Mit der Verfassungsbeschwerde können insbesondere Bürgerinnen und Bürger ihre grundrechtlich garantierten Freiheiten gegenüber dem Staat durchsetzen. Jedermann kann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).
Es können Hoheitsakte aller drei staatlichen Gewalten, d.h. Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung angegriffen werden. Entscheidend ist, ob die angegriffenen Hoheitsakte aufgrund verfassungsmäßiger Gesetze ergangen und ob die Grundrechte bei Anwendung dieser Gesetze beachtet worden sind.
Auf eine Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt (Hoheitsakt) feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen. Etwaige Folgeentscheidungen sind den Fachgerichten vorbehalten; das Bundesverfassungsgericht spricht beispielsweise keinen Schadensersatz zu und trifft auch keine Maßnahmen der Strafverfolgung.