Forsthoheit
Der Begriff Forsthoheit bezeichnet die Hoheitsrechte der obersten Staatsgewalt bezüglich des Waldeigentums.[1]
Geschichte
BearbeitenDie Forsthoheit als Herrschaftsinstrument geht in ihren Ursprüngen auf die königlichen Forste im frühen Mittelalter zurück.[1] Diese forestes bezeichneten im Fränkischen Reich und später im Heiligen Römischen Reich einen dem König gehörenden Nutzungsbezirk, die seit dem 8. Jahrhundert auch in den Besitz des Adels und der Kirche gelangten.[2] Anfänglich bezogen sich die Hoheitsrechte neben der ausschließlichen Benutzung der Staatsforste auf die Verhinderung der Gebietserweiterungen sowie die Verwüstung der Staatsforste durch die Erlassung entsprechender Gesetze (Forststrafrecht). Ab dem Ende des 14. Jahrhunderts und Anfang des 15. Jahrhunderts entstanden die ersten Vorschriften zu einer geordneteren Forstwirtschaft. Nach dem Westfälischen Frieden, in dem die deutschen Fürsten und Herren ihre Landeshoheit festigten und das Forstregal an sich zogen, entstanden die ersten umfassenden und weitreichenden Forstordnungen.
Siehe auch
BearbeitenLiteratur
Bearbeiten- Johann Christian Hundeshagen: Encyclopädie der Forstwissenschaft. Heinrich Laupp, Tübingen 1828, Erste Abteilung: Forstliche Produktionslehre (Digitalisat).
- Johann Christian Hundeshagen: Encyclopädie der Forstwissenschaft. Heinrich Laupp, Tübingen 1825, Zweite Abteilung: Forstliche Gewerbslehre (Digitalisat).
- Johann Christian Hundeshagen: Encyclopädie der Forstwissenschaft. Heinrich Laupp, Tübingen 1831, Dritte Abteilung: Lehrbuch der Forstpolizei (Digitalisat).
- Adam Friedrich Schwappach: Handbuch der Forst- und Jagdgeschichte Deutschlands. J. Springer, 1888.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ a b Johann Christian Hundeshagen: Encyclopädie der Forstwissenschaft. H. Laupp, 1828.
- ↑ Clemens Dasler: Forst und Wildbann im frühen deutschen Reich. Die königlichen Privilegien für die Reichskirche vom 9. bis zum 12. Jahrhundert (= Dissertationen zur mittelalterlichen Geschichte. Bd. 10). Böhlau, Köln/Weimar/Wien 2001.