„Hauptuntersuchung“ – Versionsunterschied
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Beim Überschreiten der Fristen zu Hauptuntersuchung liegt eine [[Verkehrsordnungswidrigkeit]] vor. Diese wird nach der Dauer der Überschreitung und dem Fahrzeugtyp mit [[Bußgeld]]ern und ggf. mit [[Punktesystem (Fahrerlaubnisrecht)|Punkten]] im [[Fahreignungsregister]] des [[Kraftfahrt-Bundesamt]]s in [[Flensburg]] gemäß [[Straßenverkehrsgesetz]]es (StVG) und der [[Fahrerlaubnis-Verordnung]] (FeV) bestraft. Jedoch sind bei PKW, Motorrädern, leichten Anhängern (nicht sicherheitsprüfungspflichtigen Fahrzeugen) weniger strenge Strafen vorgesehen: Nach dem aktuellen Tatbestandskatalog kann eine Überziehung der Frist um mehr als zwei bis zu vier Monaten mit einem [[Verwarngeld]] in Höhe von 15 Euro geahndet werden. Wird die Frist um mehr als vier bis zu acht Monaten überschritten, steigt das Verwarngeld auf 25 Euro. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als acht Monate, wird dies mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt in Flensburg geahndet.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bussgeldkatalog.org/tuev-ueberziehen/ |titel=bussgeldkatalog.org/tuev-ueberziehen/ |abruf=31.08.2021}}</ref> |
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Bei überschrittenem Prüfungsintervall erfolgt seit 1. Juli 2012 bundeseinheitlich keine [[Rückdatierung]] mehr.<ref>[https://www.autobild.de/artikel/bundesrat-stimmt-hu-aenderung-zu-3351036.html ''HU-Rückdatierung entfällt.''] In: ''autobild.de'', 30. März 2012.</ref> Bis dahin wurde, außer im Saarland und Hessen, das Ende des neuen Intervalls nicht vom Zeitpunkt der durchgeführten Hauptuntersuchung aus berechnet, sondern von dem Termin der Fälligkeit. In manchen Bundesländern wurde die Rückdatierung bereits vor dem offiziellen Inkrafttreten der Änderung nicht mehr praktiziert (z. B. Nordrhein-Westfalen ab 16. Mai 2012). |
Bei überschrittenem Prüfungsintervall erfolgt seit 1. Juli 2012 bundeseinheitlich keine [[Rückdatierung]] mehr.<ref>[https://www.autobild.de/artikel/bundesrat-stimmt-hu-aenderung-zu-3351036.html ''HU-Rückdatierung entfällt.''] In: ''autobild.de'', 30. März 2012.</ref> Bis dahin wurde, außer im Saarland und Hessen, das Ende des neuen Intervalls nicht vom Zeitpunkt der durchgeführten Hauptuntersuchung aus berechnet, sondern von dem Termin der Fälligkeit. In manchen Bundesländern wurde die Rückdatierung bereits vor dem offiziellen Inkrafttreten der Änderung nicht mehr praktiziert (z. B. Nordrhein-Westfalen ab 16. Mai 2012). |
Version vom 31. August 2021, 10:38 Uhr
Die in Deutschland wiederkehrende Hauptuntersuchung (Abk.: HU, umgangssprachlich TÜV), in Österreich wiederkehrende Begutachtung, in der Schweiz Motorfahrzeugkontrolle (Abk.: MFK) soll die Vorschriftsmäßigkeit und Umweltverträglichkeit von Verkehrsmitteln sicherstellen.
Hierzu gibt es unterschiedliche gesetzliche Regelungen, die technische Untersuchungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen festlegen, weltweit liegen die Intervalle für eine technische Überprüfung typisch bei jährlicher oder alle zwei Jahre liegenden Terminen.
Die Untersuchungen in anderen Staaten der Welt beschränkt sich teils auf die Durchführung einer technischen Inspektion bei der ersten Zulassung oder späteren Ummeldung, die Überprüfung der Motoremissionen werden jedoch immer in periodischer Wiederholung durchgeführt.
Europa
Gemeinsames EU-Recht
Die Richtlinie 2014/45/EU[1] beauflagt alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit der Durchführung regelmäßiger Kontrollen der Kraftfahrzeugsicherheit sowie der Motoremissionen. Für leichte Wirtschaftsfahrzeuge (bis 3,5 t) und Privatfahrzeuge (mit bis zu acht Sitzplätzen) wird festgelegt, dass die erste Hauptuntersuchung nach vier Jahren und nachfolgende Hauptuntersuchungen alle zwei Jahre stattfinden. Alle anderen Fahrzeugarten sollen einer jährlichen Kontrolle unterliegen (angegeben sind Busse, LKW, Anhänger, Taxis, Ambulanzfahrzeuge, Kutschen). Fahrzeuge der Armee, Feuerwehr und Sonderfahrzeuge sind von der Richtlinie ausgenommen. Diverse EU-Staaten haben jedoch hiervon abweichende kürzere Prüfzyklen.
