„Überweisung (Zahlungsverkehr)“ – Versionsunterschied

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Die '''Überweisung''' ({{enS|wire transfer}}) ist im [[Bargeldloser Zahlungsverkehr|bargeldlosen Zahlungsverkehr]] der [[Zahlungsinstitut]]e ein [[Zahlungsinstrument]], bei dem ein [[Zahlungspflichtiger|Zahler]] ([[Schuldner]]) sein kontoführendes [[Kreditinstitut]] auffordert, [[Buchgeld]] zu Lasten seines [[Girokonto]]s dem Konto des [[Zahlungsempfänger]]s ([[Gläubiger]]) [[Gutschrift|gutzuschreiben]].<ref>Artikel{{EU-Richtlinie|2015|2366|titel=vom 4 Nr25. 24November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der RichtlinieRichtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) 2015Nr. 1093/23662010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG}}</ref>
 
== Allgemeines ==
Die Überweisung ist neben [[Lastschrift]], [[Scheck]], [[Wechsel (Wertpapier)|Wechsel]] (beide letzteren sind inzwischen unbedeutend) und [[Zahlung]] durch [[Kreditkarte|Kredit-]], [[Debitkarte|Debit-]] oder [[Kreditkarte#Kartenarten|Chargekarte]] ein Zahlungsinstrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Während bei Scheck, Wechsel und Lastschrift die [[Aktivität (Psychologie)|Aktivität]] vom Zahlungsempfänger ausgeht ({{enS|pull}}), löst bei der Überweisung der Zahler den Zahlungsvorgang aus ({{enS|push}}). Der überwiegende Umsatzanteil an allen bargeldlosen Transaktionen entfällt in Deutschland traditionell auf Überweisungen, deren Anteil seit Jahren stabil bei etwa 90 % aller unbaren Zahlungsinstrumente liegt.
Gemäß [[TARGET2]] sind Beteiligte bei der Überweisung:
 
Beteiligte an einer Überweisung sind:
* der Zahler<ref>Artikel 2 Nr. 33 der Leitlinie 2013/47/EU</ref> (Schuldner, dessen Konto aufgrund der Überweisung belastet wird),
* der [[Zahlungspflichtiger|Zahler]] „ist eine [[natürliche Person|natürliche]] oder [[juristische Person]], die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Ausführung eines [[Zahlungsauftrag]]s von diesem Zahlungskonto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Zahlungsauftrag erteilt“ ({{§|1|zag_2018|juris}} Abs. 15 [[Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz|ZAG]]);
* dessen kontoführende Bank,
* dessen kontoführendes Zahlungsinstitut („ist ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt“, § 1 Abs. 18 ZAG);
* die kontoführende Bank des Zahlungsempfängers,
* das kontoführende Zahlungsinstitut des Zahlungsempfängers;
* der [[Zahlungsempfänger]] (Gläubiger),
* der [[Zahlungsempfänger]] (Gläubiger), eine natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines [[Zahlungsvorgang]]s ist, als Empfänger erhalten soll (§ 1 Abs. 16 ZAG);
* die nationale Zentralbank (z.&nbsp;B. [[Deutsche Bundesbank|Bundesbank]], [[Oesterreichische Nationalbank|OeNB]], [[Schweizerische Nationalbank|BNS]]) bei Überweisungen zwischen unterschiedlichen Banken, die nicht demselben [[Gironetz]] angehören,
* die nationale [[Zentralbank]] (z.&nbsp;B. [[Deutsche Bundesbank|Bundesbank]], [[Oesterreichische Nationalbank|OeNB]], [[Schweizerische Nationalbank|BNS]]) bei Überweisungen zwischen unterschiedlichen Instituten, die nicht demselben [[Gironetz]] angehören;
* die [[Europäische Zentralbank]] bei innereuropäischen Überweisungen.
Damit gibt es bei einer Überweisung mindestens drei Beteiligte, wenn die [[Bankverbindung]] des Zahlungsempfängers mit der des Zahlers übereinstimmt; ansonsten sind es vier Beteiligte.
 
