„Benutzer Diskussion:Tirolerlandesmuseum“ – Versionsunterschied

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Hallo, bitte keine Bilder, die gemeinfrei sind, unbrauchbar machen. Das Kauffmann-Gemälde von 1753 ist seit langer, langer Zeit gemeinfrei, und ein Copyright auf einen Scan gibt es nicht. -- [[Benutzer:Alinea|Alinea]] 11:25, 22. Dez. 2009 (CET)
Hallo, bitte keine Bilder, die gemeinfrei sind, unbrauchbar machen. Das Kauffmann-Gemälde von 1753 ist seit langer, langer Zeit gemeinfrei, und ein Copyright auf einen Scan gibt es nicht. -- [[Benutzer:Alinea|Alinea]] 11:25, 22. Dez. 2009 (CET)
:Zur Rechtsgrundlage:
::''„Wird jemand fälschlicherweise als Rechtsinhaber angegeben, der an dem Werk bzw. an der Leistung überhaupt kein Recht besitzt, ist dies nicht nur dann irreführend, wenn jemandem ein Produkt zugeordnet wird, mit dem er nichts zu tun hat (LG München I vom 28. Februar 1992, Az. 21 O 19381/91), sondern auch, wenn sich jemand fremde Rechte anmaßt. Die Irreführung kann auch darin liegen, dass Urheber- oder Leistungsschutzrechte, die gar nicht bestehen, durch solche Angaben behauptet werden. Dies wäre zudem ein Fall unzulässiger Schutzrechtsberühmung (LG München I vom 21. September 1995 Az: 7 O 1384/95).“'' (Dreier/Schulze, UrhG, ²2006, § 13 Rdnr. 37)
:Dies betrifft zwar deutsche Urteile, ist aber in ganz Europa sinngemäß so geregelt. In allen Ländern Kontinentaleuropas erlischt der Urheberrechtsschutz mit dem 31. Dezember des 70. Jahres nach dem Tod des Künstlers ([http://www.jusline.at/60_UrhG.html $ 60 UrhG Österrech]). Ein späteres Aufflammen des Urheberrechtsschutzes ist bei erschienenen Werken nicht möglich. Die zweidimensionale Kopie eines solchen gemeinfreien Werkes besitzt keine Schöpfungshöhe und ist nicht schutzfähig.
:Siehe dazu auch Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 255 Rdnr. 1:
::''„Das körperliche Eigentum ist unbegrenzt: Ein Haus, ein Bild oder ein anderer Gegenstand kann von Generation zu Generation weitervererbt werden. Das geistige Eigentum des Urhebers ist hingegen zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Frist stehen dem Urheber bzw. seinen Rechtsnachfolgern keine Verwertungsrechte und Persönlichkeitsrechte mehr zu.“''
:Das Tiroler Landesmuseum ist also sicher Inhaber der materiellen Rechte an diesem Gemälde, Urheberrechte existieren jedoch nicht mehr. --[[Benutzer:Pölkkyposkisolisti|Pölkkyposkisolisti]] 16:58, 22. Dez. 2009 (CET)

Version vom 22. Dezember 2009, 17:58 Uhr

Hallo, bitte keine Bilder, die gemeinfrei sind, unbrauchbar machen. Das Kauffmann-Gemälde von 1753 ist seit langer, langer Zeit gemeinfrei, und ein Copyright auf einen Scan gibt es nicht. -- Alinea 11:25, 22. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Zur Rechtsgrundlage:
„Wird jemand fälschlicherweise als Rechtsinhaber angegeben, der an dem Werk bzw. an der Leistung überhaupt kein Recht besitzt, ist dies nicht nur dann irreführend, wenn jemandem ein Produkt zugeordnet wird, mit dem er nichts zu tun hat (LG München I vom 28. Februar 1992, Az. 21 O 19381/91), sondern auch, wenn sich jemand fremde Rechte anmaßt. Die Irreführung kann auch darin liegen, dass Urheber- oder Leistungsschutzrechte, die gar nicht bestehen, durch solche Angaben behauptet werden. Dies wäre zudem ein Fall unzulässiger Schutzrechtsberühmung (LG München I vom 21. September 1995 Az: 7 O 1384/95).“ (Dreier/Schulze, UrhG, ²2006, § 13 Rdnr. 37)
Dies betrifft zwar deutsche Urteile, ist aber in ganz Europa sinngemäß so geregelt. In allen Ländern Kontinentaleuropas erlischt der Urheberrechtsschutz mit dem 31. Dezember des 70. Jahres nach dem Tod des Künstlers ($ 60 UrhG Österrech). Ein späteres Aufflammen des Urheberrechtsschutzes ist bei erschienenen Werken nicht möglich. Die zweidimensionale Kopie eines solchen gemeinfreien Werkes besitzt keine Schöpfungshöhe und ist nicht schutzfähig.
Siehe dazu auch Dillenz, Walter; Gutman, Daniel: Praxiskommentar zum Urheberrecht, Österreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz, 2., erweiterte Aufl., Wien New York: Springer, 2004 S 255 Rdnr. 1:
„Das körperliche Eigentum ist unbegrenzt: Ein Haus, ein Bild oder ein anderer Gegenstand kann von Generation zu Generation weitervererbt werden. Das geistige Eigentum des Urhebers ist hingegen zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Frist stehen dem Urheber bzw. seinen Rechtsnachfolgern keine Verwertungsrechte und Persönlichkeitsrechte mehr zu.“
Das Tiroler Landesmuseum ist also sicher Inhaber der materiellen Rechte an diesem Gemälde, Urheberrechte existieren jedoch nicht mehr. --Pölkkyposkisolisti 16:58, 22. Dez. 2009 (CET)Beantworten