Ausgegebene Prüfberichte eines Mitgliedsstaates müssen von anderen anerkannt werden. Die Richtlinie bestimmt einen Mindestprüfumfang: Identifizierung des Fahrzeugs, Bremsanlage, Lenkung, Sicht, Beleuchtungsanlage und Teile der elektrischen Anlage, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung, Fahrgestell und daran befestigte Teile, sonstige Ausstattungen, Umweltbelastung und zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung. Die Mitgliedsstaaten können den Prüfumfang erweitern, die Bremstests enger auslegen, weitere Fahrzeugkategorien einbeziehen und die Prüfintervalle enger fassen.
Deutschland
Seit dem 1. Dezember 1951 ist die HU in Deutschland für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben. Damit soll sichergestellt werden, dass kein verkehrsuntaugliches Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt.
Die Untersuchung des Motormanagements und Abgasreinigungssystems (UMA) ist Teil der HU. Für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Kraftomnibusse sind zusätzliche Sicherheitsprüfungen vorgeschrieben.
Siehe auch: Prüfplaketten (Kfz-Kennzeichen)
Umfang
Untersuchungsumfang und -ablauf sind in der Richtlinie über die Durchführung der Hauptuntersuchungen und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen genau festgelegt. Die HU ist eine zerlegungsfreie Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung bestimmter Bauteile sowie eine Überprüfung des Fahrzeugs auf Vorschriftsmäßigkeit gemäß StVZO. Sie beinhaltet die Verkehrssicherheit, nicht jedoch die Betriebssicherheit.
Der Untersuchungspflicht unterliegen alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger (§ 29 StVZO). Ausgenommen sind daher Kraftfahrzeuge mit rotem Kennzeichen, aber auch Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (Roller, S-Pedelecs und Leichtfahrzeuge bis 45 km/h), sowie Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Die HU an Fahrzeugen der Bundeswehr und der Bundespolizei erfolgt weitgehend durch interne Prüforganisationen.
Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes können je nach Bundesland anderen Untersuchungsintervallen unterliegen.
Die Untersuchungsintervalle sind unterschiedlich (siehe dazu Anlage VIII zu § 29 StVZO). Nachfolgend einige Beispiele:
Fahrzeugart 1. Untersuchungsintervall nach der Erstzulassung Weitere Untersuchungsintervalle PKW 36 Monate 24 Monate Taxis und Mietfahrzeuge 12 Monate 12 Monate Motorräder/Leichtkrafträder 24 Monate 24 Monate Anhänger bis 750 kg 36 Monate Anhänger bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht und Wohnanhänger 24 Monate Anhänger über 3,5 t zul. Gesamtgewicht 12 Monate 12 Monate LKW bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht 24 Monate 24 Monate LKW über 3,5 t zul. Gesamtgewicht 12 Monate 12 Monate Omnibusse (mehr als 8 Fahrgastplätze)
Durchführung
Die HU wird in Deutschland nicht von Behörden, sondern von staatlich anerkannten Prüforganisationen wie zum Beispiel DEKRA, TÜV Süd, TÜV Nord, TÜV Rheinland, TÜV Thüringen, TÜV Hanse, TÜV Hessen, TÜV Saarland, GTÜ oder KÜS vorgenommen. Aufgrund des früheren Monopols der TÜVs als ausführenden Organisationen wird die Hauptuntersuchung umgangssprachlich häufig auch „TÜV“ genannt.
Verantwortlich für die fristgerechte Vorführung zur HU ist der Fahrzeughalter. Er muss gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auch die Kosten für die HU tragen. Die HU wird an einer Untersuchungsstelle der Prüforganisationen, in einer Kfz-Werkstatt oder beim Fuhrpark einer Firma durchgeführt. Der Kfz-Besitzer stellt dort zu einem ihm genehmen oder vereinbarten Termin sein/e Fahrzeug/e zur Prüfung vor. Der Prüfung kann er in der Regel beiwohnen.
