„Diskussion:Zuhälterei“ – Versionsunterschied

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von SchnitteUK in Abschnitt "Zuhälter"
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Bot: 1 Abschnitt nach Diskussion:Zuhälterei/Archiv/1#Zum Begriff archiviert – letzte Bearbeitung: SchnitteUK (24.10.2021 10:53:52)
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== Zum Begriff ==

Dass es partnerschaftliche Verbindungen oder ähnliche Verbindungen zwischen dem Zuhälter und seinem Schützling gibt, ist sicherlich ein tatsächlich anzutreffendes Phänomen. Ob es die meisten dieser Arbeits-Verhältnisse beschreibt, darf allerdings bezweifelt werden. Um hierüber eine quantitative Aussage zu treffen, bedarf es wohl empirischen Materials. Andersfalls läuft die Begriffsklärung Gefahr, ein Bild zu pflegen, das mehr der Romanwelt, als der Realität enlehnt ist. {{unsigned|84.58.121.217|19:33, 3. Jan. 2007‎ (CET)}}
:Du beziehst dich auf die Absätze ''Meist gaukelt der Zuhälter (...) zunächst Liebe vor und geht zum Schein sogar eine Partnerschaft mit seinem Opfer ein.'' und ''(...) die sich der Zuhälter als vermeintlicher „Retter“ in der Not hörig oder auf andere Weise von ihm abhängig macht. Als „Liebesbeweis“ fordert er dann von seinem „Partner“, sich Dritten sexuell zur Verfügung zu stellen. (...)'', oder? Aber vielleicht ist das wirklich die wirksamste Masche? "Siehst geil aus, willst du für mich auf den Strich gehen" ist vielleicht einfach nicht so wirksam? --[[Benutzer:Blah|Blah]] 19:45, 3. Jan. 2007 (CET)
::[[Benutzer:Brazzy|Brazzy]] hat den Artikel verbessert, die Formulierungen sind jetzt weg bzw. anders bewertet. Ich denke, damit ist der Punkt jetzt erledigt, oder?--[[Benutzer:Blah|Blah]] 11:24, 5. Jan. 2007 (CET)


== Zur gesellschaftlichen Stellung ==
== Zur gesellschaftlichen Stellung ==

Version vom 2. November 2021, 02:55 Uhr

Archiv
Wie wird ein Archiv angelegt?

POV?

Die Betrachtungsweise kommt mir etwas beschränkt vor, ich denke der Artikel braucht etwas Überarbeitung. --::Slomox:: >< 19:43, 16. Jun 2005 (CEST)

Erstmal informieren

Bevor hier weiterer Vorurteile aus zweiter Hand abgesondert werden, sollte der nächste Autor zumindest erstmal das Themenspecial im Hydra Nachtexpress von 1988 aus Sicht der Prostituierten lesen. Genug Restexemplare gibt's kostenlos beim Hydra e.V.. -- Nichtich 00:07, 5. Feb 2006 (CET)

datenklau ?

der ursprüngliche text der erstversion war eine kopie von http://zuhaelter.adlexikon.de/Zuhaelter.shtml. das fiel mir erst nach der ergänzung auf. ich werde es unter "zitat" einordnen.

eventuell könnte jemand diesen part umschreiben ? ansonsten einfach löschen .. (nicht signierter Beitrag von TheStarchaser (Diskussion | Beiträge) 19:33, 2. Sep. 2005‎ (CEST))Beantworten

Der angegebene Text ist eine Kopie des Wikipediaartikels, steht auch unten drunter, also kein Problem ;-) --::Slomox:: >< 00:32, 3. Sep 2005 (CEST)

Puffmutter

linkt hier hin ohne dann im Text zu stehn ? (nicht signierter Beitrag von 217.82.111.5 (Diskussion) 11:49, 9. Jun. 2006‎ (CEST))Beantworten

Zur gesellschaftlichen Stellung

Vielleicht könnte man auch noch etwas zur gesellschaftlichen Stellung der Zuhälter sagen. Früher lehnte man die Zuhälterei ab und verachtete die Zuhälter. Heute, wo für viele Leute nichts anderes als nur noch das Geld zählt, werden Zuhälter häufig als erfolgreiche Geschäftsmänner betrachtet. (nicht signierter Beitrag von 91.52.241.71 (Diskussion) 19:49, 8. Mär. 2009‎ (CET))Beantworten

Straftat?

Bestraft wird, wer seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt...

