Bensheimer Hefte 97, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, ISBN 3-525-87188-0.
* Walter Fleischmann-Bisten (Hrsg.): ''Papstamt pro und contra. Geschichtliche Entwicklungen und ökumenische Perspektiven''. Bensheimer Hefte 97, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, ISBN 3-525-87188-0.
* [[Thomas Frenz]]: ''Das Papsttum im Mittelalter'' (UTB 3351). Böhlau, Köln 2010. ISBN 978-3-8385-3351-3.
* [[Jörg Ernesti]]: ''Geschichte der Päpste seit 1800''. Herder, Freiburg i. Br. u.&nbsp;a. 2024, ISBN 978-3-451-39877-3.
* [[Thomas Frenz]]: ''Das Papsttum im Mittelalter'' (UTB 3351). Böhlau, Köln 2010, ISBN 978-3-8385-3351-3.
* [[Horst Fuhrmann]]: ''Die Päpste''. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-51097-3.
* [[Horst Fuhrmann]]: ''Die Päpste''. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-51097-3.
* [[Horst Herrmann (Theologe)|Horst Herrmann]]: ''Die Heiligen Väter''. Aufbau-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-7466-8110-3.
* [[Horst Herrmann (Theologe)|Horst Herrmann]]: ''Die Heiligen Väter''. Aufbau-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-7466-8110-3.
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* [[Alexander Smoltczyk]]: ''Vatikanistan. Eine Entdeckungsreise durch den kleinsten Staat der Welt.'' Heyne, München 2008, ISBN 978-3-453-15434-6.
* [[Alexander Smoltczyk]]: ''Vatikanistan. Eine Entdeckungsreise durch den kleinsten Staat der Welt.'' Heyne, München 2008, ISBN 978-3-453-15434-6.
* Jörg Traeger: ''Der reitende Papst. Ein Beitrag zur Ikonographie des Papsttums'' (= Münchner kunsthistorische Abhandlungen, Bd. 1), Schnell u. Steiner, München und Zürich 1970, ISBN 3-7954-0450-9.
* Jörg Traeger: ''Der reitende Papst. Ein Beitrag zur Ikonographie des Papsttums'' (= Münchner kunsthistorische Abhandlungen, Bd. 1), Schnell u. Steiner, München und Zürich 1970, ISBN 3-7954-0450-9.
* Mario Ziegler: ''Successio. Die Vorsteher der stadtrömischen Christengemeinde in den ersten beiden Jahrhunderten'' (= ''Antiquitas'', 1/54). Habelt, Bonn 2007. ISBN 978-3-7749-3496-2.
* Mario Ziegler: ''Successio. Die Vorsteher der stadtrömischen Christengemeinde in den ersten beiden Jahrhunderten'' (= ''Antiquitas'', 1/54). Habelt, Bonn 2007, ISBN 978-3-7749-3496-2.
* [[Harald Zimmermann (Historiker)|Harald Zimmermann]]: ''Papstabsetzungen des Mittelalters''. Böhlau, Graz 1968.
* [[Harald Zimmermann (Historiker)|Harald Zimmermann]]: ''Papstabsetzungen des Mittelalters''. Böhlau, Graz 1968.


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== Anmerkungen ==
== Anmerkungen ==
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Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: ''Kanonisches Recht.'' Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 205.
Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: ''Kanonisches Recht.'' Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 205.

Version vom 2. August 2024, 21:31 Uhr

Bischof von Rom
Papst (lat. Papa)
Papstwappen von Franziskus
Amtierend
Papst Franziskus
seit dem 13. März 2013
Römisch-katholische Kirche
Anrede Heiliger Vater in der Regel von Katholiken
Eure Heiligkeit in der Regel durch Nichtkatholiken
Amtssitz Lateranbasilika, Rom
Amtszeit auf Lebenszeit
Letzte Wahl 13. März 2013
Wahl durch Wahlberechtigte Kardinäle bei einem Konklave
Website www.vatican.va, Deutschsprachige Seite

Papst ist der deutschsprachige geistliche Titel für den Bischof von Rom als Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche. Weitere Bezeichnungen sind unter anderem Heiliger Vater und Pontifex Maximus.

Der Amtsinhaber Jorge Mario Kardinal Bergoglio SJ mit dem Papstnamen Franziskus wurde im Konklave am 13. März 2013 zum 266. Papst gewählt. Sein am 31. Dezember 2022 verstorbener Vorgänger Benedikt XVI. wurde seit seinem Amtsverzicht zum 28. Februar 2013 als Papa emeritus (emeritierter Papst) bezeichnet.[1]

Das Amt des Papstes, der bischöfliche Stuhl des Bistums Rom, ist als Heiliger Stuhl bekannt. Er ist ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt und vertritt in internationalen Beziehungen den Staat Vatikanstadt und die römisch-katholische Kirche. Gemäß dem Grundgesetz des Staates der Vatikanstadt verfügt der Papst zudem als Oberhaupt des Vatikanstaates über die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt.[2] Er kann im Völkerrecht im Namen des Heiligen Stuhls und des Vatikanstaats handeln, wobei Letzteres selten vorkommt.

Die Kathedralkirche des Bistums Rom und somit Bischofssitz des Papstes ist die Lateranbasilika. Residenz des Papstes ist seit 1871 der Apostolische Palast.

Páppas – Papa – Papst

Spätestens ab dem 2. Jahrhundert war im östlichen Mittelmeerraum griechisch πάππας páppas „Vater“ allgemein eine Ehrenbezeichnung für christliche Würdenträger, darunter auch Äbte und Bischöfe. Als Bezeichnung für den Bischof von Rom begegnet lateinisch pāpa erstmals auf einem Grabstein aus der 2. Hälfte des 4. Jahrhunderts (sub Liberio papa).[3] Seit dem 5. Jahrhundert war dieser Titel im Westen allein dem Bischof von Rom vorbehalten und setzte sich seit dem Frühmittelalter als „Kurzformel für den Inhaber des Petrusamtes“ durch, wenn auch andere Titel (Pontifex Maximus, Servus servorum Dei, Apostolicus, Vicarius Christi) daneben in Gebrauch blieben und der streng lehramtliche, offizielle Titel „Bischof von Rom“ (Pontifex Romanus) lautet.[4] Der Titel pāpa wird auf den Bullen des römischen Bischofs von Anfang an verwendet, in Urkunden seit etwa 1400; die Bezeichnung papatus für die Institution des Papsttums ist seit Mitte des 11. Jahrhunderts bezeugt.[5]

Nachdem im Althochdeutschen zunächst kirchenlateinisch pāpa unverändert entlehnt worden war, wurde wohl aus dem Altfranzösischen, das neben pape die seltene Schreibung papes kennt, letztere als altsächsisch pābos, mittelniederdeutsch pāwes(t) entlehnt (mit -t nach dem Vorbild von höchst und best). Im Mittelhochdeutschen wird der Bischof von Rom als bābes bezeichnet; seit dem 13. Jahrhundert gilt bābest. Das Frühneuhochdeutsche schwankt zwischen Babst und Bapst. Nach Wiederherstellung des lateinischen Konsonantismus entschied Johann Christoph Adelung für die Schreibung Papst.[6]

Das Oberhaupt der Koptisch-orthodoxen Kirche trägt spätestens seit Heraclas (232–248) ebenfalls den Titel Papst (siehe auch Liste der koptischen Päpste).

