In den letzten Jahren ist in der Spätantike-Forschung eine verstärkte Hinwendung zur Politikanalyse und insbesondere zur oft vernachlässigten Kaisergesetzgebung festzustellen.1 Mit der ursprünglich 2008 in Yale eingereichten Dissertation des Matthews-Schülers John Noël Dillon zur Gesetzgebung Konstantins findet somit einer der wenigen Aspekte zur Regierung dieses Kaisers, der bislang nur wenig beachtet wurde, nunmehr ausführliche Berücksichtigung.
Das erste und gelungenste Kapitel Dillons (S. 12–34) behandelt die Quellen zur Gesetzgebung Konstantins. Dillon bietet kurze Einführungen zu den wichtigsten normativen und literarischen Quellen und ihrer Relevanz für die Gesetzgebung. In Bezug auf die Zusammenstellung des Codex Theodosianus vertritt er plausibel folgende Thesen: Für Konstantins Gesetzgebung seien keine Archive, sondern bereits vorhandene Sammlungen aus Rom und Karthago benutzt und zahlreiche Gesetze somit aus zweiter Hand zitiert worden, hierauf weise etwa die minimalistische Nomenklatur der Adressaten hin; zum Zeitpunkt der Kodifikation ungültige Konstitutionen seien nicht prinzipiell ausgeschlossen worden, dies habe nur an Privatpersonen gerichtete Reskripte und Berichtsdokumente betroffen. Unter die Definition der aufzunehmenden leges generales fielen Edikte sowie Briefe an den Senat und an Beamte, wohingegen eine (schwer nachzuvollziehende) Publikation im gesamten Reich nicht Bedingung gewesen sei. Dass Konstantin als erster Kaiser im Codex Theodosianus aufgenommen wurde, sei durch die Aufarbeitung vorkonstantinischer Gesetzgebung durch frühere Gesetzescodices, nicht aber durch religiöse Motive begründet gewesen; der Beginn mit dem Jahr 312 sei durch den Unterschied zwischen den von Konstantin vor 312 kontrollierten Territorien und den Herkunftsorten der von den Kompilatoren verwendeten Sammlungen (Rom und Karthago) bedingt.
Im zweiten Kapitel (S. 35–59) betrachtet Dillon die formalen Aspekte der Gesetze Konstantins. Dillon unterscheidet zwischen Edikten, Briefen an Beamte, brieflichen Edikten („epistolary“ edicts, eine Mischform), Briefen an den Senat und Privatreskripten; er konstatiert einen Übergang von Edikten zu direkter Korrespondenz durch Konstantin. Das dritte Kapitel (S. 60–89) befasst sich mit Neuerungen in der Gesetzgebung diokletianisch-konstantinischer Zeit. Konstantin wird als innovativer Gesetzgeber beschrieben, dessen Innovationen dennoch als typisch römisch anzusehen seien. Unter ihm sei verstärkt ein Streben nach majestätischer Ausdrucksweise sogar in Privatreskripten zu konstatieren, eine allgemeine Stilwandlung sei jedoch bereits um das Jahr 300 auszumachen.
Thema des vierten Kapitels (S. 90–118) ist die „propaganda of justice“. Dillon demonstriert das dezidiert gegen die Legitimität des Licinius gerichtete Vorgehen Konstantins nach 324. Zur Kontrolle der Verwaltung habe sich Konstantin, neben der Einrichtung von Kontrollinstanzen, um eine direkte Kommunikation mit seinen Untertanen bemüht und sich bei Vergehen der selbigen als Opfer, nämlich eines Vertrauensbruches, stilisiert. Das fünfte Kapitel (S. 119–155) untersucht das Verhältnis Konstantins zur Provinzbevölkerung. Als charakteristisch für Konstantins Gesetzgebung sieht Dillon eine gewisse Feindseligkeit gegenüber der eigenen Verwaltung an. Durch die Begünstigung öffentlicher Akklamationen habe Konstantin eine fortbestehende Kontrollinstanz, eine Informationsquelle sowie eine Möglichkeit der Kommunikation mit den Untertanen geschaffen. Das Verbot jeglicher sportulae habe sich als langfristig unwirksame Maßnahme erwiesen. Mit dem defensor civitatis und der episcopalis audientia habe Konstantin zwei alternative Möglichkeiten der Rechtsprechung eingeführt; die Verweigerung der Möglichkeit, gegen letztere Berufung einzulegen, habe das Ziel gehabt, Nachteile für wenig begüterte Prozessparteien zu vermeiden.
