ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.039.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 39

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
12. Februar 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EU) Nr. 124/2010 der Kommission vom 11. Februar 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 125/2010 der Kommission vom 11. Februar 2010 zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2009

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/86/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2010 zur Wahl des Europäischen Bürgerbeauftragten

4

 

 

2010/87/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 593)  ( 1 )

5

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2010/88/GASP/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

19

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 124/2010 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

176,4

JO

82,9

MA

82,1

TN

124,7

TR

99,6

ZZ

113,1

0707 00 05

JO

150,4

MA

75,9

TR

140,4

ZZ

122,2

0709 90 70

IL

247,1

MA

123,7

TR

143,3

ZZ

171,4

0709 90 80

EG

69,8

MA

131,9

ZZ

100,9

0805 10 20

EG

49,7

IL

57,3

MA

47,1

TN

47,0

TR

52,0

ZZ

50,6

0805 20 10

IL

150,5

MA

89,1

ZZ

119,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

56,3

EG

57,3

IL

92,1

JM

109,6

MA

85,7

PK

45,0

TR

61,9

ZZ

72,6

0805 50 10

EG

76,3

IL

76,3

TR

70,0

ZZ

74,2

0808 10 80

CL

60,1

CN

68,1

MK

24,7

US

111,9

ZZ

66,2

0808 20 50

CN

52,8

US

100,1

ZA

110,3

ZZ

87,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


12.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 125/2010 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2010

zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2009

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 der Kommission (2) ist eine Ausschreibung zur Höchstermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien eröffnet worden.

(2)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) kann die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschließen, einen Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls festzusetzen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 genannten Kriterien Rechnung zu tragen.

(3)

Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot dem Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls entspricht oder darunter liegt.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Höchstsatz für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 29. Januar bis zum 11. Februar 2010 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 eingereichten Angebote wird auf 19,61 EUR/t festgesetzt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 8 000 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 6.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


BESCHLÜSSE

12.2.2010   

DE

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L 39/4


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 20. Januar 2010

zur Wahl des Europäischen Bürgerbeauftragten

(2010/86/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 228,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

unter Hinweis auf seinen Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1),

gestützt auf Artikel 204 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen (2),

in Kenntnis des Ergebnisses der Abstimmung im Plenum am 20. Januar 2010 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Herr Nikiforos DIAMANDOUROS wird zum Europäischen Bürgerbeauftragten gewählt.

Geschehen zu Straßburg am 20. Januar 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK


(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  ABl. C 216 vom 10.9.2009, S. 7.


12.2.2010   

DE

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L 39/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2010

über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 593)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/87/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 95/46/EG müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland nur dann erfolgen kann, wenn das betreffende Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet und vor der Übermittlung die aufgrund der anderen Bestimmungen der Richtlinie erlassenen Vorschriften der Mitgliedstaaten beachtet werden.

(2)

Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG gestattet jedoch den Mitgliedstaaten, die Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, zu genehmigen, sofern bestimmte Garantien vorliegen. Solche Garantien können sich insbesondere aus einschlägigen Vertragsklauseln ergeben.

(3)

Nach der Richtlinie 95/46/EG ist das Datenschutzniveau unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenübermittlung oder einer Reihe von Datenübermittlungen eine Rolle spielen. Die gemäß dieser Richtlinie eingesetzte Gruppe für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat Leitlinien für die Erstellung solcher Beurteilungen veröffentlicht.

(4)

Standardvertragsklauseln sollten sich nur auf den Datenschutz beziehen. Dem Datenexporteur und dem Datenimporteur ist es daher freigestellt, weitere geschäftsbezogene Klauseln aufzunehmen, die sie für vertragsrelevant halten, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Standardvertragsklauseln stehen.

(5)

Dieser Beschluss sollte die nationalen Genehmigungen unberührt lassen, die von den Mitgliedstaaten nach ihren eigenen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilt werden können. Dieser Beschluss sollte lediglich die Wirkung haben, dass die Mitgliedstaaten die darin aufgeführten Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien anerkennen müssen; sie sollte daher andere Vertragsklauseln unberührt lassen.

(6)

Die Entscheidung 2002/16/EG der Kommission vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (2) soll einem in der Europäischen Union niedergelassenen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Auftragsverarbeiter, der in einem Drittland niedergelassen ist, das kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, erleichtern.

(7)

Seit Erlass der Entscheidung 2002/16/EG wurden viele Erfahrungen gesammelt. Der Bericht über die Durchführung der Entscheidungen über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (3) zeigt darüber hinaus, dass ein wachsendes Interesse an solchen Standardvertragsklauseln für die internationale Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, besteht. Zudem wurden Vorschläge zur Aktualisierung der in der Entscheidung 2002/16/EG aufgeführten Standardvertragsklauseln gemacht, um der rasch expandierenden Datenverarbeitungstätigkeit weltweit Rechnung zu tragen und Aspekte zu erfassen, die in der Entscheidung bisher nicht geregelt worden sind (4).

(8)

Dieser Beschluss sollte sich darauf beschränken festzulegen, dass die aufgeführten Vertragsklauseln von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, der in der Europäischen Union niedergelassen ist, verwendet werden können, um angemessene Garantien im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG für die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Auftragsverarbeiter, der in einem Drittland niedergelassen ist, zu gewährleisten.

(9)

Dieser Beschluss sollte daher nicht für die Übermittlung personenbezogener Daten durch für die Verarbeitung Verantwortliche, die in der Europäischen Union niedergelassen sind, an für die Verarbeitung Verantwortliche außerhalb der Europäischen Union gelten, die in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung 2001/497/EG vom 15. Juni 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach der Richtlinie 95/46/EG fallen (5).

(10)

Mit diesem Beschluss sollte die Verpflichtung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG umgesetzt werden; sie sollte den Inhalt eines solchen Vertrags beziehungsweise Rechtsakts unberührt lassen. Einige der Standardvertragsklauseln, vor allem diejenigen bezüglich der Pflichten des Datenexporteurs, sollten jedoch übernommen werden, um die Bestimmungen zu verdeutlichen, die in einen Vertrag zwischen einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und einem Auftragsverarbeiter aufgenommen werden können.

(11)

Die Kontrollstellen der Mitgliedstaaten spielen eine Schlüsselrolle in diesem Vertragsmechanismus, weil sie sicherstellen, dass personenbezogene Daten nach der Übermittlung angemessen geschützt werden. In Ausnahmefällen, in denen Datenexporteure es ablehnen oder nicht in der Lage sind, dem Datenimporteur angemessene Anweisungen zu geben, und in denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass den betroffenen Personen ein schwerwiegender Schaden entsteht, sollten die Standardvertragsklauseln es den Kontrollstellen ermöglichen, Datenimporteure und Unterauftragsverarbeiter einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls Entscheidungen zu treffen, denen Datenimporteure und Unterauftragsverarbeiter Folge leisten müssen. Die Kontrollstellen sollten befugt sein, eine Datenübermittlung oder eine Reihe von Datenübermittlungen auf der Grundlage der Standardvertragsklauseln zu untersagen oder zurückzuhalten; dies gilt für jene Ausnahmefälle, für die feststeht, dass sich eine Übermittlung auf Vertragsbasis wahrscheinlich sehr nachteilig auf die Garantien und Pflichten auswirkt, die den betroffenen Personen angemessenen Schutz bieten sollen.

(12)

Standardvertragsklauseln sollten die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen vorsehen, die Datenverarbeiter in einem Drittland ohne angemessenes Schutzniveau anwenden sollten, um einen Schutz zu gewährleisten, der den durch die Verarbeitung entstehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Die Parteien sollten diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Vertrag vorsehen, die unter Berücksichtigung des anwendbaren Datenschutzrechts, des Stands der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten erforderlich sind, um personenbezogene Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung oder den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung zu schützen.

(13)

Um den Datenstrom aus der Europäischen Union zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass Auftragsverarbeiter, die Datenverarbeitungsleistungen für mehrere für die Verarbeitung Verantwortliche in der Europäischen Union erbringen, die Möglichkeit erhalten, ungeachtet des Mitgliedstaats, von dem die Datenübermittlung ausgeht, die gleichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden, insbesondere wenn der Datenimporteur von verschiedenen Einrichtungen des in der Europäischen Union niedergelassenen Datenexporteurs Daten zur Weiterverarbeitung erhält; in diesem Fall sollte das Recht des Mitgliedstaats Anwendung finden, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist.

(14)

Es ist angebracht, die Informationen festzulegen, die von den Parteien in dem Vertrag über die Übermittlung unbedingt mitgeteilt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Befugnis haben, die Informationen im Einzelnen festzulegen, die von den Parteien zu liefern sind. Die Wirkung dieses Beschlusses sollte im Lichte der Erfahrung geprüft werden.

(15)

Der Datenimporteur sollte die übermittelten personenbezogenen Daten nur im Auftrag des Datenexporteurs und entsprechend dessen Anweisungen sowie den in den Klauseln enthaltenen Pflichten verarbeiten. Ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Datenexporteurs sollte der Datenimporteur die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeben. Der Datenexporteur sollte den Datenimporteur während der Dauer der Datenverarbeitungsdienste anweisen, die Daten gemäß seinen Anweisungen, dem anwendbaren Datenschutzrecht und den in den Klauseln beschriebenen Pflichten zu verarbeiten.

(16)

Im Bericht über die Durchführung der Entscheidungen über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer wurde die Festlegung von Standardvertragsklauseln über die anschließende Weiterübermittlung von einem Datenverarbeiter in einem Drittland an einen anderen Datenverarbeiter (Vergabe eines Unterauftrags für die Verarbeitung) empfohlen, um dem Globalisierungstrend in den Geschäftspraktiken und Gepflogenheiten bei der Datenverarbeitung Rechnung zu tragen.

(17)

Dieser Beschluss sollte spezifische Standardvertragsklauseln über die Vergabe eines Unterauftrags über Datenverarbeitungsdienste an in Drittländern niedergelassene Auftragsverarbeiter (Unterauftragsverarbeiter) durch einen in einem Drittland niedergelassenen Datenverarbeiter (den Datenimporteur) enthalten. Ferner sollte dieser Beschluss Bedingungen vorsehen, die bei der Vergabe von Unteraufträgen über Datenverarbeitungsdienste zu erfüllen sind, damit gewährleistet ist, dass die übermittelten personenbezogenen Daten auch bei einer Weiterübermittlung an einen Unterauftragsverarbeiter geschützt sind.

(18)

Darüber hinaus sollte die Vergabe von Unteraufträgen über Datenverarbeitungsdienste ausschließlich Tätigkeiten betreffen, die in dem Vertrag zwischen dem Datenexporteur und dem Datenimporteur, der die Standardvertragsklauseln gemäß diesem Beschluss enthält, vereinbart worden sind, und keine anderen Verarbeitungstätigkeiten oder Verarbeitungszwecke, so dass das Zweckbindungsprinzip gemäß der Richtlinie 95/46/EG gewahrt bleibt. Sollte sich der Unterauftragsverarbeiter nicht an seine Datenverarbeitungspflichten nach dem Vertrag halten, sollte der Datenimporteur gegenüber dem Datenexporteur verantwortlich sein. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter, die außerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind, sollte nicht die Tatsache berühren, dass für die Verarbeitungstätigkeiten das anwendbare Datenschutzrecht gilt.

