Last updated: April 29, 2024
These girocard Payment Method Terms (“Terms”) are applicable to you if you use the Stripe Terminal Services to accept girocard Transactions using a girocard debit card (including a co-branded card) Payment Method issued as part of the girocard Card Network managed by the German Banking Industry Committee (Deutsche Kreditwirtschaft - “GBIC”) (“girocard Services”). Unless otherwise stated, a capitalized term used and not defined in these Terms has the meaning given to such term in the Stripe Services Agreement ("Agreement"). These Terms form part of the Agreement and remain subject to the terms and conditions of the Agreement. To the extent these Terms conflict with the Agreement, these Terms will prevail, but solely as applicable to the girocard Services.
1. Payment Method Rules: You must comply with applicable girocard Card Network Rules, which may be modified by GBIC or participating girocard Payment Method Providers (as applicable), from time to time, including the German language versions of the Terms and Conditions for Merchants and the Technical Appendix specified at Annex A (“Merchant Terms”). For the purposes of the girocard Services, in respect of each girocard Transaction, the Payment Method Providers, respectively, are GBIC and the relevant girocard issuer.
2. Card brand choice:
- a. In relation to co-badged girocard cards, subject to compliance with the Merchant Terms, you may make a priority selection in favour of a particular payment brand or payment application on the card. Stripe cannot make that priority selection for you, but Stripe may implement one upon your instruction. By accepting these Terms, you instruct us to implement a priority selection in favour of the brand or application on the co-badged card that meets the criteria of the Stripe optimisation model, as described in the Documentation or as otherwise made available by Stripe.
- b. In respect of any Transaction, as described in the Documentation, you may use the Stripe Services to change your priority selection in favour of a particular payment brand or payment application on the card. If you are a Connected Account, depending on the terms of your Platform Provider Agreement, your Stripe Connect Platform may use the Stripe Services to change a priority selection on your behalf, or it may enable you to do so.
- c. Stripe will make reasonable efforts to ensure that, in relation to any given Transaction, your priority selection is complied with. However, Stripe reserves the right on occasion to use another payment brand or payment application on the card other than your priority selection, including, for example, if there are technical issues which may result in the Transaction being declined or failing.
- d. You must ensure that your Customers always have the right to override your priority selection, if they wish to do so.
3. Girocard authorization fees:
- a. For the purposes of ensuring your effective agreement to the relevant girocard Card Network interchange fees and scheme fees (“Authorization Fees”) imposed by relevant girocard Payment Method Providers for each girocard Transaction, you appoint the Stripe PSP, in its role as your girocard Card Network ‘merchant concentrator’, as your attorney for the specific limited purpose of entering into Authorization Fee agreements with relevant girocard Payment Method Providers (including via girocard Card Network ‘issuer concentrators’ as applicable), or, as the case may be, approve the representation made by the Stripe PSP for you in relation to Authorization Fee agreements already concluded.
- b. Your use of the girocard Services to accept girocard Transactions constitutes your acknowledgment and approval of the girocard Payment Method Provider Authorization Fee agreements entered into by Stripe PSP, the relevant details of which are specified in Annex B.
- c. You are free to negotiate the Authorization Fees directly with one or more girocard Payment Method Provider (“Direct Rate”). If you have agreed or later agree a Direct Rate with one or more girocard Payment Method Provider, you must, without undue delay, provide to Stripe accurate, complete and current information about the Direct Rate.. A Direct Rate will prevail over the Authorization Fee Stripe agreed for you in accordance with Section 3(a) above, subject to prior written notice to Stripe. If you agree or have already agreed a Direct Rate, you are responsible for the execution and technical implementation of such agreement.
4. Refunds & Disputes:
- a. You acknowledge that neither Refunds nor Disputes are supported or facilitated by the girocard Card Network.
- b. Stripe may offer functionality to you to process certain Refunds to your Customers, subject to your acceptance of any applicable terms, and any requirements described in the Documentation. Notwithstanding the availability of any functionality to process Refunds, you must comply with Law with respect to your business and any obligations arising from your dealings with your Customers (including refunds required by Law).
5. Personal Data: If you use the girocard Services, Stripe will Process you and your Customers’ Personal Data for the purposes of enabling and facilitating your use of the girocard Services, as described in the Agreement and the Data Processing Agreement.
