„Diskussion:Zuhälterei“ – Versionsunterschied
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Daher verbessert der Paragraph die Rechtssicherheit von Zuhältern und nicht die von Prostituierten. |
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Nach dem alten Gesetzestext wurden auch Menschen kriminalisiert, welche nicht darauf aus waren die Prostituierte zu unterwerfen oder zu unterdücken oder zu bevormunden oder fremdzubestimmen oder zu manipulieren, zum Beispiel bloße Zimmer-Vermieter, oder auch Besitzer und Betreiber "seriöser" bzw. fairer Etablissements und Bordelle. Wer die Prostituierten als gleichberechtigte Geschäftspartner fair behandelt und deren Selbstbestimmungsrecht achtet, soll nicht kriminalisiert werden, sondern es sollen nur diejenigen kriminalisiert werden, die das nicht tuen. In der Realität gibt es sowohl "seriöse" faire Geschäftspartner von Prostituierten, als auch unterwerfende dominante manipulative Ausbeuter. Hochpreisige Prostituierte arbeiten wohl meistens selbstbestimmter als Discount-Anbieterinnen, aber es kann in Einzelfällen auch anders sein, und die Justiz hat zwar oft Indizien aber es meist nicht leicht die Fälle so weit aufzuklären das die Beweise so erdrückend werden daß es für eine strafrechtliche Verurteilung reicht. Es wäre Hilfreich, in den Fällen, wo die Beweise für eine strafrechtliche Verurteilung nicht reichen, aber immerhin erhebliche Indizien vorliegen, andere Maßnahmen aussprechen zu können, wie etwa ein Berufsverbot oder eine Gewerbeuntersagung oder ein Kontaktverbot oder ein Aufenthaltsverbot oder eine Fahrtenbuchauflage oder einen Führerscheinentzug oder eine Fernmelde- und Kontoüberwachung oder ein Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse oder eine Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis oder eine Ausweisung oder eine Abschiebung gegen die der Zuhälterei zwar nicht überführten jedoch oft immerhin verdächtigen Personen.--[[Spezial:Beiträge/2003:E7:7BD6:4501:4030:870A:AF77:A3B0|2003:E7:7BD6:4501:4030:870A:AF77:A3B0]] 00:35, 27. Okt. 2018 (CEST) |
Nach dem alten Gesetzestext wurden auch Menschen kriminalisiert, welche nicht darauf aus waren die Prostituierte zu unterwerfen oder zu unterdücken oder zu bevormunden oder fremdzubestimmen oder zu manipulieren, zum Beispiel bloße Zimmer-Vermieter, oder auch Besitzer und Betreiber "seriöser" bzw. fairer Etablissements und Bordelle. Wer die Prostituierten als gleichberechtigte Geschäftspartner fair behandelt und deren Selbstbestimmungsrecht achtet, soll nicht kriminalisiert werden, sondern es sollen nur diejenigen kriminalisiert werden, die das nicht tuen. In der Realität gibt es sowohl "seriöse" faire Geschäftspartner von Prostituierten, als auch unterwerfende dominante manipulative Ausbeuter. Hochpreisige Prostituierte arbeiten wohl meistens selbstbestimmter als Discount-Anbieterinnen, aber es kann in Einzelfällen auch anders sein, und die Justiz hat zwar oft Indizien aber es meist nicht leicht die Fälle so weit aufzuklären das die Beweise so erdrückend werden daß es für eine strafrechtliche Verurteilung reicht. Es wäre Hilfreich, in den Fällen, wo die Beweise für eine strafrechtliche Verurteilung nicht reichen, aber immerhin erhebliche Indizien vorliegen, andere Maßnahmen aussprechen zu können, wie etwa ein Berufsverbot oder eine Gewerbeuntersagung oder eine Betriebprüfung oder eine Steuerprüfung oder ein Kontaktverbot oder ein Aufenthaltsverbot oder eine Meldepflicht oder eine Fahrtenbuchauflage oder einen Führerscheinentzug oder eine Fernmelde- und Kontoüberwachung oder ein Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse oder eine Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis oder eine Ausweisung oder eine Abschiebung gegen die der Zuhälterei zwar nicht überführten jedoch oft immerhin verdächtigen Personen.--[[Spezial:Beiträge/2003:E7:7BD6:4501:4030:870A:AF77:A3B0|2003:E7:7BD6:4501:4030:870A:AF77:A3B0]] 00:35, 27. Okt. 2018 (CEST) |
Version vom 26. Oktober 2018, 23:38 Uhr
Zum Begriff
Dass es partnerschaftliche Verbindungen oder ähnliche Verbindungen zwischen dem Zuhälter und seinem Schützling gibt, ist sicherlich ein tatsächlich anzutreffendes Phänomen. Ob es die meisten dieser Arbeits-Verhältnisse beschreibt, darf allerdings bezweifelt werden. Um hierüber eine quantitative Aussage zu treffen, bedarf es wohl empirischen Materials. Andersfalls läuft die Begriffsklärung Gefahr, ein Bild zu pflegen, das mehr der Romanwelt, als der Realität enlehnt ist.
