„Technische Anschlussbedingungen“ – Versionsunterschied

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Die '''Technischen Anschlussbedingungen''' ('''TAB''') sind die weiteren technischen Anforderungen der [[Verteilnetzbetreiber]] an die elektrischen Anlage des Netzanschlussnutzers. Der [[Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft]] (BDEW) gibt einen Musterwortlaut der TAB heraus, den die Verteilnetzbetreiber als Basis für die eigenen TAB nutzen können.
Die '''TAB 2007''' sind Technische Anschlussbestimmungen (TAB) für den Anschluss an das [[Niederspannungsnetz]] der [[Verteilnetzbetreiber]] in Deutschland, die vom Jahr 2008 an Verwendung finden.


Technische Anschlussbedingungen umfassen zum Beispiel Festlegungen zur Anordnung des [[Hausanschlusskasten]]s und der [[Stromzähler]] sowie zum Anschluss von [[Elektrischer Verbraucher|elektrischen Verbrauchern]], wenn bestimmte [[elektrische Leistung]]en überschritten werden. Ebenso werden Vorgaben zur Stromzählung getroffen.
Technische Anschlussbestimmungen sind [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] der [[Energieversorgungsunternehmen]], die Anforderungen an die elektrischen Anlagen der Endkunden festlegen.


== Geschichte ==
Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Jahr 2005 wurden die TAB 2000 geändert.<ref>Schutzverein gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V.: ''Tätigkeitsbericht 2005'' Seite 15 [http://www.schutzverband-muenchen.de/dokumente/taetigkeitsbericht_schutzverband_2005.pdf Online-Version des Tätigkeitsberichts]</ref> Die Vorgabe von [[Selektiver Leitungsschutzschalter|selektiven Leitungsschutzschaltern]] anstelle von herkömmlichen [[Schmelzsicherung]]en vor dem [[Stromzähler]] war nicht haltbar.
Seit der [[Entflechtung (Unternehmen)|Entflechtung]] des [[Energiemarkt]]s ist zu beachten, dass ausschließlich die Technischen Anschlussbestimmungen des örtlichen Verteilnetzbetreibers gelten, unabhängig davon, an welches Unternehmen der [[Strompreis]] gezahlt wird.


Den gesetzlichen Rahmen für Technische Anschlussbestimmungen setzt mittlerweile die [[Niederspannungsanschlussverordnung]] (NAV), die die ''Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden'' (AVBEltV) ablöste. Sie lässt Technische Anschlussbestimmungen zu, soweit sie zur sicheren und störungsfreien Versorgung notwendig sind.
Den gesetzlichen Rahmen für Technische Anschlussbestimmungen setzt die [[Niederspannungsanschlussverordnung]] (NAV), die die ''Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden'' (AVBEltV) ablöste. Sie berechtigt den Netzbetreiber ''in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist''. Darin darf auch der ''Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte ... von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden''.<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__20.html Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)] § 20 Technische Anschlussbedingungen</ref>


Die TAB wurde zuerst vom [[Verband der Netzbetreiber]] (VDN) herausgegeben, seit der Verbändefusion vom BDEW.
Der Verband der Netzbetreiber gibt einen Musterwortlaut der TAB heraus, der von vielen Netzbetreibern mehr oder weniger abgewandelt wird.


Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Jahr 2005 wurden die TAB 2000 geändert.<ref>{{Webarchiv | url=http://www.schutzverband-muenchen.de/dokumente/taetigkeitsbericht_schutzverband_2005.pdf | wayback=20140227073247 | text=Schutzverein gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V.: ''Tätigkeitsbericht 2005'' Seite 15 }}</ref> Die Vorgabe von [[Selektiver Leitungsschutzschalter|selektiven Leitungsschutzschaltern]] anstelle von herkömmlichen [[Schmelzsicherung]]en vor dem [[Stromzähler]] war nicht haltbar.
Technische Anschlussbestimmungen umfassen zum Beispiel Festlegungen zur Anordnung des [[Hausanschlusskasten]]s und der [[Stromzähler]] sowie zum Anschluss von [[Elektrischer Verbraucher|elektrischen Verbraucher]]n, wenn bestimmte [[elektrische Leistung]]en überschritten werden.


Das [[Forum Netztechnik/Netzbetrieb|Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE]] (FNN) hat am 8. März 2019 die Technische Anschlussregeln Niederspannung in das VDE-Vorschriftenwerk aufgenommen. Die TAR Niederspannung ist seitdem in Kraft.<ref>[https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-niederspannung/tar-niederspannung-vde-ar-n-4100 Technische Anschlussregeln Niederspannung (VDE-AR-N 4100)]</ref> Darin wird die Struktur des Normenwerks für den Anschluss von Anlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb neu geregelt. Zukünftig wird der Technische Teil als bundeseinheitliches Vorschriftenwerk als VDE-Anwendungsregeln (TAR) festgelegt. Dazu kommen noch spezifische TAB der einzelnen Netzbetreiber, die vor allem organisatorische Festlegungen beinhalten.
Seit der [[Entflechtung (Firmenstruktur)|Entflechtung]] des [[Energiemarkt]]s ist zu beachten, dass unabhängig davon, an welches Unternehmen der [[Strompreis]] gezahlt wird, weiterhin ausschließlich die Technischen Anschlussbestimmungen des örtlichen Verteilnetzbetreibers gelten.

