„Beförderungsvertrag“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K Linkfix
Zeile 8: Zeile 8:


== Rechtsfragen ==
== Rechtsfragen ==
Vertragsgegenstand des Beförderungsvertrages ist stets die [[Transportgut|Ladung]], beim [[Chartervertrag]] aber das [[Schiff]].<ref>Hans-Jürgen Puttfarken, ''Seehandelsrecht'', 1997, Rz. 331</ref> Durch den Beförderungsvertrag wird der [[Unternehmer]] zur Beförderung von Personen oder Sachen und der [[Passagier|Fahrgast]] oder [[Auftraggeber]] zur Entrichtung der vereinbarten [[Entgelt|Vergütung]] verpflichtet.<ref>BGH, Urteil vom 1. Februar 2005, Az.: X ZR 10/04 = {{Rspr|NJW 2005, 1774}}</ref> Der Beförderungsvertrag ist im Regelfall nach deutschem Recht ein [[Werkvertrag (Deutschland)|Werkvertrag]] nach den §{{§|631|bgb|juris}} ff. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]],<ref>vgl. als Beispiel für die [[herrschende Meinung]]: [[Otto Palandt]]/Hartwig Sprau, ''[[Palandt|Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen]]'', 73. Auflage, 2014, vor §&nbsp;631 BGB, Rn. 17a, ISBN 978-3-406-61000-4</ref> der die Beförderung von Personen oder Sachen zu einem [[Destination (Tourismus)|Bestimmungsort]] beinhaltet.<ref>[[Carl Creifelds]], ''[[Creifelds (Rechtswörterbuch)|Creifelds Rechtswörterbuch]]'', 2000, S. 173</ref> Die Vorschriften des Werkvertrags sind auch auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag anwendbar.<ref>BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, Az.: X ZR 97/14 = {{Rspr|BGHZ 209, 20}}</ref> Der Fahr- und Fluggast kann daher nach {{§|649|bgb|juris}} BGB den Beförderungsvertrag jederzeit [[Kündigung|kündigen]].<ref>BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984, Az.:¬ VII ZR 11/84 = {{Rspr|NJW 1985, 633}}</ref> Beim Werkvertrag kommt es auf den geschuldeten [[Erfolg]] an, der bereits erreicht wurde, wenn die Personen oder Sachen am Zielort angekommen sind. Eine [[Verspätung]] ist daher kein [[Mangel (Recht)|Werkmangel]], sondern schlicht eine Verspätung der [[Leistung (Recht)|Leistung]]. Die Beförderungsleistung wird nicht dadurch schlechter, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird.<ref>BGH, Urteil vom 28. Mai 2009, Az.: Xa ZR 113/08 = {{Rspr|NJW 2009, 2743}}</ref> Deshalb kommt [[Schadensersatz]] nur als Verzugsschaden (§{{§|280|bgb|juris}} Abs. 1 und Abs. 2 BGB, {{§|286|bgb|juris}} BGB) in Betracht.
Vertragsgegenstand des Beförderungsvertrages ist stets die [[Transportgut|Ladung]], beim [[Chartervertrag]] aber das [[Schiff]].<ref>Hans-Jürgen Puttfarken, ''Seehandelsrecht'', 1997, Rz. 331</ref> Durch den Beförderungsvertrag wird der [[Unternehmer]] zur Beförderung von Personen oder Sachen und der [[Passagier|Fahrgast]] oder [[Auftraggeber]] zur Entrichtung der vereinbarten [[Entgelt|Vergütung]] verpflichtet.<ref>BGH, Urteil vom 1. Februar 2005, Az.: X ZR 10/04 = {{Rspr|NJW 2005, 1774}}</ref> Der Beförderungsvertrag ist im Regelfall nach deutschem Recht ein [[Werkvertrag (Deutschland)|Werkvertrag]] nach den §{{§|631|bgb|juris}} ff. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]],<ref>vgl. als Beispiel für die [[herrschende Meinung]]: [[Otto Palandt]]/Hartwig Sprau, ''[[Grüneberg (Gesetzeskommentar)|Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen]]'', 73. Auflage, 2014, vor §&nbsp;631 BGB, Rn. 17a, ISBN 978-3-406-61000-4</ref> der die Beförderung von Personen oder Sachen zu einem [[Destination (Tourismus)|Bestimmungsort]] beinhaltet.<ref>[[Carl Creifelds]], ''[[Creifelds (Rechtswörterbuch)|Creifelds Rechtswörterbuch]]'', 2000, S. 173</ref> Die Vorschriften des Werkvertrags sind auch auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag anwendbar.<ref>BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, Az.: X ZR 97/14 = {{Rspr|BGHZ 209, 20}}</ref> Der Fahr- und Fluggast kann daher nach {{§|649|bgb|juris}} BGB den Beförderungsvertrag jederzeit [[Kündigung|kündigen]].<ref>BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984, Az.:¬ VII ZR 11/84 = {{Rspr|NJW 1985, 633}}</ref> Beim Werkvertrag kommt es auf den geschuldeten [[Erfolg]] an, der bereits erreicht wurde, wenn die Personen oder Sachen am Zielort angekommen sind. Eine [[Verspätung]] ist daher kein [[Mangel (Recht)|Werkmangel]], sondern schlicht eine Verspätung der [[Leistung (Recht)|Leistung]]. Die Beförderungsleistung wird nicht dadurch schlechter, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird.<ref>BGH, Urteil vom 28. Mai 2009, Az.: Xa ZR 113/08 = {{Rspr|NJW 2009, 2743}}</ref> Deshalb kommt [[Schadensersatz]] nur als Verzugsschaden (§{{§|280|bgb|juris}} Abs. 1 und Abs. 2 BGB, {{§|286|bgb|juris}} BGB) in Betracht.


Der Vertrag über die Personenbeförderung mit einem [[Massenverkehrsmittel]] weist vom allgemeinen Werkvertragsrecht abweichende Besonderheiten auf, die sich in einem dem Werkvertragsrecht eingeschränkt folgenden Leitbild niederschlagen.<ref>BGH, Urteil vom 20. März 2018, Az.: X ZR 25/17 = {{Rspr|NJW 2018, 2039}}</ref> Auch der [[Reisevertrag]] ist kein Werkvertrag, so dass die verspätete Ankunft am Zielort einen [[Reisemangel]] nach {{§|651i|bgb|juris}} Abs. 2 BGB darstellt, wenn der [[Reiseveranstalter]] Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Der Vertrag über die Personenbeförderung mit einem [[Massenverkehrsmittel]] weist vom allgemeinen Werkvertragsrecht abweichende Besonderheiten auf, die sich in einem dem Werkvertragsrecht eingeschränkt folgenden Leitbild niederschlagen.<ref>BGH, Urteil vom 20. März 2018, Az.: X ZR 25/17 = {{Rspr|NJW 2018, 2039}}</ref> Auch der [[Reisevertrag]] ist kein Werkvertrag, so dass die verspätete Ankunft am Zielort einen [[Reisemangel]] nach {{§|651i|bgb|juris}} Abs. 2 BGB darstellt, wenn der [[Reiseveranstalter]] Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Version vom 10. Dezember 2021, 12:01 Uhr

Der Beförderungsvertrag (englisch contract for carriage) ist im Transportwesen ein Vertrag, der die Beförderung von Personen, Gepäck und/oder Frachtgut zum Inhalt hat.

Allgemeines

Als Beförderungsvertrag im engeren Sinne wird meist der Personenbeförderungsvertrag angesehen. Zur Beförderung von Gütern wird in der Regel ein Frachtvertrag abgeschlossen. Grundsätzlich ist stets zunächst zu unterscheiden, ob Personen oder Fracht befördert werden. Beiderseits erfüllt wird der Beförderungsvertrag durch Nutzung der Fahrkarten, Tickets oder Übernahmebestätigungen[1] zum hierin vorgesehenen Termin oder durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien. Ein Beförderungsvertrag enthält damit die Merkmale der Ortsveränderung (Transport), das Transportobjekt (Person oder Sache) und die Verantwortung des Beförderers,[2] wobei sich letztere in der seiner Obhutshaftung äußert.

Arten

Zu unterscheiden ist je nach Verkehrsträger zwischen Bahn- (Eisenbahn, Straßenbahn), Bus-, Güterkraftverkehr, Luft- und Schiffsbeförderung.[3] Diese Beförderungsarten umfassen die Personenbeförderung und/oder den Gütertransport (englisch cargo). Der Verkehrsträger kann als Privatunternehmen (etwa Speditionen) oder auch öffentlich-rechtlich (beispielsweise der öffentliche Personennahverkehr, ÖPNV) organisiert sein. Auch beim ÖPNV kommen Beförderungsverträge nach Privatrecht und nicht etwa nach öffentlichem Recht zustande. Der Beförderungsvertrag kann den Linienverkehr oder Charterverkehr betreffen.

Rechtsfragen

Vertragsgegenstand des Beförderungsvertrages ist stets die Ladung, beim Chartervertrag aber das Schiff.[4] Durch den Beförderungsvertrag wird der Unternehmer zur Beförderung von Personen oder Sachen und der Fahrgast oder Auftraggeber zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.[5] Der Beförderungsvertrag ist im Regelfall nach deutschem Recht ein Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB,[6] der die Beförderung von Personen oder Sachen zu einem Bestimmungsort beinhaltet.[7] Die Vorschriften des Werkvertrags sind auch auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag anwendbar.[8] Der Fahr- und Fluggast kann daher nach § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen.[9] Beim Werkvertrag kommt es auf den geschuldeten Erfolg an, der bereits erreicht wurde, wenn die Personen oder Sachen am Zielort angekommen sind. Eine Verspätung ist daher kein Werkmangel, sondern schlicht eine Verspätung der Leistung. Die Beförderungsleistung wird nicht dadurch schlechter, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird.[10] Deshalb kommt Schadensersatz nur als Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 286 BGB) in Betracht.

Der Vertrag über die Personenbeförderung mit einem Massenverkehrsmittel weist vom allgemeinen Werkvertragsrecht abweichende Besonderheiten auf, die sich in einem dem Werkvertragsrecht eingeschränkt folgenden Leitbild niederschlagen.[11] Auch der Reisevertrag ist kein Werkvertrag, so dass die verspätete Ankunft am Zielort einen Reisemangel nach § 651i Abs. 2 BGB darstellt, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Sonderregelungen gibt es insbesondere in der Personenbeförderung (unter anderem durch das Personenbeförderungsgesetz, PBefG), beim Frachtvertrag, im Güterkraftverkehr, beim Rechtscharakter des Luftfrachtvertrags sowie beim Binnen- und Seefrachtvertrag. Das PBefG gilt gemäß § 1 Abs. 1 PBefG bei der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen (Taxen). Die Haftung für Sachschäden ist auf 1.000 Euro begrenzt (§ 23 PBefG), Fahrpläne müssen die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten (§ 40 Abs. 1 PBefG). Die Ausgestaltung als Werkvertrag gilt nicht in der Binnenschifffahrt (§ 26 BinSchG) und bei Personenbeförderungsverträgen zur See (§§ 536 ff. HGB), wo die Beförderer nach Maßgabe dieser Vorschriften für Personen- und Sachschäden haften.

Jedem Beförderungsvertrag liegen die Beförderungsbedingungen zugrunde, die das Werkvertragsrecht abändern können.[12] Danach kommt der Beförderungsvertrag in der Regel durch Kauf einer Fahrkarte, oft auch durch schlüssiges Handeln (Einsteigen in Bahn oder Bus) zustande. Steigt jemand in öffentliche Transportmittel ein, kommt automatisch durch schlüssiges Verhalten ein Beförderungsvertrag mit dem Beförderungsunternehmen zustande.[13] Andere Beförderungsverträge wie Frachtvertrag oder Speditionsvertrag kommen durch Angebot und Annahme der Vertragsparteien zustande (§ 407 HGB, § 453 HGB).

Personenbeförderung

Die Personenbeförderung wird (abhängig vom Verkehrsmittel und der Art des Verkehrs: Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr) durch

geregelt.

Güterbeförderung

Die Güterbeförderung wird für den Transport der Güter mittels Straßen- oder Schienenfahrzeugen, Flugzeug oder Binnenschiff zivilrechtlich nach §§ 407 ff. HGB und ergänzend nach §§ 631 ff. BGB geregelt. Für den Seetransport gelten die §§ 476 ff. HGB. Zudem sind diverse öffentlich-rechtliche Vorschriften, vor allem des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), maßgeblich.

Der Frachtvertrag ist ein Konsensualvertrag und kein Realvertrag; d. h., die übereinstimmende Einigung der Vertragspartner reicht zum Zustandekommen des Vertrages aus. Es bedarf keiner körperlichen Übergabe von Gut und Frachtbrief (sog. Realakt), um das Verpflichtungsgeschäft (Grundgeschäft) zu bewirken. Einer besonderen Form bedarf es dabei ebenfalls nicht (Formfreiheit). Die Ausstellung eines Frachtbriefes ist auf Verlangen des Frachtführers erforderlich; eine Ausstellungspflicht von vornherein besteht jedoch nicht. Die Übernahme des Gutes und ggf. eines Frachtbriefes sind bereits Teil der Vertragserfüllung.

International

Personenbeförderung

Die Personenbeförderung wird abhängig vom Verkehrsmittel und der Art des Verkehrs (Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr) durch

  • diverse EG-Vorschriften für die Personenbeförderung mittels Busverkehr;
  • diverse EG-Vorschriften, sowie die COTIF (mit Anhang A: CIV) für die Personenbeförderung mit der Eisenbahn;
  • diverse EG-Vorschriften, sowie das Montrealer Übereinkommen (MÜ) [oder manchmal auch noch das ältere Warschauer Abkommen (WA) von 1929 oder eine der dazu ergangenen Nachfolgeregelungen] für die Personenbeförderung mit Flugzeugen;
  • diverse EG-Vorschriften, sowie das Athener Protokoll von 1974, das Revisionsprotokoll zum Athener Protokoll von 1999 [sowie – soweit deutsches Recht anwendbar – §§ 536 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB)[14] ] für die Personenbeförderung mit Seeschiffen;

geregelt.

Güterbeförderung

Die Güterbeförderung wird durch

  • die CMR (und ergänzend durch einzelne nationale Vorschriften, soweit durch die CMR zugelassen) für den Gütertransport auf der Straße;
  • die COTIF (mit Anhang B: CIM) (und ergänzend durch einzelne nationale Vorschriften, soweit durch die COTIF/CIM zugelassen) für den Gütertransport per Eisenbahn;
  • das Montrealer Übereinkommen (MÜ) [oder manchmal auch noch das ältere Warschauer Abkommen (WA) von 1929 oder eine der dazu ergangenen Nachfolgeregelungen] (und ergänzend durch einzelne nationale Vorschriften, soweit durch das MÜ/WA zugelassen) für die Güterbeförderung mit Flugzeugen;
  • das CMNI (und ergänzend durch einzelne nationale Vorschriften, soweit durch das CMNI zugelassen) für den Gütertransport auf Binnenschiffen;
  • das Athener Protokoll von 1974, das Revisionsprotokoll zum Athener Protokoll von 1999 (sowie – soweit von Deutschland ausgehend – §§ 476 ff. HGB für die Güterbeförderung mit Seeschiffen);

geregelt.

Schweiz

Durch den Beförderungsvertrag verpflichtet sich in der Schweiz der Beförderer, eine Person oder eine Sache in eigener Verantwortung zu transportieren.[15] Für den Transport von Personen, Gepäck und Gütern durch die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (ausgenommen Transport mit Luftfahrzeugen und Rohrleitungen) gilt das Transportgesetz (TG) und die Transportverordnung (TVO). Es besteht für die Transporteure in der Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBG) eine allgemeine Transportpflicht nach Art. 12 PBG, für den Personenverkehr sind Fahrpläne (Art. 13 PBG) und Tarife (Art. 15 PBG) aufzustellen.

Österreich

Für Österreich sind Frachtverträge mit Kraftfahrzeugen nach dem Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG)[16] geregelt. Im nationalen und internationalen Güterverkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure (AGT).[17]

Siehe auch

Literatur

Literatur über Beförderungsvertrag im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

  • zum Güterverkehr (primär aus deutscher Sicht):
    • Thomas Wieske: Transportrecht schnell erfasst. 4. Auflage. Springer, Berlin Heidelberg 2019, ISBN 978-3-662-58487-3.
    • Ingo Koller: Transportrecht: Kommentar zu Land-, Luft- und Binnengewässertransport von Gütern, Spedition und Lagergeschäft. 10. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-74187-6.
    • Hartenstein, Reuschle: Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht. 3. Auflage, Carl Heymanns, Köln 2015, ISBN 978-3-452-28142-5.
  • zum Personenverkehr (primär aus deutscher Sicht):
    • Ronald Schmid, Holger Hopperdietzel: Die Fluggastrechte – eine Momentaufnahme. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2010, 1905.
    • Ernst Führich: Reiserecht. Handbuch des Reisevertrags-, Reisevermittlungs-, Reiseversicherungs- und Individualreiserechts. 6. Auflage, C. H. Beck, 2010, ISBN 978-3-406-60413-3.
    • Bidinger u. a.: Personenbeförderungsrecht. Erich Schmidt, Berlin (Loseblattsammlung).
    • Fielitz, Grätz: PBefG. Kommentar. Wolters Kluwer, Köln (Loseblattsammlung).
    • Walter Schwenk, et al.: Handbuch des Luftverkehrsrechts. Heymann, Köln 2005, ISBN 3-452-25515-8.
    • Elmar Giemulla, Ronald Schmid: Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht. Bd. 1–4: Kommentar. Luchterhand, Köln, ISBN 978-3-472-70430-0 (Loseblattsammlung).
  • zu anderen Rechtsordnungen (im Wesentlichen jedoch Betrachtung des Güterverkehrs):
    • Becher: Englisches Transportrecht. In: Transportrecht. 2010, 127.
    • Becher: Die Anwendung der CMR in der englischen Rechtspraxis. In: Transportrecht. 2007, 232.
    • Atamer: Reform des türkischen Transport- und Seefrachtrechts. In: Transportrecht. 2010, 50.
    • Foglar: Schweizerisches Transportrecht. In: Transportrecht. 2009, 290.
    • Jesser-Huß: Aktuelle transportrechtliche Probleme in Österreich. In: Transportrecht. 2009, 109 (PDF; 508 kB).
    • Eckoldt: Die niederländische CMR-Rechtsprechung. In: Transportrecht. 2009, 117 (PDF; 531 kB).
    • Gruber: Aktuelle transportrechtliche Probleme in Frankreich. In: Transportrecht. 2009, 123 (PDF; 580 kB)

Einzelnachweise

  1. Wolfgang Fuchs/Jörn W. Mundt/Hans-Dieter Zollondz (Hrsg.), Lexikon Tourismus, 2008, S. 75
  2. Michael Hochstrasser, Aktuelle rechtliche Entwicklungen zum Beförderungsvertrag, in: ASDA/SVLR-Bulletin, Heft Nr. 147, 2015, S. 28
  3. Wolfgang Fuchs/Jörn W. Mundt/Hans-Dieter Zollondz (Hrsg.), Lexikon Tourismus, 2008, S. 75
  4. Hans-Jürgen Puttfarken, Seehandelsrecht, 1997, Rz. 331
  5. BGH, Urteil vom 1. Februar 2005, Az.: X ZR 10/04 = NJW 2005, 1774
  6. vgl. als Beispiel für die herrschende Meinung: Otto Palandt/Hartwig Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen, 73. Auflage, 2014, vor § 631 BGB, Rn. 17a, ISBN 978-3-406-61000-4
  7. Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 173
  8. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, Az.: X ZR 97/14 = BGHZ 209, 20
  9. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984, Az.:¬ VII ZR 11/84 = NJW 1985, 633
  10. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009, Az.: Xa ZR 113/08 = NJW 2009, 2743
  11. BGH, Urteil vom 20. März 2018, Az.: X ZR 25/17 = NJW 2018, 2039
  12. Ernst Führich, Basiswissen Reiserecht: Grundriss des Reisevertrags- und Individualreiserechts, 2015, S. 143
  13. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2009, Az.: 1 U 261/08 = NZV 2011, 141
  14. §§ 536 ff. HGB in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts dem 25. April 2013 geltenden Fassung. Bis zum 24. April 2013: § 664 HGB sowie Anlage zu § 664 HGB.
  15. Michael Hochstrasser, Aktuelle rechtliche Entwicklungen zum Beförderungsvertrag, in: ASDA/SVLR-Bulletin, Heft Nr. 147, 2015, S. 28
  16. aktuell in der Fassung BGBL. I Nr. 153/2006
  17. Fachverband Güterbeförderung/AISÖ (Hrsg.), Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure, 2009