Gaudium et spes

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Zweites Vatikanisches Konzil

Gaudium et spes (GS) (lat. Freude und Hoffnung) heißt – nach ihren Anfangsworten – die Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute, die im Verlauf des Zweiten Vatikanischen Konzils erarbeitet und am 7. Dezember 1965 von Papst Paul VI. promulgiert wurde.

Das Konzilsdokument behandelt den Bezug der Kirche zur Welt.

Dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962–1965) lagen zu Beginn über 70 unterschiedlichste Arbeitsentwürfe (Schemata) zur Beratung vor. Diese wurden im Verlauf der vier Sitzungsperioden teilweise gekürzt, teilweise zusammengefasst oder auch gestrichen. Der Text von Gaudium et spes war dagegen ein neuer Entwurf der Konzilsväter selbst, der unter dem Eindruck der Eröffnungsansprache Johannes XXIII. und auf Initiative vieler Bischöfe erst während des Konzils entstand.

Anders als noch in der Enzyklika Humani generis von Pius XII., die sich kritisch mit der Moderne der Nachkriegszeit befasste, wünschten die Konzilsväter eine positive Positionsbeschreibung.

Viele ihrer Grundzüge sind an die Enzykliken Mater et magistra und Pacem in terris (1961/1963) von Papst Johannes XXIII. angelehnt.

Aufbau und Titel

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Die Konstitution ist in zwei Teile geteilt. Die Artikel 11 bis 45 beschäftigen sich mit allgemeinen Fragen über „Die Kirche und die Berufung des Menschen“, die Artikel 46 bis 90 widmen sich wichtigen Einzelfragen.

Bereits in der ersten Fassung des Textes war der Titel einer Konstitution vorgesehen. In den folgenden (Zwischen-)Fassungen wurde auf diesen Titel jedoch verzichtet. Erst im April 1965 während der Ausarbeitungsphase durch die Gemischte Kommission wurde der Titel „Constitutio pastoralis“ vorgeschlagen.[Moeller 1] In der Generalkongregation wurde der Titel und der Anspruch des Textes diskutiert. Damit verbunden ist die Verbindlichkeit des Textes als solches. Erzbischof Gabriel-Marie Garrone wies daher darauf hin, dass der Text durchaus die Intention habe Lehraussagen zu tätigen, die das Verhältnis von Kirche und Welt betreffen. Dies hat aber auch einen pastoralen Charakter.[Moeller 2] In einer Abstimmung wurden von 541 Vätern Vorschläge zur Umbenennung eingereicht, die meisten von ihnen tendierten dem Text den Charakter einer Erklärung („declaratio“) zukommen zulassen. Insgesamt war aber die Mehrheit für die Beibehaltung des Titels Pastoralkonstitution. Damit gehört der Text zu der „zentralen Quadriga“, den vier Konstitutionen des Konzils.[Moeller 3] Zur Erklärung wurde dem ersten Artikel eine Fußnote beigefügt. Der Terminus „pastoral“ bedeute, dass „gestützt auf Prinzipien der Lehre, das Verhältnis der Kirche zur Welt und zu den Menschen von heute dargestellt wird.“ (GS 1). Im ersten Teil der Konstitution „entwickelt die Kirche ihre Lehre vom Menschen, von der Welt, in die der Mensch eingefügt ist und von ihrem Verhältnis zu beiden.“ (GS 1) Der zweite Teil wendet diese Lehre an und betrachtet konkrete Situationen und Fragen der Menschen und der heutigen Gesellschaft. So enthält der zweite Teil neben „unwandelbaren“ auch „geschichtlich bedingte Elemente“ (GS 1), was Auswirkungen auf die Deutung hat. Die Interpretation, dies legt die Bemerkung fest, ist „also nach den allgemeinen theologischen Interpretationsregeln“ zu vollziehen (GS 1). Trotz unterschiedlicher Schwerpunkte finden sich in beiden Teilen der Konstitution pastorale und dogmatische Aspekte.[Moeller 4]

Das zweite Kapitel des ersten Teils, „Die menschliche Gemeinschaft“, knüpft an die vorhergehenden Ausführungen zur Würde des Menschen an. Damit reagiert die Kirche auf „die Zunahme der gegenseitigen Verflechtungen unter den Menschen, zu deren Entwicklung der heutige technische Fortschritt ungemein viel beiträgt“, um das gemeinschaftliche Leben mittels christlicher Hilfe zu fördern (GS 13). Im Anschluss an umfassende jüngere Dokumente (Mater et magistra, Pacem in terris) werden nur einige Schwerpunkte gesetzt.

