Das Wahlsystem
Wie setzt sich der Landtag zusammen, was bedeutet "personalisierte Verhältniswahl" und worauf ist bei der Stimmabgabe zu achten? Hier gibt es Kurzinformationen zum Wahlsystem.
Der rheinland-pfälzische Landtag besteht aus 101 Abgeordneten, 52 direkt gewählten Abgeordneten in den Wahlkreisen und 49 über die jeweiligen Landes- bzw. Bezirkslisten der Parteien und Wählervereinigungen.
Die Abgeordneten des Landtags werden nach der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Stimmberechtigten haben deshalb zwei Stimmen, die Wahlkreis- und die Landesstimme.
Mit der Wahlkreisstimme wählen Sie die Direktkandidatin bzw. den Direktkandidaten ihres Wahlkreises. In den Landtag gewählt ist die Person, die im Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat.
Mit der Landesstimme wählen Sie eine der zugelassenen Landes- oder Bezirkslisten. Die für jeden Wahlvorschlag erzielten Stimmen werden nach dem Verhältnis ihrer Stimmenanteile vergeben. Wahlvorschläge/Listen, deren Stimmenanteil unter fünf Prozent liegt (Fünf-Prozent-Hürde), nehmen an der Mandatsverteilung nicht teil.
Die für die Vergabe aller Mandate entscheidende Stimme ist die Landesstimme. Die Mandatsverteilung für die Parteien errechnet sich nach dem Landesstimmenverhältnis. Hat eine Partei Direktmandate erzielt, werden diese auf die erzielten Mandate angerechnet.
Das Verfahren zur Berechnung der Sitze erfolgt nach dem Divisorverfahren Sainte-Laguë/Schepers. Dem Grunde nach sieht die Berechnung wie folgt aus:
1. Bestimmung des Divisors:
Summe der an der Mandatsverteilung teilnehmenden Zweitstimmen geteilt durch: Anzahl der Sitze = Divisor
2. Sitzverteilung:
Partei A: Zweitstimmen geteilt durch Divisor = Anteil an Sitzen
Partei B: Zweitstimmen geteilt durch Divisor = Anteil an Sitzen
Summe Landtagssitze
Sie vergeben die
- Wahlkreisstimme für die Wahl eines Wahlkreiskandidaten mit einem Kreuz auf der linken, schwarz gedruckten Seite.
- Landesstimme für die Wahl einer Partei oder Wählervereinigung mit einem Kreuz auf der rechten, blau gedruckten Seite.
Die Stimmabgabe ist (nur) gültig, wenn die Wahlkreis- und Landesstimme durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder in anderer eindeutiger Weise vergeben worden ist. Nicht eindeutig abgegebene Stimmen lassen den Wählerwillen ggf. nicht erkennen und führen zur Ungültigkeit der Stimmabgabe. Dies gilt auch dann, wenn keine Kennzeichnung vorgenommen wird. Auf dem Stimmzettel dürfen nur die beiden Stimmabgaben vermerkt sein, weitere Zusätze oder Vorbehalte führen zur Ungültigkeit der Stimmabgabe.
Die folgende PDF_Datei enthält eine ausführliche Beschreibung des Wahlsystems und des Sitzberechnungsverfahrens.
Das Wahlsystem (PDF 815KB)