Die Landwirtschaft in Deutschland trägt zur Emission von Treibhausgasen bei. Zum Erreichen des neu angepassten Klimaziels für 2030 müssen die Emissionen im Sektor Landwirtschaft noch um rund 5 Prozent gemindert werden. Problematisch sind jedoch nicht nur die Emissionen innerhalb des Sektors, sondern auch solche, die von der Landwirtschaft verursacht und in anderen Sektoren bilanziert werden.
Die Landwirtschaft spielt beim Klimawandel eine besondere Rolle. Einerseits ist sie, wie kaum ein anderer Sektor, von klimatischen Bedingungen abhängig und von den Folgen des Klimawandels direkt betroffen. Andererseits verursacht sie selbst klimaschädliche Emissionen. Gleichzeitig speichern landwirtschaftlich genutzte Böden Kohlendioxid und entziehen es damit der Atmosphäre. Insbesondere in Böden mit einem hohen Anteil organischer Substanz wie in Mooren oder Grünland sind große Mengen Kohlendioxid gespeichert. Diese können abhängig von der Bewirtschaftungsweise wieder freigesetzt werden.
Die Zuordnung der Emissionen zu den im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) festgelegten Sektoren, regelt Anlage 1 des KSG. Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common Reporting Format – CRF) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung. Demnach sind einige durch die Landwirtschaft erzeugte Emissionen in anderen Bereichen zu finden. Die Emissionen, die durch Landnutzungsänderungen wie zum Beispiel der landwirtschaftlichen Nutzung von Mooren entstehen, sind im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) berücksichtigt. Die Emissionen aus der mobilen und stationären Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei, die in der Klimaberichterstattung nicht direkt der Landwirtschaft zugewiesen werden, werden bei der Berechnung der deutschen Klimaschutzziele hingegen direkt diesem Sektor zugeordnet.
Emissionen aus dem Sektor Landwirtschaft
Die deutsche Landwirtschaft war 2022 für die Freisetzung von insgesamt 53,3 Millionen Tonnen (Mio. t) Kohlendioxid (CO2)-Äquivalenten (-Äq.) verantwortlich. Das sind 7,1 % der gesamten Treibhausgas-Emissionen Deutschlands (750 Mio. t CO2-Äq., ohne LULUCF) des Jahres 2022. Zu dieser Kategorie zählen gemäß internationaler Klimaberichterstattung die direkt aus der Landwirtschaft stammenden Emissionen. Die Methanemissionen des landwirtschaftlichen Sektors stammen hauptsächlich (rund 64% der Emissionen, 34,0 Mio. t CO2-Äq.) aus der Verdauung und dem Wirtschaftsdüngermanagement aller Nutztiere. Hinzu kommen Lachgasemissionen aus der Düngung und Bearbeitung landwirtschaftlicher Böden, die weitere 23,1% der THG-Emissionen (ca. 14,2 Mio. t CO2-Äq.) verursachen. Weitere Quellen sind die Anwendung von Harnstoffdünger, die Kalkdüngung und die Vergärung von nachwachsenden Rohstoffen.
Die Vorjahresschätzung für 2023 zeigt, dass die Emissionen aus der Landwirtschaft weiter sinken und in diesem Jahr bei 52,2 Mio. t CO2-Äqu. (hier ohne THG aus mobilen und stationären Quellen) lagen.
Neben diesen Emissionen gibt es weitere, ursächlich mit der Landwirtschaft in Verbindung stehende Emissionen, die jedoch gemäß der Klimaberichterstattung in anderen Sektoren verbucht werden. Hierzu zählen unter anderem die Kohlenstoffdioxid-Emissionen, die durch die landwirtschaftliche Nutzung von entwässerten Mooren und Grünlandumbruch aus organischen Böden freigesetzt werden. Die Gesamthöhe der Treibhausgasemissionen aus landwirtschaftlich genutzten Mooren beträgt 43 Mio. t CO2-Äq. Diese werden im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) berichtet (siehe dazu Beitrag Landwirtschaftlich genutzte Moore). Hier wird auch eine differenziertere Betrachtung dieser Emissionen vorgenommen.