(19)

Standardvertragsklauseln müssen einklagbar sein, und zwar nicht nur durch die Organisationen, die Vertragsparteien sind, sondern auch durch die betroffenen Personen, insbesondere wenn ihnen als Folge eines Vertragsbruchs Schaden entsteht.

(20)

Die betroffene Person sollte berechtigt sein, gegen den Datenexporteur, der für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten verantwortlich ist, vorzugehen und von diesem gegebenenfalls Schadenersatz zu erlangen. In Ausnahmefällen, wenn das Unternehmen des Datenexporteurs faktisch oder rechtlich nicht mehr besteht oder zahlungsunfähig ist, sollte die betroffene Person auch berechtigt sein, gegen den Datenimporteur vorzugehen und von diesem wegen Verstoßes des Datenimporteurs oder eines seiner Unterauftragsverarbeiter gegen eine der in Klausel 3 Absatz 2 genannten Pflichten gegebenenfalls Schadenersatz zu erlangen. In Ausnahmefällen, wenn sowohl das Unternehmen des Datenexporteurs als auch das des Datenimporteurs faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sind, sollte die betroffene Person zudem berechtigt sein, gegen den Unterauftragsverarbeiter vorzugehen und von diesem gegebenenfalls Schadenersatz zu erlangen. Eine solche Haftpflicht des Unterauftragsverarbeiters sollte auf dessen Verarbeitungstätigkeiten nach den Vertragsklauseln beschränkt sein.

(21)

Wird eine Streitigkeit zwischen einer betroffenen Person, die sich auf die Drittbegünstigtenklausel beruft, und dem Datenimporteur nicht gütlich beigelegt, sollte der Datenimporteur der betroffenen Person die Wahl lassen zwischen einem Schlichtungsverfahren oder einem Gerichtsverfahren. Inwieweit die betroffene Person tatsächlich wählen kann, hängt von dem Vorhandensein zuverlässiger und anerkannter Schlichtungsverfahren ab. Falls die Kontrollstelle des Mitgliedstaats, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist, solche Schlichtungsverfahren vorsieht, sollte diese Möglichkeit angeboten werden.

(22)

Auf den Vertrag sollte das Recht des Mitgliedstaats angewandt werden, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist und in dem ein Drittbegünstigter die Einhaltung des Vertrags gerichtlich durchsetzen kann. Betroffene Personen sollten, wenn sie dies wünschen und das nationale Recht es zulässt, berechtigt sein, sich von Vereinigungen oder sonstigen Einrichtungen vertreten zu lassen. Das gleiche Recht sollte auch für sämtliche Datenschutzbestimmungen jedes Vertrags mit einem Unterauftragsverarbeiter über die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, die nach den Vertragsklauseln von einem Datenexporteur an einen Datenimporteur übermittelt worden sind.

(23)

Da dieser Beschluss nur Anwendung findet, wenn ein in einem Drittland niedergelassener Datenverarbeiter einen in einem Drittland niedergelassenen Unterauftragsverarbeiter mit seinen Verarbeitungsdiensten beauftragt, sollte er keine Anwendung finden, wenn ein in der Europäischen Union niedergelassener Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten im Auftrag eines in der Europäischen Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet, einen in einem Drittland niedergelassenen Unterauftragsverarbeiter mit der Verarbeitung beauftragt. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, ob sie die Tatsache berücksichtigen möchten, dass bei der Vergabe eines Verarbeitungsauftrags an einen in einem Drittland niedergelassenen Unterauftragsverarbeiter die in diesem Beschluss vorgesehenen und in Standardvertragsklauseln festzuschreibenden Grundsätze und Garantien mit dem Ziel zur Anwendung gebracht wurden, die Rechte der von der Datenübermittlung zwecks Unterauftragsverarbeitung betroffenen Person angemessen zu schützen.

(24)

Die Gruppe für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt wurde, hat eine Stellungnahme zu dem Schutzniveau abgegeben, das die Standvertragsklauseln im Anhang zu diesem Beschluss bieten; die Stellungnahme wurde bei der Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt.

(25)

Die Entscheidung 2002/16/EG sollte aufgehoben werden.

(26)

Die im vorliegenden Beschluss enthaltenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der durch Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Standardvertragsklauseln im Anhang gelten als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG.

Artikel 2

Dieser Beschluss betrifft ausschließlich den Schutz, der durch die im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter gewährleistet wird. Die Anwendung anderer nationaler Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 95/46/EG, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten beziehen, bleibt davon unberührt.

Der vorliegende Beschluss gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten durch für die Verarbeitung Verantwortliche, die in der Europäischen Union niedergelassen sind, an Empfänger außerhalb der Europäischen Union, die ausschließlich als Auftragsverarbeiter fungieren.

Artikel 3

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

Der Begriff „besondere Datenkategorien“ bezeichnet die in Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG genannten Daten;

b)

der Begriff „Kontrollstelle“ bezeichnet die Behörde gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG;

c)

der Begriff „Datenexporteur“ bezeichnet den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der die personenbezogenen Daten übermittelt;

d)

der Begriff „Datenimporteur“ bezeichnet den in einem Drittland niedergelassenen Auftragsverarbeiter, der sich bereit erklärt, vom Datenexporteur nach dessen Anweisungen und den Vorschriften dieses Beschlusses personenbezogene Daten entgegenzunehmen und sie nach der Übermittlung in dessen Auftrag zu verarbeiten, und der nicht dem System eines Drittlands unterliegt, das ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG bietet;

e)

der Begriff „Unterauftragsverarbeiter“ bezeichnet den Auftragsverarbeiter, der im Auftrag des Datenimporteurs oder eines anderen Unterauftragsverarbeiters des Datenimporteurs tätig ist und sich bereit erklärt, vom Datenimporteur oder von einem anderen Unterauftragsverarbeiter des Datenimporteurs personenbezogene Daten ausschließlich zu dem Zweck entgegenzunehmen, diese nach der Übermittlung im Auftrag des Datenexporteurs nach dessen Anweisungen, den Standardvertragsklauseln im Anhang und den Bestimmungen des schriftlichen Unterauftrags zu verarbeiten;

f)

der Begriff „anwendbares Datenschutzrecht“ bezeichnet die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen, insbesondere des Rechts auf Schutz der Privatsphäre im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist, für den für die Verarbeitung Verantwortlichen gelten;

g)

der Ausdruck „technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen“ bezeichnet Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor der zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, dem zufälligen Verlust, der Änderung, der unberechtigten Weitergabe oder dem unberechtigten Zugang, insbesondere wenn die Verarbeitung die Übermittlung der Daten über ein Netzwerk umfasst, und vor jeder anderen Form der unrechtmäßigen Verarbeitung.

Artikel 4

(1)   Unbeschadet ihrer Befugnisse, tätig zu werden, um die Einhaltung nationaler Vorschriften gemäß den Kapiteln II, III, V und VI der Richtlinie 95/46/EG zu gewährleisten, können die zuständigen Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse ausüben und zum Schutz von Privatpersonen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenübermittlung in Drittländer verbieten oder aussetzen, wenn

a)

feststeht, dass der Datenimporteur oder Unterauftragsverarbeiter nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Anforderungen unterliegt, die ihn zwingen, vom anwendbaren Datenschutzrecht in einem Maß abzuweichen, das über die Beschränkungen hinausgeht, die im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG für eine demokratische Gesellschaft erforderlich sind, und dass sich diese Anforderungen wahrscheinlich sehr nachteilig auf die Garantien auswirken würden, die das anwendbare Datenschutzrecht und die Standardvertragsklauseln bieten,

b)

eine zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Datenimporteur oder ein Unterauftragsverarbeiter die Standardvertragsklauseln im Anhang nicht eingehalten hat, oder

c)

eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die im Anhang enthaltenen Standardvertragsklauseln derzeit oder künftig nicht eingehalten werden und die Fortsetzung der Übermittlung den betroffenen Personen einen schwerwiegenden Schaden zufügen könnte.

(2)   Das Verbot oder die Aussetzung gemäß Absatz 1 wird aufgehoben, sobald die Gründe für das Verbot oder die Aussetzung nicht mehr vorliegen.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 ergreifen, informieren sie unverzüglich die Kommission, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 5

Die Kommission bewertet die Umsetzung des Beschlusses drei Jahre nach seiner Erlassung anhand der verfügbaren Informationen. Sie legt dem durch Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor. Sie fügt sämtliche Belege bei, die für die Beurteilung der Angemessenheit der Standardvertragsklauseln des Anhangs von Bedeutung sein könnten, sowie etwaige Belege dafür, dass der Beschluss in diskriminierender Weise angewandt wird.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt ab dem 15. Mai 2010.

Artikel 7

(1)   Die Entscheidung 2002/16/EG wird ab dem 15. Mai 2010 aufgehoben.

(2)   Ein vor dem 15. Mai 2010 gemäß der Entscheidung 2002/16/EG geschlossener Vertrag zwischen einem Datenexporteur und einem Datenimporteur bleibt so lange in Kraft, wie die Übermittlungen und die Datenverarbeitung aufgrund dieses Vertrags unverändert weiterlaufen und von diesem Beschluss erfasste personenbezogene Daten weiterhin zwischen den Vertragsparteien übermittelt werden. Beschließen die Vertragsparteien diesbezügliche Änderungen oder vergeben sie einen Unterauftrag über Verarbeitungsvorgänge, die unter den Vertrag fallen, sind sie verpflichtet, einen neuen Vertrag zu schließen, in dem die Standardvertragsklauseln im Anhang berücksichtigt sind.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Februar 2010

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 52.

(3)  SEK(2006) 95 vom 20.1.2006.

(4)  Vonseiten der Internationalen Handelskammer (ICC), des Japan Business Council in Europe (JBCE), des EU-Ausschusses der Amerikanischen Handelskammer in Belgien (Amcham) und der Federation of European Direct Marketing Associations (FEDMA).

(5)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 19.


ANHANG

STANDARDVERTRAGSKLAUSELN (AUFTRAGSVERARBEITER)

gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter, die in Drittländern niedergelassen sind, in denen kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist

Bezeichnung der Organisation (Datenexporteur): …

Anschrift: …

Tel.: … Fax … E-Mail: …

Weitere Angaben zur Identifizierung der Organisation

(„Datenexporteur“)

und

Bezeichnung der Organisation (Datenimporteur): …

Anschrift: …

Tel.: … Fax … E-Mail: …

Weitere Angaben zur Identifizierung der Organisation:

(„Datenimporteur“)

(die „Partei“, wenn eine dieser Organisationen gemeint ist, die „Parteien“, wenn beide gemeint sind)

VEREINBAREN folgende Vertragsklauseln („Klauseln“), um angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bei der Übermittlung der in Anhang 1 zu diesen Vertragsklauseln spezifizierten personenbezogenen Daten vom Datenexporteur an den Datenimporteur zu bieten.

