Schlacht bei Arausio

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 20. Mai 2024 um 15:12 Uhr durch Fachmethodik (Diskussion | Beiträge).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Schlacht bei Arausio
Teil von: Kimbernkriege

Datum 6. Oktober 105 v. Chr.
Ort Arausio, am Ufer der Rhone
Ausgang Vernichtende Niederlage der Römer
Folgen Führte zur Heeresreform des Marius
Konfliktparteien

Römisches Reich

Ambronen, Teutonen, Kimbern

Befehlshaber

Quintus Servilius Caepio
Gnaeus Mallius Maximus
Marcus Aurelius Scaurus

Boiorix
Teutobod

Truppenstärke

angeblich 80.000 Legionäre und der Tross von 40.000 Menschen

angeblich über 200.000

Verluste

hoch

gering

Am 6. Oktober 105 v. Chr. wurde eine römische Armee, die Südgallien schützen sollte, in der Schlacht bei Arausio, dem heutigen Orange in der Provence, von den Kimbern und Teutonen vernichtend geschlagen.

Die wandernden Völker der Teutonen, Kimbern und Ambronen unter der Führung des Königs Boiorix zogen vom Rhonetal abwärts nach Süden bis nach Arausio. Hier wurden sie von zwei Armeen gestellt, die unter dem Befehl des Prokonsuls Quintus Servilius Caepio und des Konsuls Gnaeus Mallius Maximus standen. Die beiden waren mit ihren Heeren in der Absicht gekommen, die römische Provinz Gallia ulterior vor der Invasion zu schützen und einem Vormarsch der Feinde nach Italien vorzubeugen.

Am 6. Oktober 105 v. Chr. kam es am linken Ufer der Rhone zur Schlacht, die Römer kämpften mit dem Rücken zum Fluss. Der genaue Ablauf der Schlacht ist nicht bekannt, aber man weiß, dass Caepio den Oberbefehl seines Heeres nicht an Mallius Maximus abtreten wollte, weil dieser, wie er meinte, von zu geringem Stand gewesen wäre. Die Spaltung führte dazu, dass zwei etwa gleich starke römische Heere, die nicht zusammenarbeiteten, und in getrennten Lagern campierten, einzeln gegen die Feinde geführt wurden, was als der Hauptgrund für das Debakel der Legionen gilt. Die Schlacht endete mit einer vernichtenden Niederlage der Römer, beide Teilheere wurden aufgerieben, beide römischen Heerlager samt Tross wurden von den Feinden erbeutet.

Nach Angaben des antiken Chronisten Valerius Antias wurden etwa 80.000 Legionäre und 40.000 Trossknechte und Marketender erschlagen, was mehr als in der bisher schwersten römischen Niederlage, der Schlacht von Cannae, bedeuten würde,[1] diese Zahlen gelten aber als übertrieben.[2] Tatsächlich konnten sich beträchtliche Teile des römischen Heeres durch Flucht retten,[3] darunter auch Caepio selbst.

Angaben über die Verluste auf Seiten der Kimbern und Teutonen gibt es nicht. Schätzungen von Daneta Billau gehen von 15.000 getöteten Germanen aus. Nach der Schlacht wurde, wie damals üblich, die Beute komplett den Göttern geopfert. Es war eine vernichtende Niederlage der römischen Streitkräfte, die mittelbar zur Heeresreform durch Gaius Marius (104 v. Chr.) führte, die die Kampfkraft der römischen Streitkräfte stark erhöhte. Wider Erwarten und entgegen allen Befürchtungen zogen die Sieger nicht weiter in Richtung Rom. Die Kimbern wanderten stattdessen westwärts nach Spanien, die Teutonen dagegen ins Innere Galliens auf der Suche nach Land und Siedlungsraum.

  • Theodor Mommsen: Römische Geschichte. Zweiter Band: Von der Schlacht bei Pydna bis auf Sullas Tod. 3. Auflage. Weidmannsche Buchhandlung, Berlin 1861, S. 178 ff.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Vgl. Titus Livius, perioche 67 (Memento vom 4. Oktober 2018 im Internet Archive).
  2. Vgl. Carl Peter: Geschichte Roms. Band 2: Das sechste bis zehnte Buch. Von den Gracchen bis zum Untergange der Republik. 2., größtentheils völlig umgearbeitete Auflage. Verlag der Buchhandlung des Waisenhauses, Halle 1866, S. 62.
  3. Vgl. Jürgen Deininger: Arausio. In: Johannes Hops: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde. Band 1: Aachen – Bajuwaren. 2., völlig neu bearbeitete und stark erweiterte Auflage. De Gruyter, Berlin 1973, ISBN 3-11-00489-7, S. 382.