Subjekt-Verb-Objekt
In der Sprachtypologie sind SVO-Sprachen (Subjekt-Verb-Objekt) diejenigen Sprachen, in denen Subjekt, Verb und Objekt im Normalfall in dieser Reihenfolge auftreten. Ein Beispiel einer solchen Sprache ist das Englische. Das Deutsche zählt nicht zu den SVO-Sprachen, auch wenn die Reihenfolge Subjekt-Verb-Objekt in einfachen Sätzen häufig ist, da andere Varianten, vor allem "Adverb-V-S-O", ebenso normale ("unmarkierte") Sätze darstellen.[1] Eine SVO-Sprache liegt erst vor, wenn Abweichungen vom SVO-Schema als eingeschränkte ("markierte") Fälle zu erweisen sind, z. B. kann in der SVO-Sprache Französisch ein Objekt vor dem Verb nur unter der Einschränkung erscheinen, dass es sich um ein klitisches Pronomen handelt.
SVO ist einer der zwei häufigsten Wortstellungstypen überhaupt (neben SOV); in der Stichprobe des World Atlas of Language Structures zeigen 35 % aller Sprachen diesen Typ in Reinform (weitere 3,6 % schwanken zwischen SVO und einem anderen Typ).[2] SVO-Sprachen sind nach dieser Stichprobe besonders häufig und vorherrschender Typ in Europa, dem südlichen Afrika und Südostasien. In den indigenen Sprachen Mittel- und Nordasiens sowie Nordamerikas ist dieser Typ hingegen selten.
Bereits in der Anfangszeit der Wortstellungstypologie wurde darauf hingewiesen, dass SVO offenbar als eine weniger häufige Alternativ-Satzform in den meisten VSO-Sprachen auftritt.[3]
Weblinks
Karte zur Verteilung der SVO Sprachen auf http://wals.info
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ In der typologischen Datenbank WALS wird Deutsch als Sprache "ohne feste Grundwortstellung" geführt, siehe Feature 81A: Order of Subject, Object and Verb. The World Atlas of Language Structures ONLINE (WALS).
- ↑ Matthew S. Dryer: Chapter Order of Subject, Object and Verb. The World Atlas of Language Structures ONLINE (WALS).
- ↑ Joseph Greenberg (1963): "Some Universals of Grammar with Particular Reference to the Order of Meaningful Elements" In: derselben (ed.): Universals of Human Language. Cambridge, Mass.: MIT Press. S. 73-113