„Firma“ – Versionsunterschied

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Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HGB kann derjenige, der durch den unbefugten Gebrauch einer Firma durch einen anderen in seinen Rechten verletzt ist, von diesem Unterlassung des Gebrauchs verlangen. Neben der Verletzung [[absolutes Recht|absoluter Rechte]] kommt auch jede weitere Beeinträchtigung eines rechtlichen Interesses wirtschaftlicher Art in Betracht (vgl. OLG Hamburg BB 1973, 1456; BGH [[Neue Juristische Wochenschrift|NJW]] 1991, 2023). Einen Anspruch auf Einleitung eines Firmenmissbrauchsverfahrens nach § 37 Abs. 1 HGB gewährt § 37 Abs. 2 HGB nicht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HGB kann derjenige, der durch den unbefugten Gebrauch einer Firma durch einen anderen in seinen Rechten verletzt ist, von diesem Unterlassung des Gebrauchs verlangen. Neben der Verletzung [[absolutes Recht|absoluter Rechte]] kommt auch jede weitere Beeinträchtigung eines rechtlichen Interesses wirtschaftlicher Art in Betracht (vgl. OLG Hamburg BB 1973, 1456; BGH [[Neue Juristische Wochenschrift|NJW]] 1991, 2023). Einen Anspruch auf Einleitung eines Firmenmissbrauchsverfahrens nach § 37 Abs. 1 HGB gewährt § 37 Abs. 2 HGB nicht.


Der privatrechtliche Unterlassungsanspruch des § 37 Abs. 2 HGB setzt kein Verschulden voraus; deshalb bleiben auf anderen Vorschriften beruhende Ansprüche auf Schadensersatz unberührt, § 37 Abs. 2 Satz 2 HGB. Als solche kommen etwa deliktsrechtliche Ansprüche ({{§|12|BGB|dejure}} BGB, §{{§|823|BGB|dejure}} Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 37 Abs. 2 HGB, § 826 BGB), der markenrechtliche Schadensersatzanspruch ({{§|15|MarkenG|dejure}} Abs. 5 in Verbindung mit {{§|5|MarkenG|dejure}} Abs. 2 Markengesetz) und der wettbewerbsrechtliche Schadensersatzanspruch (§{{§|3|UWG|dejure}}, 5, 9 UWG) in Betracht.
Der privatrechtliche Unterlassungsanspruch des § 37 Abs. 2 HGB setzt kein Verschulden voraus; deshalb bleiben auf anderen Vorschriften beruhende Ansprüche auf Schadensersatz unberührt, § 37 Abs. 2 Satz 2 HGB. Als solche kommen etwa deliktsrechtliche Ansprüche ({{§|12|BGB|dejure}} BGB, §{{§|823|BGB|dejure}} Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 37 Abs. 2 HGB, § 826 BGB), der markenrechtliche Schadensersatzanspruch ({{§|15|MarkenG|dejure}} Abs. 5 i.V.m. {{§|5|MarkenG|dejure}} Abs. 2 Markengesetz) und der wettbewerbsrechtliche Schadensersatzanspruch (§{{§|3|UWG|dejure}}, 5, 9 UWG) in Betracht.


Neben dem in § 37 Abs. 2 Satz 1 HGB normierten Unterlassungsanspruch können sich Unterlassungsansprüche auch aus dem allgemeinen Zivilrecht ({{§|1004|BGB|dejure}} Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 12 BGB; § 12 Satz 2 BGB), dem Markenrecht (§ 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Markengesetz) und dem Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5, 8 UWG) ergeben.
Neben dem in § 37 Abs. 2 Satz 1 HGB normierten Unterlassungsanspruch können sich Unterlassungsansprüche auch aus dem allgemeinen Zivilrecht ({{§|1004|BGB|dejure}} Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 12 BGB; § 12 Satz 2 BGB), dem Markenrecht (§ 15 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Markengesetz) und dem Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5, 8 UWG) ergeben.


== Österreichisches Recht ==
== Österreichisches Recht ==

Version vom 15. Mai 2009, 18:24 Uhr

Eine Firma (lat: firmare = beglaubigen, befestigen; abgekürzt: Fa.) ist im Rechtssinne der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann (vgl. § 17 HGB). Man spricht auch von einer Firmierung.

Umgangssprachlich wird Firma fälschlich auch als Synonym für ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte verwendet.

Die Firma ist ein wesentlicher Bestandteil der Corporate Identity von Konzernen und größeren mittelständischen Unternehmen. Bei einer Übernahme eines Unternehmens kann die Firma beibehalten werden, wenn der vorherige Eigentümer zustimmt – oder im Todesfall dessen Erben (vgl. § 22 HGB).

