Ersitzung

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Definition

Die Ersitzung ist eine Art des Eigentumserwerbs an Sachen. Ihre Bedeutung ist im deutschen Recht im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen herabgesetzt, weil das deutsche Recht den gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen kennt. Der Anwendungsbereich beschränkt sich daher nahezu auf dem Eigentümer abhanden gekommene bewegliche Sachen.

Bewegliche Sachen

Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre lang redlich in Eigenbesitz hat, erwirbt nach deutschem Recht das Eigentum. Die Ersitzung verschafft also demjenigen, der sich eine bestimmte Frist redlich für den Eigentümer hält, ohne dies wirklich zu sein, etwa weil die erworbene Sache einem anderen abhanden gekommen war, das Eigentum, wenn er die Sache die ganze Zeit als ihm gehörig besessen hat. Das Gesetz beseitigt damit nach dem Ablauf der Ersitzungsfrist die Diskrepanz zwischen vermeintlicher und wahrer Rechtslage und trägt der Tatsache Rechnung, dass nach Ablauf langer Zeit erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen werden, die Umstände des Besitzverlustes beim früheren Eigentümer noch aufzuklären. Redlich handelt der Ersitzer nur, wenn er sowohl beim Erwerb des Besitzers als auch während der Ersitzungsfrist in gutem Glauben an sein Eigentum war. Dabei schadet beim Besitzerwerb schon die grob fahrlässige Unkenntnis, dass er kein Eigentum erworben hat.

Immobilien

Zur Ersitzung des Eigentums an einem Grundstück ist nach deutschem Recht die 30-jährige unberechtigte Eintragung als Eigentümer im Grundbuch und ebenso langer Eigenbesitz erforderlich. Auf einen guten Glauben kommt es dabei - anders als bei beweglichen Sachen - nicht an.


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