Der Artikel greift zu kurz: Der Begriff der Handakte bezeichnet gerade im anwaltlichen Berufsrecht nicht nur einen Aktenauszug; vielmehr ist der Rechtsanwalt zum Führen einer Handakte und zu deren Aufbewahrung verpflichtet. Eine Ergänzung wäre hier wünschenswert. -- Stechlin 17:13, 2. Okt. 2008 (CEST)