Klausel 1

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen der Vertragsklauseln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

die Ausdrücke „personenbezogene Daten“, „besondere Kategorien personenbezogener Daten“, „Verarbeitung“, „für die Verarbeitung Verantwortlicher“, „Auftragsverarbeiter“, „betroffene Person“ und „Kontrollstelle“ entsprechen den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1);

b)

der „Datenexporteur“ ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, der die personenbezogenen Daten übermittelt;

c)

der „Datenimporteur“ ist der Auftragsverarbeiter, der sich bereit erklärt, vom Datenexporteur personenbezogene Daten entgegenzunehmen und sie nach der Übermittlung nach dessen Anweisungen und den Bestimmungen der Klauseln in dessen Auftrag zu verarbeiten und der nicht einem System eines Drittlandes unterliegt, das angemessenen Schutz im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet;

d)

der „Unterauftragsverarbeiter“ ist der Auftragsverarbeiter, der im Auftrag des Datenimporteurs oder eines anderen Unterauftragsverarbeiters des Datenimporteurs tätig ist und sich bereit erklärt, vom Datenimporteur oder von einem anderen Unterauftragsverarbeiter des Datenimporteurs personenbezogene Daten ausschließlich zu dem Zweck entgegenzunehmen, diese nach der Übermittlung im Auftrag des Datenexporteurs nach dessen Anweisungen, den Klauseln und den Bestimmungen des schriftlichen Unterauftrags zu verarbeiten;

e)

der Begriff „anwendbares Datenschutzrecht“ bezeichnet die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen, insbesondere des Rechts auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist, auf den für die Verarbeitung Verantwortlichen anzuwenden sind;

f)

die „technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen“ sind die Maßnahmen, die personenbezogene Daten vor der zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, dem zufälligen Verlust, der Änderung, der unberechtigten Weitergabe oder dem unberechtigten Zugang, insbesondere wenn die Verarbeitung die Übermittlung der Daten über ein Netzwerk umfasst, und vor jeder anderen Form der unrechtmäßigen Verarbeitung schützen sollen.

Klausel 2

Einzelheiten der Übermittlung

Die Einzelheiten der Übermittlung, insbesondere die besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sofern vorhanden, werden in Anhang 1 erläutert, der Bestandteil dieser Klauseln ist.

Klausel 3

Drittbegünstigtenklausel

(1)

Die betroffenen Personen können diese Klausel sowie Klausel 4 Buchstaben b bis i, Klausel 5 Buchstaben a bis e und g bis j, Klausel 6 Absätze 1 und 2, Klausel 7, Klausel 8 Absatz 2 sowie die Klauseln 9 bis 12 gegenüber dem Datenexporteur als Drittbegünstigte geltend machen.

(2)

Die betroffene Person kann diese Klausel, Klausel 5 Buchstaben a bis e und g, die Klauseln 6 und 7, Klausel 8 Absatz 2 sowie die Klauseln 9 bis 12 gegenüber dem Datenimporteur geltend machen, wenn das Unternehmen des Datenexporteurs faktisch oder rechtlich nicht mehr besteht, es sei denn, ein Rechtsnachfolger hat durch einen Vertrag oder kraft Gesetzes sämtliche rechtlichen Pflichten des Datenexporteurs übernommen; in letzterem Fall kann die betroffene Person die Klauseln gegenüber dem Rechtsnachfolger als Träger sämtlicher Rechte und Pflichten des Datenexporteurs geltend machen.

(3)

Die betroffene Person kann diese Klausel, Klausel 5 Buchstaben a bis e und g, die Klauseln 6 und 7, Klausel 8 Absatz 2 sowie die Klauseln 9 bis 12 gegenüber dem Unterauftragsverarbeiter geltend machen, wenn sowohl das Unternehmen des Datenexporteurs als auch das des Datenimporteurs faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sind, es sei denn, ein Rechtsnachfolger hat durch einen Vertrag oder kraft Gesetzes sämtliche rechtlichen Pflichten des Datenexporteurs übernommen; in letzterem Fall kann die betroffene Person die Klauseln gegenüber dem Rechtsnachfolger als Träger sämtlicher Rechte und Pflichten des Datenexporteurs geltend machen. Eine solche Haftpflicht des Unterauftragsverarbeiters ist auf dessen Verarbeitungstätigkeiten nach den Klauseln beschränkt.

(4)

Die Parteien haben keine Einwände dagegen, dass die betroffene Person, sofern sie dies ausdrücklich wünscht und das nationale Recht dies zulässt, durch eine Vereinigung oder sonstige Einrichtung vertreten wird.

Klausel 4

Pflichten des Datenexporteurs

Der Datenexporteur erklärt sich bereit und garantiert, dass:

a)

die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einschließlich der Übermittlung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des anwendbaren Datenschutzrechts durchgeführt wurde und auch weiterhin so durchgeführt wird (und gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mitgeteilt wurde, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist) und nicht gegen die einschlägigen Vorschriften dieses Staates verstößt;

b)

er den Datenimporteur angewiesen hat und während der gesamten Dauer der Datenverarbeitungsdienste anweisen wird, die übermittelten personenbezogenen Daten nur im Auftrag des Datenexporteurs und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Datenschutzrecht und den Klauseln zu verarbeiten;

c)

der Datenimporteur hinreichende Garantien bietet in Bezug auf die in Anhang 2 zu diesem Vertrag beschriebenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen;

d)

die Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts, des Standes der Technik, der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten, der von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten hinreichend gewährleisten, dass personenbezogene Daten vor der zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, dem zufälligem Verlust, der Änderung, der unberechtigten Weitergabe oder dem unberechtigten Zugang, insbesondere wenn die Verarbeitung die Übermittlung der Daten über ein Netzwerk umfasst, und vor jeder anderen Form der unrechtmäßigen Verarbeitung geschützt sind;

e)

er für die Einhaltung dieser Sicherheitsmaßnahmen sorgt;

f)

die betroffene Person bei der Übermittlung besonderer Datenkategorien vor oder sobald wie möglich nach der Übermittlung davon in Kenntnis gesetzt worden ist oder gesetzt wird, dass ihre Daten in ein Drittland übermittelt werden könnten, das kein angemessenes Schutzniveau im Sinne der Richtlinie 95/46/EG bietet;

g)

er die gemäß Klausel 5 Buchstabe b sowie Klausel 8 Absatz 3 vom Datenimporteur oder von einem Unterauftragsverarbeiter erhaltene Mitteilung an die Kontrollstelle weiterleitet, wenn der Datenexporteur beschließt, die Übermittlung fortzusetzen oder die Aussetzung aufzuheben;

h)

er den betroffenen Personen auf Anfrage eine Kopie der Klauseln mit Ausnahme von Anhang 2 sowie eine allgemeine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung stellt; außerdem stellt er ihnen gegebenenfalls die Kopie des Vertrags über Datenverarbeitungsdienste zur Verfügung, der gemäß den Klauseln an einen Unterauftragsverarbeiter vergeben wurde, es sei denn, die Klauseln oder der Vertrag enthalten Geschäftsinformationen; in diesem Fall können solche Geschäftsinformationen herausgenommen werden;

i)

bei der Vergabe eines Verarbeitungsauftrags an einen Unterauftragsverarbeiter die Verarbeitung gemäß Klausel 11 erfolgt und die personenbezogenen Daten und die Rechte der betroffenen Person mindestens ebenso geschützt sind, wie vom Datenimporteur nach diesen Klauseln verlangt; und

j)

er für die Einhaltung der Klausel 4 Buchstaben a bis i sorgt.

Klausel 5

Pflichten des Datenimporteurs  (2)

Der Datenimporteur erklärt sich bereit und garantiert, dass:

a)

er die personenbezogenen Daten nur im Auftrag des Datenexporteurs und in Übereinstimmung mit dessen Anweisungen und den vorliegenden Klauseln verarbeitet; dass er sich, falls er dies aus irgendwelchen Gründen nicht einhalten kann, bereit erklärt, den Datenexporteur unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, der unter diesen Umständen berechtigt ist, die Datenübermittlung auszusetzen und/oder vom Vertrag zurückzutreten;

b)

er seines Wissens keinen Gesetzen unterliegt, die ihm die Befolgung der Anweisungen des Datenexporteurs und die Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten unmöglich machen, und eine Gesetzesänderung, die sich voraussichtlich sehr nachteilig auf die Garantien und Pflichten auswirkt, die die Klauseln bieten sollen, dem Datenexporteur mitteilen wird, sobald er von einer solchen Änderung Kenntnis erhält; unter diesen Umständen ist der Datenexporteur berechtigt, die Datenübermittlung auszusetzen und/oder vom Vertrag zurückzutreten;

c)

er vor der Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten die in Anhang 2 beschriebenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat;

d)

er den Datenexporteur unverzüglich informiert über

i)

alle rechtlich bindenden Aufforderungen einer Vollstreckungsbehörde zur Weitergabe der personenbezogenen Daten, es sei denn, dies wäre anderweitig untersagt, beispielsweise durch ein strafrechtliches Verbot zur Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses bei strafrechtlichen Ermittlungen;

ii)

jeden zufälligen oder unberechtigten Zugang und

iii)

alle Anfragen, die direkt von den betroffenen Personen an ihn gerichtet werden, ohne diese zu beantworten, es sei denn, er wäre anderweitig dazu berechtigt;

e)

er alle Anfragen des Datenexporteurs im Zusammenhang mit der Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten durch den Datenexporteur unverzüglich und ordnungsgemäß bearbeitet und die Ratschläge der Kontrollstelle im Hinblick auf die Verarbeitung der übermittelten Daten befolgt;

f)

er auf Verlangen des Datenexporteurs seine für die Verarbeitung erforderlichen Datenverarbeitungseinrichtungen zur Prüfung der unter die Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten zur Verfügung stellt. Die Prüfung kann vom Datenexporteur oder einem vom Datenexporteur ggf. in Absprache mit der Kontrollstelle ausgewählten Prüfgremium durchgeführt werden, dessen Mitglieder unabhängig sind, über die erforderlichen Qualifikationen verfügen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind;

g)

er den betroffenen Personen auf Anfrage eine Kopie der Klauseln und gegebenenfalls einen bestehenden Vertrag über die Vergabe eines Verarbeitungsauftrags an einen Unterauftragsverarbeiter zur Verfügung stellt, es sei denn, die Klauseln oder der Vertrag enthalten Geschäftsinformationen; in diesem Fall können solche Geschäftsinformationen herausgenommen werden; Anhang 2 wird durch eine allgemeine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen ersetzt, wenn die betroffene Person vom Datenexporteur keine solche Kopie erhalten kann;

h)

er bei der Vergabe eines Verarbeitungsauftrags an einen Unterauftragsverarbeiter den Datenexporteur vorher benachrichtigt und seine vorherige schriftliche Einwilligung eingeholt hat;

i)

der Unterauftragsverarbeiter die Datenverarbeitungsdienste in Übereinstimmung mit Klausel 11 erbringt;

j)

er dem Datenexporteur unverzüglich eine Kopie des Unterauftrags über die Datenverarbeitung zuschickt, den er nach den Klauseln geschlossen hat.

Klausel 6

Haftung

(1)

Die Parteien vereinbaren, dass jede betroffene Person, die durch eine Verletzung der in Klausel 3 oder 11 genannten Pflichten durch eine Partei oder den Unterauftragsverarbeiter Schaden erlitten hat, berechtigt ist, vom Datenexporteur Schadenersatz für den erlittenen Schaden zu erlangen.

(2)

Ist die betroffene Person nicht in der Lage, gemäß Absatz 1 gegenüber dem Datenexporteur wegen Verstoßes des Datenimporteurs oder seines Unterauftragsverarbeiters gegen in den Klauseln 3 und 11 genannte Pflichten Schadenersatzansprüche geltend zu machen, weil das Unternehmen des Datenexporteurs faktisch oder rechtlich nicht mehr besteht oder zahlungsunfähig ist, ist der Datenimporteur damit einverstanden, dass die betroffene Person Ansprüche gegenüber ihm statt gegenüber dem Datenexporteur geltend macht, es sei denn, ein Rechtsnachfolger hat durch Vertrag oder kraft Gesetzes sämtliche rechtlichen Pflichten des Datenexporteurs übernommen; in diesem Fall kann die betroffene Person ihre Ansprüche gegenüber dem Rechtsnachfolger geltend machen.

