Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Ablehnung von Rückübertragungsansprüchen für verfolgungsbedingt entzogenes Vermögen richtet.
Der Großvater des Beschwerdeführers war nach dem Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer macht als Rechtsnachfolger seines Großvaters Rückübertragungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) geltend. Er begründet dies damit, dass die Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls einen Vermögensverlust „auf andere Weise“ im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet hätten. Die Verpflichtungsklagen und die nach Abschluss der Verpflichtungsklageverfahren erhobenen Wiederaufnahmeklagen sind erfolglos geblieben.
Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung von Grundrechten nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Soweit er die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht als willkürlich rügt, fehlt es sowohl an einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen als auch an einer hinreichenden Darstellung des von ihm gehaltenen Sachvortrags. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere das rechtliche Gehör für verletzt hält, weil das Verwaltungsgericht Beweismittel nicht oder nicht genügend berücksichtigt habe, setzt er sich nicht ausreichend mit den Regelungen über den Urkundenbeweis und auch nicht mit der nur eingeschränkten Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags im Wiederaufnahmeklageverfahren auseinander. Weiterhin hätte der Beschwerdeführer, der die fehlende historische Sachkunde des Verwaltungsgerichts für eine Gesamtwürdigung der Verfolgungsmaßnahmen beanstandet, im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz darlegen müssen, inwieweit er im Klageverfahren durch prozessordnungsgemäße Beweisanträge auf die Einholung eines fachhistorischen Sachverständigengutachtens hinzuwirken versucht hat.