Biblische Bezüge

Der Anspruch des Petrus und seines Nachfolgers auf Leitungsgewalt wird aus mehreren Bibelstellen abgeleitet, vor allem aus dem „Felsenwort“ Mt 16,18 EU und dem „Schlüsselwort“ Mt 16,19 EU, auch von Lk 22,32 EU („stärke deine Brüder“) und Joh 21,15 ff. EU („weide meine Lämmer“). Die hermeneutische Grundentscheidung hierbei ist, dass Bibeltexte sich durch historische Erfahrungen in einer Glaubensgemeinschaft erschließen und sozusagen mit Bedeutung anreichern können, so der katholische Kirchenhistoriker Klaus Schatz.[7] Etwas anders urteilt der katholische Neutestamentler Lothar Wehr: Der besondere Petrusdienst, der in der Zeugenschaft für das authentische Evangelium und in der Bewahrung der kirchlichen Einheit bestehe, sei im Neuen Testament einerseits historisch einmalig mit der Person der Simon Petrus verbunden, andererseits auch „ein fortzuführender u. allezeit in der Kirche notwendiger“ Dienst, für das das Neue Testament die „Maßstäbe“ setze, ohne eine Ausgestaltung vorzuschreiben.[8]

Geschichte

Die Wurzeln des Papsttums sind die frühe Petrus- und Paulus-Tradition der stadtrömischen Kirche, verbunden mit der christlich verstandenen Romidee. Obwohl Bischöfe von Rom bereits in der Alten Kirche den Anspruch auf eine Führungsrolle in der Christenheit erhoben, erfolgte die Ausgestaltung des Papsttums erst im Mittelalter, vorbereitet durch die Kirchenreformbewegung des 11. Jahrhunderts. Innerkirchlich wirkten Konziliarismus und Episkopalismus als Gegengewichte. Als Herrscher des Kirchenstaates hatten die Päpste politische Interessen in Mittelitalien, die in Spannung zu ihrer gesamtkirchlichen Aufgabe standen. Gleichzeitig mit dem Verlust des Kirchenstaats 1870 fixierte das Erste Vatikanische Konzil zwei Papstdogmen: den gesamtkirchlichen Jurisdiktionsprimat und, darin eingebettet, die Unfehlbarkeit bei ex-cathedra-Entscheidungen.

Dogmatische Festlegungen

Die Stellung des Papsttums im Rahmen der römisch-katholischen Ekklesiologie wird im Folgenden nach Wolfgang Beinert referiert. Die Aussagen des Neuen Testaments zu Simon Petrus fasst er darin zusammen, dieser sei „Garant und Zeuge der kirchlichen Einheit“ angesichts der zentrifugalen Kräfte, die in der Christenheit stets wirksam seien. Von Anfang an und durch Jesu eigene Initiative habe die Wahrung der Einheit eine „personale Gestalt“ gehabt; insofern sei es im Sinne Jesu, dass nach dem Tod des Petrus die Bischöfe von Rom als Garanten der kirchlichen Einheit wirkten.[9] Das bedeutet bei Beinert ausdrücklich nicht, dass schon die legendarischen ersten Bischöfe Roms sich so verstanden hätten. „Das Amt des römischen Bischofs steht seinem Wesen nach in struktureller Identität mit dem Amt des Erstapostels Simon Petrus. Es tritt daher erst dann (mit sich verstärkendem Profil) ins Licht der Geschichte, als es für die Kirche notwendig wurde.“[10]

Die Papstdogmen des Ersten Vatikanischen Konzils müssen vor ihrem zeitgeschichtlichen Hintergrund gesehen werden: Ablehnung der Französischen Revolution und Abwehr des seitdem allgegenwärtigen Liberalismus sowie der zentrifugalen Kräfte (Konziliarismus, Episkopalismus, Gallikanismus). Darüber hinaus sieht Theodor Dieter bei den Konzilsvätern eine Übernahme des politischen Konzeptes der Souveränität in den Raum der Kirche: Nur wenn der Herrscher letztinstanzlich entscheidet, wird Streit beendet, und Friede kehrt ein.[11]

Ursprünglich war ein umfassendes dogmatisches Dokument über die Kirche geplant. Diese ekklesiologische Einbettung der Papstdogmen wurde aber während des Ersten Vatikanischen Konzils nicht durchgeführt, so dass diese nun ein Torso sind. Zum Verständnis der Dogmatischen Konstitution Pastor Aeternus sind die Erläuterungen der Berichterstatter der Glaubenskongregation hinzuzuziehen: Federico Zinelli (für Kapitel 3) und Vinzenz Gasser (für Kapitel 4). Demnach ist die römisch-katholische Kirche bischöflich verfasst. Entweder nehmen die Bischöfe gemeinsam mit dem Bischof von Rom zu einer Frage Stellung oder der Bischof von Rom spricht im Namen aller Bischöfe und für sie.[12]

  • Jurisdiktionsprimat (Kapitel 3): „Wer also sagt, der römische Bischof habe nur das Amt einer Aufsicht oder Leitung (officium inspectionis vel directionis) und nicht die volle und oberste Gewalt der Rechtsbefugnis (potestatem iurisdictionis) über die ganze Kirche – und zwar nicht nur in Sachen des Glaubens und der Sitten, sondern auch in dem, was zur Ordnung und Regierung der über den ganzen Erdkreis verbreiteten Kirche gehört –; oder wer sagt, er habe nur einen größeren Anteil, nicht aber die ganze Fülle dieser höchsten Gewalt, oder diese seine Gewalt sei nicht ordentlich und unmittelbar, ebenso über die gesamten und die einzelnen Kirchen wie über die gesamten und einzelnen Hirten und Gläubigen, der sei ausgeschlossen.“
    Nach Beinert handelt es sich hierbei um ein kirchliches „Notstandsrecht“ für den Fall, dass ein Ortsbischof aufgrund politischer Zwänge oder aus persönlichen Gründen seiner Aufgabe nicht nachkommen kann. Um Schaden von der Ortskirche abzuwenden, kann der Bischof von Rom intervenieren, ohne einen Instanzenweg einhalten zu müssen, jedoch gebunden an Schrift, Tradition und Grundordnung der Kirche (er kann z. B. nicht die bischöfliche Verfassung der Kirche abschaffen).[13]
  • Unfehlbarkeit des päpstlichen Lehramts (Kapitel 4): „Wenn der Römische Bischof ex cathedra spricht, das heißt, wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer kraft seiner höchsten Apostolischen Autorität entscheidet, dass eine Glaubens- und Sittenlehre von der gesamten Kirche festzuhalten ist, dann besitzt er mittels des ihm im seligen Petrus verheißenen göttlichen Beistands jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definition der Glaubens- und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte; und daher sind solche Definitionen des Römischen Bischofs aus sich, nicht aber aufgrund der Zustimmung der Kirche unabänderlich (ex sese, non autem ex consensu Ecclesiae, irreformabiles esse).“
    Wie der Kommentar Gassers betont, komme dem Papst Unfehlbarkeit nur dann zu, wenn er bekundet, eine Frage „mit seiner höchsten Apostolischen Autorität“ zu entscheiden, und nicht schon dann, wenn er in einer Enzyklika „definitive“ oder „authentische“ Lehraussagen macht. Die Einschränkung auf „Glaubens- und Sittenlehre“ schließt einen Anspruch auf Unfehlbarkeit etwa im politischen Bereich oder in den Naturwissenschaften aus. Primär ist Unfehlbarkeit ein Charisma der ganzen Kirche („Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche … ausgestattet sehen wollte“), das vom Papst für diese, und deshalb in den Grenzen von Schrift und Tradition, wahrgenommen werden kann. In Spannung hierzu steht allerdings der folgende Satz, wonach päpstliche Entscheidungen aus sich (ex sese) und ohne Zustimmung der Kirche unabänderlich seien. Gasser erläuterte, dass damit die gallikanische These abgewehrt werde, wonach päpstliche Lehrurteile nur mit nachfolgender Bestätigung (consensus subsequens) der Bischöfe gültig seien. Gasser betonte: „Wir scheiden nicht den unfehlbar definierenden Papst von der Mitwirkung und der Begleitung der Kirche.“ In der Wirkungsgeschichte dominierte aber die maximalistische Auslegung, etwa in der neuscholastischen Formel: „Was immer der Papst tut, kann er tun (Quod papa facit, potest facere)“.[14] Die Minderheit der Konzilsväter konnte nicht durchsetzen, dass sich der Papst vor einer ex-cathedra-Entscheidung mit den Bischöfen beraten müsse; immerhin gelangte eine historische Erinnerung in den Konzilstext, wonach die Päpste in der Vergangenheit „bald durch Einberufung von ökumenischen Konzilien oder Erkundung der Auffassung der auf dem Erdkreis verstreuten Kirche, bald durch Teilsynoden, bald unter Anwendung anderer Hilfsmittel“ Beratung gesucht hatten – was also auch künftig empfehlenswert, aber eben nicht verpflichtend sein sollte. Es war diese historische Reminiszenz, verbunden mit der Interpretation Gassers und den Erläuterungen Joseph Feßlers (Die wahre und die falsche Unfehlbarkeit der Päpste, 1871), die der Konzilsminderheit eine Brücke baute und das Dogma annehmbar machte.[15]