Eine HU wird durch Prüfbescheinigung oder Untersuchungsbericht nachgewiesen. Wurden keine wesentlichen Mängel festgestellt, wird der Fahrzeugschein mit dem Prüferstempel und Namenszeichen versehen und die Prüfplakette am hinteren Kfz-Kennzeichen angebracht. Damit werden Jahr und Monat (durch die oberste Zahl auf der Plakette erkennbar) der nächsten HU dokumentiert. Werden wesentliche Mängel festgestellt, ist eine Wiedervorführung nach Mängelbeseitigung (Nachprüfung) erforderlich. Ist die Verkehrssicherheit des Kfz nicht mehr gegeben, wird die Prüfplakette entfernt und auf das Verbot zur Teilnahme am Straßenverkehr hingewiesen. Der Untersuchungsbericht ist bei An- und Ummeldungen des Fahrzeuges vorzulegen.
Untersuchungsergebnisse
Im Jahr 2018 nahmen 20.426.384 Pkw an der HU teil.[2]
Von diesen Pkw waren 65,4 % ohne Mängel. Dieselfahrzeuge waren dabei häufiger ohne Mängel (69,5 %) als benzinbetriebene Fahrzeuge (63,8 %).
Geringe Mängel wiesen 12,4 % der Pkw auf, erhebliche Mängel hatten 21,8 % der Pkw. In diesen beiden Kategorien schnitten Dieselfahrzeuge mit 10,5 % bzw. 19,7 % etwas besser ab als benzinbetriebene Fahrzeuge, von denen 13,1 % geringe bzw. 22,6 % erhebliche Mängel hatten.
Gefährliche Mängel wurden bei 0,3 % der Pkw festgestellt, verkehrsunsicher waren 0,1 % der Pkw. In diesen beiden Kategorien waren die Unterschiede zwischen diesel- und benzinbetriebenen Fahrzeugen marginal.
Qualitätssicherung
Die Prüforganisationen unterliegen der amtlichen Kontrolle und Akkreditierung auf Landesebene. Mittel der Kontrolle sind u. a. mit Mängeln versehene Testfahrzeuge. Da die Prüforganisationen von Einnahmen abhängig sind, besteht ein erheblicher Wettbewerb, so dass übergeordnete interne oder amtliche Plausibilitätsprüfungen nicht die Regel sind. Unrealistische Prüfleistungen bleiben daher meist unerkannt oder werden erst durch Polizeikontrollen oder Kundenbeschwerden aufgedeckt.
Zur Prüfung in Werkstätten bedarf es einer Vereinbarung zwischen der jeweiligen Prüforganisation und dem Werkstattinhaber. Die Organisationen sind daran interessiert, in möglichst vielen Werkstätten prüfen zu können, da über diese eine indirekte Kundenakquisition erfolgt. Den Werkstätten werden ggf. attraktive Konditionen angeboten, in jedem Fall profitieren sie von den Reparaturaufträgen ihrer Kunden zur Vorbereitung der HU oder zur Mängelbeseitigung nach der HU. Ebenso sind die Anwesenheit der Kfz-Besitzer und mögliche Einflussnahmen der Werkstätten Rahmenbedingungen, die auf das Prüfverhalten einwirken können. HU-„Prüfungen“, bei denen die Fahrzeuge weder angesehen noch überprüft wurden, sind möglich; die Mitwirkung einer Kfz-Werkstatt ist dabei in der Regel unerlässlich. Auch sind unsachgemäße oberflächliche Prüfungen nicht auszuschließen.[3] Insofern ist das deutsche HU-System nicht gegen Korruption gefeit und unterscheidet sich grundsätzlich vom System der Schweiz (s. u.).
Fristüberschreitung zur Hauptuntersuchung
Beim Überschreiten der Fristen zu Hauptuntersuchung liegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor. Diese wird nach der Dauer der Überschreitung und dem Fahrzeugtyp mit Bußgeldern und ggf. mit Punkten im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts in Flensburg gemäß Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bestraft. Jedoch sind bei PKW, Motorrädern, leichten Anhängern (nicht sicherheitsprüfungspflichtigen Fahrzeugen) weniger strenge Strafen vorgesehen: Nach dem aktuellen Tatbestandskatalog kann eine Überziehung der Frist um mehr als zwei bis zu vier Monaten mit einem Verwarngeld in Höhe von 15 Euro geahndet werden. Wird die Frist um mehr als vier bis zu acht Monaten überschritten, steigt das Verwarngeld auf 25 Euro. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als acht Monate, wird dies mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt in Flensburg geahndet.[4]
Bei überschrittenem Prüfungsintervall erfolgt seit 1. Juli 2012 bundeseinheitlich keine Rückdatierung mehr.[5] Bis dahin wurde, außer im Saarland und Hessen, das Ende des neuen Intervalls nicht vom Zeitpunkt der durchgeführten Hauptuntersuchung aus berechnet, sondern von dem Termin der Fälligkeit. In manchen Bundesländern wurde die Rückdatierung bereits vor dem offiziellen Inkrafttreten der Änderung nicht mehr praktiziert (z. B. Nordrhein-Westfalen ab 16. Mai 2012).
