Landgericht Langen

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Das Landgericht Langen war von 1821 bis 1879 ein Landgericht in der Provinz Starkenburg des Großherzogtums Hessen mit Sitz in Langen.

Ab 1821 trennte das Großherzogtum Hessen auch auf unterer Ebene Rechtsprechung und Verwaltung. Für die Verwaltung wurden Landratsbezirke geschaffen, die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichten übertragen.

Der Landratsbezirk Langen erhielt die Zuständigkeit für die Verwaltung einer Anzahl von Orten die aus einer ganzen Reihe von gleichzeitig aufgelösten Ämtern kamen. Das Landgericht Langen übernahm für den Bezirk die dort zuvor durch die Ämter wahrgenommenen Aufgaben der Rechtsprechung.[1] Ausgenommen waren zunächst noch drei Orte, in denen Adeligen die Gerichtshoheit in Patrimonialgerichten ausübten. Bei dieser Verwaltungsreform konnte der Staat nämlich zunächst ausschließlich die Gerichtsbarkeit in den Teilen des Großherzogtums neu regeln, in denen er nicht durch adelige Vorrechte beschränkt war. Die Gebiete, in denen die staatliche Souveränität entsprechend weit reichte, wurden als Dominiallande bezeichnet. In den Gebieten, in denen der Adel weiterhin eigene Gerichtshoheit ausübte, als Souveränitätslande. Hier musste der Staat zunächst mit jedem der einzelnen Gerichtsherren vertragliche Vereinbarungen treffen, um die von diesen bis dahin ausgeübte Gerichtshoheit in die staatliche Rechtsprechung eingliedern zu können. Das dauerte in den einzelnen Fällen unterschiedlich lange.

Der Gerichtsbezirk umfasste:

Gemeinde Herkunft Zugang Abgang Nach
Arheilgen Amt Darmstadt 1821 1853 Landgericht Darmstadt
Bayerseich (Forstbezirk) Amt Darmstadt 1821/1853[Anm. 1] 1879 Amtsgericht Langen
Braunshardt Amt Darmstadt 1821 1853 Landgericht Darmstadt
Dietzenbach Amt Schaafheim 1821 1879 Amtsgericht Langen
Dreieichenhain Landgericht Offenbach 1853 1879 Amtsgericht Langen
Egelsbach Amt Kelsterbach 1821 1879 Amtsgericht Langen
Eppertshausen einschließlich Forsthaus Thomashütte[Anm. 2] Patrimonialgericht der Grafen von Lerchenfeld
vormals: Groschlag von Dieburg
1825 1879 Amtsgericht Langen
Erzhausen Amt Darmstadt 1821 1853 Landgericht Darmstadt
Götzenhain Landgericht Offenbach 1853 1879 Amtsgericht Langen
Gräfenhausen Amt Darmstadt 1821 1853 Landgericht Darmstadt
Kelsterbach Amt Kelsterbach 1821 1879 Amtsgericht Langen
Langen Amt Kelsterbach 1821 1879 Amtsgericht Langen
Messel Patrimonialgericht der Freiherren von Albini 1822 1853 Landgericht Darmstadt
Messenhausen (Messenhäuser Höfe) Patrimonialgericht der Freiherren von Frankenstein 1822 1879 Amtsgericht Langen
Mörfelden Amt Kelsterbach 1821 1879 Amtsgericht Langen
Nieder-Roden Amt Dieburg 1821 1853 Landgericht Seligenstadt
Ober-Roden Amt Dieburg 1821 1853 Landgericht Seligenstadt
Offenthal Landgericht Offenbach 1853 1879 Amtsgericht Langen
Philippseich Landgericht Offenbach 1853 1879 Amtsgericht Langen
Schneppenhausen Amt Darmstadt 1821 1853 Landgericht Darmstadt
Sensfelder Hof Amt Darmstadt 1821 1853[Anm. 3] Landgericht Darmstadt
Sprendlingen Landgericht Offenbach 1853 1879 Amtsgericht Langen
Urberach Landgericht Offenbach 1853 1879 Amtsgericht Langen
Walldorf Amt Kelsterbach 1821 1879 Amtsgericht Langen
Weiterstadt Amt Darmstadt 1821 1853 Landgericht Darmstadt
Wixhausen Amt Darmstadt 1821 1853 Landgericht Darmstadt