Steht das so in einem Gesetzestext? Jeder Chef einer Firma überwacht die Ausübung der Arbeit seiner Mitarbeiter, gerade weil es um das Vermögen des Chefs geht. Das kann doch kein Kriterium für eine Straftat sein. Dann würde ja jeder x-beliebige Chef illegal handeln. --Hüttenmeerli 20:28, 17. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Nur, wenn die Mitarbeiter des x-beliebigen Chefs der Prostitution nachgehen.--Blah 12:22, 19. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

In der Bundesrepublik Deutschland gab es neben dem speziellen Straftatbestand der Zuhälterei bis in die Regierungszeit von Schröder und Fischer hinein (bis zum 31.12.2001) noch den Auffangstraftatbestand der "organisierten Prostitution". Zuhälterei ist meistens bloß dann nachweisbar, wenn die Prostituierten nicht lediglich den Zuhälter anzeigen, sondern auch noch ein halbes oder ein Jahr später in der gerichtlichen Hauptverhandlung ihre Aussage wiederholen. In der Praxis ist es aber so, daß die Prostituierten ihre Zuhälter meist nach einem Streit spontan anzeigen, anschließend aber wieder von ihrem Zuhälter "auf Linie gebracht" werden, und dann in der späteren Gerichtsverhandlung ihre polizeiliche Aussage widerrufen oder zumindest icht wiederholen. Daher kommt es zwar oft zu Anklagen, aber relativ selten tatsächlich zu Verurteilungen wegen Zuhälterei. Der Straftatbestand der "organisierten Prostitution" war mehr als hundert Jahre lang ein Auffangtatbestand, mit dem man die Zuhälter einfacher verurteilen konnte (wenn auch zu deutlich geringeren Strafen - aber immerhin). Der Normalfall war, daß wegen des schweren Vorwurfes der Zuhälterei angeklagt wurde, aber wegen Beweisproblemen bei dem schweren Straftatbestand dann lediglich eine milde Strafe wegen "Organisierens von Prostitution" erfolgte - womit man wenigstens einen gewissen Druck auf und eine polizeiliche Kontrolle der Zuhälter gewähren konnte. Inzwischen ist es sehr viel schwerer, noch eine praktizierbare Handhabe gegen Zuhälter zu finden. Die rot-grüne Bundesregierung unter Schröder und Fischer hat diesen für Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte leicht handhabbaren (wenn auch "soften") Auffangtatbestand Ende 2001 aufgehoben, und er ist bis heute nicht mehr neu eingeführt worden (siehe Entwicklung des § 180a StGB). Heutzutage reicht es deshalb für eine Strafbarkeit nach § 180a nicht mehr aus, daß der Zuhälter der Prostituierten sagt, was sie wann wo tun soll, sondern es muss ihm bei § 180a nachgewiesen werden, daß er die Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit hält, um sie auszubeuten, und daß er dazu dazu einen Betrieb unterhält und leitet. Der echte Zuhältereiparagraph 181a ist noch viel schwerer nachzuweisen (s.o.). --91.52.174.199 01:05, 20. Mär. 2012 (CET)Beantworten

@Blah Aber nach dieser juristischen Definition müsste doch jedes Bordell illegal sein? Oder wird dabei argumentiert, der Bordellbetreiber stelle nur seine Räume zur Verfügung? Der Übergang dürfte ja sehr fließend sein. Ernestito (Diskussion) 18:00, 22. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Hallo Hüttenmeerli: Der bundesdeutsche Gesetzgeber will verhindern, daß Prostituierte von Zuhältern wie weisungsgebundene Untergebene behandelt werden. Prostitution soll hierszulande nur dann toleriert werden, wenn die Prostituierte aufgrund eigener Entscheidungen frei und selbstbestimmt und unabhängig handelt. Es soll einer Prostituierten möglich sein, jederzeit ihre Tätigkeit einzustellen. "Normale" Arbeiter oder Angestellte sind weisungsgebunden und Ihrem Arbeitgeber unterstellt, aber Prostituierte sind - wie die gesellschaftliche Realität und Erfahrung gezeigt hat - besonders schutzbedürftig und besonders von Ausbeutung gefährdet, weshalb der Gesetzgeber die (arbeitenden) Prostituierten gegenüber den (schmarotzenden und ausbeutenden) Zuhältern schützen möchte. Damit werden Prostituierte zumindest ein Stück weit vor Ausbeutung und Unterdrückung und Fremdbestimmung geschützt, und in ihrer Stellung gegenüber den Zuhältern zumindest ein Stück weit geschützt und gestärkt. Würden die Zuhälter zuviel Macht über die Prostituierten gewinnen, dann würde die Übermacht der Zuhälter die Gefahr der (finanziellen und psychischen) Verelendung und Verwahlosung und Entwürdigung der Prostituierten steigern.--87.155.48.33 03:48, 28. Mai 2016 (CEST) Übrigens machen sich Zuhälter (seit 2006) nicht nur strafbar, wenn sie Menschenhandel oder Zuhälterei begehen, sondern auch bereits schon dann, wenn sie unter 21-jährige zur Prostitution anwerben. Frauen unter 21 werden also vor Zuhältern noch weitergehender geschützt, als Frauen über 20.Beantworten

Rechtssicherheit verbessert?

"Mit dem 2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz wurde die Rechtssicherheit von Prostituierten in Deutschland verbessert und Absatz 2 des Strafgesetzes in die jetzige Form geändert."

In wie fern wurde die Rechtssicherheit verbessert?

Der neue Paragraph:

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

fügt dem alten:

„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.“

eine Bedingung hinzu:

Zuhälterei ist jetzt nur noch strafbar wenn sie nachweislich die "persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person beeinträchtigt".

Daher verbessert der Paragraph die Rechtssicherheit von Zuhältern und nicht die von Prostituierten. (nicht signierter Beitrag von 200.7.96.249 (Diskussion) 18:38, 19. Okt. 2017 (CEST))Beantworten

Nach dem alten Gesetzestext wurden auch Menschen kriminalisiert, welche nicht darauf aus waren die Prostituierte zu unterwerfen oder zu unterdücken oder zu bevormunden oder fremdzubestimmen oder zu manipulieren, zum Beispiel bloße Zimmer-Vermieter, oder auch Besitzer und Betreiber "seriöser" bzw. fairer Etablissements und Bordelle. Wer die Prostituierten als gleichberechtigte Geschäftspartner fair behandelt und deren Selbstbestimmungsrecht achtet, soll nicht kriminalisiert werden, sondern es sollen nur diejenigen kriminalisiert werden, die das nicht tuen. In der Realität gibt es sowohl "seriöse" faire Geschäftspartner von Prostituierten, als auch unterwerfende dominante manipulative Ausbeuter. Hochpreisige Prostituierte arbeiten wohl meistens selbstbestimmter als Discount-Anbieterinnen, aber es kann in Einzelfällen auch anders sein, und die Justiz hat zwar oft Indizien aber es meist nicht leicht die Fälle so weit aufzuklären das die Beweise so erdrückend werden daß es für eine strafrechtliche Verurteilung reicht. Es wäre Hilfreich, in den Fällen, wo die Beweise für eine strafrechtliche Verurteilung nicht reichen, aber immerhin erhebliche Indizien vorliegen, andere Maßnahmen aussprechen zu können, wie etwa ein Berufsverbot oder eine Gewerbeuntersagung oder eine Betriebprüfung oder eine Steuerprüfung oder ein Kontaktverbot oder ein Aufenthaltsverbot oder eine Meldepflicht oder eine Fahrtenbuchauflage oder einen Führerscheinentzug oder eine Fernmelde- und Kontoüberwachung oder ein Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse oder eine Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis oder eine Ausweisung oder eine Abschiebung gegen die der Zuhälterei zwar nicht überführten jedoch oft immerhin verdächtigen Personen. Oft begehen Zuhälter ja auch Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen oder gegen steuerechtliche Bestimmungen oder gegen ausländerrechtliche Bestimmungen oder gegen das das Betäubungsmittelgesetz, oder sind Mitglieder einer verbotenen Organisation (z.B. der PKK oder der grauen Wölfe oder der Samarowskaja oder eines verbotenen Rockerclubs), die manchmal besser nachzuweisen sind als der Zuhältereivorwurf.--2003:E7:7BD6:4501:4030:870A:AF77:A3B0 00:35, 27. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Lude - Wortherkunft

Von woher stammt der Lude ab? Vom römischen ludus für Schule? Der Lude schult ja auch seine Damen ;-)

Das zweite Bild ist in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Da würden zig andere Bildunterschriften ebenfalls passen. Das Bild sollte deshalb entfernt werden.--85.1.234.73 00:15, 6. Apr. 2021 (CEST)kottanermitteltBeantworten

"Zuhälter"

Im Artikel findet sich folgender Satz: "Bedenklich war außerdem die im Strafrecht zuvor ungewöhnliche wörtliche Benennung eines Tätertyps („Zuhälter“)." - Das wird vermutlich eine Anspielung auf die Theorie vom Täterstrafrecht sein. Trotzdem ist der Satz so, wie er jetzt dort steht, nicht gut, denn es bleibt unklar, was an der Formulierung "Zuhälter" genau so bedenklich sein soll. Dasselbe Prinzip findet sich übrigens in § 211 StGB, der zwar jünger ist, aber dadurch, dass er bis heute so gilt, nahelegt, dass es vielleicht doch nicht so ganz bedenklich ist. Ich streiche den Satz daher.--SchnitteUK (Diskussion) 10:53, 24. Okt. 2021 (CEST)Beantworten