== Geschichte ==
Die Überweisung ist neben [[Scheck]], [[Wechsel (Wertpapier)|Wechsel]], [[Lastschrift]] und Zahlung durch [[Kreditkarte|Kredit-]], [[Debitkarte|Debit-]] oder [[Kreditkarte#Kartenarten|Chargekarte]] ein Zahlungsinstrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Während bei Scheck, Wechsel und Lastschrift die Aktivität vom Zahlungsempfänger ausgeht, löst bei der Überweisung der Zahler den Zahlungsvorgang aus. Der überwiegende Umsatzanteil an allen bargeldlosen Transaktionen entfiel in Deutschland im Jahre 2013 auf Überweisungen, deren Anteil seit Jahren stabil bei etwa 80 % aller unbaren Zahlungsinstrumente liegt.
Die Ursprünge des heutigen Giroverkehrs lassen sich auf die [[altbabylonische Zeit]] zurückführen. Zu Zeiten der [[Ptolemäer]] (3. bis 1. Jahrhundert [[vor Christus]]) gab es in [[Ägypten]] einen Vorläufer des Giroverkehrs auf der Grundlage von [[Getreide]] als [[Guthaben]].<ref>[https://www.google.de/books/edition/Die_Geschichte_der_Giro%C3%BCberweisung/XBppZeE2-lkC?hl=de&gbpv=1&dq=%C3%BCberweisung&printsec=frontcover Alexander Djazayeri, ''Die Geschichte der Giroüberweisung'', 2011, S. 23]</ref> Wer in staatlichen [[Kornspeicher]]n lagerte, unterhielt bei der Verwaltung ein Konto, wobei die in Korn zu entrichtenden [[Steuer]]n vom Konto abgeschrieben wurden.<ref>Friedrich Preisigke, ''Girowesen im griechischen Ägypten: Enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat'', 1910, S. 62 f.</ref> Nach den [[Perserkriege]]n (490 bis 449 v. Chr.) waren es vor allem die [[Trapeziten]] in [[Griechenland]] (heute noch {{elS|τραπεζα|trapeza|de=Bank}}), die von [[Privatperson]]en Depositen entgegennahmen und Aufträge zur Zahlungsleistung ausführten.<ref>{{Literatur |Autor=Alexander Djazayeri |Titel=Die Geschichte der Giroüberweisung |Verlag=V & R Unipress |Ort=Göttingen |Datum=2011 |ISBN=978-3-89971-834-8 |Seiten=24 |Online={{Google Buch |BuchID=XBppZeE2-lkC |Seite=24}}}}</ref> Das römische Pendant waren die [[Argentarius (Bankier)|Argentarii]], die Zahlungen durch Umschreibung in ihren Geschäftsbüchern vermittelten. Die römischen Ausdrücke ''rescribere'' oder ''remittere'' erhielten die Bedeutung von ‚bezahlen‘.<ref>Willy Schulthess, ''Rechtsnatur von Girovertrag und Girozahlung'', 1910, S. 9</ref>
 