Wesentliche Gleichheit aller Menschen

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Aus der von Gott vermittelten Würde aller Menschen folgen ihre wesentliche Gleichheit und damit ihre gleichen Grundrechte, was insbesondere ein Novum für das Verhältnis von Mann und Frau darstellt: "Da alle Menschen eine geistige Seele haben und nach Gottes Bild geschaffen sind, da sie dieselbe Natur und denselben Ursprung haben, da sie, als von Christus Erlöste, sich derselben göttlichen Berufung und Bestimmung erfreuen, darum muß die grundlegende Gleichheit aller Menschen immer mehr zur Anerkennung gebracht werden" (GS 29 Abs. 1). Die Konzilsväter betonen zwar, dass es Unterschiede zwischen den Menschen in Bezug auf ihre physischen Fähigkeiten und geistigen und sittlichen Kräfte gibt. Dies darf als ein Hinweis auf das komplementäre Verständnis der Geschlechter gelesen werden, wonach Gott den Menschen unterschiedliche Geschlechtscharakteristika verliehen hat. Doch dürfen diese Differenzen eine Einschränkung der Grundrechte der Person in der Gesellschaft gemäss Gaudium et spes nicht legitimieren".[1]

Gleichberechtigung von Mann und Frau

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Gaudium et spes wertet im Anschluss an die Sozialenzyklika Pacem in terris die damalige kulturelle Beanspruchung der Frauen auf „rechtliche und faktische Gleichstellung mit den Männern“ (GS 9 Abs. 4) als "Zeichen der Zeit".[1] Folgerungen daraus sind vor allem die Ausführungen zur Gleichheit, die in dieser Deutlichkeit neu waren: „Jede Form einer Diskriminierung in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen des Geschlechts oder der Rasse, der Farbe, der gesellschaftlichen Stellung, der Sprache oder der Religion, muß überwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht. Es ist eine beklagenswerte Tatsache, daß jene Grundrechte der Person noch immer nicht überall unverletzlich gelten; wenn man etwa der Frau das Recht der freien Wahl des Gatten und des Lebensstandes oder die gleiche Stufe der Bildungsmöglichkeit und Kultur, wie sie dem Mann zuerkannt wird, verweigert“ (GS 29 Abs. 2 und 3).

Das dritte Kapitel des ersten Teils, 'Das menschliche Schaffen in der Welt', benennt zunächst zwei wichtige Erkenntnisse, die die weiteren Überlegungen prägen. Zunächst die Entstehung des homo faber und die Entstehung einer „die ganze Welt umfassenden Gemeinschaft“ (GS 33).[2] Diese Entwicklungen stellen die Menschheit vor eine Vielzahl von Fragen, die in GS 33 benannt, aber noch nicht beantwortet werden. Ziel des Dokumentes ist, in einen fruchtbaren Dialog zwischen dem „Licht der Offenbarung“ und der „Sachkenntnis aller Menschen“ Antworten zu finden. Der Wert der menschlichen Arbeit wird betont, da sie sowohl dem eigenen Lebensunterhalt als auch dem der Gemeinschaft dient und das Werk des Schöpfers weiterentwickelt (GS 34). Moralische Fragen werden hier noch diskutiert, da zunächst der immanente Eigenwert der Arbeit betont werden sollte.[3]

Ehe und Familie

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In GS 47–52 wird über die Bedeutung der Ehe und Familie geschrieben. Die Ehe wird als ein personales Geschehen zwischen Mann und Frau definiert, das die gegenseitige Liebe voraussetzt. In diesem Rahmen sieht die Ehe die Bereitschaft zur Zeugung von Kindern vor (vgl. GS 50).

