Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub

Die Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von staub- und späneemittierende Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube. Diese Verordnung gilt nicht für genehmigungsbedürftige Anlagen. Die 7. BImSchV regelt Ausrüstung und Lagerung und gibt Emissionswerte an.

Basisdaten
Titel: Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
Abkürzung: 7. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 23 Abs. 1 BImSchG aF
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Erlassen am: 18. Dezember 1975
(BGBl. I S. 3133)
Inkrafttreten am: 1. März 1976
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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