Im sechsten Kapitel (S. 156–191) analysiert Dillon das Verhältnis Konstantins zur Verwaltung. Dillon führt, wohl etwas zu optimistisch, die häufigen Gesetzeswiederholungen auf Unwissenheit der Verwaltung zurück und sieht in den Konstitutionen gegen Korruption kein Indiz für eine gravierende Problematik, sondern rigorose Maßnahmen zum Schutz der Provinzialen. Anhand verschiedener Teilaspekte zeichnet Dillon die einzelnen Vorgehensweisen, die verhängten Strafen und die Präventionsstrategien nach. Das siebte Kapitel (S. 192–213) fragt nach der Bedeutung der administrativen Schriftlichkeit. Dillon stellt durch Konstantin eine Förderung der Verwendung von Dokumenten fest. Auch wurde die (nach Konstantin fortbestehende) Entsendung von Berichten (breves) an Vorgesetzte gefordert. Die strikte Regulierung der consultationes (administrative Äquivalente zu Privatreskripten) bezeuge ihre Bedeutung als Mittel zur Beförderung von Gerechtigkeit, zur Betonung der Abhängigkeit des Rechtssystems vom Kaiser und zur Kompensation von statthalterlichem Unwissen.
Das achte Kapitel (S. 214–250) wendet sich dem Thema der appellatio zu. Dillon stellt fest, dass allein die konstantinische Gesetzgebung sich ausführlich mit dieser befasse, während die Gesetze nachfolgender Kaiser sich auf Detailmodifikationen beschränkten. Er sieht in den diesbezüglichen Bestimmungen Konstantins, die in dem Edikt von 331 ihre Vollendung fanden, ein sorgfältig reguliertes System, das einen Garanten für die Durchsetzung von Recht sowie eine Möglichkeit zur Kontrolle und Steigerung der Abhängigkeit der Beamtenschaft bot; auch sei ein Nachlassen mündlicher appellationes festzustellen. Früher angenommene Strafen für gescheiterte appellationes ließen sich nicht belegen.
Den zahlreichen Einzelergebnissen, die Dillon anführt, lässt sich insgesamt zumeist zustimmen. Allerdings scheint er, trotz der häufigen Betonung, dass es Konstantin um eine Steigerung der Abhängigkeit insbesondere der Verwaltung von ihm ging, zu einer gewissen Sympathie für „seinen“ Kaiser zu neigen, die gelegentlich sein Urteil beeinflusst. So heißt es etwa (S. 84): „It is impossible to measure where there voice of Constantine begins and where it ends in such documents, but the interpretation of his edicts and most of his official letters offered here presumes the engagement, if not always the authorship, of Constantine himself.“ Ähnliche Aussagen zum umfangreichen persönlichen Einsatz Konstantins finden sich auch anderenorts (etwa S. 258, vgl. aber auch S. 57, Anm. 90), ohne dass dafür ein definitiver Beweis geboten würde. Dillons Argument, Konstantin habe sich sicherlich nicht nur mit kirchenpolitischen, sondern auch mit sonstigen Streitfällen befasst (S. 102), berührt die entscheidende Frage danach, inwiefern das Handeln Konstantins Aktion oder Reaktion war, nicht ausreichend. An anderer Stelle (S. 183) interpretiert Dillon die vage gehaltenen Strafen des Gesetzes Codex Theodosianus 10,8,2 als Möglichkeit, genau festzulegen, wie das einzelne Vergehen geahndet wird. Dies steht aber im Gegensatz zu dem meist deutlich formulierten Strafrahmen anderer Gesetze. Es liegt näher, hier „simple inconsistency“ zu vermuten, was Dillon in anderem Kontext durchaus zu akzeptieren bereit ist (S. 170). Wo Dillon dies jedoch als Erklärung heranzieht, ist es allerdings nicht zwingend, da er selbst darauf hinweist, dass die capitalis poena gleichermaßen Tod oder Exilierung bedeuten könne (S. 190), was ebenfalls als Erklärung für die aus dieser Perspektive nur scheinbare Veränderung des Strafmaßes von der Todesstrafe zur Exilierung genutzt werden kann. Die mit dieser allgemeinen Problematik verbundene Schwierigkeit des Nachweises bestimmter Motivationen, welche Dillon oftmals als gegeben ansieht, kann hier nur gestreift werden.2
