„Bildtafel der Verkehrszeichen im Deutschen Reich von 1923 bis 1925“ – Versionsunterschied

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Die '''Bildtafel der Verkehrszeichen im Deutschen Reich von 1923 bis 1925''' zeigt die Verkehrszeichen im [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]] während der [[Weimarer Republik]], zeigen die Neufassung der 1909 erlassenen ''Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen'', die nun als ''Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 15. März 1923'' gültig wurde.<ref name="Reichsgesetzblatt_1923_175">''Reichsgesetzblatt'', Jahrgang 1923, Nr. 21, Tag der Ausgabe: Berlin, 23.&nbsp;März 1923, S.&nbsp;175.</ref>
Die '''Bildtafel der Verkehrszeichen im Deutschen Reich von 1923 bis 1925''' zeigt die Verkehrszeichen im [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]] während der [[Weimarer Republik]], zeigen die Neufassung der 1909 erlassenen ''Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen'', die nun als ''Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 15. März 1923'' gültig wurde.<ref name="Reichsgesetzblatt_1923_175">''Reichsgesetzblatt'', Jahrgang 1923, Nr. 21, Tag der Ausgabe: Berlin, 23.&nbsp;März 1923, S.&nbsp;175.</ref>


Weiterhin gültig blieben die 1910 eingeführten internationalen Warnungstafeln. In den zu den Punkten ''C. Der Führer des Kraftfahrzeuges'' und ''D. Benutzung öffentlicher Wege und Plätze'' gehörenden Paragraphen 18 und 23 wird 1923 auf Geschwindigkeitsbegrenzungen eingegangen. Bei Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von unter 5,5 Tonnen durfte die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften nun nicht mehr unter 30 Stundenkilometer begrenzt werden. Regionale Verwaltungsbehörden hatten das Recht, die innerörtliche Geschwindigkeit auf bis zu 40 Stundenkilometer heraufzusetzen. Fahrzeuge über 5,5 Tonnen durften eine Ortschaft mit maximal 25 Stundenkilometern durchfahren. [[Zugmaschine]]n mit Anhänger durften in diesem Fall nicht schneller als 16 Stundenkilometer fahren.<ref name="Reichsgesetzblatt_1923_180-181">''Reichsgesetzblatt'', Jahrgang 1923, Nr. 21, Tag der Ausgabe: Berlin, 23.&nbsp;März 1923, S.&nbsp;180–181.</ref> Insgesamt geht die Verordnung von 1923 nur oberflächlich auf die Verkehrszeichen ein, während beispielsweise den Nummernschildern große Beachtung geschenkt wird.
Weiterhin gültig blieben die 1910 eingeführten internationalen Warnungstafeln. In den zu den Punkten ''C. Der Führer des Kraftfahrzeuges'' und ''D. Benutzung öffentlicher Wege und Plätze'' gehörenden Paragraphen 18 und 23 wird 1923 auf Geschwindigkeitsbegrenzungen eingegangen. Bei Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von unter 5,5 Tonnen durfte die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften nun nicht mehr unter 30 Stundenkilometer begrenzt werden. Regionale Verwaltungsbehörden hatten das Recht, die innerörtliche Geschwindigkeit auf bis zu 40 Stundenkilometer heraufzusetzen. Fahrzeuge über 5,5 Tonnen durften eine Ortschaft mit maximal 25 Stundenkilometern durchfahren. [[Zugmaschine]]n mit Anhänger durften in diesem Fall nicht schneller als 16 Stundenkilometer fahren.<ref name="Reichsgesetzblatt_1923_180-181">''Reichsgesetzblatt'', Jahrgang 1923, Nr. 21, Tag der Ausgabe: Berlin, 23.&nbsp;März 1923, S.&nbsp;180–181.</ref> Insgesamt schenkt die Verordnung von 1923 den Verkehrszeichen nur oberflächlichen Raum, während beispielsweise die Nummernschilder in allen Details beschrieben werden.


== Internationale Warnungstafeln ==
== Internationale Warnungstafeln ==

Version vom 25. Juni 2016, 14:46 Uhr

Die Bildtafel der Verkehrszeichen im Deutschen Reich von 1923 bis 1925 zeigt die Verkehrszeichen im Deutschen Reich während der Weimarer Republik, zeigen die Neufassung der 1909 erlassenen Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die nun als Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 15. März 1923 gültig wurde.[1]

Weiterhin gültig blieben die 1910 eingeführten internationalen Warnungstafeln. In den zu den Punkten C. Der Führer des Kraftfahrzeuges und D. Benutzung öffentlicher Wege und Plätze gehörenden Paragraphen 18 und 23 wird 1923 auf Geschwindigkeitsbegrenzungen eingegangen. Bei Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von unter 5,5 Tonnen durfte die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften nun nicht mehr unter 30 Stundenkilometer begrenzt werden. Regionale Verwaltungsbehörden hatten das Recht, die innerörtliche Geschwindigkeit auf bis zu 40 Stundenkilometer heraufzusetzen. Fahrzeuge über 5,5 Tonnen durften eine Ortschaft mit maximal 25 Stundenkilometern durchfahren. Zugmaschinen mit Anhänger durften in diesem Fall nicht schneller als 16 Stundenkilometer fahren.[2] Insgesamt schenkt die Verordnung von 1923 den Verkehrszeichen nur oberflächlichen Raum, während beispielsweise die Nummernschilder in allen Details beschrieben werden.

Internationale Warnungstafeln

Tafeln für Höchstgeschwindigkeiten

Sperrtafeln

Weitere Beschilderung

Die weitere Beschilderung der Straßen wurde in vielen Bereichen regional ausgeführt und war daher vielfach sehr uneinheitlich.

Literatur

  • Dietmar Fack: Automobil, Verkehr und Erziehung. Motorisierung und Sozialisation zwischen Beschleunigung und Anpassung 1885–1945. Leske + Budrich, Opladen 2000, ISBN 3810023868

Anmerkungen

  1. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Nr. 21, Tag der Ausgabe: Berlin, 23. März 1923, S. 175.
  2. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Nr. 21, Tag der Ausgabe: Berlin, 23. März 1923, S. 180–181.