Weitere Entwicklung

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1822 traten die Freiherren von Frankenstein ihr Patrimonialgericht über die Messenhäuser Höfe an den Staat ab. Dieser ordnete den Ort dem Landgericht Langen zu.[2]

Ebenfalls 1822 trat die Freifrau von Albini zu Dieburg die Ausübung ihrer Rechte in Messel an den Staat ab, der sie in ihrem Namen ausübte. Auch dieser Ort gehörte nun zum Landgericht Langen.[3]

1825 trat die Gräfin Lerchenfeld ihre Rechte an dem Patrimonialgericht Eppertshausen an den Staat ab. Auch dieser Ort gehörte nun zum Landgericht Langen.[4]

Durch mehrere Verwaltungsreformen, 1832, 1848 und zuletzt 1852 hatten sich nicht nur die Bezeichnungen der Verwaltungsbezirke, sondern auch deren Grenzen geändert. Um das wieder anzugleichen, revidierte das Großherzogtum 1853 in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen umfassend die Zuständigkeitsbereiche der Gerichte. Die Folge waren auch umfangreiche Änderungen für den Sprengel des Landgerichts Langen[5] (siehe Übersicht).

Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 wurden Organisation und Bezeichnungen der Gerichte reichsweit vereinheitlicht. Zum 1. Oktober 1879 hob das Großherzogtum Hessen deshalb die Landgerichte auf. Funktional ersetzt wurden sie durch Amtsgerichte.[6] So ersetzte das Amtsgericht Langen das Landgericht Langen. „Landgerichte“ nannten sich nun die den Amtsgerichten direkt übergeordneten Obergerichte. Das Amtsgericht Langen wurde dem Bezirk des Landgerichts Darmstadt zugeordnet.[7]

  1. Bis 1853 zu Erzhausen. Als dieses dann dem Landgericht Darmstadt zugeordnet wurde, verblieb Bayerseich im Bezirk des Landgerichts Langen. 1879 wurde Bayerseich Egelsbach zugerechnet.
  2. Das Forsthaus Thomashütte (vgl.: Thomashütte, Landkreis Darmstadt-Dieburg. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 29. Januar 2014). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).) wird bei der Beschreibung des Gerichtsbezirks 1821 nicht, 1853 aber explizit aufgelistet und 1879 (vgl.: Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f. (205)) zusammen mit dem Hof Eichen (vgl.: Eichen, Landkreis Offenbach. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 8. Dezember 2010). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).) Urberach zugerechnet.
  3. Wird nicht mehr explizit erwähnt und inzwischen wohl zu Gräfenhausen gerechnet.

Einzelnachweise

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  1. Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
  2. Die Patrimonial-Jurisdiction über die Messenhäuser Höfe betreffend vom 6. Mai 1822. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 16, 29. Mai 1822, S. 191f.
  3. Die Verwaltung von Justiz und Polizei in Ansehung des Ortes Messel betreffend vom 15. Mai 1822. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 16, 29. Mai 1822, S. 189.
  4. Die Abtretung der Gräflich Lerchenfeldischen Gerichtsbarkeit zu Eppertshausen an den Staat betreffend vom 25. Juli 1825. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 33, vom 26. August 1825, S. 353
  5. Bekanntmachung, 1. die Errichtung neuer Landgerichte zu Darmstadt und Waldmichelbach,
    2. die künftige Zusammensetzung der Stadt- und Landgerichtsbezirke in der Provinz Starkenburg betreffend
    vom 20. Mai 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 19 vom 26. April 1853, S. 221–230 (223).
  6. §§ 1, 3 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f.
  7. §§ 2, 3 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f.