Verfassungsbeschwerde

Mit der Verfassungsbeschwerde können insbesondere Bürgerinnen und Bürger ihre grundrechtlich garantierten Freiheiten gegenüber dem Staat durchsetzen. Jedermann kann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, Art. 3338101103104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein (Art. 93 Abs.Nr. 4a GG).

Es können Hoheitsakte aller drei staatlichen Gewalten, d.h. Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung angegriffen werden. Entscheidend ist, ob die angegriffenen Hoheitsakte aufgrund verfassungsmäßiger Gesetze ergangen und ob die Grundrechte bei Anwendung dieser Gesetze beachtet worden sind.

Auf eine Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt (Hoheitsakt) feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen. Etwaige Folgeentscheidungen sind den Fachgerichten vorbehalten; das Bundesverfassungsgericht spricht beispielsweise keinen Schadensersatz zu und trifft auch keine Maßnahmen der Strafverfolgung.

Weitere wichtige Verfahrensarten

Verfassungsbeschwerde

Bürgerinnen und Bürger, die sich durch die deutsche öffentliche Gewalt in ihren Grundrechten verletzt fühlen, können eine Verfassungsbeschwerde erheben.

Organstreitverfahren

Oberste Bundesorgane und ihnen gleichgestellte Organe können ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Verfassung klären lassen.

Bund-Länder-Streit

Bund und Länder können ihre Zuständigkeiten im bundesstaatlichen Gefüge vor dem Bundesverfassungsgericht verteidigen.

Abstrakte Normenkontrolle

Die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages können die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm überprüfen lassen.

Konkrete Normenkontrolle

Andere Gerichte können ein Gesetz nicht selbst für verfassungswidrig erklären, sondern müssen ihr Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Parteiverbotsverfahren

Nur das Bundesverfassungsgericht kann verfassungsfeindliche Parteien auf Antrag des Bundestags, des Bundesrats oder der Bundesregierung verbieten.