Kostenrecht
Das Kostenrecht befasst sich mit den Kosten (regelmäßig Gebühren und Auslagen) für Verwaltungshandeln (Verwaltungskostenrecht), Gerichtshandeln (Gerichtskostenrecht, Prozesskostenrecht) und das Handeln von Bevollmächtigten, insbesondere Rechtsanwälten und Notaren.
Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verwaltungskostenrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Verwaltungskostenrecht ist in den Verwaltungskostengesetzen und Kommunalabgabengesetzen der Länder sowie im Bundesgebührengesetz (BGebG) geregelt.
Daneben gibt es noch das Verwaltungsvollstreckungskostenrecht.
Der Aufwand für vorwerfbare Polizeikosten, z. B. Abschleppungen, Fehlalarme, Bombendrohungen, werden dem Verantwortlichen (ggfs. über die Justiz) in Rechnung gestellt.
Gerichtskostenrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Gerichtskostenrecht regelt die Kosten eines Gerichtsverfahrens in Deutschland, es findet sich im Gerichtskostengesetz (GKG) sowie in den Gerichts- und Prozessordnungen der verschiedenen Gerichtsbarkeiten.
Rechtsanwälte und Notare
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gesetzliche Grundlage im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit war zunächst die Kostenordnung (KostO) vom 26. Juli 1957 in der zuletzt am 15. Dezember 2004 geänderten Fassung (BGBl. I 1957, 861, 960).
Am 1. August 2013 ist das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG)[1] in Kraft getreten. Mit Art. 45 Nr. 1 KostRMoG wurde die KostO aufgehoben, Kosten durch die Gerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit werden seitdem nur noch nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (§ 1 Abs. 1 GNotKG) erhoben.
Die Vergütung der Rechtsanwälte ist seit dem 1. Juli 2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, das die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat.
Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Österreich regeln neben den verschiedenen Bestimmungen in den Verfahrensgesetzen zur Frage, wer wem Kosten zu ersetzen hat (z. B. §§ 40 ff ZPO), das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) samt Normalkostentarif (NKT) und die autonomen Honorarrichtlinien (AHR) die Höhe der Kosten, welche durch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes entstehen. In Österreich gilt jedoch das sogenannte „Quota-Litis“-Verbot. Dieser Begriff beschreibt die Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Vertretenem, dass der Rechtsanwalt im Falle des Prozessgewinns einen Prozentsatz des erstrittenen Betrages erhält.[2]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Martin Otto: Zur Geschichte des deutschen Kostenrechts. In: Christian Fackelmann / Jörn Heinemann (Hrsg.), Gerichts- und Notarkostengesetz. Handkommentar, S. 31–42. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7665-1.
- Josef Obermaier: Das Kostenhandbuch. Kostenersatz im Zivilprozess und im Verfahren außer Streit. Manz Verlag, 1. Aufl., Wien 2005, ISBN 3-214-00386-0 (3. Auflage 2018).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Kostenrecht des deutschen Verwaltungsprozesses (PDF; 465 kB)
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ BGBl. I S. 2586
- ↑ Rechtsanwalt finden? Beachten Sie diese wichtigen Tipps! Abgerufen am 17. April 2020.