Auch energiebedingte Emissionen aus dem landwirtschaftlichen Verkehr und der Wärmeerzeugung (zum Beispiel Beheizen von Ställen und Gewächshäusern) werden gemäß internationaler Klimaberichterstattung nicht der Landwirtschaft, sondern den energiebedingten Emissionen zugerechnet. Diese Emissionen betrugen 2022 8,1 Mio. t CO2-Äq. In der nationalen Sektorzuordnung des in 2019 verabschiedeten Klimaschutzgesetzes werden sie aber zur Landwirtschaft gezählt. Das deutsche Klimaschutzziel, das im Klimaschutzgesetz verankert und 2021 novelliert wurde, bezieht in den Zielwert von 58,4 Mio. t CO2-Äq. bis 2030 deswegen diese Emissionen aus der sogenannten mobilen und stationären Verbrennung mit ein (vgl. Abb. 1).
Werden die Netto Emissionen aus der Nutzung und der Änderung der Landnutzung auf Acker- und Grünland (37,7 Mio. t CO2-Äq.) aus der Quellgruppe LULUCF, sowie die Emissionen aus der mobilen und stationären Verbrennung zur Landwirtschaft hinzugerechnet, betragen diese Emissionen in 2022 99,2 Mio. t CO2-Äq. Bezogen auf die Gesamtemissionen Deutschlands (hier mit THG-Emissionen aus LULUCF) würde dies einen Anteil von rund 13 Prozent ausmachen.
Weitere Emissionen entstehen bei der Herstellung von Mineraldüngern und Pestiziden. Diese werden in den nationalen Trendtabellen für die deutsche Berichterstattung atmosphärischer Emissionen vor allem in der Kategorie der chemischen Industrie berücksichtigt. Hier liegen sie allerdings nicht branchen- und produktspezifisch vor, so dass eine einfache Zuordnung zur Dünge- oder Pflanzenschutzmittelproduktion nicht möglich ist.
Auch der Anbau, die Ernte und der Transport von importiertem Kraftfutter für die heimische Tierfütterung (vor allem Soja) sowie die durch ihren Anbau entstehenden Emissionen aus direkten und indirekten Landnutzungsänderungen in den Erzeugerländern, stehen ursächlich mit der Landwirtschaft in Verbindung, sind aber in den Emissionen der Landwirtschaft nicht enthalten. Ihre Berechnung ist aufwendig und allein mit den Angaben des nationalen Inventars nicht möglich.
Emissionen in der Nachkette
Auch im nachgelagerten Bereich, etwa bei der Verarbeitung, dem Transport und der Entsorgung nicht verwendeter landwirtschaftlicher Erzeugnisse entstehen Emissionen, die dem Sektor Landwirtschaft nicht angerechnet werden. Alle energiebedingten THG-Emissionen der Verarbeitung und Lieferketten werden ebenfalls nicht branchenscharf abgebildet, da es Abnehmer der Energieerzeuger sind. Die Entsorgung von Nahrungsmittelabfällen, soweit diese gesondert gesammelt wurden, sind im Abfallbereich unter biologische Abfallbehandlung berücksichtigt. Werden die Abfälle im Hausmüll entsorgt, gehen diese ebenfalls in den Energiesektor ein.
Maßnahmen in der Landwirtschaft zur Senkung der Treibhausgas-Emissionen
Mit dem Klimaschutzgesetz wurden 2019 jährliche Emissionszielwerte verbindlich festgelegt. Das Gesetz wurde 2021 novelliert und die sektorspezifischen Ziele verschärft. Im September 2023 wurde eine weitere Novellierung des KSG angestoßen. Aktuell befindet sich der Gesetzesentwurf noch in der Abstimmung. Er sieht vor die sektorspezifischen Ziele zu streichen. Den Angaben zufolge steht künftig im Mittelpunkt, ob der Treibhausgasausstoß insgesamt reduziert wird, unabhängig davon, in welchem Bereich die Treibhausgase entstehen. Nach aktuellem Stand müssen die Emissionen in der Landwirtschaft inklusive der Emissionen aus den landwirtschaftlichen mobilen und stationären Verbrennungen bis 2030 auf 58,4 Mio. t CO2-Äq. reduziert werden. Der landwirtschaftliche Sektor ist damit verpflichtet, seine Emissionen von 61,4 Mio. t CO2-Äq. im Jahr 2022 bis zum Jahr 2030 um 3 Mio. t CO2-Äq., also um ca.5 Prozent zu reduzieren. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass mit der Berichterstattung 2022 erstmals neue Emissionsfaktoren für die Berechnung der N2O-Emissionen verwendet wurden. Dies hat zur Folge, dass die Emissionen aus der Bearbeitung und Düngung landwirtschaftlicher Böden gegenüber der Berichterstattung 2021 um rund 5 Mio. t CO2-Äq. niedriger lagen. Der absolute Zielwert im Klimaschutzgesetz hingegen wurde bisher nicht angepasst.
