„Verwaltungsgemeinkosten“ – Versionsunterschied
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
[ungesichtete Version] | [ungesichtete Version] |
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Este (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Este (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
Die Verwaltungsgemeinkosten gehen aus dem [[Betriebsabrechnungsbogen]] hervor. |
Die Verwaltungsgemeinkosten gehen aus dem [[Betriebsabrechnungsbogen]] hervor. |
||
Ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlagsatz, für weitere [[Kalkulation]]en, errechnet sich aus dem Verhältnis Verwaltungsgemeinkosten zu den [[Herstellkosten der Produktion |
Ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlagsatz, für weitere [[Kalkulation]]en, errechnet sich aus dem Verhältnis Verwaltungsgemeinkosten zu den [[Herstellkosten]] der Produktion. |
||
Für die [[Bilanz]] besteht ein [[Aktivierungswahlrecht]] gemäß § 255 [[HGB]]. |
Für die [[Bilanz]] besteht ein [[Aktivierungswahlrecht]] gemäß § 255 [[HGB]]. |
||
''siehe auch'' [[Herstellkosten]] |
|||
[[Kategorie:Kostenrechnung]] |
[[Kategorie:Kostenrechnung]] |
Version vom 18. März 2006, 09:25 Uhr
Als Verwaltungsgemeinkosten werden solche Kosten bezeichnet, die in der Verwaltung des Betriebs anfallen, aber dem einzelnen Produkt nicht direkt zugerechnet werden können.
Die Verwaltungsgemeinkosten gehen aus dem Betriebsabrechnungsbogen hervor.
Ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlagsatz, für weitere Kalkulationen, errechnet sich aus dem Verhältnis Verwaltungsgemeinkosten zu den Herstellkosten der Produktion.
Für die Bilanz besteht ein Aktivierungswahlrecht gemäß § 255 HGB.