Nach Annahme des Unfehlbarkeitsdogmas blieb allerdings diffus, welche päpstlichen Äußerungen vor und nach 1870 als infallibel zu gelten haben. Konsens besteht nur hinsichtlich des Mariendogmas von 1950, das kein strittiges Thema der Tagespolitik, sondern eines der Frömmigkeit behandelt. Einige päpstliche Erklärungen vor 1870 wurden zunächst von Dogmatikern aber auch als infallibel angesehen; mit zunehmendem Abstand vom Konzil wurden es immer weniger. Ein bekannter Fall ist die Enzyklika Quanta cura (1864), welche das Ideal der Religionsfreiheit verurteilt und noch in der ersten Auflage des Lexikon für Theologie und Kirche 1937 als unfehlbar bezeichnet wurde.[16] Andererseits hatte die Dogmatische Konstitution Dei Filius 1870 alle Äußerungen des ordentlichen Lehramts als glaubensverbindlich bezeichnet, und dadurch, so Peter Neuner, erhielten in der Folge alle päpstlichen Verlautbarungen die „Aura einer Quasi-Unfehlbarkeit.“[17]

Das Zweite Vatikanische Konzil sollte unter anderem den 1870 nicht mehr durchgeführten ekklesiologischen Gesamtentwurf bieten. Die Kirchenkonstitution Lumen gentium enthält, so Beinert, allerdings Unstimmigkeiten („Gleichgewichtsstörungen“), die Lektüren ermöglichen, welche die Papstdogmen von 1870 noch steigern.[18] Art. 22 bezeichnet das Bischofskollegium unter seinem Haupt, dem Papst, als „Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche.“ Der Papst sei „das immerwährende und sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit sowohl von Bischöfen als auch von Gläubigen“ (ebd., Art. 23). Nach Einschätzung Wassilowskys erreichte eine Minderheit der Konzilsväter, dass an diesem Konzept des päpstlich geleiteten Bischofskollegiums Korrekturen vorgenommen wurden, die die den päpstlichen Primat in Kontinuität mit den Papstdogmen des Ersten Vatikanischen Konzils stark betonten. Als Stellvertreter Christi könne der Papst seine Vollmacht „auch alleine“ ausüben, wobei das Konzil allerdings nicht festlegte, „ob solche ‚einsamen‘ Akte des Papstes gleichsam ‚überkollegial‘ sind oder ob der Papst nicht auch dann als Haupt (und damit im Sinne) des Bischofskollegiums handelt.“[19] Die Erläuternde Vorbemerkung (Nota praevia explicativa) Nr. 4 zu Lumen gentium rief unter der Mehrheit der Konzilsväter Unruhe hervor, während eine Minderheit laut Beifall zollte: „Der Papst als höchster Hirte der Kirche kann seine Vollmacht jederzeit nach Gutdünken ausüben, wie es von seinem Amt her gefordert wird (Summus Pontifex, utpote Pastor Supremus Ecclesiae, suam potestatem omni tempore ad placitum exercere potest, sicut ab ipso suo munere requiritur).“[20] Diese Aussage blieb allerdings, so Beinert, in dem vom Ersten Vatikanum gesteckten Rahmen.[21] Lumen gentium 25,3 bekräftigte im Einklang mit den Papstdogmen von 1870, dass päpstliche ex-cathedra-Entscheidungen „keiner Bestätigung durch andere [bedürfen] und … keine Berufung an ein anderes Urteil [dulden]. In diesem Falle trägt nämlich der Bischof von Rom seine Entscheidung nicht als Privatperson vor, sondern legt die katholische Glaubenslehre aus und schützt sie in seiner Eigenschaft als oberster Lehrer der Gesamtkirche, in dem als einzelnem das Charisma der Unfehlbarkeit der Kirche selbst gegeben ist“ – und stellte darüber hinausgehend fest (ebd.): „Diesen Definitionen kann aber die Beistimmung der Kirche niemals fehlen (assensus Ecclesiae numquam deesse potest).“ Beinert zufolge ist dieses „Können“ keine prophetische Verheißung, wonach die Kirche künftig päpstlichen ex-cathedra-Entscheidungen stets zustimmen werde, sondern eine „voraussetzende Bedingung“; die Rezeption der Gesamtkirche ist demnach notwendig.[22]

Siegfried Wiedenhofer weist darauf hin, dass die „Ortskirchlichkeit“ zu den wichtigsten Wiederentdeckungen des Zweiten Vatikanischen Konzils gehört.[23] Damit ist die Diözese unter Leitung des Bischofs gemeint, die mit anderen Diözesen in Verbindung steht, so dass sich die Gesamtkirche als Netz von Querverbindungen realisiert. Das Prinzip der „Ortskirche“ verdrängt die bis dahin geläufige Vorstellung von der „Weltkirche“ mit dem Papst als „Weltbischof“, wo die Diözesen die Funktion von Verwaltungseinheiten haben. In den Ortskirchen geschieht jeweils die Inkulturation des Christentums, was zu Unterschieden zwischen den einzelnen Diözesen führen kann.[24] Die örtlichen Pfarreien und auch Personalgemeinden sind dann pragmatische Untergliederungen der Diözese, in denen ein Pfarrer als Pastor proprius („der eigene Hirte“) der ihm anvertrauten Pfarrei[25] den Bischof vertritt, weil der Bischof „weder immer noch überall in eigener Person der gesamten Herde vorstehen kann“ (Sacrosanctum concilium Nr. 42).

Gleichzeitig wurde das Bischofsamt aufgewertet. Der Ortsbischof vertritt in seinem Bistum nicht den Papst, sondern ihm kommt „eigene, ordentliche und unmittelbare Gewalt [potestas ... propria, ordinaria et immediata] zu, auch wenn ihr Vollzug letztlich von der höchsten kirchlichen Autorität geregelt wird und im Hinblick auf den Nutzen der Kirche oder der Gläubigen mit bestimmten Grenzen umschrieben werden kann“ (Lumen gentium Nr. 27); sein Amt ist somit göttlichen Rechts und nicht vom Papstamt ableitbar, unterliegt allerdings dem Jurisdiktionsprimat des Papstes. Die Bischöfe bilden ein Kollegium: „Wie nach der Verfügung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges apostolisches Kollegium bilden, so sind in entsprechender Weise der Bischof von Rom, der Nachfolger Petri, und die Bischöfe, die Nachfolger der Apostel, untereinander verbunden“, und zwar in besonderer Weise, wenn sie als Konzil zusammentreten. Der Papst ist das Haupt des Bischofskollegiums und „das immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen“[26]. Das Bischofskollegium hat nur Autorität in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom; gemeinsam mit dem Papst sind die Bischöfe allerdings „gleichfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche“.[27] Das Konzil versteht die Aussagen zur Kollegialität der Bischöfe ausdrücklich als Fortführung und Ergänzung der Aussagen des Ersten Vatikanischen Konzils über den Primat des Papstes.[28]

Titel

Farbige Untersicht von einer hellen Marmorskulptur. Die Figur trägt ein Bischofsgewand und hält in der linken Hand ein Papstkreuz. Der rechte angewinkelte Arm zeigt in Richtung Himmel.
Darstellung des hl. Silvester (314–335 Bischof von Rom) mit Papstkreuz in Pisa von Giovanni Antonio Cybei

Die Titel des Papstes sind nach dem Annuario Pontificio, dem Jahrbuch des Heiligen Stuhls, die folgenden:[29]