Der Datenimporteur kann sich seiner Haftung nicht entziehen, indem er sich auf die Verantwortung des Unterauftragsverarbeiters für einen Verstoß beruft.

(3)

Ist die betroffene Person nicht in der Lage, gemäß den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Datenexporteur oder dem Datenimporteur wegen Verstoßes des Unterauftragsverarbeiters gegen in den Klauseln 3 und 11 aufgeführte Pflichten Ansprüche geltend zu machen, weil sowohl das Unternehmen des Datenexporteurs als auch das des Datenimporteurs faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sind, ist der Unterauftragsverarbeiter damit einverstanden, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit seinen Datenverarbeitungstätigkeiten aufgrund der Klauseln gegenüber ihm statt gegenüber dem Datenexporteur oder dem Datenimporteur einen Anspruch geltend machen kann, es sei denn, ein Rechtsnachfolger hat durch Vertrag oder kraft Gesetzes sämtliche rechtlichen Pflichten des Datenexporteurs oder des Datenimporteurs übernommen; in diesem Fall kann die betroffene Person ihre Ansprüche gegenüber dem Rechtsnachfolger geltend machen. Eine solche Haftung des Unterauftragsverarbeiters ist auf dessen Verarbeitungstätigkeiten nach diesen Klauseln beschränkt.

Klausel 7

Schlichtungsverfahren und Gerichtsstand

(1)

Für den Fall, dass eine betroffene Person gegenüber dem Datenimporteur Rechte als Drittbegünstigte und/oder Schadenersatzansprüche aufgrund der Vertragsklauseln geltend macht, erklärt sich der Datenimporteur bereit, die Entscheidung der betroffenen Person zu akzeptieren, und zwar entweder:

a)

die Angelegenheit in einem Schlichtungsverfahren durch eine unabhängige Person oder gegebenenfalls durch die Kontrollstelle beizulegen oder

b)

die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist, mit dem Streitfall zu befassen.

(2)

Die Parteien vereinbaren, dass die Entscheidung der betroffenen Person nicht die materiellen Rechte oder Verfahrensrechte dieser Person, nach anderen Bestimmungen des nationalen oder internationalen Rechts Rechtsbehelfe einzulegen, berührt.

Klausel 8

Zusammenarbeit mit Kontrollstellen

(1)

Der Datenexporteur erklärt sich bereit, eine Kopie dieses Vertrags bei der Kontrollstelle zu hinterlegen, wenn diese es verlangt oder das anwendbare Datenschutzrecht es so vorsieht.

(2)

Die Parteien vereinbaren, dass die Kontrollstelle befugt ist, den Datenimporteur und etwaige Unterauftragsverarbeiter im gleichen Maße und unter denselben Bedingungen einer Prüfung zu unterziehen, unter denen die Kontrollstelle gemäß dem anwendbaren Datenschutzrecht auch den Datenexporteur prüfen müsste.

(3)

Der Datenimporteur setzt den Datenexporteur unverzüglich über Rechtsvorschriften in Kenntnis, die für ihn oder etwaige Unterauftragsverarbeiter gelten und eine Prüfung des Datenimporteurs oder von Unterauftragsverarbeitern gemäß Absatz 2 verhindern. In diesem Fall ist der Datenexporteur berechtigt, die in Klausel 5 Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.

Klausel 9

Anwendbares Recht

Für diese Klauseln gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist, nämlich: …

Klausel 10

Änderung des Vertrags

Die Parteien verpflichten sich, die Klauseln nicht zu verändern. Es steht den Parteien allerdings frei, erforderlichenfalls weitere, geschäftsbezogene Klauseln aufzunehmen, sofern diese nicht im Widerspruch zu der Klausel stehen.

Klausel 11

Vergabe eines Unterauftrags

(1)

Der Datenimporteur darf ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Datenexporteurs keinen nach den Klauseln auszuführenden Verarbeitungsauftrag dieses Datenexporteurs an einen Unterauftragnehmer vergeben. Vergibt der Datenimporteur mit Einwilligung des Datenexporteurs Unteraufträge, die den Pflichten der Klauseln unterliegen, ist dies nur im Wege einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Unterauftragsverarbeiter möglich, die diesem die gleichen Pflichten auferlegt, die auch der Datenimporteur nach den Klauseln erfüllen muss (3). Sollte der Unterauftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nach der schriftlichen Vereinbarung nicht nachkommen, bleibt der Datenimporteur gegenüber dem Datenexporteur für die Erfüllung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters nach der Vereinbarung uneingeschränkt verantwortlich.

(2)

Die vorherige schriftliche Vereinbarung zwischen dem Datenimporteur und dem Unterauftragsverarbeiter muss gemäß Klausel 3 auch eine Drittbegünstigtenklausel für Fälle enthalten, in denen die betroffene Person nicht in der Lage ist, einen Schadenersatzanspruch gemäß Klausel 6 Absatz 1 gegenüber dem Datenexporteur oder dem Datenimporteur geltend zu machen, weil diese faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sind und kein Rechtsnachfolger durch Vertrag oder kraft Gesetzes sämtliche rechtlichen Pflichten des Datenexporteurs oder des Datenimporteurs übernommen hat. Eine solche Haftpflicht des Unterauftragsverarbeiters ist auf dessen Verarbeitungstätigkeiten nach den Klauseln beschränkt.

(3)

Für Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Unteraufträgen über die Datenverarbeitung gemäß Absatz 1 gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist, nämlich: …

(4)

Der Datenexporteur führt ein mindestens einmal jährlich zu aktualisierendes Verzeichnis der mit Unterauftragsverarbeitern nach den Klauseln geschlossenen Vereinbarungen, die vom Datenimporteur nach Klausel 5 Buchstabe j übermittelt wurden. Das Verzeichnis wird der Kontrollstelle des Datenexporteurs bereitgestellt.

Klausel 12

Pflichten nach Beendigung der Datenverarbeitungsdienste

(1)

Die Parteien vereinbaren, dass der Datenimporteur und der Unterauftragsverarbeiter bei Beendigung der Datenverarbeitungsdienste je nach Wunsch des Datenexporteurs alle übermittelten personenbezogenen Daten und deren Kopien an den Datenexporteur zurückschicken oder alle personenbezogenen Daten zerstören und dem Datenexporteur bescheinigen, dass dies erfolgt ist, sofern die Gesetzgebung, der der Datenimporteur unterliegt, diesem die Rückübermittlung oder Zerstörung sämtlicher oder Teile der übermittelten personenbezogenen Daten nicht untersagt. In diesem Fall garantiert der Datenimporteur, dass er die Vertraulichkeit der übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet und diese Daten nicht mehr aktiv weiterverarbeitet.

(2)

Der Datenimporteur und der Unterauftragsverarbeiter garantieren, dass sie auf Verlangen des Datenexporteurs und/oder der Kontrollstelle ihre Datenverarbeitungseinrichtungen zur Prüfung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Verfügung stellen.

Für den Datenexporteur:

Name (ausgeschrieben): …

Funktion: …

Anschrift: …

Gegebenenfalls weitere Angaben, die den Vertrag verbindlich machen:

Image

Unterschrift …

Für den Datenimporteur:

Name (ausgeschrieben): …

Funktion: …

Anschrift: …

Gegebenenfalls weitere Angaben, die den Vertrag verbindlich machen:

Image

Unterschrift …


(1)  Die Parteien können die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG in diese Klausel aufnehmen, wenn nach ihrem Dafürhalten der Vertrag für sich allein stehen sollte.

(2)  Zwingende Erfordernisse des für den Datenimporteur geltenden innerstaatlichen Rechts, die nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft für den Schutz eines der in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG aufgelisteten Interessen erforderlich ist, widersprechen nicht den Standardvertragsklauseln, wenn sie zur Gewährleistung der Sicherheit des Staates, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen, eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses eines Mitgliedstaats, des Schutzes der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen erforderlich sind. Beispiele für zwingende Erfordernisse, die nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich ist, sind international anerkannte Sanktionen, Erfordernisse der Steuerberichterstattung oder Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

(3)  Dies kann dadurch gewährleistet werden, dass der Unterauftragsverarbeiter den nach diesem Beschluss geschlossenen Vertrag zwischen dem Datenexporteur und dem Datenimporteur mitunterzeichnet.

Anhang 1

zu den Standardvertragsklauseln

Dieser Anhang ist Bestandteil der Klauseln und muss von den Parteien ausgefüllt und unterzeichnet werden

Die Mitgliedstaaten können entsprechend den nationalen Verfahren Zusatzangaben, die in diesem Anhang enthalten sein müssen, ergänzen

Datenexporteur

Der Datenexporteur ist (bitte erläutern Sie kurz Ihre Tätigkeiten, die für die Übermittlung von Belang sind):

Datenimporteur

Der Datenimporteur ist (bitte erläutern Sie kurz die Tätigkeiten, die für die Übermittlung von Belang sind):

Betroffene Personen

Die übermittelten personenbezogenen Daten betreffen folgende Kategorien betroffener Personen (bitte genau angeben):

Kategorien von Daten

Die übermittelten personenbezogenen Daten gehören zu folgenden Datenkategorien (bitte genau angeben):

Besondere Datenkategorien (falls zutreffend)

Die übermittelten personenbezogenen Daten umfassen folgende besondere Datenkategorien (bitte genau angeben):

Verarbeitung

Die übermittelten personenbezogenen Daten werden folgenden grundlegenden Verarbeitungsmaßnahmen unterzogen (bitte genau angeben):

 

DATENEXPORTEUR

Name: …

Unterschrift des/der Bevollmächtigten: …

 

DATENIMPORTEUR

Name: …

Unterschrift des/der Bevollmächtigten: …

Anhang 2

zu den Standardvertragsklauseln

Dieser Anhang ist Bestandteil der Klauseln und muss von den Parteien ausgefüllt und unterzeichnet werden

Beschreibung der technischen oder organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, die der Datenimporteur gemäß Klausel 4 Buchstabe d und Klausel 5 Buchstabe c eingeführt hat (oder Dokument/Rechtsvorschrift beigefügt):

BEISPIEL FÜR EINE ENTSCHÄDIGUNGSKLAUSEL (FAKULTATIV)

Haftung

Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass, wenn eine Partei für einen Verstoß gegen die Klauseln haftbar gemacht wird, den die andere Partei begangen hat, die zweite Partei der ersten Partei alle Kosten, Schäden, Ausgaben und Verluste, die der ersten Partei entstanden sind, in dem Umfang ersetzt, in dem die zweite Partei haftbar ist.

Die Entschädigung ist abhängig davon, dass

a)

der Datenexporteur den Datenimporteur unverzüglich von einem Schadenersatzanspruch in Kenntnis setzt und

b)

der Datenimporteur die Möglichkeit hat, mit dem Datenexporteur bei der Verteidigung in der Schadenersatzsache bzw. der Einigung über die Höhe des Schadenersatzes zusammenzuarbeiten (1).