Im [[China]] der [[Tang-Dynastie]] (618 bis 907 [[nach Christus]]) entstand für [[Steuerzahler]] oder bei [[Geschäftsbeziehung]]en ein als „fei qian“ bezeichnetes regionales Zahlungssystem.<ref>[https://www.google.de/books/edition/%C3%96konomische_und_politische_Grenzen_von/zVWqEAAAQBAJ?hl=de&gbpv=1&dq=hawala+1327&pg=PT188&printsec=frontcover Uwe Vollmer, ''Ökonomische und politische Grenzen von Wirtschaftsräumen'', 2006, S. 188]</ref>
{| class="wikitable sortable" style="text-align:right"
|+ Bargeldlose Zahlungen in Deutschland durch Nichtbanken im Jahr 2013<ref>[https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Geld_und_Kapitalmaerkte/Zahlungsverkehr/zahlungsverkehr.html Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabwicklungsstatistiken in Deutschland 2009–2013] Stand Juli 2014</ref>
|-
! Zahlungsinstrument !! Volumen<br />in Mio. € !! Anteil (%) !! Transaktionen<br />in Mio. Stück !! Anteil (%)
|- class="hintergrundfarbe9"
| style="text-align:left"| Überweisungen || 57.058.258 || 80,9 || 6.272 || 31,5
|- class="hintergrundfarbe2"
| style="text-align:left"| Lastschriften || 13.089.319 || 18,6 || 9.932 || 49,8
|- class="hintergrundfarbe2"
| style="text-align:left"| Schecks || 198.644 || 0,3 || 32 || 0,2
|- class="hintergrundfarbe2"
| style="text-align:left"| Debitkarten/[[Electronic Cash]] || 164.709 || 0,2 || 2.952 || 14,8
|- class="hintergrundfarbe2"
| style="text-align:left"| Kreditkarten || 59.083 || 0,1 || 714 || 3,6
|- class="hintergrundfarbe2"
| style="text-align:left"| [[Elektronisches Geld|E-Geld]]-Funktion || 108 || 0,0 || 32 || 0,2
|- style="border-top:double;"
| style="text-align:left"| Gesamt || 70.570.121 || 100 || 19.934 || 100
|}
 
Seit dem 8. Jahrhundert hat im [[Islam]] die [[Hawala]] eine immer weitreichendere Bedeutung im Wirtschaftsleben eingenommen.<ref>[https://www.google.de/books/edition/Scharia_konforme_Finanzinstrumente/mFhBDAAAQBAJ?hl=de&gbpv=1&dq=Hawala+islam&pg=PA81&printsec=frontcover Said Wais Ashrafnia, ''Scharia-konforme Finanzinstrumente'', 2016, S. 81]</ref> Sie geht zurück auf [[Abū Hanīfa]] (699–767), der islamische [[Rechtsnorm]]en sammelte und verallgemeinerte.<ref>[https://www.google.de/books/edition/History_of_the_Weksel/8UBDndXgNIYC?hl=de&gbpv=1&dq=Hawala+islam&pg=PA64&printsec=frontcover Sergii Moshenskyi, ''History of the Weksel'', 2008, S. 64 f.]</ref> Die wesentlichen Beiträge stammen von [[Mālik ibn Anas]] (712–795), dem Begründer der [[Rechtslehre]] [[Madhhab]]. Die Hawala wurde 1327 vom islamischen Rechtsgelehrten ({{arS|faqīh}}) [[al-Kāsānī|Abu Bakr ibn Mas ́du Al-Kāsānī]] als [[Rechtsinstitut]] der Sharia erwähnt.<ref>[[Otto Spies]], ''Arabische Quellenbeiträge zum Rechtsinstitut der Delegation (hawala)'', in: [[Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft]], 1973, S. 17 f.</ref> Sie entwickelte sich rund um das [[Ferghanatal]] und breitete sich schnell aus in Gebiete, wo [[Koran]] und [[Sharia]] galten.<ref>Matthias Schramm/Markus Taube, ''Ordnungsprinzipien der supranationalen Transaktionssicherung im islamischen hawala-Finanzsystem'', 1976, S. 6</ref> Im [[mittelalter]]lichen Islam tauchte im Zusammenhang mit der Hawala oft die notarielle [[Beurkundung]] ({{arS|sakk}}) und der [[Wechsel (Urkunde)|Wechsel]] in Form des [[Akkreditiv]]s ({{arS|suftajah}}) auf.<ref>Nathif J. Adam/Abdulkader Thomas, ''Islamic Bonds'', 2004, S. 43 f.; ISBN 978-1-84374-128-2</ref> Diese Kombination galt als [[Geldsurrogat]] für die [[Barzahlung]].
== Geschichte ==
 