Wird die HU-Frist um mehr als zwei Monate überschritten, wird eine intensivere Prüfung durchgeführt, die sogenannte vertiefte HU (20 Prozent Preisaufschlag zur normalen Gebühr).[6][7]
Farben der Prüfplakette
Die Farben der Plakette signalisieren das Jahr der nächsten HU. Die Reihenfolge der Farben ist seit 1980 fix und wiederholt sich alle sechs Jahre: orange, blau, gelb, braun, rosa, grün.[8]
1961 1967 1973 1979 1985 1991 1997 2003 2009 2015 2021 2027 2033 usw. 1962 1968 1974 1980 1986 1992 1998 2004 2010 2016 2022 2028 2034 usw. 1963 1969 1975 1981 1987 1993 1999 2005 2011 2017 2023 2029 2035 usw. 1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2012 2018 2024 2030 2036 usw. 1965 1971 1977 1983 1989 1995 2001 2007 2013 2019 2025 2031 2037 usw. 1966 1972 1978 1984 1990 1996 2002 2008 2014 2020 2026 2032 2038 usw.
Österreich
Die wiederkehrende Begutachtung (§57a-Begutachtung) findet gemäß dem § 57a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) statt. Die Begutachtungsplakette („Pickerl“) wird bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen an der Windschutzscheibe und bei einspurigen Kraftfahrzeugen an der Gabel angebracht. Der Turnus ist für Neufahrzeuge der Pkws (EG-Fahrzeugklasse M1) und einige andere Fahrzeug- und Anhängerklassen erstmals nach drei Jahren, anschließend nach zwei Jahren und danach einer jährlichen Prüfung der Kraftfahrzeugsicherheit und Einhaltung der Abgasgrenzwerte unterzogen werden (3-2-1-Regelung). Alle anderen Fahrzeuge, zum Beispiel einspurige Kraftfahrzeuge oder LKW und Busse, ausgenommen einige Sonderfälle, müssen jährlich überprüft werden. Die Überprüfung findet bei Autofahrerclubs (ÖAMTC, ARBÖ) oder in Kfz-Werkstätten, sowie allfällig bei Gutachtern, statt. Staatliche Stellen prüfen nur in speziellen Situationen, und zwar den beiden weiteren Formen der Begutachtung, der Besonderen Überprüfung für Fahrzeuge, bei denen Bedenken bestehen (§ 56 KFG), und der Prüfung an Ort und Stelle im Rahmen von Verkehrskontrollen (§ 58 KFG).
Schweiz
Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) der Schweiz erfolgt durch das Strassenverkehrsamt des jeweiligen Kantons. Nach Art. 29 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) unterliegen alle Fahrzeuge einer periodischen Fahrzeugprüfung. Die Prüfintervalle nach Art. 33 VTS sind je nach Fahrzeugart zu unterscheiden. PKWs, Motorräder und Anhänger bis 3,5 t sind erstmals nach vier Jahren (ab 2017 erst nach fünf Jahren[9]), dann nach drei Jahren und nachfolgend alle zwei Jahre zu untersuchen. LKWs und alle gewerblichen Fahrzeuge unterliegen einer jährlichen Kontrolle. Traktoren sind generell alle fünf Jahre vorzuführen.
Die Fahrzeughalter erhalten hierzu zeitgerecht eine Einladung zur Überprüfung. Diese wird von staatlichen Stellen durchgeführt. Ziel ist die gleichbleibende Qualität und Unabhängigkeit der Prüfung.
Gebrauchtwagen werden häufig „frisch ab MFK“ angeboten, d. h. Fahrzeuge werden beim Kauf neu vorgeführt.
Belgien
In Belgien müssen Fahrzeuge jedes Jahr einer technischen Prüfung unterzogen werden. Diese periodische Kontrolle muss bei allen Pkw erfolgen, die vier Jahre oder älter sind. Bei dieser Prüfung wird eine Prüfbescheinigung ausgestellt, eine Plakette auf dem Nummernschild existiert nicht. Die Prüfbescheinigung muss mit den Zulassungspapieren im Auto mitgeführt werden. Unter gewissen Umständen kann die Gültigkeit der Prüfbescheinigung auf zwei Jahre verlängert werden.[10]
Finnland
In Finnland werden regelmäßige Fahrzeuguntersuchungen bereits seit 1917 durchgeführt. Ursprünglich erfolgte die Inspektion durch die lokalen Behörden, seit 1968 gibt es nationale Prüfstellen des Autorekisterikeskus Kraftfahrzeugamtes. Ein Gesetz aus dem Jahr 1994 bestimmte die Öffnung für den Wettbewerb, sodass die Autorekisterikeskus-Behörde aufgeteilt wurde, in ein Zulassungsamt Ajoneuvohallintokeskus (AKE) sowie eine privatwirtschaftliche Prüforganisation Suomen Autokatsastus Oy.
