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Ausländer

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Autorin: Veronika Marxer | Stand: 31.12.2011

Als Ausländer werden im Zeitalter der Nationalstaaten Personen bezeichnet, die nicht die Staatsangehörigkeit desjenigen Staats besitzen, in dem sie sich aufhalten. Diese Definition hat den älteren Begriff «Fremde», der auf Identität und Gruppenzugehörigkeit rekurriert, weitgehend abgelöst.

Herkunft und rechtliche Stellung der Ausländer waren und sind bis heute von der politischen und wirtschaftlichen Ausrichtung Liechtensteins abhängig. Nach einer bis 1918 dauernden Bindung an Österreich lehnte sich Liechtenstein über den Abschluss des Zollanschlussvertrags 1923 an die Schweiz an. Die neueste Entwicklung im Ausländerbereich ist durch die 1995 erfolgte Einbindung Liechtensteins in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gekennzeichnet.

Staatliche Ausländerpolitik umfasst zwei Regelungsbereiche: die Zulassung von Ausländern (→ Aufenthalts- und Niederlassungsrecht, Zulassungsbeschränkungen) und deren Integration in Gesellschaft und Staat (Einbürgerung, andere Integrationsmassnahmen).

Herkunft und Stellung der Ausländer bis 1918

Liechtenstein war aufgrund der Nähe des Fürstenhauses zur Habsburgermonarchie sowie des 1852 erfolgten Zollanschlusses an Österreich bis 1918 politisch wie wirtschaftlich auf seinen östlichen Nachbarn ausgerichtet. Dies schlug sich auch in der Herkunft und der Stellung der in Liechtenstein lebenden Ausländer nieder. So waren in der fürstlichen Landes- und Domänenverwaltung alle höheren und mittleren Ämter mit Ausländern besetzt, die vorwiegend aus dem österreichisch-süddeutschen Raum stammten. Auch die Landvögte resp. Landesverweser, die in Stellvertretung des Fürsten in Vaduz die Regierungsgeschäfte führten, waren bis 1918 Ausländer («Ausländerregierung»), desgleichen die Offiziere sowie die meisten Unteroffiziere des liechtensteinischen Militärkontingents (1815–68). Aus dem Ausland kamen Anfang des 19. Jahrhunderts auch die ersten Lehrer, ab der Mitte des 19. Jahrhunderts zudem Lehrschwestern aus dem Kloster Zams in Tirol und bis heute der Grossteil der Geistlichen. Ab 1861 entstanden in Liechtenstein auf Initiative von Schweizer Unternehmern die ersten Industriebetriebe (Textilfabriken). Mit der Industrialisierung wuchs der Ausländeranteil kontinuierlich und erreichte vor dem Ersten Weltkrieg mit 15,5 % (1911) einen ersten Höchststand. 1884 stammten von den insgesamt 426 Industriearbeiterinnen und -arbeitern 279 aus Liechtenstein, 64 aus Österreich, 58 aus der Schweiz und 25 aus Deutschland; den Grossteil der Arbeiterschaft bildeten Frauen. Ab 1880 entstanden für die ausländischen Arbeitskräfte erste Arbeiterwohnungen; 1911–14 wurden in- und ausländische Arbeiterinnen in einem von Klosterschwestern (Menzingen) geleiteten «Mädchenheim» im Ebenholz (Vaduz) untergebracht. Mit der Industrialisierung kamen nicht nur ausländische Arbeiterinnen und Arbeiter, sondern auch Fach- und Führungskräfte ins Land, darunter der aus dem Kanton Zürich stammende Unternehmer Johann Jakob Spoerry (1855–1918). In das bis anhin rein katholische Liechtenstein trat ein neues konfessionelles Element. Von den 1891 in Liechtenstein lebenden Ausländern gehörten 756 der römisch-katholischen und 105 der evangelischen Konfession an.

Die Landesbehörden betrieben bis zum Ersten Weltkrieg eine liberale Zulassungspolitik. Bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts gestattete man Ausländern «auf Wohlverhalten hin» den Aufenthalt und gegen ein «Hintersässgeld» von wenigen Gulden die Niederlassung. Eine Ausnahme bildeten die «ausländischen Bettler», die man nach jedem Krieg in Scharen von Land zu Land trieb. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bestanden u.a. mit den Nachbarkantonen St. Gallen und Graubünden, der Eidgenossenschaft sowie mit Bayern, Württemberg und den Niederlanden Freizügigkeitsabkommen. Der liechtensteinisch-schweizerische Niederlassungsvertrag vom 6.7.1874 gewährleistete den Angehörigen der beiden Vertragsstaaten die Niederlassungs- sowie Handels- und Gewerbefreiheit.

