Was ist sonst noch wichtig zu wissen?

Vertretung

Die Verfassungsbeschwerde kann von der beschwerdeführenden Person selbst erhoben werden, es besteht kein Anwaltszwang. Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Eine andere Person lässt das Bundesverfassungsgericht als Beistand auf Antrag nur dann zu, wenn es dies ausnahmsweise für sachdienlich hält (§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG). Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beziehen (§ 22 Abs. 2 BVerfGG) und die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakte konkret bezeichnen.

Kosten

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch einer beschwerdeführenden Person oder einem Bevollmächtigten eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG).

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird in dem einer mündlichen Verhandlung vorausgehenden Verfahrensstadium nur unter sehr engen Voraussetzungen bewilligt. Da das Verfahren grundsätzlich kostenfrei ist und zudem für das schriftliche Verfassungsbeschwerdeverfahren kein Anwaltszwang besteht, wird ein Rechtsanwalt beziehungsweise eine Rechtsanwältin nur beigeordnet, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Zudem muss die Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Rücknahme der Verfassungsbeschwerde

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich die Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde insgesamt oder einzelner Rügen sowie die Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jederzeit möglich.

Das Allgemeine Register: Was passiert, wenn eine Verfassungsbeschwerde hier bearbeitet wird?

Im Allgemeinen Register können Verfassungsbeschwerden registriert werden, bei denen eine Annahme zur Entscheidung nach vorläufiger Einschätzung nicht in Betracht kommt (§ 63 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts), weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können. Hierzu zählen vor allem Verfahren, in denen die Frist nicht eingehalten oder der Rechtsweg nicht erschöpft ist, sowie Verfahren, in denen der Sachverhalt, der angegriffene Hoheitsakt oder das verletzte Grundrecht nicht ausreichend dargelegt werden.

Hinweisschreiben des Allgemeinen Registers

Ein Hinweisschreiben informiert darüber, aus welchen Gründen die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Das Hinweisschreiben dient lediglich der Information und stellt keinen richterlichen Hinweis oder gar eine richterliche Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde dar. Eine richterliche Entscheidung in einer im Allgemeinen Register erfassten Rechtssache kann jederzeit begehrt werden (§ 64 Abs. 2 GOBVerfG). In diesem Fall wird die Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister umgeschrieben. Wird die Verfassungsbeschwerde hingegen nicht weiterverfolgt oder zurückgenommen, verbleibt das Verfahren im Allgemeinen Register und der Vorgang wird fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet (§ 35b Abs. 7 BVerfGG§ 64 Abs. 4 Satz 1 GOBVerfG).

Weitere Informationen

Weitere Informationen enthält Abschnitt VIII des Merkblattes über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.