Die Erforschung historischer Kontinuitäten zwischen dem „Dritten Reich“ und der (alten) Bundesrepublik Deutschland hat sich in den vergangenen Jahren zu einem bedeutenden Bereich der Auftragsforschung entwickelt.1 „Unabhängige“ historische Kommissionen und Individuen erforschen seit mehreren Jahren mit deutlich zunehmender Tendenz die Zeitgeschichte von Unternehmen und jüngst vor allem von Bundesministerien und anderen Behörden sowie Landtagen.2 Im Fokus der Untersuchungen stehen in der Regel die NS-Zeit und die Frage nach den Kontinuitäten in den 1940er- bis 1960er-Jahren. Gegenstand solcher Studien sind z.B. Konzerne wie der von Friedrich Flick3 oder Großbanken wie die Dresdner Bank.4 Jüngst ist der kritische Blick – nach der viel diskutierten Studie über das Auswärtige Amt5 und die Gründungsgeschichte des Bundeskriminalamts6 – auf die Geschichte von Ministerien wie das Reichsfinanzministerium7 und gerade aktuell auf „die personellen und sachlichen Kontinuitäten des Bundesjustizministeriums der 1950er und 1960er Jahre“ (S. 9) gerichtet. Dafür hat die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger im Januar 2012 eine „Unabhängige Wissenschaftliche Kommission“ unter Leitung von Manfred Görtemaker (Potsdam) und Christoph Safferling (Marburg) ins Leben gerufen.
Im Untersuchungszeitraum war die „Rosenburg“ in Bonn von 1950 bis 1973 der Sitz des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) und gab daher dem ersten Band zur Geschichte dieser Behörde den Buchtitel. Die Beiträge können als „Vorstudien“ ausgewiesener professoraler Experten bezeichnet werden. Sie sind anlässlich einer im April 2012 stattgefundenen Tagung und in dessen Folge entstanden und erkenntnisleitend auf die geplanten Forschungen ausgerichtet.
Der Mitherausgeber Manfred Görtemaker informiert eingangs über bereits vorliegende Initiativen und Beiträge des Ministeriums zur „Aufarbeitung der NS-Vergangenheit“. Er konstatiert, dass dies – im Unterschied zu anderen Bundesministerien – kein völliges Tabuthema gewesen ist. So erinnert er an die 1989 entstandene Wanderausstellung „Im Namen des deutschen Volkes - Justiz und Nationalsozialismus“. Im Kontrast dazu zeigt die Statistik der Verurteilungen von NS-Tätern ein ernüchterndes Bild: Von 1945 bis 1986 sind zwar gegen 90.921 Personen von den Staatsanwaltschaften Ermittlungen eingeleitet worden, sie führten aber nur bei 6.479 Angeschuldigten zu rechtskräftigen Verurteilungen (S. 31). Zusammenfassend stellt Görtemaker heraus, dass die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit im Bereich des Bundesjustizministeriums zwar „breit und vielschichtig“ (S. 41) war, aber der Blick bisher nur ungenügend auf Kontinuitäten nach 1945 und Strategien der Entlastung von NS-Tätern und Behinderung der Strafverfolgung gerichtet sei.
Ulrich Herbert untersucht das Scheitern der Entnazifizierungspolitik, die Diskussionen und Aktionen im Umfeld des 1958 durchgeführten Ulmer Einsatzgruppenprozesses, die Schonung von Richtern und Staatsanwälten und Entwicklung der Verjährungsdebatten. Zusammenfassend stellt er vier weiterführende Überlegungen an: 1) NS-Juristen sind bei der vergangenheitspolitischen Selbstverteidigung erfolgreicher gewesen als andere Berufsgruppen. 2) Was trieb Juristen an, mehrfache Mörder vor Verfolgung zu schützen? 3) Gab es zur Rückkehr der alten Justizeliten in Spitzenpositionen keine Alternative? 4) Wie konnte es gelingen, mit einem der NS-Zeit entstammenden personellen Justizapparat ein liberales Rechtssystem zu etablieren? Herbert vermutet, „man habe stets nur dem Recht gedient, und zwar jeweils unter den gegebenen Umständen“ (S. 59).
Joachim Rückert kommt bei seiner Untersuchung über „Mitläufer, Weiterläufer und andere Läufer“ (S. 60) zu einem niederschmetternden Ergebnis in Bezug auf die NS-Belastung des Personals des Bundesjustizministeriums: 1959 waren 48 % des Personals und 1966 von den Abteilungsleitern sogar 60 % Parteigenossen der NSDAP. Seine Erklärung bleibt noch unbefriedigend: „Sie zeigen einfach eine professionelle Elite in neuer Funktion im neu errungenen Rechts- und Sozialstaat.“ (S. 87) Man darf gespannt sein, ob und wie die zukünftigen Untersuchungen die Thesen von Herbert und Rückert belegen.
