„Verwaltungsgemeinkosten“ – Versionsunterschied
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Der ''Verwaltungsgemeinkostenzuschlagsatz'', für weitere [[Kalkulation]]en, errechnet sich in der [[Kostenträgerzeitrechnung]] aus dem Verhältnis der Verwaltungsgemeinkosten zu den [[Herstellkosten des Umsatzes]], in der [[Kostenträgerstückrechnung]] aus dem Verhältnis der Verwaltungsgemeinkosten zu den Stück-[[Herstellkosten]]. |
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Für die [[Bilanz]] besteht bezüglich der Verwaltungsgemeinkosten ein [[Aktivierungswahlrecht]] gemäß § 255 [[Handelsgesetzbuch|HGB]]. |
Version vom 22. Februar 2011, 21:36 Uhr
Verwaltungsgemeinkosten (VwGK) sind Kosten, die in der Verwaltung eines Betriebs anfallen, aber dem einzelnen Produkt nicht direkt zugerechnet werden können.
In der Kostenrechnung werden die Verwaltungsgemeinkosten im Rahmen der Kostenstellenrechnung aus dem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ermittelt.
Der Verwaltungsgemeinkostenzuschlagsatz, für weitere Kalkulationen, errechnet sich in der Kostenträgerzeitrechnung aus dem Verhältnis der Verwaltungsgemeinkosten zu den Herstellkosten des Umsatzes, in der Kostenträgerstückrechnung aus dem Verhältnis der Verwaltungsgemeinkosten zu den Stück-Herstellkosten.
Für die Bilanz besteht bezüglich der Verwaltungsgemeinkosten ein Aktivierungswahlrecht gemäß § 255 HGB.