Die Hinwendung zur Schweiz 1924–95

Nach dem Zusammenbruch der Donaumonarchie orientierte sich Liechtenstein nach der Schweiz, mit der es 1923 eine Zollunion einging. Der Zollvertrag begründete die Anwendung der schweizerischen Ausländergesetzgebung in Liechtenstein, die bis zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Liechtenstein (1995) die rechtliche Grundlage der liechtensteinischen Ausländerpolitik bildete. Liechtenstein nahm in ausländerrechtlichen Belangen die Stellung eines Kantons ein, war also wie diese in der Befugnis zur Ausstellung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen nicht gänzlich frei. Autonom entscheidet Liechtenstein seit jeher über die Gewährung oder Verweigerung von Asyl. Auf der Basis der schweizerischen Ausländergesetzgebung (ANAG) erliess die liechtensteinische Regierung ab 1963 diverse Verordnungen zur Beschränkung der Zuwanderung. Dabei hatte sie den Grundsatz zu beachten, dass die Bestimmungen zwar restriktiver, jedoch nicht liberaler sein durften als die schweizerischen.

Ein wichtiger Schritt bedeutete die 1941 zwischen Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte Freizügigkeit. Bis zu deren Einschränkung im Jahr 1981 konnten sich Liechtensteiner und Schweizer im je anderen Vertragsstaat frei niederlassen und waren auf dem Arbeitsmarkt den Inländern gleichgestellt. 1981 wurde die Freizügigkeit auf Betreiben Liechtensteins weitgehend aufgehoben. Seither sind auch die vordem privilegierten Schweizer Bürger Zuwanderungsbeschränkungen unterstellt.
Die Hinwendung zur Schweiz beeinflusste auch die Zusammensetzung der ausländischen Bevölkerung. Stammte 1930 noch der grösste Teil der Ausländer aus Österreich (44,1 %), so kehrte sich das Verhältnis in den 1940er Jahren zugunsten der Schweizer. Seit 1950 stellen diese die grösste Ausländergruppe dar, gefolgt von den Österreichern, Deutschen und Italienern. Im Jahr 2000 betrug der Anteil der Schweizer Bürger 33,6 %.

Das liechtensteinische «Ausländerregime» 1945–95

Liechtenstein erlebte nach 1945 einen rasanten Wandel vom Agrar- zum Industrie- und Dienstleistungsstaat, der von einem ungebrochenen Wirtschaftswachstum begleitet wurde. Folge davon war eine anhaltende Nachfrage nach ausländischen Arbeitskräften und ein entsprechendes Anwachsen der ausländischen Erwerbs- und Wohnbevölkerung. Von 1941 bis 1970 stieg der Ausländeranteil an den Erwerbstätigen von 16,2 % auf 53,9 %. Seit den 1990er Jahren beträgt er über 60 %. Der Aufbau der Industrie in den 1940er und 50er Jahren ging mit einem hohen Bedarf an Fach- und Führungskräften einher, die hauptsächlich aus der Schweiz und Deutschland rekrutiert wurden. Folge davon war eine Überschichtung der einheimischen Arbeitnehmerschaft, die, wenn auch anders akzentuiert, bis heute anhält. Mit der Expansion der Industrie und des Dienstleistungssektors in und ab den 1960er Jahren wuchs auch der Bedarf an weniger qualifizierten Arbeitskräften. Diese wurden in Österreich, seit den 1960er Jahren vermehrt in Italien und seit den 1980er Jahren zunehmend in der Türkei rekrutiert.

Die liechtensteinische Zulassungspolitik orientierte sich wie die schweizerische bis in die 1960er Jahre am sogenannten Rotationsprinzip. Ausländische Arbeitskräfte wurden in der Regel nur unter der Bedingung zugelassen, dass sie nach getaner Arbeit wieder in ihre Heimat zurückkehrten. Gemäss dieser Auffassung gewährte man nur kurzfristige Aufenthalte, verhinderte soweit als möglich die Niederlassung und verbot den Familiennachzug. Im Verlauf der 1960er Jahre wurde das Rotationsprinzip vom Niederlassungsprinzip abgelöst. Auch Liechtenstein musste 1968 den ausländischen Arbeitskräften die Möglichkeit des Familiennachzugs zugestehen und dem Umstand Rechnung tragen, dass die Wirtschaft strukturell auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen war.

