Grundzüge des Eigentumsvorbehalts
Von Roy Dörnhofer
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Ein Teilbereich des Sachenrechts mit ganz besonderer Bedeutung in der Praxis wie in der juristischen Ausbildung stellt der Eigentumsvorbehalt dar. Immer wieder bildet diese recht schwierige Materie die Grundlage für Klausuren und Hausarbeiten. Als Jurist/in in der Ausbildung muss man deshalb die Grundzüge des Eigentumsvorbehalts kennen, was auch und insbesondere das Anwartschaftsrecht und dessen Schutz umfasst.
In den nachfolgenden Ausführungen werden die theoretischen Grundlagen verständlich erklärt und auch anhand von ausführlich im Gutachtenstil gelösten Übungsfällen vertieft. Dadurch wird - anders als in vielen anderen Darstellungen der Problematik - gewährleistet, dass der Leser sieht, wo man die entsprechenden Punkte in einem Gutachten erörtern muss. Allzu oft machen Studierende die Erfahrung, dass sie ihr theoretisches Wissen im Ernstfall nicht an der richtigen Stelle in der Klausur oder Hausarbeit behandeln. Des Weiteren sind zahlreiche Literaturangaben und Nachweise aus der Rechtsprechung angeführt, um ein Nachschlagen etwa für eine Hausarbeit zu erleichtern.
Die Darstellung des Stoffes umfasst dabei nicht nur das Schuldrecht, sondern auch das Sachenrecht und das Zwangsvollstreckungsrecht. Insofern ist es hilfreich, wenn man in diesen Bereichen schon einige Kenntnisse hat, um die Materie leichter verstehen zu können. Gerade das Anwartschaftsrecht und dessen Schutz sowie die Problematik der Zwangsvollstreckung sind ohne einige Grundkenntnisse für den Anfänger im Jurastudium nur schwer nachvollziehbar.
Roy Dörnhofer
Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig. Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.
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Buchvorschau
Grundzüge des Eigentumsvorbehalts - Roy Dörnhofer
Vorbemerkungen
Ein Teilbereich des Sachenrechts mit ganz besonderer Bedeutung in der Praxis wie in der juristischen Ausbildung stellt der Eigentumsvorbehalt dar. Immer wieder bildet diese recht schwierige Materie die Grundlage für Klausuren und Hausarbeiten. Als Jurist in der Ausbildung muss man deshalb die Grundzüge des Eigentumsvorbehalts kennen, was auch und insbesondere das Anwartschaftsrecht und dessen Schutz umfasst.
In den nachfolgenden Ausführungen werden die theoretischen Grundlagen verständlich erklärt und auch anhand von ausführlich im Gutachtenstil gelösten Übungsfällen vertieft. Dadurch wird - anders als in vielen anderen Darstellungen der Problematik - gewährleistet, dass der Leser sieht, wo man die entsprechenden Punkte in einem Gutachten erörtern muss. Allzu oft machen Studierende die Erfahrung, dass sie ihr theoretisches Wissen im Ernstfall nicht an der richtigen Stelle in der Klausur oder Hausarbeit behandeln. Des Weiteren sind zahlreiche Literaturangaben und Nachweise aus der Rechtsprechung angeführt, um ein Nachschlagen etwa für eine Hausarbeit zu erleichtern.
Die Darstellung des Stoffes umfasst dabei nicht nur das Schuldrecht, sondern auch das Sachenrecht und das Zwangsvollstreckungsrecht. Insofern ist es hilfreich, wenn man in diesen Bereichen schon einige Kenntnisse hat, um die Materie leichter verstehen zu können. Gerade das Anwartschaftsrecht und dessen Schutz sowie die Problematik der Zwangsvollstreckung sind ohne einige Grundkenntnisse für den Anfänger im Jurastudium nur schwer nachvollziehbar.
A. Einführung und Grundlagen des Eigentumsvorbehalts
Zur allgemeinen Einführung soll erklärt werden, was denn überhaupt ein Eigentumsvorbehalt ist, wie er konstruiert wird und welche Rolle er im richtigen Leben spielt. Sodann werden die verschiedenen Arten dargestellt.
Vorab erscheint es angebracht, diejenigen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu nennen, die für das Verständnis des Eigentumsvorbehalts und des Anwartschaftsrechts von maßgeblicher Bedeutung sind. Man sollte sich diese Regelungen einmal durchgelesen haben, zumal es sich nur um wenige Regelungen handelt.
§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
§ 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
§ 449 Eigentumsvorbehalt
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
§ 929 Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben