„Ingenieurkammer“ – Versionsunterschied
[gesichtete Version] | [gesichtete Version] |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 20: | Zeile 20: | ||
* Freiwillige Mitglieder: Ingenieure die nicht zur Pflichtmitgliedschaft verpflichtet sind, können unter festgelegten Voraussetzungen freiwillige Mitglieder werden. |
* Freiwillige Mitglieder: Ingenieure die nicht zur Pflichtmitgliedschaft verpflichtet sind, können unter festgelegten Voraussetzungen freiwillige Mitglieder werden. |
||
Gemeinsames Gremium der |
Gemeinsames Gremium der Ingenieurkammern ist die '''Bundesingenieurkammer''' mit den Aufgaben, die Ingenieurskammern zu beraten und zu unterrichten, auf Bundes- bzw. internationaler Ebene zu vertreten und gemeinsame, einheitliche Regelungen zu erarbeiten. |
||
== Weblinks == |
== Weblinks == |
Version vom 31. Oktober 2009, 13:32 Uhr
Unter Ingenieurkammer versteht man in Deutschland und Österreich eine berufsständische Vereinigung von Ingenieuren eines Landes oder Bundeslandes, im Regelfall in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. In der Schweiz gibt es keine Ingenieurkammer.
Ingenieurkammern sind die Selbstverwaltung zumeist freiberuflich tätiger Ingenieure (Beratende Ingenieure, bauvorlageberechtigte Ingenieure) und haben unter anderem folgende Aufgaben:
- Regelung der Berufsordnung und des Standesrechts
- Förderung der Zusammenarbeit verschiedener Ingenieurdisziplinen
- Mitwirkung an Gesetzen und Verordnungen, die das Berufsfeld von Ingenieuren betreffen
- Beratung von Politik, Gemeinden und anderen Institutionen bei aktuellen technischen Entscheidungen und Zukunftsaspekten
- Fragen der Ausbildung und Weiterbildung im freien Beruf; Information und fachbezogene Tagungen
- Kontakt zu technischen Hochschulen und Mitwirkung bei der Erstellung von Studienordnungen
- Fragen der Zulassung und von Qualitätskontrollen
- Schlichtung allfälliger Streitigkeiten
- Mitwirkung bei der Erstellung und Überwachung der Gebührenordnung
- Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei fachlichen und rechtlichen Fragen, bei Versicherung, Umweltschutz usw.
- Beratung bei beruflicher Verselbständigung
Die Details variieren von Kammer zu Kammer. Während es sich bei einigen Kammern um eine Allgemeine Ingenieurkammer für Ingenieure aller Fachrichtungen handelt, beschränken sich andere Kammern auf Ingenieure des Bauwesens. Auch gemeinsame Kammern für Ingenieure und Architekten kommen vor.
Die meisten Ingenieurkammern kennen zwei Mitgliedergruppen:
- Pflichtmitglieder: Für die Führung der Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur ist die Mitgliedschaft in der Kammer verpflichtend. Im Saarland wurde im Zuge der größeren Verantwortungsübertragung auf die Ingenieure für alle bauvorlageberechtigten Ingenieure die Kammermitgliedschaft verpflichtend.
- Freiwillige Mitglieder: Ingenieure die nicht zur Pflichtmitgliedschaft verpflichtet sind, können unter festgelegten Voraussetzungen freiwillige Mitglieder werden.
Gemeinsames Gremium der Ingenieurkammern ist die Bundesingenieurkammer mit den Aufgaben, die Ingenieurskammern zu beraten und zu unterrichten, auf Bundes- bzw. internationaler Ebene zu vertreten und gemeinsame, einheitliche Regelungen zu erarbeiten.