Die Ursprünge des Zahlungsverkehrs lassen sich bis auf die [[altbabylonische Zeit]] zurückverfolgen, als mittels Anweisungen über Getreideguthaben beim [[Bankier]] verfügt werden konnte.<ref>{{Literatur |Autor=Alexander Djazayeri |Titel=Die Geschichte der Giroüberweisung |Verlag=V & R Unipress |Ort=Göttingen |Datum=2011 |ISBN=978-3-89971-834-8 |Seiten=23 |Online={{Google Buch |BuchID=XBppZeE2-lkC |Seite=23}}}}</ref> In [[Griechenland]] waren es vor allem die [[Trapeziten]] (heute noch {{elS|τραπεζα|trapeza|de=Bank}}), die von Privatpersonen Depositen entgegennahmen und Aufträge zur Zahlungsleistung ausführten.<ref>{{Literatur |Autor=Alexander Djazayeri |Titel=Die Geschichte der Giroüberweisung |Verlag=V & R Unipress |Ort=Göttingen |Datum=2011 |ISBN=978-3-89971-834-8 |Seiten=24 |Online={{Google Buch |BuchID=XBppZeE2-lkC |Seite=24}}}}</ref> Das römische Pendant waren die [[Argentarii]], die Zahlungen durch Umschreibung in ihren Geschäftsbüchern vermittelten. Die römischen Ausdrücke ''rescribere'' oder ''remittere'' erhielten die Bedeutung von ‚bezahlen‘.<ref>Willy Schulthess: ''Rechtsnatur von Girovertrag und Girozahlung.'' 1910, S. 9.</ref> Die erste Bank mit organisiertem Giroverkehr war der Genueser [[Banco di San Giorgio]], der Ende 1407 gegründet wurde. Es folgten der [[Banco di Rialto]] (1587) und der [[Banco Giro]] (1619), der erstmals das Wort ''giro'' ({{itS|giro|de=Kreis}}, ‚Kreislauf‘) in ihrem Namen trug und [[Kommunalkredit]]e an die Stadt [[Venedig]] vergab.
Die erste christliche [[Bank]] mit organisiertem Giroverkehr war der Genueser [[Banco di San Giorgio]], der Ende 1407 gegründet wurde. Es folgten der [[Banco di Rialto]] (1587) und der [[Banco Giro]] (1619), der erstmals das Wort ''giro'' ({{itS|giro|de=Kreis}}, ‚Kreislauf‘) in ihrem Namen trug und [[Kommunalkredit]]e an die Stadt [[Venedig]] vergab.
 
Die den Handelsverkehr störende [[Münzverschlechterung]] führte zur Einführung des [[Buchgeld]]es auch in Deutschland. Die 1619 gegründete [[Hamburger Bank]] war die erste mit ausschließlichem Zweck des Giroverkehrs auf Grundlage der exklusiv bei ihr geltenden Währung „[[Mark Banco]]“. Sie wurde 1876 von der [[Reichsbank]] übernommen und fungierte seitdem als Reichsbank-Hauptstelle.<ref>{{Literatur |Autor=Alexander Djazayeri |Titel=Die Geschichte der Giroüberweisung |Verlag=V & R Unipress |Ort=Göttingen |Datum=2011 |ISBN=978-3-89971-834-8 |Seiten=28 |Online={{Google Buch |BuchID=XBppZeE2-lkC |Seite=28}}}}</ref> Das Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 stellte in §&nbsp;13 fest, dass die Reichsbank befugt war, „Gelder im Depositen- und im Giroverkehr anzunehmen“. Sie ersetzte im Wege des Giroverkehrs Bargeldzahlungen durch Buchgeldübertragungen.<ref>''Die Reichsbank 1876–1900.'' S. 51.</ref> Sie gab dem Giroverkehr eine zentralisierte Struktur, indem sie 1883 lokale Abrechnungsstellen schuf, wo die Banken ihre gegenseitigen Forderungen verrechneten. Ihre „Girozahlung“ bestand in der „Ab- und Zuschreibung von Depositen in den Bankbüchern“.<ref>Richard Koch, In: Conrad Elster, Lexis Loening (Hrsg.): ''Handwörterbuch der Staatswissenschaften.'' Band IV 2, 1900, S. 728f.</ref>
 