(1)  Der Absatz über die Haftung ist fakultativ.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

12.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/19


BESCHLUSS 2010/88/GASP/JI DES RATES

vom 30. November 2009

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26./27. Februar 2009 hat der Rat beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen aufzunehmen. Diese Verhandlungen waren erfolgreich und es wurde ein Abkommen erstellt.

(2)

Da es keine bilateralen Rechtshilfeverträge zwischen den Mitgliedstaaten und Japan gibt, ist die Europäische Union bestrebt, eine effizientere Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedstaaten und Japan auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen zu begründen.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

JAPAN —

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen effizienter zu gestalten,

IN DEM WUNSCH, dass diese Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Kriminalität beitragen wird,

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Rechts, der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie und der Unabhängigkeit der Gerichte —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

(1)   Der ersuchte Staat gewährt auf Ersuchen des ersuchenden Staats Rechtshilfe in Verbindung mit Ermittlungen, Strafverfolgungen oder sonstigen Verfahren, einschließlich Gerichtsverfahren, in Strafsachen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens.

(2)   Dieses Abkommen findet auf die Auslieferung, die Übertragung von Strafverfahren und die Vollstreckung von Urteilen, mit Ausnahme der Einziehung nach Artikel 25, keine Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Vertragsparteien“ die Europäische Union und Japan;

b)

„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

c)

„Staat“ einen Mitgliedstaat oder Japan;

d)

„Gegenstände“ Schriftstücke, Akten und andere Beweismittel;

e)

„Vermögensgegenstände“ Vermögenswerte aller Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen;

f)

„Tatwerkzeuge“ alle Vermögensgegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer Straftat verwendet werden oder verwendet werden sollen;

g)

„Erträge“ jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde;

h)

„Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung; und

i)

„Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfasst, eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein — eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes — Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Einziehung von Vermögensgegenständen führt.

Artikel 3

Anwendungsbereich der Rechtshilfe

Die Rechtshilfe umfasst

a)

die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder Erklärungen;

b)

das Ermöglichen von Vernehmungen per Videokonferenz;

c)

das Erlangen von Gegenständen, auch mittels Durchsuchung und Beschlagnahme;

d)

das Erlangen von Unterlagen, Schriftstücken oder Aufzeichnungen betreffend Bankkonten;

e)

die Überprüfung von Personen, Gegenständen oder Orten;

f)

die Ermittlung oder Identifizierung von Personen, Gegenständen oder Orten;

g)

die Übermittlung von Gegenständen, die sich im Besitz der gesetzgebenden, administrativen oder justiziellen Behörden des ersuchten Staats sowie der örtlichen Behörden dieses Staats befinden;

h)

die Zustellung von Schriftstücken und die Unterrichtung einer Person über eine Ladung im ersuchenden Staat;

i)

die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person zum Zwecke einer Zeugenaussage oder zu anderen Beweiszwecken;

j)

die Unterstützung in Verfahren betreffend das Einfrieren oder die Beschlagnahme bzw. die Einziehung von Erträgen oder Tatwerkzeugen; und

k)

jede weitere, nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats erlaubte Rechtshilfe, die zwischen einem Mitgliedstaat und Japan vereinbart wird.

Artikel 4

Benennung und Zuständigkeiten der Zentralbehörden

Jeder Staat benennt die Zentralbehörde, d.h. die Behörde, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staats für die Übermittlung, Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen, die Erledigung solcher Ersuchen oder ihre Weiterleitung an die für die Erledigung zuständigen Behörden zuständig ist. Die Zentralbehörden sind die Behörden, die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführt sind.

Artikel 5

Kommunikation zwischen den Zentralbehörden

(1)   Rechtshilfeersuchen nach diesem Abkommen werden von der Zentralbehörde des ersuchenden Staats an die Zentralbehörde des ersuchten Staats übermittelt.

(2)   Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und Japans kommunizieren für die Zwecke dieses Abkommens unmittelbar miteinander.

Artikel 6

Für das Stellen von Ersuchen zuständige Behörden

Die Behörden, die nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten für das Stellen von Rechtshilfeersuchen nach diesem Abkommen zuständig sind, sind in Anhang II dieses Abkommens aufgeführt.

Artikel 7

Authentifizierung

Von einem Staat nach diesem Abkommen übermittelte Schriftstücke, die durch die Unterschrift oder das Siegel einer zuständigen Behörde oder Zentralbehörde des betreffenden Staats beglaubigt werden, bedürfen keiner Authentifizierung.

Artikel 8

Rechtshilfeersuchen

(1)   Der ersuchende Staat stellt ein Ersuchen schriftlich.

(2)   Der ersuchende Staat kann in dringenden Fällen nach Kontakt mit dem ersuchten Staat ein Ersuchen auf jedem anderen sicheren Kommunikationsweg, einschließlich Fax oder E-Mail, stellen. In diesen Fällen bestätigt der ersuchende Staat daraufhin umgehend zusätzlich das Ersuchen schriftlich, falls der ersuchte Staat dies verlangt.

(3)   Ein Ersuchen enthält

a)

die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das sonstige (Gerichts-)Verfahren leitet;

b)

den Sachverhalt, der den Gegenstand der Ermittlungen, der Strafverfolgung oder des sonstigen (Gerichts-)Verfahrens betrifft;

c)

die Art und den Stand der Ermittlungen, der Strafverfolgung oder des sonstigen (Gerichts-)Verfahrens;

d)

den Wortlaut oder einen Auszug der einschlägigen Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats, einschließlich der anwendbaren Strafen;

e)

eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe, und

f)

eine Beschreibung des Zwecks der erbetenen Rechtshilfe.

(4)   Ein Ersuchen enthält, soweit möglich und für die erbetene Rechtshilfe sachdienlich,

a)

Informationen über Identität und Aufenthaltsort aller Personen, um deren Zeugenaussage, Erklärung oder Gegenstände ersucht wird;

b)

eine Liste von Fragen, die der Person, um deren Zeugenaussage oder Erklärung ersucht wird, gestellt werden sollen;

c)

eine genaue Beschreibung der Personen oder Orte, bei/an denen eine Durchsuchung erfolgen soll, sowie der erbetenen Gegenstände;

d)

eine Beschreibung der Gründe, die den ersuchenden Staat zu der Auffassung veranlassen, dass die erbetenen Akten, Schriftstücke oder Kontounterlagen sachdienlich und für die Ermittlungen wegen der Straftat notwendig sind, sowie weitere Informationen, die die Erledigung des Ersuchens erleichtern könnten;

e)

Informationen über die zu überprüfenden Personen, Gegenstände oder Orte;

f)

Informationen über die zu ermittelnden oder zu identifizierenden Personen, Gegenstände oder Orte;

g)

Informationen über die Identität und den Aufenthaltsort einer Person, der ein Schriftstück zugestellt oder die über eine Ladung unterrichtet werden soll, die Beziehung dieser Person zu dem betreffenden Verfahren sowie die Art und Weise, in der die Zustellung zu erfolgen hat;

h)

Informationen über die Aufwands- und Kostenentschädigung, auf die eine Person, um deren Erscheinen vor der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats ersucht wird, Anspruch hat, und

i)

eine genaue Beschreibung der Erträge oder Tatwerkzeuge, des Ortes, an dem sie sich befinden, sowie der Identität ihres Besitzers.

(5)   Ein Ersuchen enthält, soweit erforderlich, auch

a)

eine Beschreibung einer etwaigen besonderen Art und Weise oder eines besonderen Verfahrens, die/das bei der Erledigung des Ersuchens zu beachten ist;

b)

eine Beschreibung der Gründe für eine etwaige Vertraulichkeit in Bezug auf das Ersuchen, und

c)

alle weiteren Informationen, die dem ersuchten Staat zur Kenntnis gebracht werden sollten, um die Erledigung des Ersuchens zu erleichtern.

(6)   Ist der ersuchte Staat der Auffassung, dass die in einem Rechtshilfeersuchen enthaltenen Informationen nicht ausreichen, um den Erfordernissen dieses Abkommens im Hinblick auf die Erledigung des Ersuchens gerecht zu werden, so kann der ersuchte Staat verlangen, dass diese zusätzlichen Informationen nachgereicht werden.

Artikel 9

Sprache

Einem Ersuchen und allen zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in eine Amtsprache des ersuchten Staats oder in allen bzw. in dringenden Fällen in eine Sprache gemäß Anhang III dieses Abkommens beigefügt.

Artikel 10

Erledigung von Ersuchen

(1)   Der ersuchte Staat erledigt ein Ersuchen umgehend nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staats ergreifen alle möglichen in ihrer Macht stehenden Maßnahmen, um die Erledigung eines Ersuchens sicherzustellen.

(2)   Ein Ersuchen wird mittels Maßnahmen erledigt, die mit den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats in Einklang stehen. Die in dem Ersuchen beschriebene Art und Weise oder das darin beschriebene besondere Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g oder Absatz 5 Buchstabe a wird soweit befolgt, wie es den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats nicht entgegensteht und in der Praxis möglich ist. Stellt die Erledigung des Ersuchens in der in dem Ersuchen beschriebenen Art und Weise oder nach dem darin beschriebenen Verfahren den ersuchten Staat vor ein praktisches Problem, so konsultiert der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um das praktische Problem zu lösen.

(3)   Wird davon ausgegangen, dass die Erledigung eines Ersuchens laufende Ermittlungen, Strafverfolgungen oder sonstige (Gerichts-)Verfahren beeinträchtigt, so kann der ersuchte Staat die Erledigung aufschieben. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die Gründe für die Aufschiebung und stimmt sich mit ihm über das weitere Vorgehen ab. Statt einer Aufschiebung der Erledigung kann der ersuchte Staat die Erledigung auch von Bedingungen abhängig machen, deren Einhaltung nach Konsultation des ersuchenden Staates für erforderlich gehalten wird. Akzeptiert der ersuchende Staat diese Bedingungen, so hat er sich daran zu halten.

(4)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, die Tatsache, dass ein Ersuchen gestellt wurde, den Inhalt des Ersuchens, das Ergebnis der Erledigung des Ersuchens sowie andere einschlägige Informationen betreffend die Erledigung des Ersuchens vertraulich zu behandeln, wenn der ersuchende Staat eine derartige Vertraulichkeit verlangt. Kann ein Ersuchen nicht ohne Offenlegung dieser Informationen erledigt werden, teilt der ersuchte Staat dies dem ersuchenden Staat mit, der dann entscheidet, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.

(5)   Der ersuchte Staat beantwortet angemessene Nachfragen des ersuchenden Staats zum Stand der Erledigung eines Ersuchens.

(6)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend vom Ergebnis der Erledigung eines Ersuchens und übermittelt dem ersuchenden Staat Zeugenaussagen, Erklärungen oder Gegenstände, die aufgrund der Erledigung erlangt wurden, einschließlich etwaiger Ansprüche einer Person, um deren Zeugenaussage, Erklärung oder Gegenstände ersucht wurde, auf Immunität, Zeugnisunfähigkeit oder ein Vorrecht gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats. Der ersuchte Staat übermittelt Urschriften oder, sofern berechtigte Gründe vorliegen, beglaubigte Abschriften von Akten oder Schriftstücken. Kann ein Ersuchen nicht oder nur teilweise erledigt werden, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat von den entsprechenden Gründen.

