Gibt es Hilfestellungen zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde?
Das Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht enthält wichtige Hinweise zu den wesentlichen Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde.
Gibt es Formulare für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde oder für einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe?
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nicht formulargebunden. Das Bundesverfassungsgericht stellt daher keine Formulare zur Verfügung.
Besteht Anwaltszwang für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde?
Nein. Sie können Ihre Verfassungsbeschwerde ohne anwaltliche Vertretung einlegen.
Was bedeutet Schriftform?
Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich in deutscher Sprache einzureichen. Sie kann rechtswirksam per Post, Fax oder im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.
Die Einreichung per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Website des Gerichts ist unwirksam.
Kann ich eine Verfassungsbeschwerde im elektronischen Rechtsverkehr einreichen?
1. Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger können ihre Verfassungsbeschwerde (einschließlich etwaiger Anlagen) nunmehr auch elektronisch beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Sie sind dazu nach den Verfahrensregeln für das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht verpflichtet. Die Einreichung muss insbesondere über einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg erfolgen.
Eine Einreichung auf anderen elektronischen Kommunikationswegen, insbesondere per E-Mail, über Kurznachrichtendienste oder über soziale Netzwerke, ist – wie bisher auch – unwirksam.
Daneben können Bürgerinnen und Bürger ihre Verfassungsbeschwerde auch weiterhin schriftlich oder per Telefax einreichen oder sie persönlich beim Bundesverfassungsgericht abgeben.
2. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind seit dem 1. August 2024 verpflichtet, dem Bundesverfassungsgericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente zu übermitteln. Dies muss insbesondere über einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg erfolgen. Schriftlich einzureichende Erklärungen eines Beteiligten oder Dritten, etwa eine Prozessvollmacht, können dem Bundesverfassungsgericht nach § 23a Abs. 3 Satz 3 BVerfGG über den elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.
Eine Einreichung auf anderem Wege, insbesondere per Post oder per Telefax, ist für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit dem 1. August 2024 nicht mehr rechtswirksam möglich.
3. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind seit dem 1. August 2024 verpflichtet, dem Bundesverfassungsgericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente zu übermitteln. Dies muss insbesondere über einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg erfolgen.
Eine Einreichung auf anderem Wege, insbesondere per Post oder per Telefax, ist für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse seit dem 1. August 2024 nicht mehr rechtswirksam möglich.
4. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts
Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts gilt in der Zeit vom 1. August 2024 bis zum 31. Dezember 2025 dasselbe wie für Bürgerinnen und Bürger.
Ab dem 1. Januar 2026 wird die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Verfahrensanträgen, Schriftsätzen und deren Anlagen auf die nach § 22 Abs. 1 BVerfGG vertretungsberechtigten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erstreckt. Das bedeutet, dass sie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen dann nur noch als elektronische Dokumente beim Bundesverfassungsgericht einreichen dürfen. Eine Einreichung auf anderem Wege, insbesondere per Post oder per Telefax, ist ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr rechtswirksam möglich.
5. Notarinnen und Notare, Betreuerinnen und Betreuer, juristische Personen des Privatrechts sowie sonstige Vereinigungen
Für Notarinnen und Notare, Betreuerinnen und Betreuer, juristische Personen des Privatrechts sowie für sonstige Vereinigungen gilt seit dem 1. August 2024 dasselbe wie für Bürgerinnen und Bürger.
An welche Adresse sende ich meine Verfassungsbeschwerde per Post?
Die Postanschrift lautet: Bundesverfassungsgericht, Postfach 1771, 76006 Karlsruhe;
Paketpost richten Sie bitte an die Hausanschrift: Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe.
Kann ich meine Verfassungsbeschwerde auch persönlich beim Bundesverfassungsgericht abgeben und zu welcher Zeit?
Sie können Ihre Verfassungsbeschwerde auch persönlich beim Bundesverfassungsgericht an der Pforte abgeben oder durch Boten abgeben lassen. Die Pforte ist werktags von 5 Uhr bis 1 Uhr am Folgetag, an Samstagen von 7 Uhr bis 19 Uhr, an Sonntagen von 8 Uhr bis 19 Uhr und an Feiertagen von 8 Uhr bis 18 Uhr besetzt. Außerhalb dieser Zeiten steht für die Abgabe von Unterlagen ein Gerichtsbriefkasten zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass umfangreiche Aktenordner nicht in den Gerichtsbriefkasten passen.