Die deutsche Wirtschaftskrise des Jahres 1907 gab einen weiteren Anstoß zur Einführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, um die Geldversorgung der Wirtschaft unabhängiger vom [[Bargeld]] zu gestalten.<ref>{{Literatur |Autor=Hans Pohl |Titel=Wirtschaft, Unternehmen, Kreditwesen, soziale Probleme |Band=Teil&nbsp;2 |Verlag=Franz Steiner |Ort=Stuttgart |Datum=2005 |ISBN=3-515-08583-1 |Seiten=979 |Online={{Google Buch |BuchID=ND8PlyJm__YC |Seite=979}}}}</ref> Seit 1910 stieg die Bedeutung der [[Zahlungsverkehr]]sfunktion für [[Landesbank]]en oder [[Girozentrale]]n, da sie zur zentralen Verrechnungsstelle bei der Beschleunigung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wurden.<ref>{{Literatur |Autor=Hans Pohl |Titel=Wirtschaft, Unternehmen, Kreditwesen, soziale Probleme |Band=Teil&nbsp;2 |Verlag=Franz Steiner |Ort=Stuttgart |Datum=2005 |ISBN=3-515-08583-1 |Seiten=972 |Online={{Google Buch |BuchID=ND8PlyJm__YC |Seite=972}}}}</ref> Seit November 2017 gibt es die Möglichkeit, in [[Echtzeitüberweisung|Echtzeit]] zu überweisen.<ref>{{Literatur |Titel=Instant Payment: Echtzeit Überweisung – Alles was ihr wissen müsst – Lastschrift-Shops.de |Sammelwerk=Lastschrift-Shops.de |Datum=2017-11-04 |Online=https://www.lastschrift-shops.de/instant-payment-echtzeit-ueberweisung/ |Abruf=2017-11-11}}</ref> Die [[EU-Mitgliedstaaten]] machten hiervon jedoch zögerlich Gebrauch, die deutschen [[Sparkasse]]n begannen hiermit im Juli 2018.
 