Artikel 11

Gründe für die Ablehnung der Rechtshilfe

(1)   Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, dass

a)

ein Ersuchen eine politische Straftat oder eine mit einer solchen in Verbindung stehende Straftat betrifft;

b)

die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung („ordre public“) oder andere wesentliche Interessen seines Staats zu beeinträchtigen. Für die Zwecke dieses Buchstabens kann der ersuchte Staat die Auffassung vertreten, dass die Erledigung eines Ersuchens betreffend eine Straftat, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats mit der Todesstrafe bedroht ist, oder — in den Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat gemäß Anhang IV dieses Abkommens und Japan — betreffend eine Straftat, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, wesentliche Interessen des ersuchten Staats beeinträchtigen könnte, es sei denn, der ersuchte Staat und der ersuchende Staat einigen sich auf die Bedingungen, unter denen das Ersuchen erledigt werden kann;

c)

triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Rechtshilfeersuchen im Hinblick auf die Strafverfolgung oder Bestrafung einer Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft, politischen Überzeugung oder ihres Geschlechts gestellt worden ist oder dass die Stellung der betreffenden Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden könnte;

d)

die Person, die im ersuchenden Staat Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder eines sonstigen (Gerichts-)Verfahrens ist, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, in einem Mitgliedstaat oder in Japan bereits wegen derselben Handlungen rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist; oder

e)

ein Ersuchen den Erfordernissen dieses Abkommens nicht gerecht wird.

(2)   Der ersuchte Staat kann Rechtshilfe ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften die Anwendung von Zwangsmaßnahmen erfordern würde, wenn er der Auffassung ist, dass der Sachverhalt, der den Ermittlungen, der Strafverfolgung oder dem sonstigen (Gerichts-)Verfahren im ersuchenden Staat zugrunde liegt, nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats keinen Kriminalstraftatbestand erfüllt. In den Beziehungen zwischen Japan und zwei Mitgliedstaaten, die in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführt sind, kann die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, dass der Sachverhalt, der den Ermittlungen, der Strafverfolgung oder dem sonstigen (Gerichts-)Verfahren im ersuchenden Staat zugrunde liegt, nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats keinen Kriminalstraftatbestand erfüllt.

(3)   Rechtshilfe kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis abgelehnt werden.

(4)   Ist der ersuchte Staat der Auffassung ist, dass die Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen gewährt werden kann, so konsultiert er den ersuchenden Staat, bevor er die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt. Akzeptiert der ersuchende Staat diese Bedingungen, so hat er sich daran zu halten.

(5)   Wird die Rechtshilfe abgelehnt, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat von den Gründen für die Ablehnung.

Artikel 12

Kosten

(1)   Der ersuchte Staat trägt alle Kosten in Verbindung mit der Erledigung eines Ersuchens, es sei denn, es wird zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat etwas anderes vereinbart.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 übernimmt der ersuchende Staat

a)

die Kosten für einen Sachverständigen,

b)

die Kosten für Übersetzung, Verdolmetschung und Niederschrift,

c)

die Aufwands- und Kostenentschädigung für Reisen von Personen nach den Artikeln 22 und 24,

d)

die Kosten für die Herstellung und den Betrieb einer Videoverbindung im ersuchten Staat und

e)

außergewöhnliche Kosten,

es sei denn, zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat wird etwas anderes vereinbart.

(3)   Würde die Erledigung eines Ersuchens außergewöhnliche Kosten nach sich ziehen, so konsultieren der ersuchende Staat und der ersuchte Staat einander, um die Bedingungen festzulegen, unter denen das Ersuchen erledigt wird.

Artikel 13

Beschränkungen für die Verwendung von Zeugenaussagen, Erklärungen, Gegenständen oder Informationen

(1)   Der ersuchende Staat verwendet die nach diesem Abkommen übermittelten oder erlangten Zeugenaussagen, Erklärungen, Gegenstände oder Informationen einschließlich personenbezogener Daten nicht ohne die vorherige Genehmigung des ersuchten Staats für andere Zwecke als für die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das sonstige (Gerichts-)Verfahren, die/das in dem Ersuchen beschrieben sind/ist. Erteilt der ersuchte Staat eine solche vorherige Genehmigung, so kann er die Bedingungen vorschreiben, die ihm angemessen erscheinen.

(2)   Der ersuchte Staat kann verlangen, dass die nach diesem Abkommen übermittelten oder erlangten Zeugenaussagen, Erklärungen, Gegenstände oder Informationen einschließlich personenbezogener Daten vertraulich behandelt oder nur unter den von ihm präzisierten Bedingungen verwendet werden. Akzeptiert der ersuchende Staat die vertrauliche Behandlung oder die genannten Bedingungen, so hat er sich daran zu halten.

(3)   In außergewöhnlichen Fällen kann ein Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem er Zeugenaussagen, Erklärungen, Gegenstände oder Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt, verlangen, dass der Empfängerstaat ihn über deren Verwendung unterrichtet.

Artikel 14

Beförderung, Instandhaltung und Rückgabe von Gegenständen

(1)   Der ersuchte Staat kann verlangen, dass der ersuchende Staat die nach diesem Abkommen übermittelten Gegenstände unter den vom ersuchten Staat präzisierten Bedingungen befördert und instandhält; darunter fallen auch die Bedingungen, die für den Schutz der Rechte Dritter an den zu übersendenden Gegenständen erforderlich sind.

(2)   Der ersuchte Staat kann verlangen, dass der ersuchende Staat die nach diesem Abkommen übermittelten Gegenstände unter den vom ersuchten Staat präzisierten Bedingungen zurückgibt, nachdem sie für die in einem Ersuchen beschriebenen Zwecke verwendet worden sind.

(3)   Der ersuchende Staat kommt einem Ersuchen gemäß den Absätzen 1 oder 2 nach. Wurde ein solches Ersuchen gestellt, so untersucht der ersuchende Staat den betreffenden Gegenstand nicht ohne die vorherige Genehmigung des ersuchten Staats, wenn die Untersuchung den Gegenstand beschädigt oder beschädigen könnte.

Artikel 15

Entgegennahme von Zeugenaussagen oder Erklärungen

(1)   Der ersuchte Staat nimmt Zeugenaussagen oder Erklärungen entgegen. Er wendet dabei Zwangsmaßnahmen an, wenn diese notwendig sind und der ersuchende Staat dem ersuchten Staat Informationen übermittelt, die diese Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats rechtfertigen sind.

(2)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, die Anwesenheit der in einem Ersuchen zum Zwecke der Entgegennahme von Zeugenaussagen oder Erklärungen bezeichneten Personen bei der Erledigung des Ersuchens zu ermöglichen, und es ihnen zu gestatten, die Person zu befragen, um deren Zeugenaussage oder Erklärung ersucht wird. Für den Fall, dass eine solche unmittelbare Befragung nicht erlaubt ist, wird es diesen Personen gestattet, Fragen vorzulegen, die der Person, um deren Zeugenaussage oder Erklärung ersucht wird, zu stellen sind.

(3)   Macht eine Person, um deren Zeugenaussage oder Erklärung ersucht wird, nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats Immunität, Zeugnisunfähigkeit oder ein Vorrecht geltend, so kann die Zeugenaussage oder Erklärung dennoch entgegengenommen werden, es sei denn, das Ersuchen enthält eine Erklärung des ersuchenden Staats, wonach die Zeugenaussage oder Erklärung nicht entgegengenommen werden kann, wenn eine solche Immunität oder Zeugnisunfähigkeit oder ein solches Vorrecht geltend gemacht wird.

Artikel 16

Vernehmung per Videokonferenz

(1)   Hält sich eine Person in dem ersuchten Staat auf und ist sie als Zeuge oder Sachverständiger durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Staats zu vernehmen, so kann der ersuchte Staat es diesen Behörden ermöglichen, die Zeugenaussage oder Erklärung der betreffenden Person per Videokonferenz einzuholen, wenn eine solche Vernehmung für das Verfahren im ersuchenden Staat notwendig ist. Der ersuchende und der ersuchte Staat konsultieren einander, wenn nötig, um die Klärung rechtlicher, technischer oder logistischer Fragen, die sich bei der Erledigung des Ersuchens ergeben könnten, zu erleichtern.

(2)   Die folgenden Regeln gelten für die Vernehmung per Videokonferenz, es sei denn, zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat wird etwas anderes vereinbart:

a)

Die Behörde des ersuchten Staats identifiziert die in dem Ersuchen bezeichnete zu vernehmende Person und fordert sie auf zu erscheinen;

b)

die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats und nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staats durchgeführt;

c)

bei der Vernehmung ist ein Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchten Staats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der die Vernehmung beobachtet. Werden nach Ansicht des Vertreters der zuständigen Behörde des ersuchten Staats bei der Vernehmung die Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staats verletzt, so trifft er sofort die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden;

d)

auf Wunsch des ersuchenden Staats oder der zu vernehmenden Person stellt der ersuchte Staat sicher, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird; und

e)

die zu vernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht des ersuchten oder des ersuchenden Mitgliedstaats zusteht. Es werden auch weitere, für den Schutz der Person erforderliche Maßnahmen ergriffen, die zwischen den Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staats vereinbart worden sind.

Artikel 17

Erlangung von Gegenständen

(1)   Der ersuchte Staat erlangt Gegenstände. Er wendet Zwangsmaßnahmen, einschließlich Durchsuchung und Beschlagnahme, an, wenn diese notwendig sind und der ersuchende Staat dem ersuchten Staat Informationen übermittelt, die diese Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats rechtfertigten.

(2)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, die Anwesenheit der in einem Ersuchen zum Zwecke der Erlangung von Gegenständen bezeichneten Personen bei der Erledigung des Ersuchens zu ermöglichen.

Artikel 18

Bankkonten

(1)   Der ersuchte Staat bestätigt, ob eine natürliche oder juristische Person, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen ist, ein oder mehrere Bankkonten bei den in dem Ersuchen bezeichneten Banken unterhält oder kontrolliert.

(2)   Der ersuchte Staat übermittelt die spezifizierten Unterlagen, Schriftstücke oder Aufzeichnungen betreffend die bezeichneten Konten, die Aufzeichnungen über Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums mittels der in dem Ersuchen bezeichneten oder der nach Absatz 1 ermittelten Konten durchgeführt wurden, und die spezifizierten Unterlagen, Schriftstücke oder Aufzeichnungen über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten.

(3)   Die Verpflichtungen nach diesem Artikel gelten nur insoweit, als die Bank, bei der das Konto besteht, über die betreffenden Informationen verfügt.

(4)   Der ersuchte Staat kann die Erledigung eines Ersuchens nach den Absätzen 1 und 2 von den Bedingungen abhängig machen, die er auf ein Ersuchen zur Erlangung von Gegenständen anwendet.

Artikel 19

Überprüfung von Personen, Gegenständen oder Orten

(1)   Der ersuchte Staat überprüft Personen, Gegenstände oder Orte. Er wendet dabei Zwangsmaßnahmen an, wenn diese notwendig sind und der ersuchende Staat dem ersuchten Staat Informationen übermittelt, die diese Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats rechtfertigten.

(2)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, die Anwesenheit der in einem Ersuchen zum Zwecke der Überprüfung von Personen, Gegenständen oder Orten bezeichneten Personen bei der Erledigung des Ersuchens zu ermöglichen.

Artikel 20

Ermittlung oder Identifizierung von Personen, Gegenständen oder Orten

Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, Personen, Gegenstände oder Orte zu ermitteln oder zu identifizieren.