Die Määräaikaiskatsastus ‚periodische Prüfung‘ erfolgt für PKW erstmals nach drei Jahren und danach nach fünf Jahren jährlich. Der Untersuchungszeitraum wird durch das Erstzulassungsdatum bestimmt.
Frankreich
Die Contrôle Technique ist in Frankreich seit 1992 verpflichtend für PKWs und Nutzfahrzeuge. Sie erfolgt erstmals nach vier Jahren und nachfolgend alle zwei Jahre.
Motorräder und kleine Anhänger (<750 kg) brauchen keine HU.
Griechenland
Die technische Überprüfung wird durch KTEO-Prüfzentren durchgeführt. Das erste private KTEO wurde 2004 gegründet und bis Ende 2007 existierten 61 Prüfzentren. Seit 2008 wurden die Prüfvorschriften verschärft: neben einem erweiterten Prüfumfang müssen seitdem alle Fahrzeuge erstmals nach vier Jahren und dann alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung, außerdem wurden alle Zweiradfahrzeuge prüfpflichtig. Bis Ende 2009 wurden über 150 Prüfstellen eingerichtet, da bis dahin lediglich 50 bis 55 % der Nachfrage bedient werden konnte. Neben den 130 privaten KTEO existieren auch weiterhin 59 staatliche KTEO als Einrichtung der Verwaltungsorgane der Präfekturen, die jedoch meist nicht so modern eingerichtet sind wie die privaten KTEO.[11] Im Jahr 2012 kündige der Minister für Infrastrukturen Makis Voridis an, die staatlichen KTEOs schließen zu wollen.[12]
Irland
Der National Car Test (NCT) in Irland erfolgt nach vier Jahren nach der Erstzulassung und anschließend alle zwei Jahre. Eine runde Prüfplakette wird zum Nachweis an der Windschutzscheibe angebracht. Fahrzeuge, die zehn Jahre oder älter sind, müssen jährlich zum Test. Gewerblich genutzte PKW sind von der Prüfpflicht befreit.
Island
Normalerweise müssen Privat-PKW in Island jährlich zur Skoðun (Untersuchung), die der Umferðastofa untergeordnet ist. Bei Neuzulassungen gilt: erste Inspektion nach drei Jahren, dann nach weiteren zwei Jahren, alle weiteren jährlich. Auf dem Nummernschild wird eine Plakette mit der Jahreszahl (pro Jahr eine neue Farbe) der nächsten Inspektion angebracht. Der PKW muss innerhalb von drei Monaten zur Inspektion, ansonsten bekommt der Fahrzeughalter automatisch postalisch einen Überweisungsschein mit einem Strafbetrag zugestellt.
Italien
Die technische Prüfung (revisione) und Abgasuntersuchung bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen wird bei den Prüfstellen der staatlichen Straßenverkehrsbehörde (Motorizzazione Civile) oder bei autorisierten Vertragswerkstätten durchgeführt. Für diese Fahrzeuge ist die technische Prüfung erstmals nach vier Jahren und dann alle zwei Jahre fällig. Bei Taxis, Mietfahrzeugen, Bussen, bestimmten Spezialfahrzeugen, größeren Anhängern und allen anderen Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen erfolgt die Prüfung jährlich durch die staatlichen Prüfstellen. Die erfolgte Untersuchung wird in allen Fällen in der Zulassungsbescheinigung vermerkt. Die Abgasuntersuchung wird von den Regionen unterschiedlich gehandhabt; einige Regionen (z. B. Lombardia) fordern eine jährliche Abgasuntersuchung.
Niederlande
Die algemene periodieke keuring (apk) in den Niederlanden erfolgt erstmals nach drei Jahren und nachfolgend jährlich. Sie beinhalten eine technische Prüfung und Abgastests. Für Benzinautos mit einer Erstzulassung ab 2008 erfolgt eine Prüfung erst nach vier Jahren und nachfolgend alle zwei Jahre. Ab einem Fahrzeugalter von acht Jahren muss das Auto jährlich geprüft werden.
Ab einem Fahrzeugalter von 30 Jahren braucht das Auto nur alle zwei Jahre geprüft zu werden. Autos mit einer Erstzulassung vor 1960 sind freigestellt von APK.