Deutsches Recht

Zur Führung einer Firma sind nach deutschem Handelsrecht nur Kaufleute berechtigt. Andere Gewerbetreibende können eine Geschäftsbezeichnung führen. Ein solches Handelsgewerbe muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung hat für die Firma jedoch lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Firma muss als Zusatz in jedem Fall die Rechtsform oder den Kaufmannszusatz beinhalten. Geregelt ist das Recht der Firma in Deutschland in den §§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Firmengrundsätze

Firmenzusatz
In jedem Fall muss die Firma einen Zusatz enthalten, der die Rechtsform (oder eine allgemein verständliche Abkürzung der Rechtsform) des Unternehmens angibt, z. B. e. K., Moon AG, Muster GmbH. (§ 19 HGB)
Firmenwahrheit
Für Außenstehende muss erkennbar sein, wer Firmeninhaber ist und welche Art von Unternehmung vorliegt. Es dürfen keine falschen Angaben über Art und Umfang der Firma angegeben werden. (§ 18 HGB)
Firmenausschließlichkeit
Jede Firma muss sich von anderen Firmen unterscheiden, die bereits im Handelsregister eingetragen sind und sich in derselben Gemeinde befinden. (§ 30 Abs. 1 HGB)
Firmenbeständigkeit
Die bisherige Firma kann fortgeführt werden, auch wenn eine Namensänderung (z.B. Heirat), eine Übertragung der Firma (z.B. Kauf, Erbschaft) oder eine Änderung im Gesellschafterbestand erfolgte. (§§ 21 ff. HGB) Um Verwechselungen zu vermeiden, kann bei Übergabe der Firma nicht allein der Name verkauft werden; diese ist nur kaufbar, wenn die Branche beibehalten wird. (§ 23 HGB)
Firmenöffentlichkeit
Jeder Kaufmann muss seine Firma in das Handelsregister eintragen lassen. (§ 29 HGB) In jedem Geschäftsbrief muss die Firma mit Rechtsformzusatz, zustellfähiger Anschrift und weiteren Angaben genannt werden.
Firmenklarheit
Die Firma muss klar sein. Sie darf den Außenstehenden nicht über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführen (§ 18 Abs. 2 HGB).

Firmenarten

Personenfirma
als Firma gibt ein Einzelkaufmann seinen Vor- und Nachnamen oder eine Gesellschaft den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter an, z. B. Henkel KGaA nach dem Unternehmensgründer Fritz Henkel.
Fantasiefirma
als Firma wird irgendein Ausdruck frei gewählt, z. B. Infineon
Sachfirma
als Firma wird die Tätigkeit des Unternehmens sachlich beschrieben, z. B. Bankaktiengesellschaft
Mischfirma
eine Kombination aus Personen-, Fantasie- und/oder Sachfirma, z. B. Tchibo – Carl Tchilling-Hiryan-Kaffeebohnen

Wie auch bei Markennamen werden im Zuge der Globalisierung vermehrt international funktionierende Kunstbegriffe eingesetzt, welche erstens in möglichst vielen Sprachen aussprechbar sind, zweitens weltweit weitestmöglich unbesetzt sind (z. B. keine Treffer in Internet-Suchmaschinen vor der Firmierung), drittens in jeder Sprache positive Assoziationen wecken; z. B. „Novartis", das die lateinischen Ausdrücke für neu und Kunst vereint.

Firmenzusätze

Gesetze wie das HGB in § 19 schreiben vor, dass eine Firma einen Zusatz enthalten muss, aus dem die Rechtsform bzw. die Kaufmannseigenschaft des Unternehmens zu ersehen ist.

Rechtsformzusätze bzw. Kaufmannszusätze in Deutschland
Abkürzung Vollständige Bezeichnung
e. K. eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau
e. Kfm. eingetragener Kaufmann
e. Kfr. eingetragene Kauffrau
OHG / oHG Offene Handelsgesellschaft
EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
KG Kommanditgesellschaft
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
UG (haftungsbeschränkt) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
AG Aktiengesellschaft
SE Europäische Gesellschaft (Societas Europaea)
VVaG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
eG eingetragene Genossenschaft
SCE Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea)
eGmbH eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (veraltet)
eGmuH eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (veraltet)
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
GmbH & Co. KG Kommanditgesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin
AG & Co. KG Kommanditgesellschaft mit einer Aktiengesellschaft als Komplementärin
GmbH & Co. KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin
AG & Co. KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einer Aktiengesellschaft als Komplementärin

Keine Firma hat demgegenüber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), da sie keine Handelsgesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 HGB ist. Sie kann lediglich eine firmenähnliche sogenannte Geschäftsbezeichnung führen.