  • Episcopus Romanus, „Bischof von Rom“
  • Vicarius Iesu Christi, „Stellvertreter Jesu Christi“. Dieser schon im 5. Jahrhundert belegte Titel bezieht sich ursprünglich auch auf Bischöfe und Priester. Die dogmatische Konstitution Lumen gentium des Zweiten Vatikanischen Konzils bezieht diesen Titel sowohl auf den Papst mit Blick auf die Gesamtkirche (LG 18,2) als auch auf den einzelnen Bischof mit Blick auf die ihm anvertraute Teilkirche (LG 27,1). Der Codex Iuris Canonici verwendet den Titel ausschließlich für den Papst.
  • Successor Principis Apostolorum, „Nachfolger des Apostelfürsten“ (Petrus). Dieser Titel bezieht sich auf die geistlichen Fundamente des Papstamtes, insofern Petrus sowohl der Erste im Apostelkollegium als auch erster Bischof von Rom war.
  • Summus Pontifex Ecclesiae Universalis, „Oberster Brückenbauer der Weltkirche“. Dieser Titel bringt den Anspruch auf die höchste Autorität innerhalb der ganzen Kirche auf der Erde zum Ausdruck. Von da her leitet sich die Stellung des Papstes in der Liturgie, etwa der Konzelebration mit Patriarchen, ab.
  • Primas Italiae, „Primas von Italien“. Dabei handelt es sich um einen reinen Ehrentitel. Die einem Primas zukommende Gewalt übt der Papst schon aufgrund des päpstlichen Primats aus.
  • Archiepiscopus et Metropolitanus Provinciae Romanae, „Erzbischof und Metropolit der römischen Kirchenprovinz“. Wie alle Metropolitanbischöfe übt er bestimmte Aufsichts- und Kontrollrechte über seine Suffraganbischöfe aus.
  • Princeps sui iuris Status Civitatis Vaticanae, „unabhängiger Fürst des Staates der Vatikanstadt“. Dies ist der völkerrechtlich-weltliche Titel des Papstes.
  • Servus Servorum Dei, „Diener der Diener Gottes“. Diesen Titel hat sich zuerst Papst Gregor der Große gegeben, nachfolgende Päpste haben dies weitergeführt.
  • Patriarch des Westens beziehungsweise der Titel Patriarch des Abendlandes (Patriarcha Occidentis) wurde von den Päpsten nach dem Konzil von Chalcedon im Jahr 451 angenommen und 1500 Jahre lang geführt. Das Patriarchat des Abendlandes war das einzige der fünf altkirchlichen Patriarchate, das im Weströmischen Reich lag. Aus ihm entwickelte sich die Lateinische Kirche.[30] Papst Benedikt XVI. ließ den Titel im Annuario Pontificio des Jahres 2006 aus der offiziellen Papsttitulatur entfernen.[31][32][33] Im Annuario Pontificio des Jahres 2024 wird der Titel wieder aufgenommen. Damit stellt sich Papst Franziskus im ökumenischen Dialog wieder auf die Ebene mit dem Patriarchen von Konstantinopel und weiteren Patriarchen.[34]

Unabhängig vom Titel eines Patriarchen wird der Papst von einigen Kanonisten als Patriarch der Westkirche betrachtet, aus dem sich seine Befugnisse und die Jurisdiktionsgewalt in der Lateinischen Kirche ergeben.[35]

Zusätzlich zu dieser offiziellen Titulatur wird der Papst auch als Pontifex Maximus (in Inschriften oft als P. M. oder Pont. Max. abgekürzt) oder auch als Episcopus Ecclesiae Catholicae („Bischof der katholischen Kirche“) bezeichnet.

In geschwungener Handschrift steht der Name „Pius pp. XII“
Unterschrift Pius’ XII.

Dokumente werden vom Papst gewöhnlich mit seinem Papstnamen unterzeichnet, wobei dem eigentlichen (in der Regel latinisierten) Namen direkt die Abkürzung PP. (für „papa“ oder „pastor pastorum“, Hirte der Hirten) folgt mit gegebenenfalls angehängter Ordnungszahl:[36] Ioannes Paulus PP. II oder Benedictus PP. XVI oder Franciscus PP.

Als Anrede des Papstes benutzen Katholiken meist Heiliger Vater. Dem diplomatischen Protokoll entspricht die Bezeichnung oder Anrede des Papstes als Eure Heiligkeit oder als Heiliger Vater.[37]

Kirchenrechtliche Stellung

Dem Papst kommt im Recht der katholischen Kirche die zentrale Rolle zu. Die umfassenden Kompetenzen sind in den canones 331 bis 335 des kirchlichen Gesetzbuches (CIC) bzw. in den gleichlautenden Normen des Gesetzbuches für die mit Rom unierten katholischen Ostkirchen (CCEO) normiert.

Die Bischöfe von Rom verstehen sich seit ältester Zeit als Nachfolger des Apostels Petrus und Inhaber des Petrusdienstes gemäß Matthäus 16,18:

„Du bist Petrus und auf diesen Felsen werde ich meine Kirche bauen und die Mächte der Unterwelt werden sie nicht überwältigen. Ich werde dir die Schlüssel des Himmelreichs geben; was du auf Erden binden wirst, das wird auch im Himmel gebunden sein, und was du auf Erden lösen wirst, das wird auch im Himmel gelöst sein.“

Mt 16,18–19 EU

Gemäß (can. 331 CIC) lebt im Papst als Bischof von Rom das von Jesus Christus an Simon Petrus übertragene Amt fort. Der Papst hat nicht nur einen Ehrenvorrang vor den übrigen Bischöfen, er ist vielmehr Haupt des Bischofskollegiums und als solcher mit wirklichen Kompetenzen über die Gesamtkirche ausgestattet.[38] Ein Ehrenvorrang der römischen Bischöfe „in der Liebe“ wird prinzipiell von vielen Kirchen und Konfessionen anerkannt und im Can. 6 des Konzils von Nicaea als Gewohnheit bezeichnet. Seine dogmatische und rechtliche Tragweite ist jedoch von Anfang an Gegenstand innerchristlicher Kontroversen. Die Lehre, dass die Bischöfe von Rom als Nachfolger des Petrus exklusive Vorrechte, nämlich den Jurisdiktionsprimat und bei Lehraussagen (ex cathedra) Unfehlbarkeit genießen, wird nur von Gliedern der katholischen Kirchen, die den Papst als Oberhaupt anerkennen, geglaubt.

Primatialgewalt

Der Primatsanspruch des Papstes wird dogmatisch aus dem Petruswort in Matthäus 16 hergeleitet. Als Nachfolger des Apostels Petrus, irdischer Stellvertreter Jesu Christi und Hirte der Universalkirche verfügt der Papst in der römisch-katholischen Kirche „über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann“ (can. 331 CIC). Näher bestimmt wird diese Gewalt als:

Höchstgewalt

Der Papst ist Träger der Höchstgewalt (potestas suprema), das heißt, dass es in der Kirche keine Gewalt gibt, die ihm rechtlich übergeordnet ist.[39] In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie mit ungeeigneten, beispielsweise häretischen Päpsten umgegangen werden soll. Mittelalterliche Kirchenrechtler wie Huguccio waren der Überzeugung, ein Papst gehe automatisch (ipso facto) des Amtes verlustig, wenn er offenkundig a fide devius („vom Glauben abgekommen“) sei. Gegebenenfalls stellt ein Konzil oder auch nur das Kardinalskonsistorium den Glaubensabfall fest. Diese Konzeption ist nicht vereinbar mit der neuzeitlichen Entwicklung der Lehre von Papst und Kirche, vor allem seit den Dogmen des Ersten Vatikanischen Konzils. Einen häretischen Papst kann es gemäß diesem Konzil nicht mehr geben, weil seine Lehrsätze irreformabel sind, wenn sie feierlich – also nach katholischer Überzeugung als im Glauben verpflichtend – geäußert werden: Der Papst müsste von Amts wegen feierlich einen irrigen Satz lehren, was er wegen des bewahrenden Beistands des Heiligen Geistes aber nicht kann. Eine kirchenrechtliche Regelung ist daher für solche Fälle in der katholischen Kirche nicht vorgesehen, weil sie nicht vorkommen können.[39]

Vollgewalt

Der Begriff der Vollgewalt (potestas plena) bezeichnet eine Gewaltenfülle in materieller und formeller Hinsicht (→ plenitudo potestatis).[40] Materiell bedeutet sie, dass sich die Primatialgewalt des Papstes nicht auf bestimmte Sachgebiete beschränkt, sondern sich auf alle Angelegenheiten der Kirche erstreckt, also auf die klassischen Bereiche des Lehrens, Heiligens und Leitens.[40] In formaler Hinsicht bedeutet Vollgewalt, dass die Amtsgewalt des Papstes Exekutive, Legislative und Judikative umfasst. So ist der Papst oberster Gesetzgeber der Kirche und nur an das göttliche Recht (ius divinum), welches als solches unveränderlich ist, gebunden.[40] Bezüglich rein kirchlichen Rechts (ius mere ecclesiasticum) kann er jederzeit neue Kanones erlassen, alte streichen oder von ihnen befreien (dispensieren).