Norwegen
In Norwegen wird die PKK (Periodisk kjøretøykontroll), auch EU-kontroll genannt, in zwei Hauptkategorien eingeteilt. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg oder weniger sind das erste Mal vier Jahre nach der Erstzulassung, danach jedes zweite Jahr zu untersuchen. Fahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3500 kg, Fahrzeuge die für den Transport von zehn oder mehr Personen zugelassen sind, sowie Taxis und Krankenwagen sind das erste Mal zwei Jahre nach der Erstzulassung, danach jedes Jahr zu untersuchen. Der PKK-Termin richtet sich nach der letzten Ziffer auf dem Kfz-Kennzeichen, wobei die Ziffer dem Kalendermonat entspricht (1 = Januar, 2 = Februar usw.). Für die Einhaltung des Termins ist der Fahrzeughalter verantwortlich. Ein Versäumnis kann zur Abmeldung des Fahrzeuges führen.[13]
Schweden
Die Kraftfahrzeuguntersuchung (kontrollbesiktning oder bilbesiktning) ist in Schweden seit 1965 obligatorisch. Sie umfasst neben der technischen Verkehrssicherheitsprüfung auch eine Prüfung der Abgaswerte. PKW und Klein-LKW müssen nach drei Jahren und nach fünf Jahren nach Erstinbetriebnahme zur Kontrollbesichtigung, danach alle zwölf Monate. Motorräder vier Jahre nach Erstinbetriebnahme, danach alle 24 Monate. Oldtimer, sogenannte Veteranfordon 30 bis 50 Jahr müssen alle 24 Monate besichtigt werden, nach einem Fahrzeugalter von 50 Jahren gibt keine Untersuchungspflicht mehr. Das Ergebnis der Kontrollbesichtigung wird automatisch an die Transportbehörde (transportstyrelsen) weitergeleitet, außerdem wird dem Fahrzeughalter ein Untersuchungsbericht ausgehändigt.
Ein Fahrzeug wird je nach Untersuchungsergebnis in eine der vier Kategorien eingeteilt:
- Ohne Beanstandung (Utan anmärkning): keine Mängel festgestellt, Fahrzeug für Straßenverkehr zugelassen
- Beanstandung (Anmärkning): kleinere Mängel (beispielsweise defekte Lampe), der Fahrzeughalter wird aufgefordert, diese zu beheben. Das Fahrzeug wird aber ohne erneute Vorführung für den Straßenverkehr zugelassen.
- Beanstandung mit Nachkontrolle (Anmärkning med ombesiktning): erhebliche Mängel mit Nachkontrolle innerhalb von 30 Tagen. Ohne erfolgreiche Nachkontrolle erfolgt ein Fahrverbot.
- Beanstandung mit unmittelbarem Fahrverbot (Anmärkning med omedelbart körförbud): Das Fahrzeug hat so erhebliche Mängel, dass es nur noch bis nach Hause oder zur nächsten Werkstatt gefahren werden darf.
Bis 31. Dezember 2009 hat die Kraftfahrzeugbehörde (Transportstyrelsen) nach Bezahlung der Kfz-Steuer dem Halter eine Kontrollmarke zugeschickt, die man auf dem hinteren Nummernschild anbrachte. Diese Kontrollmarke wurde mittlerweile ersatzlos abgeschafft. Anhand der Kontrollmarke konnte die Polizei feststellen, ob die Kfz-Steuer bezahlt wurde, eine gültige Versicherung vorhanden war und das Fahrzeug die Kontrollbesichtigung bestanden hatte. Dies kann mittlerweile aber über das Verkehrsregister nachgeprüft werden.
Bis 1. Januar 2010 wurde die Kontrollbesichtigung von Svensk Bilprovning AB ausgeführt. Svensk Bilprovning AB ist eine Aktiengesellschaft ohne Gewinninteresse und der Mehrheitseigentümer ist der schwedische Staat. Am 1. Januar wurde das Monopol für diese Kontrollen aufgehoben und akkreditierte Privatfirmen wurden zugelassen. Svensk Bilprovning AB soll privatisiert werden.
Spanien
Die Anforderungen der Inspección Técnica de Vehículos (ITV) in Spanien richten sich nach den Richtlinien der autonomen Gemeinschaften. Üblich ist eine erste Prüfung nach vier Jahren, danach alle zwei Jahre sowie jährlich bei Fahrzeugen, die älter als zehn Jahre sind.