== AblaufArten ==
Unterschieden werden folgende Überweisungen:<ref>[https://www.google.de/books/edition/Das_Wissen_des_Bankkaufmanns/hNXzBgAAQBAJ?hl=de&gbpv=1&dq=%C3%BCberweisungsarten&pg=PA282&printsec=frontcover Gerhard Lippe, ''Das Wissen des Bankkaufmanns'', 1980, S. 282 ff.]</ref>
Überweisungen wurden erstmals Januar 2008 und nach Übergangsfristen ausschließlich (für Unternehmen August 2014, für Verbraucher Februar 2016) durch das europaweit bestehende bargeldlose [[Europäischer Zahlungsraum|SEPA]]-Verfahren abgewickelt.<ref>[http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/sparen-und-geld-anlegen/nachrichten/ab-1-august-neues-zahlungsverfahren-sepa-fuer-unternehmen-und-vereine-13075981.html ''Neues Zahlungsverfahren Sepa für Unternehmen und Vereine''.] [[faz.net]], 1. August 2014.</ref> Mit der ''SEPA-Überweisung'' können Inlands-, und [[Auslandsüberweisung]]en in [[Euro]] vorgenommen werden. Auf der SEPA-Überweisung sind vom Auftraggeber folgende Daten auszufüllen:
* Im Hinblick auf [[Beleg (Rechnungswesen)|Belege]]:
# Name des Empfängers (beliebig, wird nicht geprüft, außer bei Sonderverfahren wie [[SurePay]])
** ''beleggebundene'' ([[bargeldloser Zahlungsverkehr]]: [[Überweisungsträger]]; [[Zahlungsverkehr#halbbare Zahlung|halbbare Zahlung]]: [[Zahlschein]]) und
# [[Internationale Bankkontonummer|IBAN]] des Empfängers
** ''beleglose Überweisung'' (beim [[Online Banking]]);
# Betrag in Euro und Cent
* hinsichtlich der Anzahl der [[Zahlungsvorgang|Zahlungsvorgänge]]:
# Verwendungszweck
** die ''Einzelüberweisung'' ist ein einziger Zahlungsvorgang,
# Absender bzw. Kontoinhaber (z.&nbsp;B. vollständiger Name, Firma, Ort)
** der [[Dauerauftrag]] löst regelmäßig sich wiederholende, absolut identische Überweisungen zu festgelegten Zeitpunkten aus;
# IBAN des Absenders bzw. Kontoinhabers
* nach der ''Überweisungsdauer'' gibt es:
** ''Normalüberweisung'' ([[Standard]]überweisung),
** [[Echtzeitüberweisung]] und [[Eilüberweisung]] (''Schnell- oder Blitzüberweisung''). Echtzeit- und Eilüberweisung unterscheiden sich praktisch nicht, denn sie werden innerhalb von Sekunden durch [[Echtzeitsystem]]e dem Empfänger gutgeschrieben.
* Nach der Frage der ''Grenzüberschreitung'':
** [[Inlandszahlungsverkehr|Inlandsüberweisung]]: Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger haben ihren [[Rechtssitz]] in einem einzigen [[Staat]],
** [[Auslandsüberweisung]]: Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger haben ihren Rechtssitz in verschiedenen Staaten. Als solche galt die bis 2011 durchgeführte [[EU-Überweisung]].
Standardüberweisungen müssen gemäß {{§|675s|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden [[Geschäftstag]] beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen. Bei beleggebundenen Überweisungen verlängert sich die Dauer um einen Geschäftstag. Auslandsüberweisungen müssen nach {{§|675s|bgb|juris}} Abs. 1 BGB in maximal vier Geschäftstagen beim Zahlungsempfänger gutgeschrieben werden.
 
== Rechtsfragen ==
Der Überweisungsauftrag wird vom Auftraggeber [[Unterschrift|unterschrieben]] oder digital autorisiert und der kontoführenden Bank eingereicht. Der Auftrag kann beleglos ([[Online Banking]], [[Telefonbanking]] oder [[Überweisungsterminal]]) oder beleggebunden (formlos oder mittels Formular, sogenanntem [[Überweisungsträger]]) erfolgen. Die kontoführende Bank prüft die Angaben und leitet den Überweisungsauftrag mittels [[Datenträgeraustauschverfahren]] an eine zentrale Verrechnungsstelle zum [[Clearing]] an den SEPA-Clearer des [[Elektronischer Massenzahlungsverkehr|EMZ]] weiter bzw. führt ihn bankintern aus.
Eine [[Legaldefinition]] findet sich in {{§|1|zag_2018|juris}} Abs. 22 ZAG, wonach die Überweisung „ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Erteilung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu Lasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister [ist], der das Zahlungskonto des Zahlers führt.“
 