- Du beziehst dich auf die Absätze Meist gaukelt der Zuhälter (...) zunächst Liebe vor und geht zum Schein sogar eine Partnerschaft mit seinem Opfer ein. und (...) die sich der Zuhälter als vermeintlicher „Retter“ in der Not hörig oder auf andere Weise von ihm abhängig macht. Als „Liebesbeweis“ fordert er dann von seinem „Partner“, sich Dritten sexuell zur Verfügung zu stellen. (...), oder? Aber vielleicht ist das wirklich die wirksamste Masche? "Siehst geil aus, willst du für mich auf den Strich gehen" ist vielleicht einfach nicht so wirksam? --Blah 19:45, 3. Jan. 2007 (CET)
- Brazzy hat den Artikel verbessert, die Formulierungen sind jetzt weg bzw. anders bewertet. Ich denke, damit ist der Punkt jetzt erledigt, oder?--Blah 11:24, 5. Jan. 2007 (CET)
Zur gesellschaftlichen Stellung
Vielleicht könnte man auch noch etwas zur gesellschaftlichen Stellung der Zuhälter sagen. Früher lehnte man die Zuhälterei ab und verachtete die Zuhälter. Heute, wo für viele Leute nichts anderes als nur noch das Geld zählt, werden Zuhälter häufig als erfolgreiche Geschäftsmänner betrachtet.
Straftat?
Bestraft wird, wer seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt...
Steht das so in einem Gesetzestext? Jeder Chef einer Firma überwacht die Ausübung der Arbeit seiner Mitarbeiter, gerade weil es um das Vermögen des Chefs geht. Das kann doch kein Kriterium für eine Straftat sein. Dann würde ja jeder x-beliebige Chef illegal handeln. --Hüttenmeerli 20:28, 17. Okt. 2009 (CEST)
- Nur, wenn die Mitarbeiter des x-beliebigen Chefs der Prostitution nachgehen.--Blah 12:22, 19. Okt. 2009 (CEST)
- Aber nach dieser juristischen Definition müsste doch jedes Bordell illegal sein? Oder wird dabei argumentiert, der Bordellbetreiber stelle nur seine Räume zur Verfügung? Der Übergang dürfte ja sehr fließend sein. Ernestito (Diskussion) 18:00, 22. Feb. 2013 (CET)
Hallo Hüttenmeerli: Der bundesdeutsche Gesetzgeber will verhindern, daß Prostituierte von Zuhältern wie weisungsgebundene Untergebene behandelt werden. Prostitution soll hierszulande nur dann toleriert werden, wenn die Prostituierte aufgrund eigener Entscheidungen frei und selbstbestimmt und unabhängig handelt. Es soll einer Prostituierten möglich sein, jederzeit ihre Tätigkeit einzustellen. "Normale" Arbeiter oder Angestellte sind weisungsgebunden und Ihrem Arbeitgeber unterstellt, aber Prostituierte sind - wie die gesellschaftliche Realität und Erfahrung gezeigt hat - besonders schutzbedürftig und besonders von Ausbeutung gefährdet, weshalb der Gesetzgeber die (arbeitenden) Prostituierten gegenüber den (schmarotzenden und ausbeutenden) Zuhältern schützen möchte. Damit werden Prostituierte zumindest ein Stück weit vor Ausbeutung und Unterdrückung und Fremdbestimmung geschützt, und in ihrer Stellung gegenüber den Zuhältern zumindest ein Stück weit geschützt und gestärkt. Würden die Zuhälter zuviel Macht über die Prostituierten gewinnen, dann würde die Übermacht der Zuhälter die Gefahr der (finanziellen und psychischen) Verelendung und Verwahlosung und Entwürdigung der Prostituierten steigern.