Dies hat weitreichende Folgen, die vom Umweltbundesamt und dem Thünen-Institut in einem Factsheet dargestellt werden. Auch der vom Expertenrat für Klimafragen 2022 vorgelegte Zweijahresbericht beschreibt die Folgen und sieht die Veränderungen als problematisch an, da dadurch die Anreize für die sektoralen Anpassungen an eine Klimaneutralität reduziert werden.
Im September 2019 hat die Bundesregierung das Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes und des Klimaschutzplans verabschiedet. Dieses enthält für die Landwirtschaft fünf konkrete Maßnahmen, mit denen das landwirtschaftliche Sektorziel bis 2030 erreicht werden soll:
Senkung der Stickstoffüberschüsse einschließlich Minderung von Ammoniakemissionen und Verminderung der Lachgasemissionen, Verbesserung der Stickstoffeffizienz
Stärkung der Vergärung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und landwirtschaftlicher Reststoffe
Ausbau des Ökolandbaus
Verringerung der Emissionen aus der Tierhaltung
Energieeffizienz in der Landwirtschaft
Nach §8 des KSG muss das zuständige Ministerium zudem bei Überschreitung der jährlichen Emissionsmengen innerhalb von drei Monaten ein Klimaschutzsofortprogramm mit weitergehenden Maßnahmen vorlegen. Das 2021 vorgelegte Klimaschutzsofortprogramm enthält auch Maßnahmen für den Sektor Landwirtschaft. Im Oktober 2023 wurde ein weiteres Sofortprogramm 2023 veröffentlicht. Auch für die Landwirtschaft sind ergänzende Minderungsmaßnahmen beschrieben, obwohl der Sektor aufgrund der beschriebenen Änderungen in der Berechnung der Lachgas-Methodik und sinkender Tierbestände aktuell seinen Zielwert erreicht.
Bewertung der Maßnahmen
Entscheidend für den Erfolg der Maßnahmen des Klimaschutzprogramms ist, dass diese in den kommenden Jahren ambitioniert, konsequent und mit Blick auf alle Umweltziele umgesetzt werden. Die Senkung der Stickstoffüberschüsse hat für das Umweltbundesamt einen hohen Stellenwert, da sie hohe Synergien zu vielen Umweltzielen aufweist. Wichtig ist, dass neben der Umsetzung der novellierten Düngeverordnung auch die Stoffstrombilanzverordnung dahingehend novelliert wird, dass sie eine ökologische Steuerungswirkung entfalten kann. Nur so kann das Ziel der Bundesregierung aus der Nachhaltigkeitsstrategie, die Stickstoffüberschüsse auf 70kg/ha zu reduzieren, erreicht und Lachgasemissionen aus der Düngung deutlich gesenkt werden.
Die Stärkung der Vergärung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und landwirtschaftlicher Reststoffe kann eine große Minderungswirkung für das Treibhausgas Methan entfalten. Ziel ist es, die Güllemenge, die vergoren wird, deutlich zu steigern. Wichtig ist aber, dass entsprechende Förderkonzepte für die Anlagen gut ausgearbeitet werden. Der Bau von neuen Biogasanlagen darf eine Bestandserhaltung von hohen Viehdichten nicht unterstützen.
Der Ausbau des Ökolandbaus auf 30% der landwirtschaftlichen Fläche ist ebenfalls ein wichtiges Ziel, zu dem sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag bekannt hat. Der Ökolandbau verursacht, bezogen auf die Fläche geringere Emissionen, weil keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- und Düngemittel eingesetzt werden, Lachgasemissionen geringer sind und der Bodenkohlenstoffgehalt häufig höher ist. Bezogen auf das erzeugte Produkt sind die Emissionen in etwa so hoch wie in der konventionellen Landwirtschaft, da die Erträge im ökologischen Landbau geringer sind und somit für die gleiche Ertragsmenge mehr Fläche bewirtschaftet werden muss. Auch wenn die Klimawirkung geringer ist als bei anderen Maßnahmen, muss der Ökolandbau in Zukunft noch stärker gefördert werden, da hier große Synergien zu allen Umweltzielen bestehen.