Annex A - Terms and Conditions for Merchants (including the Technical Appendix)
For your convenience, an English language version of the Terms and Conditions for Merchants is made available by GBIC at https://www.girocard.eu/english/. This link is made available for informational purposes only. The definitive version of the Terms and Conditions for Merchants is the German language version in this Annex A.
Händlerbedingungen
Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft
1. Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft
Das Unternehmen ist berechtigt, am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das girocard- System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen – girocard- Terminals. Vertragspartner des Unternehmens im Zusammenhang mit der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransaktion ist der jeweilige kartenausgebende Zahlungsdienstleister (siehe Nr. 5). Die Gesamtheit der am girocard-System teilnehmenden Zahlungsdienstleister wird im Folgenden als Kreditwirtschaft bezeichnet.
2. Kartenakzeptanz
An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen.
Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard- Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard- Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt.
Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.
3. Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines Netzbetreibers
Die Teilnahme des Unternehmens am girocard-System setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt, den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, die girocard-Terminals mit den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft, in denen die girocard-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der girocard-Terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung von kryptographischen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das Verfahren zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardewaresicherheits- modulen (OPT-Verfahren) zur Anwendung kommt, ist er für die Durchleitung von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz die von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanforderungen erfüllt.
4. Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen kryptographischen Schüsseln
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des girocard-Systems besteht die Notwendigkeit, die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des Terminals erforderlichen kryptographischen Schlüssel werden von der Kreditwirtschaft erstellt.
Das Unternehmen ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so wie sie von der Kreditwirtschaft bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies erfolgt über den Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das OPT-Verfahren Verwendung findet, schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende Vereinbarung mit einem von ihm gewählten Zahlungsdienstleister (Terminal-Zahlungsdienstleister) oder mit einem von diesem beauftragten Netzbetreiber.
5. Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister
Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem girocard-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am girocard-Terminal autorisierten Betrages (girocard-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem girocard- Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am girocard-Terminal autorisierten Betrages (girocard-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des girocard-Umsatzes ist, dass das girocard-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und die in Nr. 2 und Nr. 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem girocard-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der girocard-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des girocard-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des girocard-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters.
Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten girocard-Umsatzes (z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.
6. Entgelte
Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben.
Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung oder die (vorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n).
Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister.
Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.
7. Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des Technischen Anhangs
Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung" betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten.
Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren.
Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.
8. Authentifizierung des Karteninhabers beim Bezahlvorgang
Zur Bezahlung an girocard-Terminals ist regelmäßig eine starke Authentifizierung des Karteninhabers erforderlich. Diese kann neben dem Einsatz der Debitkarte entweder durch Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder über ein anderes der zwischen Karteninhaber und kartenausgebendem Zahlungsdienstleister vereinbarten Authentifizierungselemente erfolgen. Die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder die Nutzung der anderen vereinbarten Authentifizierungselemente darf nur durch den Karteninhaber erfolgen. Zur Abwicklung von kontaktlosen Zahlungen (sofern das girocard-Terminal dies unterstützt) kann vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bei Transaktionen bis zu jeweils 50 € auf die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder die Verwendung des anderen zwischen Karteninhaber und kartenausgebendem Zahlungsdienstleister vereinbarten Authentifizierungsele- mentes verzichtet werden.
9. Zutrittsgewährung
Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Kreditwirtschaft auf Wunsch Zutritt zu den girocard-Terminals erhalten und diese überprüfen können.
10. Einzug von girocard-Umsätzen
Der Einzug der girocard-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Zahlungsdienstleister und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den girocard- bzw. Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt und diese unter anderem
- dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister bzw. einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt,
- die Einreichung beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Unternehmens in dessen Auftrag selbst vornimmt
- oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister zur Einziehung übergibt.
11. Aufbewahrungsfristen
Das Unternehmen wird die Händlerjournale von girocard-Terminals, ungeachtet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für mindestens 15 Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Inkasso-Zahlungsdienstleister, über das der girocard- Umsatz eingezogen wurde, zur Verfügung stellen. Einwendungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht.
12. Akzeptanzzeichen
Das Unternehmen hat auf das girocard-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen.