--87.155.48.33 03:48, 28. Mai 2016 (CEST) Übrigens machen sich Zuhälter (seit 2006) nicht nur strafbar, wenn sie Menschenhandel oder Zuhälterei begehen, sondern auch bereits schon dann, wenn sie unter 21-jährige zur Prostitution anwerben. Frauen unter 21 werden also vor Zuhältern noch weitergehender geschützt, als Frauen über 20.
Rechtssicherheit verbessert?
"Mit dem 2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz wurde die Rechtssicherheit von Prostituierten in Deutschland verbessert und Absatz 2 des Strafgesetzes in die jetzige Form geändert."
In wie fern wurde die Rechtssicherheit verbessert?
Der neue Paragraph:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
fügt dem alten:
„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.“
eine Bedingung hinzu:
Zuhälterei ist jetzt nur noch strafbar wenn sie nachweislich die "persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person beeinträchtigt".
Daher verbessert der Paragraph die Rechtssicherheit von Zuhältern und nicht die von Prostituierten.
Nach dem alten Gesetzestext wurden auch Menschen kriminalisiert, welche nicht darauf aus waren die Prostituierte zu unterwerfen oder zu unterdücken oder zu bevormunden oder fremdzubestimmen oder zu manipulieren, zum Beispiel bloße Zimmer-Vermieter, oder auch Besitzer und Betreiber "seriöser" bzw. fairer Etablissements und Bordelle. Wer die Prostituierten als gleichberechtigte Geschäftspartner fair behandelt und deren Selbstbestimmungsrecht achtet, soll nicht kriminalisiert werden, sondern es sollen nur diejenigen kriminalisiert werden, die das nicht tuen. In der Realität gibt es sowohl "seriöse" faire Geschäftspartner von Prostituierten, als auch unterwerfende dominante manipulative Ausbeuter. Hochpreisige Prostituierte arbeiten wohl meistens selbstbestimmter als Discount-Anbieterinnen, aber es kann in Einzelfällen auch anders sein, und die Justiz hat zwar oft Indizien aber es meist nicht leicht die Fälle so weit aufzuklären das die Beweise so erdrückend werden daß es für eine strafrechtliche Verurteilung reicht. Es wäre Hilfreich, in den Fällen, wo die Beweise für eine strafrechtliche Verurteilung nicht reichen, aber immerhin erhebliche Indizien vorliegen, andere Maßnahmen aussprechen zu können, wie etwa ein Berufsverbot oder eine Gewerbeuntersagung oder eine Betriebprüfung oder eine Steuerprüfung oder ein Kontaktverbot oder ein Aufenthaltsverbot oder eine Meldepflicht oder eine Fahrtenbuchauflage oder einen Führerscheinentzug oder eine Fernmelde- und Kontoüberwachung oder ein Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse oder eine Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis oder eine Ausweisung oder eine Abschiebung gegen die der Zuhälterei zwar nicht überführten jedoch oft immerhin verdächtigen Personen.--2003:E7:7BD6:4501:4030:870A:AF77:A3B0 00:35, 27. Okt. 2018 (CEST)