== Siehe auch ==
* [[TAEV]] (für Österreich)


== Weblinks ==
== Weblinks ==
* [https://www.gesetze-im-internet.de/nav/ ''Niederspannungsanschlussverordnung''. Bundesministerium der Justiz, Berlin 2006]
*[http://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/tab/Seiten/tab.aspx VDE FNN: Übersicht zum Thema Technische Anschlussbedingungen]
* BDEW-Bundesmusterwortlaut für Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss und den Betrieb elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz, PDF-Datei (2 MB), [https://www.bdew.de/media/documents/3000_BDEW_Bundesmusterwortlaut_TAB_2023_v20230502.pdf online] auf den Webseiten des BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.&nbsp;V.), abgerufen am 26. März 2024
*[http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/documents/tab_2007_bundesmusterwortlaut_juli2007.pdf ''TAB 2007''. Verband der Netzbetreiber, Berlin 2007] (PDF-Datei; 608 kB)
*[http://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/tab/Seiten/tab-ns.aspx VDE FNN: Derzeit gültige Unterlagen]
*[http://www.zev-energie.de/PDF_netz_STROM/tab2007_Mitteldeutschland.pdf Mitteldeutschland. Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz vom November 2007] (PDF-Datei; 1,2 MB)
*[http://www.stadtwerke-meissen.de/fileadmin/redakteure/Netznutzung/Strom/Netzanschluss_u_Netzzugang/07_-_TR_Direkt_Wandlermessung_BDEW.pdf Direkt_Wandlermessung_BDEW.pdf Direkt- und Wandlermessungen. Technische Richtlinie für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der BDEW-Landesgruppen Sachsen und Sachsen-Anhalt Ergänzung zur TAB 2007 Mitteldeutschland.] (PDF-Datei; 620 kB)
*[http://www.stadtwerke-juelich.de/PDF/TV-N_TAB2000.pdf ''TAB 2000'' inkl. Änderung für Ziffer 7.4. VDEW e. V. (Hrsg.)] (PDF-Datei; 869 kB)
*[http://bundesrecht.juris.de/nav ''Niederspannungsanschlussverordnung''. Bundesministerium der Justiz, Berlin 2006]


== Fußnoten ==
== Einzelnachweise ==
<references/>
<references/>



Aktuelle Version vom 8. Dezember 2024, 10:38 Uhr

Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) sind die weiteren technischen Anforderungen der Verteilnetzbetreiber an die elektrischen Anlage des Netzanschlussnutzers. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) gibt einen Musterwortlaut der TAB heraus, den die Verteilnetzbetreiber als Basis für die eigenen TAB nutzen können.

Technische Anschlussbedingungen umfassen zum Beispiel Festlegungen zur Anordnung des Hausanschlusskastens und der Stromzähler sowie zum Anschluss von elektrischen Verbrauchern, wenn bestimmte elektrische Leistungen überschritten werden. Ebenso werden Vorgaben zur Stromzählung getroffen.

Seit der Entflechtung des Energiemarkts ist zu beachten, dass ausschließlich die Technischen Anschlussbestimmungen des örtlichen Verteilnetzbetreibers gelten, unabhängig davon, an welches Unternehmen der Strompreis gezahlt wird.

Den gesetzlichen Rahmen für Technische Anschlussbestimmungen setzt die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), die die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) ablöste. Sie berechtigt den Netzbetreiber in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Darin darf auch der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte ... von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden.[1]

Die TAB wurde zuerst vom Verband der Netzbetreiber (VDN) herausgegeben, seit der Verbändefusion vom BDEW.

Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Jahr 2005 wurden die TAB 2000 geändert.[2] Die Vorgabe von selektiven Leitungsschutzschaltern anstelle von herkömmlichen Schmelzsicherungen vor dem Stromzähler war nicht haltbar.

Das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) hat am 8. März 2019 die Technische Anschlussregeln Niederspannung in das VDE-Vorschriftenwerk aufgenommen. Die TAR Niederspannung ist seitdem in Kraft.[3] Darin wird die Struktur des Normenwerks für den Anschluss von Anlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb neu geregelt. Zukünftig wird der Technische Teil als bundeseinheitliches Vorschriftenwerk als VDE-Anwendungsregeln (TAR) festgelegt. Dazu kommen noch spezifische TAB der einzelnen Netzbetreiber, die vor allem organisatorische Festlegungen beinhalten.

  • TAEV (für Österreich)

Einzelnachweise

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  1. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) § 20 Technische Anschlussbedingungen
  2. Schutzverein gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V.: Tätigkeitsbericht 2005 Seite 15 (Memento vom 27. Februar 2014 im Internet Archive)
  3. Technische Anschlussregeln Niederspannung (VDE-AR-N 4100)