Die gelegentlich noch anzutreffenden Rechtsformzusätze gGmbH und gAG stehen für Gemeinnützige GmbH und gemeinnützige Aktiengesellschaft. Sie sind nach neuerer Rechtsprechung[1] unzulässig, weil sie gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstoßen.

Firmenschutz

Registergerichtliches Firmenmissbrauchsverfahren

Das Registergericht kann von Amts wegen dafür sorgen, dass eine unzulässige Firma nicht weiter verwendet wird. Dafür steht ihm nach § 37 Abs. 1 HGB die Möglichkeit offen, ein Ordnungsgeld für den Fall anzudrohen, dass die Firma nicht zügig gelöscht wird. Das Registergericht kann bereits bei einem bloß objektiven Verstoß gegen das Firmenrecht tätig werden, ein fremdes Firmenrecht braucht also nicht verletzt zu sein. Die Einleitung des Firmenmissbrauchsverfahrens liegt im Ermessen des Gerichts, so dass es unter Abwägung der widerstreitenden Interessen einen unzulässigen Firmengebrauch auch dulden kann (vgl. OLG Köln BB 1977, 1671; BayObLGZ 1989, 44, 50). Das Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB wird durch die Erhebung einer Klage gegen die unzulässige Firmenverwendung nach § 37 Abs. 2 HGB nicht berührt. Allerdings kann das Firmenmissbrauchsverfahren in diesem Fall ausgesetzt werden (§ 127 FGG).

Privatrechtliche Unterlassungsansprüche

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HGB kann derjenige, der durch den unbefugten Gebrauch einer Firma durch einen anderen in seinen Rechten verletzt ist, von diesem Unterlassung des Gebrauchs verlangen. Neben der Verletzung absoluter Rechte kommt auch jede weitere Beeinträchtigung eines rechtlichen Interesses wirtschaftlicher Art in Betracht (vgl. OLG Hamburg BB 1973, 1456; BGH NJW 1991, 2023). Einen Anspruch auf Einleitung eines Firmenmissbrauchsverfahrens nach § 37 Abs. 1 HGB gewährt § 37 Abs. 2 HGB nicht.

Der privatrechtliche Unterlassungsanspruch des § 37 Abs. 2 HGB setzt kein Verschulden voraus; deshalb bleiben auf anderen Vorschriften beruhende Ansprüche auf Schadensersatz unberührt, § 37 Abs. 2 Satz 2 HGB. Als solche kommen etwa deliktsrechtliche Ansprüche (§ 12 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 37 Abs. 2 HGB, § 826 BGB), der markenrechtliche Schadensersatzanspruch (§ 15 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 2 Markengesetz) und der wettbewerbsrechtliche Schadensersatzanspruch (§§ 3, 5, 9 UWG) in Betracht.

Neben dem in § 37 Abs. 2 Satz 1 HGB normierten Unterlassungsanspruch können sich Unterlassungsansprüche auch aus dem allgemeinen Zivilrecht (§ 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 12 BGB; § 12 Satz 2 BGB), dem Markenrecht (§ 15 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Markengesetz) und dem Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5, 8 UWG) ergeben.

Österreichisches Recht

Firmengrundsätze

siehe Firmengrundsätze (Deutsches Recht)

Firmenarten

siehe Firmenarten (Deutsches Recht)

Firmenzusätze

Die wichtigsten Rechtsformzusätze in Österreich
Unternehmensform Rechtsformzusätze
Bis 31. Dezember 2006 Ab 1. Januar 2007
(Inkrafttreten der Handelsrechtsreform)
Einzelkaufmann (vormals)
Einzelunternehmer (seit 1. Januar 2007)
kein Rechtsformzusatz e.U.
eingetragener Unternehmer
eingetragene Unternehmerin
Offene Handelsgesellschaft (vormals)
Offene Gesellschaft (seit 1. Januar 2007)
OHG
kein Rechtsformzusatz
OG
Kommanditgesellschaft KG
kein Rechtsformzusatz
KG
Offene Erwerbsgesellschaft OEG wurde zur Offenen Gesellschaft
Kommandit-Erwerbsgesellschaft KEG wurde zur Kommanditgesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung    GmbH GmbH
Aktiengesellschaft AG AG
Genossenschaft registrierte Genossenschaft registrierte Genossenschaft
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung EWIV EWIV
Europäische Gesellschaft
(Societas Europaea)
SE SE

Vorlage:Österreichlastig

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 31 Wx 084/06
Wiktionary: Firma – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Firma – Zitate