Die Frage nach der Empfängnisverhütung wurde im Konzil auf Wunsch von Papst Paul VI. nicht abschließend behandelt, sondern die Gründung einer Kommission empfohlen, die sich eingängig mit den neuen Möglichkeiten der Geburtenregelung beschäftigen sollte (vgl. GS 51; Anm. 14). Diese Anmerkung weist auch auf ein „dynamisches Verständnis der kirchlichen Lehre“ hin, welches sich, aufgrund der neuen Möglichkeiten, erst entwickelt.[4]

Weitere Aussagen

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  • Der Mensch ist Urheber, Mittelpunkt und Ziel des wirtschaftlichen Lebens und der Kultur, denn die Würde der menschlichen Person gründet in der Gottesebenbildlichkeit.
  • Die menschliche Person ist zugleich Träger und Ziel aller gesellschaftlichen Institutionen. Die Kirche weiß sich mit allen Menschen darin verbunden; daraus entwickelt sich der Auftrag im Dienst an anderen, eine humane Gesellschaft zu gestalten.
  • Die Kirche braucht den offenen Dialog mit der Welt, um – lehrend wie lernend – die Zeichen der Zeit zu erkennen und ein Gemeinwohl, im weltweiten Kontext, nach Gottes Ordnung anzustreben.
  • Dieses setzt die Kenntnis der Situation des Menschen in der heutigen Welt voraus, wobei die gegenwärtig starken Wandlungen zu berücksichtigen sind. Trotzdem ist die Kirche an keine besondere Form der Kultur und kein besonderes gesellschaftliches, wirtschaftliches oder politisches System gebunden, sondern eine Entität sui generis.
  • Das Dokument trifft die Aussage, die Demokratie sei die Regierungsform, welche ihrer Struktur nach den Staatsbürgern die günstigsten Voraussetzungen für die Entfaltung von Initiativen und Gemeinsinn bietet. (Ein monarchisches Staatsoberhaupt steht dem nicht im Wege, wenn dieses keine autoritäre Regierungsform legitimiert). Autoritäre Staatsmodelle stützt die Kirche nicht, insbesondere dann nicht, wenn diese totalitäre Ideologien verbreiten. Daher können in konkreten Situationen auch Christen zu unterschiedlichen politischen Lösungen kommen, aber man muss im offenen Dialog zur Klärung der Fragen einen Grundkonsens (im Sinne der katholischen Soziallehre) miteinander wahren.
  • Die menschliche Arbeit hat nach dem Konzilsdokument Vorrang vor allen anderen Faktoren des wirtschaftlichen Lebens. Infolgedessen hat der Staat Vorsorge gegen den Missbrauch privaten Eigentums zu treffen, wo dieses in Widerspruch zum Gemeinwohl tritt.
  • Gaudium et spes billigt das Recht auf sittlich erlaubte Verteidigung, tritt aber gleichzeitig vehement für die Forderung nach einer internationalen friedenschaffenden Autorität ein: Der Krieg sei völlig zu untersagen (insbesondere GS 82).
  • Den Laien ordnet die Kirche den eigenverantwortlichen Platz für die weltlichen Aufgaben und Tätigkeiten zu; ihnen obliegt die Aufgabe, dem bürgerlichen Leben das Gebot Gottes einzuprägen.

Joseph Ratzinger hat dem Text von Gaudium et spes einen „erstaunlichen Optimusmus“[5] attestiert. Er schrieb 1975:

„Wenn man nach einer Gesamtdiagnose für den Text sucht, könnte man sagen, daß er [...] eine Revision des Syllabus Pius' IX., eine Art Gegensyllabus darstellt [...] und insofern den Versuch einer offiziellen Versöhnung der Kirche mit der seit 1789 gewordenen neuen Zeit darstellt.“

Joseph Ratzinger: Der Weltdienst der Kirche. Auswirkungen von Gaudium et spes im letzten Jahrzehnt. S. 39–40

Fortgeführt wurden die Aussagen der Konstitution durch das Lehramt in den Schreiben Papst Pauls VI., Populorum progressio und Octogesima adveniens, und in etlichen Lehraussagen von Papst Johannes Paul II. Dieser hatte bereits mit seiner Antrittsenzyklika Redemptor hominis von 1979 den integralen Humanismus zum Leitbild seines Pontifikats erklärt.