In dieser Form nicht überzeugend ist die Stellungnahme gegen die These von Detlef Liebs, dass Konstantins Gesetz zu den navicularii reine Propaganda sei, was Dillon damit begründet, dass die niederen Beamten Konstantins kaum Gesetz und Propaganda hätten unterscheiden können (S. 179). Dies aber verkennt, dass Gesetz und Propaganda keinen Widerspruch bilden, sondern gerade erst durch die Gesetzeskraft die eigentliche propagandistische Wirkung entsteht. Eine Akzentverschiebung gegenüber der ursprünglichen Fassung der Dissertation fiel auf: Ordnete Dillon in dieser, womit er nach Ansicht des Rezensenten richtig lag, noch das Gesetz zu den numerariiCodex Theodosianus 8,1,8 Julian zu (S. 151, Anm. 437), entscheidet er sich nun doch für Jovian (S. 182, Anm. 107). Bedauerlich ist auch, dass Dillon (wie bereits Schmidt-Hofner vor ihm) sich nur auf die beiden großen Gesetzescodices beschränkt und auf deren Kommentarliteratur, die bislang kaum erschlossen ist, nicht eingeht (einzige Verwendung: S. 173, Anm. 80).3
Wissenschaftlich wie formell ist das Werk trotz mancher Kritikpunkte sorgfältig gearbeitet. Die Bibliographie berücksichtigt gleichermaßen rechtshistorische wie althistorische Werke und arbeitet die Spezialforschung gründlich auf.4 Druckfehler sind nur wenige zu finden.5 Die der Lektüre entspringende Erkenntnis kann man mit Ellissen auf folgende Formel bringen: „Constantin der Grosse war ein raffinirter Despot“6 – dies durchaus auch im positiven Sinne. Bereits dies, aber nicht nur dies, macht Dillons Buch lesenswert.
Anmerkungen:
1 Hier sind insbesondere Sebastian Schmidt-Hofner, Reagieren und Gestalten, München 2008 und Robert Malcolm Errington, Roman imperial policy from Julian to Theodosius, Chapel Hill 2006 hervorzuheben. Vgl. auch Esteban Moreno Resano, La política legislativa de los sucesores de Constantino sobre los cultos tradicionales, Vitoria 2010.
2 Ein Bewusstsein dafür ist bei Dillon vorhanden, da es S. 90 heißt: „These constitutions indeed suggest that just governance and the integrity of imperial officials ranked among the foremost ambitions of Emperor Constantine. It was, of course, their purpose to suggest this.“ Allerdings wird dies nicht konsequent umgesetzt.
3 Dies wären hauptsächlich: die Interpretationes des Breviarium Alaricianum, die Summaria antiqua des Codex Theodosianus, die Summa Perusina des Codex Iustinianus und die Libri Basilicorum.
4 Folgende Titel wären noch zu ergänzen: Karl Leo Noethlichs, Éthique chrétienne dans la législation de Constantin le Grand?, in: Sylvie Crogiez-Pétrequin / Pierre Jaillette (Hrsg.), Le Code Théodosien, Rome 2009, S. 225–237; Tiziana J. Chiusi, Der Einfluß des Christentums auf die Gesetzgebung Konstantins, in: Klaus M. Girardet (Hrsg.), Kaiser Konstantin der Grosse, Bonn 2007, S. 55–64; John L. Teall, The age of Constantine. Change and continuity in administration and economy, in: Dumbarton Oaks Papers 21 (1967), S. 11–36; Otto Gradenwitz, Zum Theodosianus, in: Studia et documenta historiae et iuris 2 (1936), S. 5–15.
5 S. 49 lies „reign of Constantine“ statt „reign Constantine“; S. 151 lies „validity“ statt „validty“; S. 171 lies „perceived“ statt „perceive“; S. 176, Anm. 93 lies „Lepelley“ statt „Leppeley“.
6 Otto A. Ellissen, Der Senat im Oströmischen Reiche, Diss. Göttingen 1881, S. 63.