In den anschließenden Beiträgen geht es um Fragen ausgewählter Rechtsgebiete in der Arbeit des BMJ. Zunächst wird von Horst Dreier die Verfassungsentwicklung der frühen Bundesrepublik untersucht. Angesprochen werden im Wesentlichen das Verbot der Sozialistischen Reichspartei 1952 und der Kommunistischen Partei Deutschlands 1956 und die Rolle des damaligen von der FDP gestellten Justizministers Thomas Dehler, der zunehmend „untragbar geworden“ war: „Gerade seine maßlose Kritik am Verfassungsgericht hatte ihn unmöglich gemacht.“ (S. 117f.) Anschließend behandelt Bernd Rüthers die Entwicklung der Gesetzgebung vom „Dritten Reich“ zur Bundesrepublik und entwickelt 14 Hypothesen, mit denen sich die Bearbeiter und Bearbeiterinnen des geplanten Forschungsprojekts auseinandersetzen können. Er weist auf die weitgehende personelle Kontinuität der Funktionseliten“ (S. 136ff.) hin und erinnert sich an den Beginn seines eigenen Studiums: „Als ich im Sommersemester 1950 mein juristisches Studium in Münster begann, lehrten dort mehr als 80 % von Professoren, die bereits vor 1945 das Recht, allerdings ein ganz anderes Recht gelehrt hatten.“ (S. 136) Abschließend fordert Rüthers eine „vorbehaltlose Wahrnehmung der historischen Fakten und ein geschärftes Methodenbewusstsein“ (S. 141). Sie sollen dazu beitragen, den Verfassungswandel „in allen seinen Auswirkungen und Risiken stärker als bisher bewusst werden zu lassen und seinen Risiken vorzubeugen.“ (S. 141)
In der Geschichte der „strafrechtlichen Aufarbeitung“ der NS-Justizverbrechen (Thomas Vormbaum) hat neben dem Nürnberger Kriegsverbrecherprozess vor allem der Nürnberger Juristenprozess eine große Bedeutung gehabt. Von den 16 angeklagten Justizjuristen gehörten allein neun dem Reichsjustizministerium an. Vormbaum kommt zu den Schluss, dass sich in der Aufarbeitung des Justizunrechts der NS-Zeit als auch in der Auseinandersetzung mit anderen NS-Gewaltverbrechen – nach der Besatzungszeit (!) – zu Beginn der 1950er-Jahre ein deutlich nachlassender Eifer gezeigt hat. Vormbaum erinnert in diesem Zusammenhang an die „juristischen Konstruktionen, welche die Verfolgung erschwerten oder verhinderten – dort die Gehilfenrechtsprechung, hier das Richterprivileg“ (S. 168).
Der Mitherausgeber Christoph Safferling hat sich eingehend mit der Arbeit der Strafrechtsabteilung des Bundesjustizministeriums, deren Mitwirken an der „Entnazifizierung“ des Strafrechts, der Amnestiepolitik und der Strafrechtsreform auseinandergesetzt. Zeigte sich anfangs noch eine gewisse Offenheit bei der strafrechtlichen Verfolgung von NS-Verbrechen, überlebte diese den parlamentarischen Weg der Gesetzgebung nicht. Die dargestellte Entwicklung auf der sachlichen, politischen und personellen Ebene genauer zu untersuchen, gehört zu den Fragen, auf welche die zukünftigen Forschungen Antworten geben sollten.
Es schließen sich zwei Spezialstudien zur Entwicklung des Wirtschaftsrechts (Jan Thiessen) und zum Familienrecht (Dieter Schwab) an. Die sich mit den komplizierten und komplexen Themen der juristischen Zeitgeschichte befassenden Beiträge zeigen, dass noch viele Fragen offen sind. In den Schlussbemerkungen geht Michael Stolleis auf die zum Abschluss der Tagung stattgefundene Podiumsdiskussion ein, die eine Vielzahl von Aspekten für die zukünftigen Forschungen sichtbar gemacht hat.
Die vom Bundesjustizministerium finanzierten Untersuchungen stehen vor großen Aufgaben. Die Herausgeber betonen bereits in der Einleitung, „dass große Forschungslücken blieben, die nun geschlossen werden sollen“ (S. 11). Und auch die Ministerin will, dass die zu erarbeitenden Forschungsergebnisse „einen kritischen Diskurs in der Öffentlichkeit auslösen“ (S. 9). Man darf gespannt sein, welche Ergebnisse die Forschungen in den nächsten Jahren zu Tage fördern werden, und ob und wie sie die Diskussion zur Geschichte des nationalsozialistischen Deutschlands befruchten. Dabei dürfte ein vergleichender Blick auf die bereits vorliegenden sowie die parallel stattfindenden Forschungen zu anderen Ministerien und Behörden hilfreich sein.
Anmerkungen:
1 Vgl. zur Diskussion über „Auftragsforschung und NS-Aufarbeitung“ die Webseite <http://www.zeitgeschichte-online.de/themen/auftragsforschung-und-ns-aufarbeitung> (29.06.2013).
2 Vgl. als aktuelles Beispiel: Albrecht Kirschner, Abschlussbericht der Arbeitsgruppe zur Vorstudie „NS-Vergangenheit ehemaliger hessischer Landtagsabgeordneter“ der Kommission des Hessischen Landtags für das Forschungsvorhaben „Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen“, hrsg. vom Hessischen Landtag, Wiesbaden 2013.
3 Kim Christian Priemel, Flick. Eine Konzerngeschichte vom Kaiserreich bis zur Bundesrepublik, Göttingen 2007; Johannes Bähr u.a., Der Flick-Konzern im Dritten Reich, München 2008; Norbert Frei u.a., Flick. Der Konzern, die Familie, die Macht, München 2009.
4 Klaus-Dietmar Henke (Hrsg.), Die Dresdner Bank im Dritten Reich, München 2006.
5 Eckart Conze u.a., Das Amt und die Vergangenheit. Deutsche Diplomaten im Dritten Reich und in der Bundesrepublik, München 2010; vgl. zur Diskussion um die Studie siehe die Übersicht von Christian Mentel: <http://www.zeitgeschichte-online.de/themen/die-debatte-um-das-amt-und-die-vergangenheit> (05.07.2013).
6 u.a. Imanuel Baumann u.a., Schatten der Vergangenheit. Das BKA und seine Gründungsgeneration in der frühen Bundesrepublik, Köln 2011.
7 Als erster Band ist die Studie von Christiane Kuller erschienen: Bürokratie und Verbrechen. Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland, München 2013.