13. Sonderbestimmungen für die Auszahlung von Bargeld durch das Unternehmen
Falls ein Unternehmen im Rahmen des girocard-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen:
- Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer girocard- Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der girocard-Transaktion soll mindestens 20,00 € betragen.
- Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister.
- Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden.
- Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen.
- Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
14. Änderung der Bedingungen
Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs
Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister absenden.
15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache
Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen, die diese Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein beklagter Zahlungsdienstleister und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz verklagt werden. Bei Übersetzungen ist jeweils die Fassung in deutscher Sprache verbindlich.
Anlage: Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen
Technischer Anhang zu den
Bedingungen
für die Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)
1 Zugelassene Karten
An Terminals des girocard-Systems der deutschen Kreditwirtschaft können von deutschen Kreditinstituten herausgegebene Karten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 versehen sind, eingesetzt werden.
2 Betriebsanleitung
2.1 Sicherheitsanforderungen (Sichtschutz)
Die Systemsicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber gewährleistet.
Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl des Kunden zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere:
- Der Standort der Kundenbedieneinheit sollte so gewählt und gestaltet werden, dass der Sichtschutz zusammen mit dem Körper des Kunden eine optimale Abschirmung der Eingabe ermöglicht.
- Handgeräte sollten dem Kunden in die Hand gegeben werden.
- Tischgeräte sollten verschiebbar sein, so dass sich der Kunde auf wechselnde Verhältnisse einstellen kann.
- Videokameras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass die PIN-Eingabe mit ihrer Hilfe nicht beobachtet werden kann.
- Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden.
2.2 Allgemeine Forderungen an Terminals
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen, die den Anforderungen der Kreditwirtschaft genügen (vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf
- den reibungslosen Ablauf der Transaktionen unter Einhaltung weniger Grundfunktionen,
- die Gestaltung der sogenannten Kundenschnittstelle (Display/Kundenbelege/PIN- Eingabetastatur), um ein einheitliches Erscheinungsbild des Systems zu gewährleisten und insbesondere
- die Systemsicherheit, die die sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher Geheimzahl (PIN) durch Einsatz geeigneter Soft- und Hardware gewährleistet.
2.3 girocard-Logos
Im Kassenbereich ist als Akzeptanzzeichen ein „girocard“-Logo zu verwenden.
Annex B - Merchant Concentrator – Merchant Notification
Section 6 of the Merchant Terms require that Authorization Fee rates for girocard transactions are negotiated and agreed directly between girocard Payment Method Providers and merchants. To use the girocard Services, you would therefore need to negotiate Authorization Fee agreements with each of the relevant girocard Payment Method Providers. As this may be challenging for any merchant to implement, the girocard Card Network enables Payment Method Providers and merchants to be represented by concentrators that conclude Authorization Fee agreements. To facilitate your use of the girocard Services, Stripe has negotiated Authorization Fee agreements for girocard Transactions with supported girocard Payment Method Providers.
The Authorization Fee applicable for a girocard Transaction will not exceed:
0.20% of the girocard Transaction amount.
In order to simplify the settlement of Authorization Fees and to achieve comparable conditions across girocard Payment Method Providers, Stripe provides you with a single Authorization Fee for all girocard Payment Method Providers. The girocard Payment Method Providers have already granted Stripe the right to combine the fees negotiated with them by way of a mixed calculation and to set a uniform Authorization Fee rate to be paid by you to the girocard Payment Method Providers (“Pre-Agreed Authorization Fees”). Stripe initially weighted the rates offered to it by the girocard Payment Method Providers according to the expected girocard Transaction volume. Then, Stripe set the Authorization Fee rate offered to you as an average. If Stripe achieves a surplus as a result of Stripe’s calculation, the Payment Method Providers allow Stripe to retain this surplus in recognition of the provision of the Stripe Services to you. If there is a deficit as a result of Stripe’s calculation, Stripe is required to pay the amount of the deficit to the relevant girocard Payment Method Providers.
For the Pre-Agreed Authorization Fees to apply to your use of the girocard Services, you need to approve these Pre-Agreed Authorization Fees. You approve these Pre-Agreed Authorization Fees by using the girocard Services.
Your authorization in this respect applies only to the one-off determination of the Pre-Agreed Authorization Fee rate stated above. Stripe will notify you about any future changes to the Pre-Agreed Authorization Fees in accordance with the terms of the Agreement.