Exmatrikulation


Eine Exmatrikulation kann vom Studierenden jederzeit mit dem Antrag auf Exmatrikulation beantragt werden. Wenn Sie als Bewerber Ihr erstes Semester an der Universität Trier noch nicht begonnen haben und von Ihrer Einschreibung zurücktreten möchten, so müssen Sie den Antrag auf Verzicht nutzen, um den Platz zurück zu geben und die schon gezahlte Einschreibegebühr zurück zu fordern.

Die Exmatrikulation kann zu einem bestimmten Semester (SoSe / WiSe), zu einem bestimmten Zeitpunkt oder sofort erfolgen, jedoch nicht rückwirkend.

Es ist nicht notwendig, sich für die Exmatrikulation in Trier aufzuhalten, sie kann vollständig postalisch oder per E-Mail erfolgen.

Füllen Sie den Antrag bitte am PC aus, bevor Sie ihn ausdrucken, unterschreiben und an uns senden.

Nach erfolgter Exmatrikulation durch das Studentensekretariat bleiben ihr PORTA-Zugang und ihr E-Mail-Postfach noch 60 Tage aktiv. Ihre Exmatrikulationsbescheinigung können Sie über PORTA ausdrucken.

Auskunft erteilt das Studierendensekretariat.

Exmatrikulation | FAQ

Exmatrikulation im letzten Semester des Studiengangs

Ich habe meine letzte Prüfungsleistung erbracht, muss ich mich nun exmatrikulieren?

Nach Erbringen aller Prüfungsleistungen können Studierende der Universität Trier, solange der Abschluss des Studiengangs nicht in Porta vermerkt ist, sich noch ins nächste Semester rückmelden. Wenn der Studiengang in Porta als abgeschlossen eingetragen ist, ist eine Rückmeldung in diesem Studiengang nicht mehr möglich und Sie werden automatisch exmatrikuliert.

Sie können sich schon exmatrikulieren, nachdem Sie die letzte Prüfungsleistung erbracht haben. Wenn Sie dies tun, aber die Prüfungsergebnisse noch nicht vorliegen, so sollten Sie Ihre Kontaktdaten im Hochschulprüfungsamt (HPA) hinterlegen.

Hochschulwechsel

Ich plane einen Hochschulwechsel, wann soll ich mich exmatrikulieren?

Auch für einen Hochschulwechsel benötigen Sie eine Exmatrikulationsbescheinigung. Beachten Sie hier, sich bitte erst dann an der Universität Trier exmatrikulieren, wenn Ihnen der Studienplatz an der anderen Hochschule sicher ist.

Exmatrikulation nach Rückmeldung

Ich habe mich rückgemeldet für das nächste Semester. Kann ich mich jetzt doch exmatrikulieren zum Ende des laufenden Semesters?

Haben Sie sich bereits zurückgemeldet und beantragen eine Exmatrikulation vor dem 31.03. (SoSe) bzw. vor dem 30.09. (WiSe), so erstattet die Universität Trier Ihnen den schon gezahlten Semesterbeitrag. Bitte denken Sie dann daran, auf dem Antrag auf Exmatrikulation Ihre Bankverbindung anzugeben sowie Ihren Studierendenausweis (TUNIKA) mit zu senden, da andernfalls keine Erstattung des Beitrages möglich ist.

Exmatrikulation von Amts wegen

Ich wurde von Amts wegen exmatrikuliert. Kann ich doch noch wieder eingeschrieben werden?

Unter Umständen, ja. Sie müssen schriftlich (per Post) in der Frist, welche im Bescheid der Exmatrikulation von Amts wegen genannt ist, einen Widerspruch einreichen. Hier müssen Sie erklären, wie es zu den Umständen kam, dass Sie sich nicht rückgemeldet haben, trotz der Erinnerungen, welche Sie aus dem System erhielten. Über den Widerspruch wird dann entschieden und Sie werden informiert, ob eine Rückmeldung noch möglich ist. Dann folgt die Aufforderung zur Zahlung des Semesterbeitrags und der Säumnisgebühr (25,00 Euro).

Verzicht

Ich habe mein erstes Semester an der Universität Trier noch nicht begonnen, sondern möchte nun doch auf meinen Studienplatz an der Universität Trier verzichten. Muss ich mich exmatrikulieren?

Nein. Wenn Sie nach der Einschreibung auf Ihren Studienplatz verzichten, aber das Semester noch nicht begonnen hat, übersenden Sie uns bitte den Antrag Verzicht auf die Einschreibung. Füllen Sie den Antrag bitte am PC aus, bevor Sie ihn ausdrucken, unterschreiben und an uns senden. Es werden keine handschriftlich ausgefüllten Anträge bearbeitet.

Wichtig:

Bei Verzicht vor dem 30. September bzw. 31. März verwenden Sie bitte den Antrag Verzicht auf die Einschreibung und geben Sie bitte Ihre Bankverbindung zwecks Rückerstattung des Semesterbeitrages an.
Rückerstattungen für das Wintersemester werden erst ab November vorgenommen.
Eine Rückerstattung ist nur möglich bei Stellung des Antrages bis 30. September für ein Wintersemester und 31. März für ein Sommersemester.
Die ZIMK-Nutzerkennung und die TUNIKA müssen mit zurückgesendet werden, sofern schon erhalten. Für die Ausstellung der TUNIKA sind der Universität Kosten in Höhe von 22,- Euro entstanden, um die sich die Rückerstattung somit vermindert.

Laut Besonderem Gebührenverzeichnis RLP wird bei Aufhebung der Einschreibung und geforderter Rückerstattung des Semesterbeitrages bei Neueinschreibungen (Studienplatzverzicht) folgender Betrag erhoben, um den sich die Rückerstattung weiterhin vermindert:

  • bei einem zulassungsfreien Studiengang 25,00 Euro
  • bei einem zulassungsbeschränkten Studiengang 45,00 Euro

Nach dem 1. Oktober bzw. 1. April handelt es sich um eine Exmatrikulation, da das Semester schon begonnen hat. Verwenden Sie in diesem Fall ausschließlich den Antrag auf Exmatrikulation. Eine Rückerstattung der Semestergebühren ist dann nicht mehr über das Studierendensekretariat möglich. Wenden Sie sich in diesem Fall an das Studierendenwerk.