In der Rezeption von Gaudium et spes wird betont, dass die Pastoralkonstitution mit der Feststellung anthropologischer Unterschiede keine Verletzung der Würde oder eine Einschränkung von Grundrechten legitimiere.[6] Dies werde mit ihrem expliziten Diskriminierungsverbot (GS 29) deutlich. Insofern berufen sich darauf auch diejenigen, die sich für die Frauenordination einsetzen.[7] Im Geiste von GS sei die Folgerung unabweisbar, dass auch die innerkirchliche Diskriminierung zu verurteilen sei und der Ausschluss der Frauen vom Priesteramt „dem Plan Gottes widerspricht“.[8]

  • Franz Gmainer-Pranzl, Magdalena Holztrattner (Hrsg.): Partnerin der Menschen – Zeugin der Hoffnung. Die Kirche im Licht der Pastoralkonstitution Gaudium et Spes. Tyrolia, Innsbruck 2010. ISBN 978-3-7022-3107-1.
  • Ansgar Kreutzer: Die Pastoralkonstitution Gaudium et Spes modernisierungstheoretisch gedeutet und systematisch-theologisch entfaltet. Tyrolia, Innsbruck 2006, ISBN 978-3-7022-2800-2.
  • Jürgen Brinkmann, Hartmut Bühl (Hrsg.): Christen für den Frieden. E. S. Mittler, Herford 1990, ISBN 3-8132-0337-9.
  • Joseph Ratzinger: Der Weltdienst der Kirche. Auswirkungen von Gaudium et spes im letzten Jahrzehnt. In: Zehn Jahre Vaticanum II. Pustet, Regensburg 1976, ISBN 3-7917-046-72.
Commons: Gaudium et spes – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. a b Martina Bär: Die Würde der Frau. limina - Grazer theologische perspektiven, 2022, abgerufen am 4. Februar 2023.
  2. Alfons Auer: Kommentar zum Dritten Kapitel des ersten Teils. In: Josef Höfer, Karl Rahner (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 2. Auflage. Band 16. Herder, Freiburg im Breisgau. (= Das Zweite Vatikanische Konzil, Dokumente und Kommentare) ND 2014, 377–397, 379.
  3. vgl. Alfons Auer: Kommentar zum Dritten Kapitel des ersten Teils. In: Josef Höfer, Karl Rahner (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 2. Auflage. Band 16. Herder, Freiburg im Breisgau. (= Das Zweite Vatikanische Konzil, Dokumente und Kommentare) ND 2014, 377–397, 383.
  4. Bernhard Häring CSSR: Zweiter Hauptteil, Erstes Kapitel des Zweiten Teils – Einleitung und Kommentar. In: Josef Höfer, Karl Rahner (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 2. Auflage. Band 14. Herder, Freiburg im Breisgau 1968. (=Das Zweite Vatikanische Konzil, Dokumente und Kommentare) ND 2014, 423–447, 444.
  5. Joseph Ratzinger: Der Weltdienst der Kirche. Auswirkungen von Gaudium et spes im letzten Jahrzehnt. In: Zehn Jahre Vaticanum II. Pustet, Regensburg 1976, S. 39
  6. Martina Bär: Die Würde der Frau. In: Limina - Grazer theologische Perspektiven. 2022, abgerufen am 4. Februar 2023.
  7. Gertrud Heinzelmann: Die getrennten Schwestern. Interfeminas-Verlag, Zürich 1967, S. 9 ff.
  8. Raming, Rohn: Ordinatio Sacerdotalis - eine frauenfeindliches und fehlerhaftes Lehrschreiben … Imprimatur, 14. Dezember 2022, abgerufen am 4. Februar 2023.
  1. S. 280
  2. vgl. S. 282
  3. S. 282.
  4. S. 282