Artikel 21

Übermittlung von Gegenständen, die sich im Besitz der gesetzgebenden, administrativen, justiziellen oder örtlichen Behörden befinden

(1)   Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat Gegenstände, die sich im Besitz der gesetzgebenden, administrativen oder justiziellen Behörden des ersuchten Staats sowie der örtlichen Behörden dieses Staats befinden und der Öffentlichkeit zugänglich sind.

(2)   Der ersuchte Staat bemüht sich nach besten Kräften, dem ersuchenden Staat Gegenstände, einschließlich Strafregisterauszüge, zu übermitteln, die sich im Besitz der gesetzgebenden, administrativen oder justiziellen Behörden des ersuchten Staats sowie der örtlichen Behörden dieses Staats befinden und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, und zwar in demselben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie diese Gegenstände seinen eigenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zugänglich wären.

Artikel 22

Zustellung von Schriftstücken und Unterrichtung einer Person über eine Ladung

(1)   Der ersuchte Staat nimmt die Zustellung von Schriftstücken, einschließlich der Zustellung von gerichtlichen Ladungen oder anderen Schriftstücken, mit denen eine Person zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats aufgefordert wird, an Personen im ersuchten Staat vor. Der ersuchte Staat unterrichtet eine Person in diesem Staat über eine Ladung zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats.

(2)   Betrifft ein Ersuchen die Zustellung eines Schriftstücks, mit dem eine Person zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats aufgefordert wird, so muss das Ersuchen bei der Zentralbehörde des ersuchten Staats mindestens fünfzig (50) Tage vor dem anberaumten Erscheinungsdatum eingegangen sein. In dringenden Fällen kann der ersuchte Staat auf dieses Erfordernis verzichten.

(3)   Ist dem ersuchenden Staat bekannt, dass der Empfänger die Sprache, in der die nach Absatz 1 zuzustellenden oder zu übersendenden Schriftstücke abgefasst sind oder in die diese übersetzt sind, nicht versteht, so sorgt der ersuchende Staat für die Übersetzung der Schriftstücke oder zumindest der wichtigen Passagen dieser Schriftstücke auch in die Sprache, die der Empfänger versteht.

(4)   Nach Absatz 1 zuzustellende Schriftstücke enthalten eine Belehrung, aus der hervorgeht, dass der Empfänger von der zuständigen Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, oder von anderen Behörden des ersuchenden Staats gegebenenfalls Informationen über seine wesentlichen Rechte und Pflichten betreffend die Schriftstücke erhalten kann.

(5)   Bei der Unterrichtung über das Ergebnis der Zustellung von Schriftstücken nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 6 erbringt der ersuchte Staat einen Zustellungsnachweis mittels einer datierten und vom Zustellungsempfänger unterschriebenen Empfangsbestätigung oder mittels einer Erklärung des ersuchten Staats über die erfolgte Zustellung, aus der ferner Datum, Ort und Art der Zustellung hervorgehen. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat auf dessen Ersuchen wenn möglich umgehend über die Reaktion der nach Absatz 1 zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats geladenen oder aufgeforderten Person.

(6)   Eine Person, die nach Absatz 1 zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats geladen oder aufgefordert worden ist, bei dieser Behörde aber nicht erscheint, darf aufgrund dieser Tatsache ungeachtet einer gegenteiligen Erklärung in dem Ersuchen oder den zugestellten oder übersandten Schriftstücken weder einer Strafe noch einer Zwangsmaßnahme im ersuchenden Staat unterzogen werden.

Artikel 23

Sicheres Geleit

(1)   Eine Person, die nach Artikel 22 Absatz 1 zum Erscheinen bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats geladen oder aufgefordert wird,

a)

wird wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor Abreise der Person aus dem ersuchten Staat erfolgt sind, in dem ersuchenden Staat weder einer Haft- noch einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme unterzogen und

b)

ist nicht verpflichtet, im Rahmen von Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder eines anderen als in dem Ersuchen bezeichneten (Gerichts-)Verfahrens, als Zeuge auszusagen oder an dem Verfahren mitzuwirken.

(2)   Kann sicheres Geleit nach Absatz 1 nicht gewährt werden, so hat der ersuchende Staat dies in dem Ersuchen oder den zuzustellenden Schriftstücken anzugeben, damit die betreffende Person entsprechend unterrichtet ist und entscheiden kann, ob sie vor der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats erscheint.

(3)   Das sichere Geleit nach Absatz 1 endet, wenn

a)

die Person für einen Zeitraum von fünfzehn (15) aufeinander folgenden Tagen von dem Tag an, an dem ihre Anwesenheit von der zuständigen Behörde nicht mehr verlangt wird oder an dem sie vor der betreffenden Behörde zu dem anberaumten Termin nicht erschienen ist, zwar die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen, aber dennoch freiwillig in diesem Staat geblieben ist, oder

b)

die Person nach ihrer Ausreise aus dem ersuchenden Staat freiwillig in diesen Staat zurückkehrt.

(4)   Ist dem ersuchenden Staat bekannt, dass das sichere Geleit nach Absatz 1 gemäß Absatz 3 Buchstaben a oder b beendet ist, so unterrichtet er unverzüglich den ersuchten Staat darüber, sofern diese Information von dem ersuchten Staat verlangt wird und von dem ersuchenden Staat für notwendig erachtet wird.

Artikel 24

Zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen

(1)   Eine im ersuchten Staat inhaftierte Person, deren Anwesenheit im ersuchenden Staat zum Zwecke einer Zeugenaussage oder zu anderen Beweiszwecken erforderlich ist, wird für diese Zwecke zeitweilig an den ersuchenden Staat überstellt, wenn die Person einwilligt und wenn der ersuchende Staat und der ersuchte Staat dem zustimmen und sofern dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats zulässig ist.

(2)   Der ersuchende Staat hält die nach Absatz 1 überstellte Person im ersuchenden Staat in Haft, es sei denn, der ersuchte Staat gestattet ihm, anders vorzugehen.

(3)   Der ersuchende Staat rücküberstellt die überstellte Person unverzüglich an den ersuchten Staat, wie zuvor oder sonst zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat vereinbart.

(4)   Der überstellten Person wird die im ersuchenden Staat in Haft verbrachte Zeit auf die Verbüßung ihrer Strafe im ersuchten Staat angerechnet.

(5)   Die nach diesem Artikel in den ersuchenden Staat überstellte Person hat im ersuchenden Staat Anspruch auf sicheres Geleit nach Artikel 23 Absatz 1, bis sie in den ersuchten Staat zurückkehrt, es sei denn, die Person willigt ein, im Rahmen von Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder eines anderen als dem im Ersuchen angegebenen Verfahren als Zeuge auszusagen oder an dem Verfahren mitzuwirken, und der ersuchende Staat und der ersuchte Staat stimmen dem zu.

(6)   Eine Person, die nicht in ihre Überstellung nach diesem Artikel einwilligt, darf aufgrund dieser Tatsache ungeachtet einer gegenteiligen Erklärung in dem Ersuchen weder einer Strafe noch einer Zwangsmaßnahme im ersuchenden Staat unterzogen werden.

Artikel 25

Einfrieren oder Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen oder Tatwerkzeugen

(1)   Der ersuchte Staat unterstützt das Verfahren betreffend das Einfrieren oder die Beschlagnahme bzw. die Einziehung von Erträgen oder Tatwerkzeugen, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen.

(2)   Einem Ersuchen um Einziehung nach Absatz 1 ist ein Einziehungsbeschluss eines Gerichts oder einer anderen Justizbehörde beizufügen.

(3)   Der ersuchte Staat, in dessen Obhut sich Erträge oder Tatwerkzeuge befinden, kann diese Erträge oder Tatwerkzeuge ganz oder teilweise und unter den von ihm für angemessen erachteten Bedingungen dem ersuchenden Staat übergeben, soweit es die Rechtsvorschriften des ersuchten Staats zulassen.

(4)   Bei der Anwendung dieses Artikels werden die Rechte und berechtigten Ansprüche gutgläubiger Dritter nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staats gewahrt.

Artikel 26

Spontaner Informationsaustausch

(1)   Die Mitgliedstaaten und Japan können einander ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Strafsachen übermitteln, soweit es die Rechtsvorschriften des Übermittlungsstaats zulassen.

(2)   Der Übermittlungsstaat kann Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch den Empfängerstaat auferlegen. In diesem Fall unterrichtet der Übermittlungsstaat den Empfängerstaat vorab über die Art der zu übermittelnden Informationen und über die Bedingungen, die auferlegt werden sollen. Der Empfängerstaat ist an diese Bedingungen gebunden, wenn er ihnen zustimmt.

Artikel 27

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

(1)   Dieses Abkommen hindert die Staaten nicht daran, gemäß anderen geltenden internationalen Übereinkünften oder gemäß ihren eigenen ggf. anwendbaren Rechtsvorschriften um Rechtshilfe zu ersuchen oder Rechtshilfe zu leisten.

(2)   Dieses Abkommen hindert die Mitgliedstaaten und Japan nicht daran, internationale Übereinkünfte zur Bestätigung, Ergänzung, Erstreckung oder Erweiterung dieses Abkommens zu schließen.

Artikel 28

Konsultationen

(1)   Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und Japans führen im Bedarfsfall Konsultationen, um etwaige Schwierigkeiten bei der Erledigung eines Ersuchens auszuräumen und die zügige und effiziente Abwicklung der Rechtshilfe nach diesem Abkommen zu erleichtern, und können zu diesem Zweck über die ggf. erforderlichen Maßnahmen entscheiden.

(2)   Die Vertragsparteien führen ggf. Konsultationen über alle Fragen, die sich bei der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens ergeben können.

Artikel 29

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet von Japan und, in Bezug auf die Europäische Union, für

a)

die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und

b)

Gebiete, deren Außenbeziehungen in den Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats fallen bzw. Länder, die nicht Mitgliedstaaten sind und für die ein Mitgliedstaat hinsichtlich der Außenbeziehungen andere Verpflichtungen hat, sofern die Vertragsparteien im Wege des Austauschs einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß bestätigten diplomatischen Note eine Vereinbarung getroffen haben.

(2)   Die Anwendung dieses Abkommens auf Gebiete oder Länder, für die eine Ausdehnung der Geltung in Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen wurde, kann von jeder der Vertragsparteien gegenüber der anderen Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Bestätigung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und Japan gekündigt werden.

Artikel 30

Status der Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Anhänge I, II und III können durch beiderseitige, schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien ohne Änderung des Abkommens geändert werden.

Artikel 31

Inkrafttreten und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien in einem diplomatischen Notenwechsel einander über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils erforderlichen internen Verfahren unterrichten.

(2)   Dieses Abkommen gilt für alle Rechtshilfeersuchen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt, unabhängig davon, ob die Handlungen, die dem Ersuchen zugrunde liegen, vor, an oder nach diesem Tag begangen wurden.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen, und diese Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift in englischer und japanischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind, und unterzeichnet in Brüssel am 30. November 2009 und in Tokio am 15. Dezember 2009. Dieses Abkommen wird auch in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, und die Vertragsparteien beglaubigen diese Sprachfassungen durch einen diplomatischen Notenwechsel.

Für die Europäische Union

Für Japan

ANHANG I

ZENTRALBEHÖRDEN

Die Zentralbehörden der Vertragsparteien sind folgende Behörden:

 

Königreich Belgien: Föderaler öffentlicher Dienst Justiz, Abteilung internationale strafrechtliche Zusammenarbeit.

 

Republik Bulgarien: Ministerium der Justiz.