Liechtenstein betrieb über den ganzen Zeitraum hinweg trotz grosser Arbeitsnachfrage eine restriktive Zuwanderungspolitik. Möglich wurde dies in erster Linie durch den Rückgriff auf Grenzgänger. In den 1950er Jahren stieg der Anteil der Grenzgängerinnen und Grenzgänger an den ausländischen Erwerbstätigen von 12 % auf 44 %, im Jahr 2000 betrug er 60 %. Bis zur Einschränkung der Freizügigkeit mit der Schweiz 1981 kam der weitaus grösste Teil der Grenzgänger aus Vorarlberg. Im Jahr 2000 pendelten 6136 Personen aus Österreich zu, 4762 aus der Schweiz.

Die restriktive Zulassung von Ausländern fand in einer Reihe sogenannter Begrenzungsverordnungen (BVO) ihren Niederschlag. Die ersten einschränkenden Massnahmen gehen auf das Jahr 1963 zurück und legen fest, dass Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligungen nur noch im Rahmen des Wegzugs von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden dürfen. Trotz dieser Vorgaben nahmen in den boomenden 1960er Jahren sowohl die Ausländerbeschäftigung wie auch die ausländische Wohnbevölkerung stark zu, Letztere auch infolge des ab 1968 gewährten Familiennachzugs. 1970 führte Liechtenstein, dem Beispiel der Schweiz folgend, mit der sogenannten Gesamtplafonierung ein neues Zulassungssystem ein, das die Zuwanderung mittels der Festlegung von Höchstzahlen für Neubewilligungen begrenzte. Die liechtensteinische Regierung legte gleichzeitig fest, dass der Ausländeranteil an der Gesamtbevölkerung nicht mehr als 33 % betragen dürfe. Die liechtensteinische Zulassungspolitik orientierte sich in der Folge an dieser «Drittelsgrenze», die jedoch trotz mehrmaliger Verschärfung der Zulassungsbestimmungen (1980, 1989) nicht eingehalten werden konnte. Eine gewisse Stabilisierung wurde mit der Begrenzung der Zuwanderung aus der Schweiz in den 1980er Jahren erreicht. Anfang der 1990er Jahre nahm die ausländische Bevölkerung jedoch erneut zu und erlangte 1995 mit einem Anteil von 39,1 % ihren bisherigen Höchststand.

Bis 1995 wurden Ausländern in Bezug auf den Aufenthalt keine Rechtsansprüche zugestanden. Die Erteilung resp. Verlängerung von Aufenthalts-, Niederlassungs- und Familienbewilligungen lag im Ermessen der Fremdenpolizei und war von der Lage auf dem Arbeitsmarkt abhängig. Bei konjunkturellen Einbrüchen konnte man sich durch Nichtverlängern der Aufenthalts- resp. im Fall der Grenzgänger der Arbeitsbewilligung auf relativ einfachem Weg überschüssiger Arbeitskräfte entledigen und damit einen Teil der Arbeitslosigkeit exportieren, was in den Rezessionsjahren 1974–76 nachweislich geschah. Zu den fehlenden Rechtsansprüchen gesellte sich eine diskriminierende fremdenpolizeiliche Praxis. Davon betroffen waren in erster Linie Angehörige «entfernterer Länder» (u.a. Jugoslawen, Griechen, Türken) und Frauen. Angehörige besagter Länder wurden in der Regel nur für schwere Arbeiten zugelassen (Landwirtschaft, Gastgewerbe u.a.) und hatten beim Familiennachzug mit einer doppelt so langen Wartefrist (zehn Jahre) zu rechnen wie Österreicher, Deutsche, Italiener und Spanier. Frauen war der Familiennachzug bis 1989 grundsätzlich untersagt, desgleichen auch Saisonniers. Bevorzugt behandelt wurden bzgl. der Zulassung wie auch des Familiennachzugs Hochqualifizierte und vermögende Personen.