Der Papst ist oberster Richter der Kirche und selbst keinem kirchlichen Gericht unterworfen (prima sedes a nemine iudicatur). Urteile des Papstes sind demgemäß stets letztinstanzlich und unanfechtbar. Mit Ausnahme bestimmter Fälle (can. 1405, § 1 CIC) ist die Rechtsprechung an entsprechende Gerichte der Kurie delegiert. Als oberster Verwalter der Kirche ist der Papst mit der Aufsicht über das ganze kirchliche Leben betraut. Dabei bedient er sich vor allem seiner Kurie, der Nuntien und besonderer Visitatoren. Zudem besteht für jede Bischofskonferenz die Pflicht, alle fünf Jahre in Rom über das kirchliche Leben auf dem Gebiet der Konferenz Bericht zu erstatten (Ad-limina-Besuch).[40]

Unmittelbare Gewalt

Die Primatialgewalt ist unmittelbar (potestas immediata). Das bedeutet, dass sich der Papst ohne Einschaltung eines Zwischenorgans jeder Sache annehmen kann. Er kann so unter Ausschluss aller (originär zuständigen) Instanzen eine Sache an sich ziehen und sich eine bestimmte Entscheidung vorbehalten (affectio papalis).[41] Umgekehrt kann sich jeder Gläubige direkt an den Papst wenden, ohne einen bestimmten Instanzenweg einhalten zu müssen (can. 1417 CIC). Die affectio papalis wird freilich nur subsidiär angewandt, damit die Kirchenverfassung nicht ausgehöhlt wird. Die Unmittelbarkeit der päpstlichen Gewalt ist durch die auf göttlichem Recht beruhende Eigenständigkeit des Bischofsamts begrenzt.[41] Die Amtsgewalt des Papstes tritt damit in der Regel nicht in Konkurrenz zur Amtsgewalt der Bischöfe.

Universalgewalt

Universalgewalt (potestas universalis) bedeutet, dass sich die Primatialgewalt auf die ganze Kirche, also auf alle Teilkirchen (z. B. Bistümer) und kirchlichen Teilgemeinschaften[42] bezieht. Der Papst ist also „Universalbischof der katholischen Kirche“, wobei zu berücksichtigen ist, wie die Unmittelbarkeit der päpstlichen Gewalt verstanden wird.

Bischöfliche Gewalt

Die Bezeichnung der Primatialgewalt als wirkliche bischöfliche Gewalt (potestas vere episcopalis) geht vor allem auf Bestrebungen zurück, die Primatialgewalt deutlich von der weltlichen Gewalt für das äußere Kirchenregiment zu unterscheiden und sie so gleichzeitig dem weltlichen Einfluss zu entziehen.[43] Die Primatialgewalt ist also eine geistliche Gewalt, was heute nicht mehr in Frage steht.

Frei ausübbare Gewalt

Dass der Papst von seiner Primatialgewalt frei Gebrauch machen kann, bedeutet, dass er hierbei von keiner kirchlichen Instanz gehindert werden kann.[43]

Bischof von Rom

Frontale Farbfotografie von einem barocken Gebäude mit Säulen, die über beide Geschosse gehen. Auf dem Dach ist eine Brüstung mit Giebel, worauf gleichmäßig mehrere Bischöfe als helle Marmorfiguren verteilt sind.
Die Lateranbasilika, Kathedrale des Bischofs von Rom

Als Bischof von Rom ist der Papst Leiter der römischen Ortskirche. Die Führung der Amtsgeschäfte ist weitgehend an den Kardinalvikar für das Bistum Rom delegiert. Dogmatisch und kirchenrechtlich ungeklärt ist die Frage, ob die Personalunion des römischen Bischofsamtes und des Petrusdienstes göttlichen Ursprunges bzw. Rechtes und damit unaufhebbar ist oder nicht.[44]

Eine notwendige Residenzpflicht des Bischofs von Rom in der Stadt Rom scheint selbstverständlicher als sie tatsächlich war: Während des Abendländischen Schismas haben mehrere Bischöfe von Rom ihre Bischofsstadt und ihre Bischofskirche in ihrer Amtszeit nie gesehen.[45]

Die christliche Gemeinde der Stadt Rom führt in ihrer Bischofsliste an erster Stelle den Apostel Petrus. Überliefert und in den ersten Jahrhunderten unbestritten ist dessen Martyrium und Grab in Rom am vatikanischen Hügel.

Kathedrale des Bistums Rom ist die Lateranbasilika. Dort befindet sich der Sitz des päpstlichen Kardinalvikars und seiner Behörde. Sie ist die ranghöchste der römischen Patriarchalbasiliken.

Wahl

Zum Papst kann grundsätzlich jeder männliche Katholik gewählt werden. Dabei erhält der Gewählte gemäß Kirchenrecht, wenn er zu diesem Zeitpunkt schon Bischof ist, unmittelbar die volle und höchste Gewalt in der Kirche durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl (can. 332, § 1 CIC). Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen.

Der Papst wird im Konklave, einer Versammlung aller Kardinäle, die bei Eintritt der Sedisvakanz jünger als 80 Jahre sind, auf Lebenszeit gewählt. Diese Altersbeschränkung gibt es erst seit Paul VI. Das Konklave wird heute in der Sixtinischen Kapelle am Petersdom abgehalten. Der letzte Papst, der zum Zeitpunkt seiner Wahl kein Kardinal war und der Wahlversammlung darum selbst nicht angehörte, war Urban VI. im Jahre 1378.

Die 1996 mit der Konstitution Universi Dominici Gregis eingeführte Änderung der Wahlordnung, wonach nach dem 30. bzw. 33. erfolglosen Wahlgang – abhängig vom Zeitpunkt des ersten Wahlgangs[46] – abweichend von der normalerweise geforderten Zweidrittelmehrheit zuzüglich einer Stimme auch eine absolute Mehrheit ausreicht, wurde 2007 von Papst Benedikt XVI. mit dem Motu proprio De aliquibus mutationibus in normis wieder rückgängig gemacht, allerdings werden nach dem 30. bzw. 33. Wahlgang nur noch Stichwahlen durchgeführt.

Die Zeit, in der für einen verstorbenen oder zurückgetretenen Amtsinhaber noch kein Nachfolger bestimmt oder der Heilige Stuhl aus anderen Gründen vakant (unbesetzt) ist, wird als Sedisvakanz bezeichnet. Während dieser Zeit wird die Leitung der Kirche durch das Kardinalskollegium wahrgenommen. Dieses besitzt nach den Normen der apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis jedoch nur sehr eingeschränkte Kompetenzen. Es darf allein über ordentliche Angelegenheiten und solche, die keinen Aufschub dulden, entscheiden. Fragen, die der Jurisdiktion des Papstes zugewiesen sind, darf das Kollegium nicht an sich ziehen. Auch päpstliche Gesetze und die Rechte des Apostolischen Stuhls und der Römischen Kirche darf es nicht antasten.[47] Die Hauptaufgabe liegt bei der Vorbereitung der Papstwahl.

Aufgaben und Funktionen

Leitung der Kirche

Aufgabe des Papstes ist die Leitung der Gesamtkirche. Hierzu bedient er sich seiner amtlichen Gewalten, insbesondere der Primatialgewalt.

Der Papst stellt so die Einheit der in Teilkirchen (Bistümer, Kirchen eigenen Rechts) aufgeteilten Kirche sicher. Fragen und Sachen, die die Kirche als Ganzes betreffen, sind seiner Amtsgewalt reserviert. Allein der Papst darf Bistümer errichten, neu umschreiben oder aufheben, die Erlaubnis zur Bischofsweihe erteilen, religiöse Institute aufheben und über Selig- und Heiligsprechungen abschließend befinden. Zudem sind dem Papst gewisse Prozesse, etwa Ehenichtigkeitsverfahren von Staatsoberhäuptern oder Prozesse gegen Kardinäle reserviert. Im Hinblick auf die unierten Ostkirchen sind bei alldem die Rechte der Patriarchen und Metropoliten zu beachten, die im CCEO geregelt sind.

Zur Leitung der Gesamtkirche bedient sich der Papst eines umfangreichen Verwaltungsapparats, der Römischen Kurie. Die Kompetenzen und Zuständigkeiten der Kurienbehörden ist in der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus geregelt.