An welche Faxnummern schicke ich meine Verfassungsbeschwerde?
Sie können folgende Faxnummern nutzen: +49 (721) 9101-382 sowie +49 (30) 18 10 9101 382 und +49 (30) 18 10 9101 383.
Bitte beachten Sie, dass der Umfang eines einzelnen Faxes 100 Seiten nicht übersteigen sollte. Anderenfalls besteht das Risiko, dass das Fax aus technischen Gründen nicht (vollständig) beim Bundesverfassungsgericht eingeht.
Können Anlagen zur Verfassungsbeschwerde auch auf einem Datenträger eingereicht werden?
Die Verwertung eingereichter Datenträger ist aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen.
Müssen mehrfache Ausfertigungen der Verfassungsbeschwerde vorgelegt werden?
Antragsschriften und Anlagen brauchen nur einfach eingereicht zu werden. Das Bundesverfassungsgericht fordert Kopien an, soweit diese für das Verfahren erforderlich sind.
Sind bestimmte Rechtsanwälte beim Bundesverfassungsgericht zugelassen?
Jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin kann beim Bundesverfassungsgericht auftreten. Das Bundesverfassungsgericht gibt keine Empfehlungen für die Auswahl eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin ab.
Wann erhalte ich Nachricht vom Bundesverfassungsgericht über den Eingang meiner Verfassungsbeschwerde?
Wird die Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister eingetragen, wird Ihnen durch die jeweilige Senatsgeschäftsstelle der Eingang beim Bundesverfassungsgericht zeitnah schriftlich bestätigt und das Aktenzeichen (BvR) mitgeteilt.
Wird Ihre Verfassungsbeschwerde in das Allgemeine Register eingetragen, erhalten Sie zusammen mit der Mitteilung des Aktenzeichens (AR) ein Schreiben mit Hinweisen, weshalb Ihr Antrag nicht in das Verfahrensregister aufgenommen wurde. Abhängig von der Komplexität des Falls und der Zahl der zu bearbeitenden Verfahren kann die Erarbeitung dieses Schreibens unter Umständen einige Wochen in Anspruch nehmen.
In welcher Frist muss eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden? Wie wird die Frist berechnet, insbesondere wann beginnt sie?
Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, beträgt die Frist ein Jahr seit dessen Inkrafttreten.
Kann die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist eingelegt und später begründet werden?
Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist innerhalb eines Monats zu begründen. Zu einer vollständigen Begründung gehören grundsätzlich auch alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen. Ein Verweis auf eigene Schriftsätze oder weitere Unterlagen aus anderen Verfahren genügt nicht.
Kann die Frist verlängert werden?
Nein. Die gesetzliche Monatsfrist für die Einreichung und Begründung der Verfassungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht nicht verlängert werden.
Ist das Verfassungsbeschwerdeverfahren kostenpflichtig?
Für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung trägt jede beschwerdeführende Person selbst, vorbehaltlich einer Entscheidung über die Kostenerstattung durch das Gericht.
Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch einer beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigtem eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Dies kommt in Betracht, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
Kann ich meine Verfassungsbeschwerde zurücknehmen?
Die Verfassungsbeschwerde kann jederzeit zurückgenommen werden.
Was geschieht mit meinem im Allgemeinen Register geführten Verfahren, wenn ich es nach Hinweiserteilung nicht weiter betreibe?
Das Verfahren wird weggelegt. Die Verfahrensakte wird nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (i.d.R. fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung) vernichtet. Bis dahin kann das Verfahren auf Antrag der beschwerdeführenden Person wiederaufgenommen werden.
Kann ich meine Unterlagen nach Abschluss des Verfahrens zurückerhalten?
Von Ihnen eingereichte Schriftsätze und sonstige Unterlagen werden Bestandteil der Gerichtsakten beziehungsweise zur Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde zu den Gerichtsakten genommen. Da die Akten nach den gesetzlichen Vorgaben zu archivieren sind, können Unterlagen grundsätzlich nicht zurückgesandt werden. Deshalb sind Schriftsätze und Kopien von Dokumenten einzureichen, die bei den Akten verbleiben können.