Die Einbindung in den EWR

Mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1.5.1995 setzte in der liechtensteinischen Ausländerpolitik eine neue Entwicklung ein. Liechtenstein begrenzt zwar nach wie vor die Zuwanderung, hat sich aber gegenüber dem EWR zu einem Nettoanstieg von mind. 1,75 % pro Jahr für erwerbstätige sowie 0,5 % für erwerbslose EWR-Angehörige verpflichtet. Auch gegenüber der Schweiz besteht seit dem 1.1.2005 (Vaduzer Konvention, Europäische Freihandelsassoziation EFTA) eine jährliche Mindestverpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Die in Liechtenstein aufenthaltsberechtigten Ausländer mit B- und C- bzw. D-Bewilligung sind nun, sofern es sich um EWR-Angehörige und Schweizer handelt, den Inländern aufenthaltsrechtlich gleichgestellt. Drittstaats­angehörige unterstehen bzgl. der Zulassung sowie der Rechtsstellung den Bestimmungen des 2009 in Kraft getretenen Ausländergesetzes (AuG). Im Jahr 2000 waren 46,8 % der in Liechtenstein lebenden Ausländer EWR-Bürger.

Integrationspolitik und -massnahmen (ab 1950)

Die Integration der Ausländer ist in Liechtenstein zwar seit den 1950er Jahren ein Thema, zu griffigen Massnahmen kam es jedoch erst in den späten 1990er Jahren. Einer der bedeutendsten integrationspolitischen Schritte erfolgte 1996/97 mit der bürgerrechtlichen Gleichstellung der liechtensteinischen Frauen. Die Möglichkeit der Mütter, das liechtensteinische Bürgerrecht an ihre Kinder weiterzugeben, führte dazu, dass die ausländische Wohnbevölkerung 1997 innert Jahresfrist um 8,9 % zurückging und der Ausländeranteil von 39,1 % (1995) auf 34,3 % (1997) sank. 1996–2006 erlangten auf diesem Weg über 1800 in Liechtenstein wohnhafte Personen die liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Ein weiterer wichtiger Schritt war die im Jahr 2000 erfolgte Einführung der erleichterten Einbürgerung für «Alteingesessene». Ausländer, die seit 30 Jahren respektive, wenn in Liechtenstein geboren, seit 15 Jahren in Liechtenstein ansässig sind, verfügen seither über einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Im Jahr 2001 machten 302 Personen von diesem Recht Gebrauch (2008: 197). Seit 2009 ist bei allen Einbürgerungsarten der Nachweis von Deutsch- und Staatskundekenntnissen erforderlich. Anderweitige Integrationsmassnahmen gewannen erst mit dem vermehrten Zuzug fremdsprachiger Ausländer an Bedeutung. Heute besteht an den Schulen ein differenziertes Angebot an Sprachunterricht (Deutsch als Fremdsprache). Staatlich gefördert wird auch der Unterricht in der Muttersprache und in heimatlicher Landeskunde.

In den liechtensteinischen Rechtsvorschriften wird der Bereich der Integration zum ersten Mal in der Personenverkehrsverordnung (PVO) vom 30. November 2004 erwähnt. Heute ist die Integration von Ausländern sowohl im Personenfreizügigkeitsgesetz (PFZG), das für EWR-Angehörige und Schweizer gilt, als auch im Ausländergesetz (AuG), das für alle übrigen ausländischen Staatsangehörigen gilt, verankert.

Grundlage für die Ausgestaltung der Integration in Liechtenstein bildet neben den gesetzlichen Vorschriften ein von der Regierung verabschiedetes Integrationskonzept mit einem dazu gehörenden Massnahmenplan. Dafür werden im Rahmen des Budgets der Landesverwaltung jährlich finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Wichtige Ansprechpartner im Bereich Integration sind die über 20 Ausländervereine; der grösste ist mit 464 Mitgliedern (2007) der 1948 gegründete Schweizer Verein.

Quellen

Literatur

Von der Redaktion nachträglich ergänzt

  • Martina Sochin D’Elia: «Man hat es hier doch mit Menschen zu tun!» Liechtensteins Umgang mit Fremden seit 1945, Zürich 2012.

Zitierweise

Veronika Marxer, «Ausländer», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: https://historisches-lexikon.li/Ausländer, abgerufen am 12.6.2024.

Medien

Wohnbevölkerung und Ausländeranteil, 1784–2015
Ständige ausländische Wohnbevölkerung nach Nationalitäten, 1970–2015