Türkei
In der Türkei waren bis vor kurzem staatliche Stellen für die technische Prüfung von Kraftfahrzeugen zuständig. Im Rahmen eines verkehrspolitischen Projekts der türkischen Regierung, das die Angleichung technischer Vorgaben an europäische Standards vorsieht, wurde im Jahr 2005 ein Vertrag mit dem TÜV Süd abgeschlossen. Dieser sieht vor, die technische Prüfung von Fahrzeugen zu privatisieren und diese für die nächsten 20 Jahre exklusiv vom neu gegründeten TÜVTÜRK (einem Gemeinschaftsunternehmen dreier Partner) durchführen zu lassen, das im Gegenzug den Aufbau eines landesweiten Netzes von Prüfstellen nach modernstem Standard zusichert.
Vereinigtes Königreich
Der MOT test im Vereinigten Königreich erfolgt seit 2006 erstmals nach drei Jahren und anschließend in jährlichem Intervall. Die erstmals eingeführten Regelungen aus dem Jahre 1960 bestimmte eine technische Prüfung für Fahrzeuge älter als zehn Jahren. Der aktuelle Test umfasst auch eine Abgasuntersuchung – in Großbritannien erfolgt die Untersuchung durch autorisierte Werkstätten, in Nordirland nur in den DVA-Testzentren. Seit 2013 sind Fahrzeuge mit Erstzulassung vor 1. Januar 1960 vom Test befreit.
Nordamerika
In den USA und Kanada gehört die Festlegung der Kraftfahrzeuguntersuchung zu den Aufgaben der Bundesstaaten beziehungsweise Provinzen.
Kanada
Die Provinz Manitoba fordert eine technische Prüfung nur bei der Zulassung (Erstzulassung oder Ummeldung), in Nova Scotia, New Brunswick und Prince Edward Island erfolgt eine jährliche Untersuchung, in Ontario und British Columbia erfolgt die Untersuchung alle zwei Jahre.
Regelmäßige Abgasuntersuchungen gibt es in British Columbia (AirCare) sowie Ontario (Drive Clean).
Vereinigte Staaten
Der bundeseinheitliche Clean Air Act fordert eine Abgasuntersuchung in allen Ballungszentren, deren Luftqualität nicht einen Mindeststandard erreicht. Dadurch findet eine regelmäßige Untersuchung in fast allen Bundesstaaten statt, jedoch haben einige wenige Bundesstaaten wie Florida, Kentucky und Minnesota mit Erlaubnis der Bundesregierung der Vereinigten Staaten auch diese Untersuchungen eingestellt. Zu den Bundesstaaten, die sich auf diese Abgasuntersuchung beschränken, gehören Alaska, Arizona, Colorado, Connecticut, Georgia, Illinois, Indiana, Kalifornien, New Mexico, Nevada, Ohio, Oregon, Washington und Wisconsin – dabei auch meist auf bestimmte Kreise (County) mit Großstädten beschränkt.
Bundesstaaten mit einer regelmäßigen Prüfung der Kraftfahrzeugsicherheit:
- Delaware – erstmals nach vier Jahren, danach alle ein oder zwei Jahre, je nach Fahrzeugtyp
- District of Columbia – alle zwei Jahre
- Hawaii – erstmals nach zwei Jahren, anschließend jährlich – gewerbliche Fahrzeuge halbjährlich.
- Louisiana – jährliche technische Prüfung, Abgasprüfung in Baton Rouge
- Maine – jährliche technische Prüfung, Abgasprüfung im Cumberland County
- Massachusetts – jährliche technische Prüfung und Abgasprüfung für Fahrzeuge ab Baujahr 1996
- Mississippi – jährliche technische Prüfung
- Missouri – technische Prüfung alle zwei Jahre, Abgasprüfung in St. Louis
- New Hampshire – jährliche technische Prüfung und Abgasprüfung für Fahrzeuge ab Baujahr 1996
- New Jersey – erstmals nach vier Jahren, danach alle zwei Jahre
- New York – jährliche technische Prüfung einschließlich Abgasuntersuchung
- North Carolina – jährliche technische Prüfung, Abgasuntersuchung in 48 der 100 Countys für Fahrzeuge ab Baujahr 1996
- Pennsylvania – jährliche technische Prüfung, Abgasuntersuchung in 25 der 67 Countys
- Rhode Island – alle zwei Jahre technische Prüfung und Abgasuntersuchung
- Texas – jährliche technische Prüfung, Abgasuntersuchung in den Ballungszentren Houston Metro, Dallas Metroplex, Austin, San Antonio, und El Paso
- Utah – technische Prüfung alle zwei Jahre, dann jährlich bei Fahrzeugen älter als acht Jahre
- Vermont – jährliche technische Prüfung
- Virginia – jährliche technische Prüfung, Abgasuntersuchung alle zwei Jahre in Northern Virginia
Afrika, Asien
Burkina Faso
Die staatliche Prüforganisation CCVA wurde 1986 als Entwicklungshilfeprojekt der deutschen Bundesregierung entwickelt und vom TÜH Darmstadt aufgebaut. Die Fahrzeuguntersuchungen entsprechen dem deutschen Standard mit afrikanischen Nuancen.[14] Seit 1992 wurden mehrere Kfz-Prüfer als Regierungspraktikanten durch die deutsche Prüforganisation DEKRA an den DEKRA-Niederlassungen Aachen und München ausgebildet. Die technische Kooperation und Hilfestellung durch DEKRA (Aachen) dauerte bis 2009 an. Im Herbst 2009 wurde die CCVA von der Schweizer COTECNA übernommen und sollte in Burkina Control S.A umfirmiert werden.