Souverän des Staates der Vatikanstadt

Der Papst ist Souverän des Staates der Vatikanstadt. Der durch die Lateranverträge gegründete Staat ist eine absolute Wahlmonarchie; der Papst ist Träger der gesetzgeberischen, rechtsprechenden und ausführenden Gewalt: Princeps sui iuris Status Civitatis Vaticanae, „unabhängiger Fürst des Staates der Vatikanstadt“. Die Verwaltung des Staates ist an eine Kurienbehörde, die Päpstliche Kommission für den Staat der Vatikanstadt, delegiert.

Behinderung und Erledigung des päpstlichen Stuhls

Behinderung bedeutet, dass der Papst aus irgendeinem Grund dauerhaft an der Amtsausübung gehindert ist (Gefangenschaft, Exil, Geisteskrankheit).[48] Erledigung des päpstlichen Stuhls tritt mit Amtsverzicht (can. 332 § 2 CIC) oder Tod des Papstes ein. Im Fall der Behinderung oder der Erledigung darf hinsichtlich der Leitung der Gesamtkirche nichts verändert werden.[49]

Die Möglichkeit des Amtsverzichts

Ein Papst kann jederzeit auf das Amt verzichten. Nach Kanonischem Recht (can. 332, § 2 CIC) „[…] ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht […] wird.“ Der Amtsverzicht bedarf nicht der Annahme irgendeiner kirchlichen Stelle und kann daher nicht verhindert oder aufgeschoben werden. Dass Päpste auf das Amt verzichteten, kam in der Kirchengeschichte sehr selten vor und fand meist unter äußerem Druck statt: Papst Pontianus legte 235 sein Amt nieder, nachdem er nach Sardinien verbannt worden war. 537 verzichtete der auf der Insel Ponza gefangengehaltene Papst Silverius auf das Papstamt. 1415 wurde Gregor XII. beim Konzil von Konstanz zum Amtsverzicht gedrängt. Coelestin V. (1294) und Benedikt XVI. (2013) verzichteten freiwillig auf ihr Amt.

Besonderheiten

Insignien

Eine grafische Zeichnung von einer Papstkrone, die in drei Bereiche mit Ornamenten untergliedert ist. Auf der Spitze befindet sich ein Reichsapfel.
Krone der Päpste (Tiara); für Priester-, Hirten- und Lehrgewalt mit dem Reichsapfel als Symbol für die weltliche Macht, wurde nach Paul VI. bislang nicht mehr getragen

Die päpstlichen Insignien bestehen aus

  • der Cathedra Petri, dem Papstthron
  • der Tiara, der dreifachen Papstkrone. Paul VI. war der letzte Papst, der mit der Tiara gekrönt wurde. 1964 legte er die Tiara ab. Seine Nachfolger verzichteten fortan auf eine Krönungszeremonie, führten die Tiara aber weiterhin in ihrem persönlichen Wappen. Benedikt XVI. ersetzte die Tiara in seinem persönlichen Wappen durch eine einfache Bischofsmitra mit drei goldenen, in der Mitte verbundenen Ringen.
  • der Ferula, dem päpstlichen Hirtenstab
  • dem Fischerring (anulus piscatoris)
  • einer besonderen Form des Palliums sowie
  • bestimmten liturgischen Gewändern, wie dem Mantum oder dem Fanon

Kleidung

Frontale Farbfotografie von einem Papst mit einem goldenen Kreuz als Halskette, der sich an einem weißen Geländer festhält und seinen linken Arm lächelnd aus dem Foto streckt. Weiter unten und um ihn verteilt stehen Männer in schwarzen Anzügen.
Benedikt XVI. in Soutane, mit Zingulum, Pileolus und Pektorale

Als Alltagsbekleidung trägt der Papst gewöhnlich eine weiße Soutane (diesen Brauch führte Pius V. ein), ein weißes Zingulum (Gürtel) und einen weißen Pileolus (Scheitelkäppchen); Paul VI. trug darunter „barocke“ Kniebundhosen. Für kältere Tage steht dem Papst ein weiter roter Umhang, der sogenannte Mantello, zur Verfügung. Als weitere traditionelle Kopfbedeckung kann der Papst in der kalten Jahreszeit einen mit Hermelinfell gefütterten Camauro tragen (so Johannes XXIII. und Benedikt XVI.). Auf seiner Brust trägt der Papst wie jeder katholische Bischof das Pektorale, ein Brustkreuz an einer Halskette. Für kälteres Wetter hat der Papst zudem einen weißen Mantel mit doppelreihigem Knopfbesatz.

Bei der Liturgie trägt der Papst ein Messgewand, fakultativ darunter die Dalmatik, Mitra und über dem Messgewand das Pallium. Bei nichteucharistischen Liturgien, etwa zum Stundengebet, trägt er das Pluviale und Albe, und bei besonderen Anlässen wie beispielsweise beim Empfang von Staatsbesuchen kann er über seiner Soutane ein weißes Rochett (Chorhemd) und eine rote Mozetta (Schulterüberwurf) aus Seide oder Samt anlegen. Die Winterversion der Mozetta ist aus rotem Samt und hat einen Hermelinsaum. Während der Osterzeit trug Benedikt XVI. die bis zu Paul VI. übliche weiße Mozetta aus Damast, die ebenfalls mit einem weißen Fellsaum versehen ist. Die rote Mozetta stammt noch aus der Zeit, als der Papst die Farbe Rot trug. Zu hohen Festtagen kann der Papst den Fanon tragen, ein ihm vorbehaltenes kreisrundes Schultergewand. Zu Empfängen trug der Papst früher einen Rauchmantel, die Tiara und weiße Pontifikalhandschuhe.

Namensgebung

Nach der erfolgten Wahl wird der neue Papst gefragt, welchen Namen er annimmt. Die Namenswahl unterliegt der freien Entscheidung des Papstes. Aus der Wahl des Namens versuchen Beobachter politische Ziele des neuen Papstes abzuleiten, indem die charakteristischen Eigenschaften von früheren Päpsten und Heiligen dieses Namens untersucht werden. Der Name Pius war vom Ende des 18. bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts der mit Abstand am häufigsten gewählte Name. Seit dem Tod von Pius XII. (1958) wurde er nicht mehr gewählt.

Päpste können Namen annehmen, die die latinisierte Form ihres bürgerlichen Namens darstellen (Hadrian VI. = Adrian Florisz, Marcellus II. = Marcello Cervini), was jedoch seit dem 16. Jahrhundert nicht mehr vorgekommen ist. Viele Päpste nehmen die Namen bedeutender Vorgänger an wie Leo und Gregor oder jene von Heiligen wie Paul VI., nach Apostel Paulus. Andere gehen nach der Bedeutung der Namen (Pius = fromm; Innozenz = unschuldig). Einige Päpste wählen ihren Namen aus persönlichen Gründen wie Johannes XXIII., zu Ehren seines Vaters.

Ursprünglich behielten die Päpste nach der Wahl ihren eigenen Vornamen. Der erste Papst, der einen neuen Namen annahm, war Johannes II. im Jahr 533. Er hieß eigentlich Mercurius und wollte als Papst nicht den Namen eines heidnischen Gottes tragen. Jedoch blieb die Annahme eines neuen Namens bis zum Ende des 1. Jahrtausends eine Ausnahme und wurde erst mit Sergius IV. im Jahr 1009 zur Regel.

Der erste Name, der wiederholt von einem Papst getragen wurde, war Sixtus (durch Sixtus II. im Jahr 257). Seitdem werden die Namen, die mehrfach angenommen werden, mit nachgestellten römischen Ziffern versehen. Die Päpste der Antike und des Frühmittelalters trugen jedoch häufig Namen, die kein zweites Mal angenommen wurden. Einige der antiken Namen wie Clemens und Pius wurden ab dem Hochmittelalter und damit dem Aufkommen der Namenswahl wieder aufgegriffen.