Die Verringerung der Emissionen aus der Tierhaltung ist für das Erreichen des Sektorziels zentral. Die im Maßnahmenprogramm enthaltenen Teilmaßnahmen und Instrumente, wie bspw. eine Flächenbindung der Tierhaltung, werden begrüßt. Entscheidend ist jedoch, dass diese auch ambitioniert und konsequent umgesetzt werden, sonst können sie nicht zu der notwendigen Reduktion der Emissionen beitragen.
Damit eine Reduzierung von Tierbeständen auch zu einer Gesamtreduktion von Emissionen führt und die Produktion nicht ins Ausland verlagert wird, muss auch die Nachfrage nach tierischen Produkten sinken.
Maßnahmen außerhalb der Landwirtschaft, die zu Strukturänderungen in der Landwirtschaft führen, sind daher besonders wichtig. So können beispielsweise die Vermeidung von Lebensmittelabfällen und die Reduktion des Konsums tierischer Produkte einen positiven Einfluss auf die Erreichung des Sektorziels haben, wenn die verringerte Nachfrage gleichzeitig mit einer verminderten Produktion einhergeht. Hierfür müssen wirkungsvolle konsumseitige Maßnahmen entwickelt werden. Die im Januar 2024 veröffentlichte Ernährungsstrategie ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Auch hier ist aber entscheidend, dass konkrete und zielführende Maßnahmen und Instrumente entwickelt und ambitioniert umgesetzt werden.
Maßnahmen im Bereich Landnutzung und Landnutzungsänderung
Neben den fünf landwirtschaftlichen Maßnahmen kommen drei weitere für den Bereich Landnutzung und Landnutzungsänderungen hinzu, deren Minderungswirkung nicht unmittelbar zum Erreichen des landwirtschaftlichen Sektorziels beiträgt:
Humuserhalt und -aufbau im Ackerland
Erhalt von Dauergrünland
Schutz von Moorböden
Der Humuserhalt und -aufbau im Ackerland führt nicht nur zu einer Speicherung von Kohlenstoff, sondern fördert auch die Bodenfruchtbarkeit und sichert die Ertragsstabilität des Bodens. Das Wasserspeichervermögen und die Infiltrationsrate werden erhöht. Im Ergebnis können Pflanzen bei extremer Trockenheit, die im Klimawandel eine zunehmende Bedeutung hat, besser mit Wasser versorgt werden. Der Humusaufbau sorgt auch für eine bessere Bodenstruktur und eine Verringerung der Erosionsanfälligkeit. Dies kann durch Zwischenfruchtanbau, Fruchtfolgegestaltung, Anpassen der Düngung und der Bearbeitungstiefe erreicht werden. Das Potenzial dieser Maßnahme ist standortspezifisch begrenzt und derzeit noch mit großen Unsicherheiten verbunden. Neue Messmethoden könnten dabei helfen, den Bodenkohlenstoff preiswert, einheitlich, flächendeckend und sicher zu bestimmen.
Der Umbruch des Dauergrünlands konnte durch entsprechende Regelungen der Bundesländer und mit der Einführung des Greenings 2013 im Rahmen der Europäischen Agrarpolitik gestoppt werden. Auch in der aktuellen Förderperiode der GAP (2023-2027) ist der Erhalt des Dauergrünlands in der Konditionalität verankert und damit Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen.
Die wichtigste Maßnahme im Bereich Landnutzung ist der Schutz und die Wiedervernässung der Moorböden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat 2022 eine nationale Moorschutzstrategie beschlossen. Diese ist Teil des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz. Die CO2-Emissionen aus drainierten Moorböden lassen sich verringern, indem der Wasserstand gezielt erhöht wird. Moore können auf diese Weise renaturiert oder in der sogenannten Paludikultur weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Darunter versteht man Landwirtschaft auf nassen Böden, die den Torfkörper erhält oder zu dessen Aufbau beiträgt. Auch wenn die Wiedervernässung von landwirtschaftlich genutzten Flächen mit vielen Herausforderungen verbunden ist, zeigt sich diese Maßnahme als sehr wirkungsvoll, wenn sie ambitioniert und konsequent umgesetzt wird. Die wissenschaftlichen Beiräte des BMEL kommen in ihrem 2016 veröffentlichten Klimaschutzgutachten zu dem Ergebnis, dass bis zu 15 Mio. t CO2-Äq. eingespart werden können, wenn auf 75% der Moorflächen ambitionierte Wiedervernässungs- und Extensivierungsmaßnahmen umgesetzt werden.
„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
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