 

Tschechische Republik:

bevor der Fall vor Gericht gebracht wird (d. h. im Vorverfahren): Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und

nachdem der Fall vor Gericht gebracht wurde (d. h. im Hauptverfahren eines Strafprozesses): Ministerium der Justiz der Tschechischen Republik.

 

Königreich Dänemark: Ministerium der Justiz.

 

Bundesrepublik Deutschland: Bundesamt für Justiz.

 

Republik Estland: Ministerium der Justiz.

 

Irland: Minister für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform oder eine durch den Minister benannte Person.

 

Hellenische Republik: Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte.

 

Königreich Spanien: Ministerium der Justiz, Untergeneraldirektion für internationale Justizzusammenarbeit.

 

Französische Republik: Ministerium der Justiz, Amt für internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Direktion Strafsachen und Begnadigungen.

 

Italienische Republik: Ministerium der Justiz, Abteilung Justizangelegenheiten, Generaldirektion Strafsachen.

 

Republik Zypern: Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung.

 

Republik Lettland:

im Vorverfahren bis zur Anklage: Staatspolizei,

im Vorverfahren, bis die Sache vor Gericht gebracht wird: Generalstaatsanwaltschaft und

im Hauptverfahren: Ministerium der Justiz.

 

Republik Litauen:

Ministerium der Justiz der Republik Litauen und

Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen.

 

Großherzogtum Luxemburg: Generalstaatsanwalt.

 

Republik Ungarn:

Ministerium der Justiz und der Polizei und

Generalstaatsanwaltschaft.

 

Republik Malta: Generalstaatsanwaltschaft.

 

Königreich der Niederlande: Ministerium der Justiz in Den Haag.

 

Republik Österreich: Ministerium für Justiz.

 

Republik Polen:

im Vorverfahren: nationale Staatsanwaltschaft,

im Hauptverfahren: Ministerium der Justiz.

 

Portugiesische Republik: Generalstaatsanwaltschaft.

 

Rumänien: Ministerium für Justiz und bürgerliche Freiheiten, Generaldirektion Zusammenarbeit, Direktion Völkerrecht und internationale Verträge, Abteilung internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.

 

Republik Slowenien: Ministerium der Justiz, Direktion für internationale Zusammenarbeit und internationale Rechtshilfe.

 

Slowakische Republik:

im Vorverfahren: Generalstaatsanwaltschaft,

im Hauptverfahren: Ministerium der Justiz und

für Ersuchen: Ministerium der Justiz.

 

Republik Finnland: Ministerium der Justiz.

 

Königreich Schweden: Ministerium der Justiz.

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: das Innenministerium (Home Office) (United Kingdom Central Authority), Königliche Steuer- und Zollbehörde (Her Majesty’s Revenue and Customs), die Kronanwaltschaft (Crown Office) und Staatsanwaltschaft (Procurator Fiscal Service);

 

Japan: Der Justizminister und die Nationale Kommission für Öffentliche Sicherheit oder die von ihnen benannten Personen.

ANHANG II

Unter Bezugnahme auf Artikel 6 dieses Abkommens sind nachstehend die Behörden aufgeführt, die nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten für das Stellen von Rechtshilfeersuchen nach diesem Abkommen zuständig sind:

 

Königreich Belgien: die Justizbehörden: zu verstehen als die für die Rechtspflege zuständigen Mitglieder der Justiz, Untersuchungsrichter und Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

 

Republik Bulgarien: die Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien für Vorverfahren zu Strafprozessen und die Gerichte der Republik Bulgarien für anhängige Fälle im Hauptverfahren von Strafprozessen.

 

Tschechische Republik: die Staatsanwälte und Gerichte der Tschechischen Republik.

 

Königreich Dänemark:

die Bezirksgerichte, die Höheren Gerichte und das Oberste Gericht,

die Generalstaatsanwaltschaft, u.a.:

Ministerium der Justiz,

Leiter der Staatsanwaltschaft,

Staatsanwälte und

Polizeipräsidenten.

 

Bundesrepublik Deutschland:

Bundesministerium der Justiz

Bundesgerichtshof Karlsruhe

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Karlsruhe

Bundesamt für Justiz

Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart

Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, München

Senatsverwaltung für Justiz, Berlin

Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Potsdam

Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, Bremen

Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg

Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa, Wiesbaden

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin

Niedersächsisches Justizministerium, Hannover

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf

Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, Mainz

Ministerium der Justiz des Saarlandes, Saarbrücken

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa, Dresden

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein, Kiel

Thüringer Justizministerium, Erfurt

Oberlandesgerichte

Landgerichte

Amtsgerichte

Generalstaatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten

Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten

Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen, Ludwigsburg

Bundeskriminalamt

Zentralstelle des deutschen Zollfahndungsdienstes.

 

Republik Estland: Richter und Staatsanwälte.

 

Irland: der Leiter der Staatsanwaltschaft.

 

Hellenische Republik: die Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht.

 

Königreich Spanien: Richter an Strafgerichten sowie Staatsanwälte.

 

Französische Republik:

die Ersten Präsidenten, Präsidenten, Richter und Staatsanwälte an/bei Strafgerichten,

die Untersuchungsrichter an solchen Gerichten,

die Mitglieder der Staatsanwaltschaft an solchen Gerichten, d.h.

die Oberstaatsanwälte (procureurs généraux)

die Oberstaatsanwälte (avocats généraux)

die stellvertretenden Oberstaatsanwälte,

die Staatsanwälte und beigeordneten Staatsanwälte,

Vertreter der Staatsanwaltschaft an Polizeigerichten,

die Staatsanwälte an Militärgerichten.

 

Italienische Republik:

 

Staatsanwälte:

Leiter der Staatsanwaltschaft

beigeordneter Staatsanwalt

Leiter der militärischen Staatsanwaltschaft

beigeordneter militärischer Staatsanwalt

Generalstaatsanwalt

beigeordneter Generalstaatsanwalt

militärischer Generalstaatsanwalt

beigeordneter militärischer Generalstaatsanwalt

 

Richter:

Friedensrichter

Untersuchungsrichter

Voruntersuchungsrichter

ordentliches Gericht

Militärgericht

Schwurgericht

Berufungsgericht

Berufungsschwurgericht

Militärberufungsgericht

Kassationsgericht.

 

Republik Zypern:

der Generalstaatsanwalt der Republik,

der Polizeichef,

der Direktor der Zoll- und Steuerbehörde,

die Mitglieder der Einheit für die Bekämpfung der Geldwäsche (MOKAS) und

jede andere Behörde oder Person, die befugt ist, in der Republik Zypern Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen durchzuführen.

 

Republik Lettland: Ermittler, Staatsanwälte und Richter.

 

Republik Litauen: Richter und Staatsanwälte.

 

Großherzogtum Luxemburg: die Justizbehörden: zu verstehen als die für die Rechtspflege zuständigen Mitglieder der Justiz, Untersuchungsrichter und Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

 

Republik Ungarn: Staatsanwaltschaften und Gerichte.

 

Republik Malta:

Amtsgericht (Magistrates’ Court),

Jugendgericht,

Strafgericht und Berufungsgericht für Strafsachen,

der Generalstaatsanwalt,

der stellvertretende Generalstaatsanwalt,

die Rechtspfleger bei der Generalstaatsanwaltschaft und

die Richter.

 

Königreich der Niederlande: Mitglieder der Justiz, die für die Rechtspflege zuständig sind, Untersuchungsrichter und Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

 

Republik Österreich: die Gerichte und Staatsanwälte.

 

Republik Polen: die Staatsanwälte und Gerichte.

 

Portugiesische Republik: die Staatsanwaltschaften in der Ermittlungsphase, Untersuchungsrichter und Verfahrensrichter.

 

Rumänien: die Gerichte und die Staatsanwaltschaften bei den Gerichten.

 

Republik Slowenien:

Richter an Amtsgerichten

Untersuchungsrichter

Richter an Bezirksgerichten

Richter an höheren Gerichten

Richter am obersten Gericht

Richter am Verfassungsgericht

Staatsanwälte bei den Bezirksgerichten

Staatsanwälte bei den höheren Gerichten

Staatsanwälte beim obersten Gericht.

 

Slowakische Republik: die Richter und Staatsanwälte.

 

Republik Finnland:

das Ministerium der Justiz

die Gerichte erster Instanz, die Berufungsgerichte und das oberste Gericht

die Staatsanwälte

die Polizeibehörden, die Zollbehörden und die Grenzschutzbeamten in ihrer Eigenschaft als Untersuchungsbehörden in Strafverfahren nach dem Gesetz über strafrechtliche Voruntersuchungen.

 

Königreich Schweden: die Gerichte und Staatsanwälte.

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: die Gerichte und Staatsanwälte.

 

Japan:

die Gerichte,

die vorsitzenden Richter,

die Richter,

die Staatsanwälte,

die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und

die Beamten der Kriminalpolizei.

ANHANG III

Unter Bezugnahme auf Artikel 9 dieses Abkommens akzeptieren die Mitgliedstaaten und Japan die folgenden Sprachen:

 

Königreich Belgien: Niederländisch, Französisch und Deutsch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Bulgarien: Bulgarisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Tschechische Republik: Tschechisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Königreich Dänemark: Dänisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Bundesrepublik Deutschland: Deutsch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Estland: Estnisch und Englisch in allen Fällen.

 

Irland: Englisch und Irisch in allen Fällen.

 

Hellenische Republik: Griechisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Königreich Spanien: Spanisch in allen Fällen.

 

Französische Republik: Französisch in allen Fällen.

 

Italienische Republik: Italienisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Zypern: Griechisch und Englisch in allen Fällen.

 

Republik Lettland: Lettisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Litauen: Litauisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Großherzogtum Luxemburg: Französisch und Deutsch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Ungarn: Ungarisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Malta: Maltesisch in allen Fällen.

 

Königreich der Niederlande: Niederländisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Österreich: Deutsch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen.

 

Republik Polen: Polnisch in allen Fällen.

 

Portugiesische Republik: Portugiesisch in allen Fällen und Englisch oder Französisch in dringenden Fällen.

 

Rumänien: Rumänisch, Englisch oder Französisch in allen Fällen. Bei längeren Schriftstücken behält Rumänien sich in jedem einzelnen Fall das Recht vor, eine rumänische Übersetzung anzufordern oder eine solche auf Kosten des ersuchenden Staates anfertigen zu lassen.

 

Republik Slowenien: Slowenisch und Englisch in allen Fällen.

 

Slowakische Republik: Slowakisch in allen Fällen.

 

Republik Finnland: Finnisch, Schwedisch und Englisch in allen Fällen.

 

Königreich Schweden: Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch in allen Fällen, es sei denn, die Behörde, die das Ersuchen bearbeitet, lässt im Einzelfall eine andere Sprache zu.

 

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: Englisch in allen Fällen.

 

Japan: Japanisch in allen Fällen und Englisch in dringenden Fällen. Japan behält sich jedoch das Recht vor, in jedem einzelnen dringenden Fall eine Übersetzung in das Japanische bei Ersuchen von einem ersuchenden Staat zu verlangen, der nicht gemäß dem vorliegenden Anhang eine Übersetzung in das Englische akzeptiert.

ANHANG IV

In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens bezieht sich „einem Mitgliedstaat“ auf die Portugiesische Republik.

In Artikel 11 Absatz 2 dieses Abkommens bezieht sich „zwei Mitgliedstaaten“ auf die Republik Österreich und die Republik Ungarn.