Albino Luciani wählte in Erinnerung an seine beiden Vorgänger mit Johannes Paul I. den ersten Doppelnamen der Papstgeschichte, zugleich war dies der erste neue Papstname seit Lando von 913 bis 914. Sein Nachfolger Karol Wojtyła wählte ebenfalls den Papstnamen Johannes Paul II. Der Name von Benedikt XVI. nimmt Bezug auf Benedikt XV. von 1914 bis 1922, der vergeblich versuchte, den Ersten Weltkrieg zu verhindern bzw. zu beenden, sowie auf den Mönchsvater und Patron Europas, Benedikt von Nursia. Jorge Mario Bergoglio wählte wiederum als erster den Namen Franziskus mit Bezug auf Franz von Assisi, den Begründer des Franziskanerordens, und dessen Ziel einer „armen Kirche“, die sich für die Bedrängten und Bedürftigen einsetzt. Auch über einen Bezug zum heiligen Franz Xaver, einem der Begründer des Jesuitenordens, dem Kardinal Bergoglio angehört, wurde nach der Wahl spekuliert.

Strafrechtlicher Schutz des Papstes

Der Papst ist durch kirchliches und weltliches Recht gegen Akte physischer Gewalt geschützt. Can. 1370 § 1 droht als Strafe für solche Gewalt gegen den Papst die Exkommunikation an. Gemäß Artikel 8 des Lateranvertrags wird ein Attentat oder die Anstiftung zu einem solchen mit denselben Strafen bedroht wie entsprechende Handlungen gegen den italienischen König und nun den Staatspräsidenten.

Amtsenthebungen

Ein Verfahren zur Absetzung eines Papstes ist nicht vorgesehen und nach heutigem Selbstverständnis des Papsttums nicht möglich. Im Laufe der Kirchengeschichte kam es jedoch wiederholt zur Erhebung von Gegenpäpsten etwa durch den römisch-deutschen Kaiser oder interessierte Machtzirkel, die um den mit großer weltlicher Macht ausgestatteten Papstthron kämpften. Wer in die Geschichte als Gegenpapst einging, hing oft davon ab, welcher Kandidat sich im Kampf um den päpstlichen Stuhl letztlich durchsetzen konnte. Bekannte Fälle waren:

Wappen

Stellung und Kritik

Ausschnitt eines Gemäldes mit einer Gruppe von Päpsten, deren Papstkronen das Bild dominieren. Die vorderen beiden Päpste halten zwei aufgeschlagene Bücher auf.
Päpste bei der Anbetung des Lammes (Teilansicht des Genter Altars von Jan van Eyck)

Der universale Primatsanspruch des Bischofs von Rom entwickelte sich im Lauf des ersten Jahrtausends und gipfelte im Dictatus Papae von 1075. Der Papst gilt in der römisch-katholischen Kirche als oberster Herr der Gesamtkirche und Stellvertreter Christi auf Erden – ein Anspruch, der, abgesehen von den katholischen Unierten Kirchen, von allen übrigen Kirchen nicht anerkannt wird.

Das erste Vatikanische Konzil von 1869 bis 1870 erhob die Glaubensüberzeugung, der Papst sei, wenn er ex cathedra spricht, in Glaubensfragen unfehlbar, zum Dogma. Auch dieser Anspruch wird von den übrigen Kirchen abgelehnt; als Folge entstand zudem die Altkatholische Kirche. Ausdrücklich angewendet wurde das Unfehlbarkeitsdogma seit 1870 ein einziges Mal, 1950 bei der Formulierung des Dogmas von der leiblichen Aufnahme Mariens in den Himmel. Enzykliken und Lehrschreiben des Papstes sind für die römisch-katholische Kirche zwar bindend, aber nicht ohne weiteres als unfehlbare Lehrentscheidungen anzusehen. Die theologische Diskussion hierüber ist nicht abgeschlossen.

In der Alten Kirche gab es folgende fünf maßgebliche Patriarchen in der Reihenfolge des durch ökumenische Konzile definierten Ehrenvortritts:

  1. den Bischof von Rom
  2. den Bischof von Konstantinopel, seit Chalcedon im gleichen Rang wie Rom, aber im Vortritt nach Rom, da Rom älter ist
  3. den Bischof von Alexandria
  4. den Bischof von Antiochia
  5. den Bischof von Jerusalem

Damals schon galt unter den Christen der römische Bischofssitz als „primus inter pares“, da Rom die Hauptstadt des Römischen Reiches war und die Kirche von Rom insbesondere durch die Gräber der „Apostelfürsten“ Petrus und Paulus als verehrungswürdig angesehen wurde. Der Kirchenhistoriker Eusebius von Caesarea († 339) notiert das Martyrium von Petrus und Paulus in Rom als eine in der ganzen Kirche bekannte Tatsache. Irenäus von Lyon († um 202) gibt die römische Ortstradition wieder, wonach das römische Bischofsamt sich in direkter Nachfolge vom Apostel Petrus herleite, der der erste Vorsteher (episkopos) der römischen Christengemeinde gewesen sei. Auch das Patriarchat von Antiochia beruft sich darauf, dass Petrus, bevor er nach Rom gegangen sei, dort seit dem Jahr 38 der erste Bischof war. Ebenso führen sich die übrigen Patriarchate und einige weitere östliche Bischofssitze auf einen Apostel zurück. Ob Petrus wirklich in Rom gewesen ist, ist unter Historikern allerdings umstritten.

Die römische Petrustradition ist historisch nicht ausgeschlossen, war aber in den ersten Jahrhunderten kein wichtiges Thema. Für die Anwendung von Mt 16,18 auf die Bischöfe von Rom als Petrusnachfolger findet sich das früheste schriftliche Zeugnis bei Papst Damasus I. im 4. Jahrhundert. Dort wird die römische Kirche erstmals exklusiv als „sedes apostolica“ (apostolischer Stuhl) bezeichnet – eine Sonderstellung, die von den übrigen Patriarchaten nicht anerkannt wird. Durch die Teilung des Römischen Reiches wurden aber die monarchischen Tendenzen des einzigen westlichen (lateinischen) Patriarchensitzes weiter begünstigt.

Scharfe Kritiker sehen im Papsttum die Fortsetzung des Machtanspruchs des alten Rom und das Papstamt wird aus protestantischer Sichtweise sehr skeptisch, wenn auch nicht ausschließlich negativ beurteilt.[50] Die konstantinische Wende rief einen völlig anderen Menschenschlag als den bisherigen an die Spitze der noch jungen Kirche. Während in den ersten Jahrhunderten Christen noch grausam verfolgt wurden und zum Christsein außerordentlich viel Mut gehörte, war nun das Christentum Teil der kaiserlichen Machtpolitik geworden und bot begehrenswerte, weil gut bezahlte und einflussreiche Ämter. Die römische Kirche hatte im Westen die traditionelle Vorherrschaft Roms übernommen. Versuche, sie auf die übrigen Patriarchate auszudehnen, scheiterten jedoch. In der Folge setzte sich das Papsttum in Westeuropa mehr und mehr auch als weltliche Herrschaft durch.

Eine Stellvertreterschaft Gottes, die aus der Bibel nicht stichhaltig abzuleiten sei, habe ihr Vorbild dagegen im römischen Kaisertum. Originär ist der Titel des Pontifex Maximus dem römischen Kaiser vorbehalten und findet nach dem Untergang des römischen Reiches eine Übertragung auf den Bischof von Rom. So stellte sich der Papst im Hochmittelalter in geistlichen und weltlichen Fragen als Gebieter über Könige und Völker, was sich jedoch ab dem 14. Jahrhundert immer weniger durchsetzen ließ. Auch auf religiösem Gebiet kam es im Spätmittelalter zu einer immer stärkeren Diversifikation, wobei die Kirche allerdings gegen Andersdenkende in ihrem Machtbereich vorging.