China
Die Kraftfahrzeugzulassungsbestimmungen werden durch die Provinzbehörden festgelegt, in der Hälfte der Provinzen gelten Regelungen, die den europäischen Normen für Neufahrzeuge entsprechen. Nach einer allgemeinen Bestimmung gilt, dass Halter von Fahrzeugen mit sichtbarem Abgasrauch bestraft werden.
Japan
In Japan erfolgt die technische Prüfung im „shaken“-(車検)-Programm. Die Inspektion erfolgt erstmals nach drei Jahren und anschließend alle zwei Jahre.
Arbeitsschutz
Bei den verschiedenen Arbeitsverfahren der Hauptuntersuchung können die Beschäftigten inhalativen Belastungen ausgesetzt sein. Zu den Gefahrstoffen zählen beispielsweise Dieselmotoremissionen (DME), Kohlenstoffdioxid (CO2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxide (NOx) und Benzol. Die deutschen Empfehlung „Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kfz in Prüfstellen amtlich anerkannter Überwachungsinstitutionen“ unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung und beschreiben geeignete Schutzmaßnahmen. Sie legen Kriterien für die Einhaltung des Standes der Technik fest und geben Hilfestellungen für die Wirksamkeitsüberprüfung (z. B. nach TRGS 402). Die Empfehlungen gelten für Arbeitsbereiche in Prüfstellen amtlich anerkannter technischer Überwachungsorganisationen, in denen regelmäßig Hauptuntersuchungen, Untersuchung des Motormanagements und Abgasreinigungssystems (UMA) und Sicherheitsprüfungen (SP) sowie Einzelabnahmen an Kraftfahrzeugendurchgeführt werden.[15]
Siehe auch
- Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Typen- und Einzelgenehmigungen)
- Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Anforderungen an den Fahrzeugführer)
Einzelnachweise
- ↑ Richtlinie 2014/45/EU
- ↑ Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Reform der regelmäßigen Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen“. Drucksache 19/19086 vom 12. Mai 2020, Anhang 1. Abgerufen am 11. April 2021.
- ↑ Prozess gegen Prüfingenieur: HU ohne Prüfungen bescheinigt
- ↑ bussgeldkatalog.org/tuev-ueberziehen/. Abgerufen am 31. August 2021.
- ↑ HU-Rückdatierung entfällt. In: autobild.de, 30. März 2012.
- ↑ Reform der TÜV-Prüfung tritt jetzt in Kraft. TÜV Nord Gruppe – Presseinformationen, 22. Juni 2012, abgerufen am 29. Mai 2018.
- ↑ GebOSt, §1, Nr. 413 Anmerkung 8. Abgerufen am 4. Juni 2020.
- ↑ Was bedeuten die einzelnen Plaketten-Farben? TÜV Nord, Häufig gestellte Fragen (Unterseite zu HU Auto), abgerufen am 7. September 2018
- ↑ Verlängerung des ersten Nachprüfintervalls von Personenwagen und Motorrädern. In: admin.ch. 21. Januar 2015, abgerufen am 12. April 2019.
- ↑ Technische Kontrolle in Belgien. ( vom 23. Dezember 2014 im Internet Archive) Informationen auf autosecurite.be, abgerufen am 23. Dezember 2014
- ↑ Ab 2010 keine Kfz-Versicherung mehr ohne TÜV in Griechenland. griechenland-blog.gr, 15. Dezember 2009
- ↑ Griechenland will öffentliche KTEO schließen. rechtsanwalt-griechenland.de
- ↑ EU-kontroll – Statens Vegvesen. ( vom 5. März 2010 im Internet Archive) Website Statens Vegvesen, 21. Februar 2010.
- ↑ Verkehr in Burkina Faso ( vom 24. Januar 2010 im Internet Archive)
- ↑ Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV): DGUV Information 213-727 – Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kfz in Prüfstellen amtlich anerkannter Überwachungsinstitutionen. Abgerufen am 23. Oktober 2019.