„Magistrat (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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=== Berlin ===
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Am 14. Mai 1945 wurde durch die sowjetische Militärregierung wieder ein [[Magistrat von Berlin|Magistrat von Groß-Berlin]] geschaffen. Nach dem Auseinanderbrechen der städtischen Verwaltung im Jahr 1948 verwaltete der Magistrat von [[Groß-Berlin]] nur noch den sowjetisch besetzten Ostsektor der Stadt. Gleichwohl behielt die [[Ost-Berlin]]er Stadtregierung ihren Namen bis 1977 bei, während in [[West-Berlin]] ab 1950 der [[Senat von Berlin]] an dessen Stelle trat. Von 1977 bis zur Bildung des ersten gesamtberliner Senats am 11. Januar 1991 gab es in der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] noch den ''Magistrat von Berlin, Hauptstadt der DDR''.
Am 14. Mai 1945 wurde durch die sowjetische Militärregierung wieder ein [[Magistrat von Berlin|Magistrat von Groß-Berlin]] geschaffen. Nach dem Auseinanderbrechen der städtischen Verwaltung im Jahr 1948 verwaltete der Magistrat von [[Groß-Berlin]] nur noch den sowjetisch besetzten Ostsektor der Stadt. Gleichwohl behielt die [[Ost-Berlin]]er Stadtregierung ihren Namen bis 1977 bei, während in [[West-Berlin]] ab 1950 der [[Senat von Berlin]] an dessen Stelle trat. Von 1977 bis zur Bildung des ersten gesamtberliner Senats am 11. Januar 1991 gab es in der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] noch den ''Magistrat von Berlin, Hauptstadt der DDR''.Hitler üüber alles !!!



In anderen Städten der DDR wurde die Stadtverwaltung als staatliches Organ mit [[Rat der Stadt (DDR)|Rat der Stadt]] bezeichnet.
In anderen Städten der DDR wurde die Stadtverwaltung als staatliches Organ mit [[Rat der Stadt (DDR)|Rat der Stadt]] bezeichnet.

Version vom 6. Mai 2013, 15:21 Uhr

Der Magistrat (lateinisch magistratus „Obrigkeit“) ist in Deutschland ein Kollegialorgan an der Spitze der Verwaltung einer Stadt mit Magistratsverfassung; in einer Gemeinde ohne Stadtrechte nennt sich dieses Organ Gemeindevorstand.

Geschichte

Im Mittelalter diente der Begriff in Anknüpfung an die antiken Magistraturen als Bezeichnung für ein Kollegium gewählter städtischer Amtsträger. Für die Städte der Preußischen Monarchie wurde im Jahr 1808 mit der neuen Städteordnung eine Magistratsverfassung geschaffen, die bis zur Ablösung durch die nationalsozialistische Deutsche Gemeindeordnung im Jahr 1935 in weiten Teilen Deutschlands galt.

Deutschland

Eine Magistratsverfassung sehen heute nur noch die Gemeindeordnung des Landes Hessen und die Verfassung der Stadt Bremerhaven[1] vor. In den übrigen Flächenstaaten gelten Bürgermeister- oder Ratsverfassungen.

Der Magistrat besteht aus dem (Ober-)Bürgermeister sowie haupt- und ehrenamtlichen Stadträten. Er bildet die Spitze der Verwaltung einer Stadt. Den Stadträten werden oft einzelne oder mehrere Dezernate zugeordnet, beispielsweise Bau, Bildung, Finanzen, Freizeit, Gesundheit, Kultur, Sicherheit, Sport, Umwelt oder Verkehr. Die Zuordnung trägt dabei der Frage Rechnung, ob die Magistratsmitglieder hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind. Entsprechendes regelt die Hauptsatzung der Gemeinde.

Die Kompetenzen, die in anderen Bundesländern auf den Bürgermeister konzentriert sind, werden zwischen dem Magistrat und dem Bürgermeister aufgeteilt. Der jeweilige Bürgermeister hat sich also im Kollegium des Magistrats abzustimmen und kann die Stadträte nicht zu bestimmtem Handeln anweisen.

Ursprünglich wurde der Bürgermeister in der Magistratsverfassung von der jeweiligen Gemeindevertretung (in Bremerhaven und Hessen: Stadtverordnetenversammlung oder bei kleineren hessischen Gemeinden Gemeindevertretung) gewählt.

Hessen

In der Hessischen Gemeindeordnung wird in § 9 Abs. 2 HGO ausdrücklich geregelt, dass der Gemeindevorstand in Städten als Magistrat bezeichnet wird.[2] Seit 1993 findet in Hessen die Direktwahl der Bürgermeister statt (§ 39 Abs. 1a HGO).[3] In Gemeinden ohne Stadtrecht heißt das dem Magistrat entsprechende Organ Gemeindevorstand, die Stadträte heißen dort Beigeordnete. Die ehrenamtlichen Stadträte und Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung für die Dauer der eigenen Wahlzeit gewählt.

Bremerhaven

Die Stadtverordnetenversammlung wählt die Bürgermeister und die hauptamtlichen Stadträte für eine Wahlperiode von sechs Jahren. Die ehrenamtlichen Stadträte werden für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

Berlin

Am 14. Mai 1945 wurde durch die sowjetische Militärregierung wieder ein Magistrat von Groß-Berlin geschaffen. Nach dem Auseinanderbrechen der städtischen Verwaltung im Jahr 1948 verwaltete der Magistrat von Groß-Berlin nur noch den sowjetisch besetzten Ostsektor der Stadt. Gleichwohl behielt die Ost-Berliner Stadtregierung ihren Namen bis 1977 bei, während in West-Berlin ab 1950 der Senat von Berlin an dessen Stelle trat. Von 1977 bis zur Bildung des ersten gesamtberliner Senats am 11. Januar 1991 gab es in der DDR noch den Magistrat von Berlin, Hauptstadt der DDR.Hitler üüber alles !!!


In anderen Städten der DDR wurde die Stadtverwaltung als staatliches Organ mit Rat der Stadt bezeichnet.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Verfassung der Stadt Bremerhaven
  2. § 9 HGO bei hessenrecht.de
  3. § 39 HGO bei hessenrecht.de