Siehe auch

Literatur

Commons: Päpste – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Papst – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Papst – Zitate
 Wikinews: Themenportal Papst – in den Nachrichten

Anmerkungen

  1. Vatican Information Service 26. Februar 2013 (Memento vom 3. Dezember 2013 im Internet Archive)
  2. Das Grundgezetz des Vatikanstaates 26 November 2000. Abgerufen am 7. Oktober 2023.
  3. Vgl. Ernst Diehl: Inscriptiones Latinae Christianae veteres. Band 3. Weidmann, Berlin 1931, S. 275 (Digitalisat)
  4. Klaus Schatz: Papsttum I Begriff und Ursprung. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 7. Herder, Freiburg im Breisgau 1998, Sp. 1327.
  5. Harald ZimmermannPapsttum II 1. Mittelalter und Reformation: Grundsätzliches. In: Religion in Geschichte und Gegenwart (RGG). 4. Auflage. Band 6, Mohr-Siebeck, Tübingen 2003, Sp. 870.
  6. Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 21. Auflage 1975, 531.
  7. Klaus Schatz: Papsttum I Begriff und Ursprung. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 7. Herder, Freiburg im Breisgau 1998, Sp. 1328.
  8. Lothar Wehr: Petrus, Apostel I Neues Testament. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 8. Herder, Freiburg im Breisgau 1999, Sp. 93.
  9. Wolfgang Beinert: Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: Ökumenische Dogmatik. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 574 f.
  10. Wolfgang Beinert: Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: Ökumenische Dogmatik. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 578.
  11. Theodor Dieter: Die Einführung „neuer“ Dogmen am Beispiel des Dogmas von der Unfehlbarkeit des Papstes. In: Bernd Oberdorfer, Oliver Schuegraf (Hrsg.): Reform im Katholizismus: Traditionstreue und Veränderung in der römisch-katholischen Theologie und Kirche (= Beihefte zur Ökumenischen Rundschau, 119). EVA, Leipzig 2018, S. 237–265, hier S. 241–244.
  12. Wolfgang Beinert: Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: Ökumenische Dogmatik. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 578 f.
  13. Wolfgang Beinert: Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: Ökumenische Dogmatik. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 580–583.
  14. Wolfgang Beinert: Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: Ökumenische Dogmatik. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 583–588.
  15. Theodor Dieter: Die Einführung „neuer“ Dogmen am Beispiel des Dogmas von der Unfehlbarkeit des Papstes. In: Bernd Oberdorfer, Oliver Schuegraf (Hrsg.): Reform im Katholizismus: Traditionstreue und Veränderung in der römisch-katholischen Theologie und Kirche (= Beihefte zur Ökumenischen Rundschau, 119). EVA, Leipzig 2018, S. 237–265, hier S. 253 und 258.
  16. Theodor Dieter: Die Einführung „neuer“ Dogmen am Beispiel des Dogmas von der Unfehlbarkeit des Papstes. In: Bernd Oberdorfer, Oliver Schuegraf (Hrsg.): Reform im Katholizismus: Traditionstreue und Veränderung in der römisch-katholischen Theologie und Kirche (= Beihefte zur Ökumenischen Rundschau, 119). EVA, Leipzig 2018, S. 237–265, hier S. 256. Ausführlich hierzu: Klaus Schatz: Welche bisherigen päpstlichen Lehrentscheidungen sind „ex cathedra“?: Historische und theologische Überlegungen. In: Ders., Kirche der Einheit und der Reform: Gesammelte Aufsätze zum Ersten Vatikanischen Konzil und zum päpstlichen Primat (= Studien zur Geschichte von Konzilien, 1). Aschendorf, Münster 2023.
  17. Peter Neuner: Glaubensverbindlich? Zu einer ökumenischen Erschließung des Unfehlbarkeitsdogmas. In: Stimmen der Zeit 145 (2020), S. 597–607. (Online)
  18. Wolfgang Beinert: Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: Ökumenische Dogmatik. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 589.
  19. Günther Wassilowsky: Papsttum III 5. Päpstlicher Universalismus in der globalisierten Welt. In: Religion in Geschichte und Gegenwart (RGG). 4. Auflage. Band 6, Mohr-Siebeck, Tübingen 2003, Sp. 894.
  20. (Online)
  21. Wolfgang Beinert: Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: Ökumenische Dogmatik. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 589.
  22. Wolfgang Beinert: Traktat IX: Ekklesiologie – B1: Römisch-katholische Entfaltung. In: Wolfgang Beinert, Ulrich Kühn: Ökumenische Dogmatik. EVA, Leipzig und Pustet, Regensburg 2013, S. 590.
  23. Siegfried Wiedenhofer: Ekklesiologie. In: Theodor Schneider (Hrsg.): Handbuch der Dogmatik. Band 2, 4. Auflage. Patmos Verlag, Düsseldorf 2009, ISBN 978-3-491-69024-0, S. 47–154, hier S. 134.
  24. Peter Neuner: Ekklesiologie. Die Lehre von der Kirche. In: Wolfgang Beinert (Hrsg.): Glaubenszugänge. Lehrbuch der Katholischen Dogmatik. Band 2. Paderborn u. a. 1995, S. 399–578, hier S. 522f.
  25. Codex Iuris Canonici can. 519
  26. Lumen gentium Nr. 23.
  27. Lumen gentium Nr. 22.
  28. Lumen gentium Nr. 18.
  29. Vgl. Peter Krämer, Art. Päpstliche Titulaturen, in: Lexikon für Theologie und Kirche, 3. Auflage. Hrsg. von Walter Kasper u. a., Herder, Freiburg im Breisgau 1993–2001, Bd. 7 (1998), S. 1343 f.
  30. Patriarch and Patriarchate in Catholic Encyclopedia (englisch).
  31. kath.net: Vatikan-Erklärung zum Verzicht auf Titel ,Patriarch des Abendlandes. 23. März 2006, abgerufen am 7. Oktober 2023.
  32. Der Stellvertreter Christi. Abgerufen am 7. Oktober 2023.
  33. 23. 03. 2006: "Papst Benedikt verzichtet auf den Titel "Patriarch des Abendlandes" ". Abgerufen am 7. Oktober 2023.
  34. Der historische Titel "Patriarch des Westens" kann nun wieder auf den Pontifex angewendet werden.; abgerufen am 10. April 2024.
  35. Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 202.
  36. CATHOLIC ENCYCLOPEDIA: Ecclesiastical Abbreviations. Abgerufen am 7. Oktober 2023.
  37. Bundesministerium des Innern: Ratgeber für Anschriften und Anreden S. 146, Stand: Januar 2010 (Onlinedokument (Memento vom 17. November 2016 im Internet Archive))
  38. Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 203.
  39. a b Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 205.
  40. a b c d Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 206.
  41. a b Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 207.
  42. Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 208.
  43. a b Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 209.
  44. „Im gleichen Bereiche liegt die Frage, ob die Verbindung der Nachfolgeschaft des Petrus mit dem Bischof von Rom unlöslich sei. Auch diese Frage ist in der katholischen Theologie umstritten. Selbstverständlich könnte der Bischof von Rom de facto seinen Regierungssitz in eine andere Stadt verlegen. Es fragt sich aber, ob auch eine rechtliche Änderung möglich wäre, derart, daß der Bischof eines anderen Bischofssitzes Nachfolger des Apostels Petrus werden könnte. Die Frage hängt naturgemäß auf das engste mit dem Problem zusammen, warum der Bischof von Rom Nachfolger des Apostels Petrus geworden ist. Wenn man dies, um in der Sprache der heutigen Theologie zu reden, auf einen Hoheitsakt zurückführt, der in der kirchlichen Vollmacht seinen Grund hat, dann könnte durch einen ähnlichen Hoheitsakt auch de jure eine Änderung vorgenommen werden. Hierfür wäre zuständig der höchste Vollmachtsträger in der Kirche, d. h. entweder der Papst selbst oder das Bischofskollegium mit dem Papst an der Spitze. Diese Antwort scheint realistisch zu sein, wird aber der traditionellen Überzeugung der Kirche nicht gerecht“ (Michael Schmaus: Der Glaube der Kirche. Band 5: Das Christusheil durch die Kirche und in der Kirche. Teilband 2: Die Leitung der Kirche (2. Auflage), St. Ottilien 1982, 57f.). Ebenso: Ludwig Ott: Grundriß der katholischen Dogmatik (11. Auflage), Bonn 2005, S. 400. Mit ausführlichen Hinweisen auf theologiegeschichtliche Positionen und deren Vertreter: G. Glez: Art. Primauté („IX. Conclusions“). In: Dictionnaire de Théologie Catholique. Bd. 13 (1936), Sp. 338 f.
  45. Vgl. G. Glez: Art. Primauté („IX. Conclusions“). In: Dictionnaire de Théologie Catholique. Bd. 13 (1936), Sp. 338 f.
  46. Universi Dominici Gregis Nr. 63 und 74.
  47. Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis. In: Vatican.va, Kapitel I.
  48. Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 215.
  49. Winfried Aymans, Klaus Mörsdorf: Kanonisches Recht. Band 2, Schöningh Verlag, Paderborn 1997, ISBN 3-506-70492-3, S. 214.
  50. Haltung der EKD (Memento vom 9. Februar 2007 im Internet Archive). In: EKD.de.