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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz �ber den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Ma�regeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG)
§ 2 Aufgaben des Vollzuges

Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.