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Kern, Rolf
Die Külsheimer Fehde 1463 — Heidelberg, 1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.55109#0054
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54

1000 Gulden empfing Georg von Tettau am 13. April 1536
auf seinem Gute Mechtelsgrün von dem kurmainzischen Rent-
meister Philipp Hopelin.1)

Das Ende der Streitfragen.
In dem Jahre 1535, als die Vertrags-Bestimmungen
zwischen Mainz und den Wittstattischen Erben bereits für
vollzugsreif erklärt waren, harrte die Streitfrage zwischen
Mainz und Wertheim noch ihrer Entscheidung. So machte
denn Erzbischof Albrecht stets von neuem den Versuch,
Wertheim zu veranlassen, das Stift in der Wittstattischen
Angelegenheit schadlos zu halten. Noch im Jahre 1538, als
bereits der Schiedsspruch des Pfalzgrafen Ludwig zu erwarten
war, übersandte Albrecht an die Vormundschaft des Grafen
Michael eine Kopie des Vertrages, den er mit den Erben des
Hans von Wittstatt geschlossen, mit dem Bemerken, in diesem
Vergleiche sei viel Geld erspart worden, und er habe darnach
gestrebt, Wertheims Vorteil nach Kräften zu wahren, da ja
die Grafen von Wertheim „das Ertzstieft meintz disser Sachen
halben schadlos zu halten“ verpflichtet wären.2) Während
aber der Erzbischof immer wieder diese Forderung an Wert-
heim stellte, hatte er einen Teil der Entschädigungssumme
an Georg von Tettau schon bezahlt, ein deutlicher Beweis,
dass er selbst davon überzeugt war, dass seine Ansprüche
auf die Schadloshaltung des Erzstiftes seitens der Wertheimer
Grafen rechtlich keinen Grund und Boden hatte. Die Vor-
münder Michaels III. wurden auch in demselben Jahre 1538
durch den Spruch des Pfalzgrafen jeder Verpflichtung, das
Erzstift schadlos zu halten, feierlichst enthoben.

*) cf. Anlage 23.
2) cf. Anlage 24.
 
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