Überweisungen werden im Rahmen eines [[Geschäftsbesorgungsvertrag]]s, der [[Zahlungsdienste (Deutschland)|Zahlungsdienste]] zum Inhalt hat, ausgeführt ({{§|675c|bgb|juris}} BGB). Das beauftragte Kreditinstitut soll den Überweisungsauftrag so ausführen, wie es der [[Auftraggeber]] bestimmt.<ref>BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970, Az.: II ZR 132/68 = {{Rspr|NJW 1971, 558}}</ref> Der Überweisungsauftrag ist kein [[Auftrag]] im Rechtssinne, sondern ein Überweisungsvertrag.<ref>{{Literatur |Autor=Hans-Michael Krepold/Sandra Fischbeck |Titel=Bankrecht. Konto – Zahlungsverkehr – Darlehensvertrag – Kreditsicherheiten |Ort= |Datum=2011 |Seiten=4 |Online={{Google Buch |BuchID=lxTY9uI8ReAC |Seite=4}}}}</ref> Das [[Angebot (Recht)|Angebot]] zum Abschluss eines Überweisungsvertrags geht vom Auftraggeber aus und kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Die Angebotsannahme liegt in der Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch das Institut oder in dessen [[Schweigen (Recht)|Schweigen]] nach {{§|362|hgb|juris}} Abs. 1 [[Handelsgesetzbuch|HGB]].<ref>{{Literatur |Autor=Antonius Jonetzki |Titel=Rechtsrahmen innovativer Zahlungssysteme für das Internet |Ort= |Datum=2010 |Seiten=90f. |Online={{Google Buch |BuchID=PPeQFHtXN5oC |Seite=90}}}}</ref> Überträgt das auftragnehmende Institut mit Erlaubnis des Auftraggebers (durch [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB]]) – bei der Nutzung institutsübergreifender Gironetze – die weitere Ausführung auf andere Banken, so muss es nach {{§|664|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 2 BGB nur für die falsche Auswahl und Anleitung einstehen.<ref>{{Literatur |Autor=Kurt Schellhammer |Titel=Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen |Ort= |Datum=2011 |Seiten=402 |Online={{Google Buch |BuchID=1zJ02vKmhlkC |Seite=402}}}}</ref> Weicht das beauftragte Institut hingegen unbefugt von einer Weisung des Auftraggebers ab, verletzt es den Geschäftsbesorgungsvertrag und ist nach {{§|280|bgb|juris}} Abs. 1 Satz BGB zum [[Schadensersatz]] verpflichtet.
Welche Verrechnungsstelle eingeschaltet wird, hängt von dem kontoführenden Institut des Zahlungsempfängers ab. Eine Verrechnungsstelle ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn Auftraggeber und Zahlungsempfänger der Überweisung beim selben Institut ihre Konten führen (Hausüberweisung, auch Hausübertrag). Unterhält der Zahlungsempfänger ein Konto bei einem Institut, das demselben Gironetz wie das kontoführende Institut des Auftraggebers angehört, so wird etwa im Sparkassenwesen die Girozentrale eingeschaltet. Alle übrigen institutsübergreifenden oder nicht in einem Gironetz unterzubringenden Überweisungen werden von der [[Deutsche Bundesbank|Deutschen Bundesbank]] im Rahmen des [[Settlement (Finanzwesen)|Settlements]] ausgeglichen.
 
Die Gutschrift führt, wenn zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger ein [[Schuldverhältnis]] zugrunde liegt, zur [[Erfüllung (Recht)|Erfüllung]] [[Erfüllung (Recht)#Erfüllungssurrogate|„an Erfüllungs Statt“]].<ref>[https://www.google.de/books/edition/Bank_Lexikon/X3mfBgAAQBAJ?hl=de&gbpv=1&dq=%C3%BCberweisung+lexikon&pg=PA1562&printsec=frontcover Verlag Th. Gabler (Hrsg.), ''Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen'', 1978, Sp. 1562]</ref>
=== Gironetze in Deutschland ===
In Deutschland existieren für Überweisungen zwischen den Kreditinstituten fünf so genannte ''Gironetze'' oder ''Girokreise'', die ihrerseits ebenfalls vernetzt sind und auch Zahlungen mit dem Ausland abwickeln:<ref>{{Literatur |Autor=Hermann May |Titel=Wirtschaftsbürger-Taschenbuch |Datum=2003 |ISBN=3-486-27237-3}}</ref>
* das Netz für den Giroverkehr der [[Deutsche Bundesbank|Deutschen Bundesbank]] und ihrer Hauptverwaltungen. In diesem Girokreis stand bis 2007 das System [[RTGSplus]] für Zahlungen in Echtzeit zur sofortigen Verrechnung gegen Aufpreis zur Verfügung, welches durch [[TARGET2]] ersetzt wurde. Über das herkömmliche System [[Elektronischer Massenzahlungsverkehr|EMZ]] verarbeitet die Bundesbank arbeitstäglich rund neun Millionen Aufträge im Gegenwert von fünf Milliarden Euro.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.bankenverband.de/channel/101762/art/1606/index.html |text=Bankenverband über das Bundesbank-Netz |wayback=20090924183113}}</ref>
* das Postgironetz der [[Postbank|Deutschen Postbank AG]]
* das Netz für den Privatgiroverkehr der [[Kreditbank]]en ([[Direktbank]]en, [[Großbank]]en, [[Regionalbank]]en und [[Private Bank|Privatbanken]])
* das Spargironetz der [[DekaBank Deutsche Girozentrale|Deutschen Girozentrale]], der [[Kommunalbank]]en und der [[Sparkasse]]n
* das Netz für den Ringgiroverkehr der [[Genossenschaftsbank]]en<ref>{{Webarchiv|url=http://www.mehliss.de/bvwl/Arten%20der%20Gironetze.pdf |wayback=20070928002654 |text=Arten der Gironetze }}</ref>
 
Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen ({{§|675f|bgb|juris}} BGB). Die Überweisung ist ein Zahlungsvorgang, denn sie ist eine Übermittlung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden [[Rechtsbeziehung]] zwischen Zahler und Zahlungsempfänger (§ 675 f. Abs. 4 BGB).
=== EU-Preisverordnung/EU-Standardüberweisung ===
Die [[Europäische Gemeinschaft]] hat in der [[EU-Verordnung|Verordnung]] 2560/2001 vom Dezember 2001<ref name="EG2560">{{EU-Verordnung|2001|2560|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro}}. In: ''Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.'' L 344, S.&nbsp;13–16, 28.&nbsp;Dezember 2001.</ref> („EU-Preisverordnung“), die 2003 in Kraft trat, geregelt, dass für grenzüberschreitende Überweisungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU die gleichen Gebühren gelten müssen wie für Überweisungen innerhalb des Landes, in dem die Überweisung beauftragt wird. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die auf [[Euro]] lauten, einen Betrag von 50.000&nbsp;Euro nicht überschreiten und bei denen die [[Internationale Bankkontonummer]] (IBAN) und der [[SWIFT#SWIFT-Code|SWIFT-BIC]] angegeben sind. Im Jahr 2005 sind auch die [[Europäischer Wirtschaftsraum|EWR]]-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) der EU-Preisverordnung beigetreten, so dass Überweisungen, die die Bedingungen der Verordnung erfüllen, ebenfalls wie EU-Standardüberweisungen bepreist werden.<ref>[http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/beitrittslaender.html Länder, für welche die EG-Preisverordnung gilt]</ref>
 
Diese Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger wird als [[Valutaverhältnis]] bezeichnet. Der [[Verbindlichkeit]] des Zahlers steht eine korrespondierende [[Forderung]] des Zahlungsempfängers gegenüber. Dieses komplementäre Deckungsverhältnis ist bei der Überweisung die [[conditio sine qua non]], ohne die es den Zahlungsvorgang nicht geben würde.<ref>[https://www.google.de/books/edition/Kollisionsrechtliche_Probleme_grenz%C3%BCber/nLgKEAAAQBAJ?hl=de&gbpv=1&dq=%C3%BCberweisung+valutaverh%C3%A4ltnis+deckungsverh%C3%A4ltnis&pg=PA306&printsec=frontcover Jaroslav Cejka, ''Kollisionsrechtliche Probleme grenzüberschreitender Überweisungen'', 2020, S. 306]</ref> Das [[Deckungsverhältnis]] besteht aus der Rechtsbeziehung zwischen Zahler und seiner kontoführenden Bank durch den [[Girokonto#Girovertrag|Girovertrag]]. Sein Pendant ist das [[Inkasso]]verhältnis zwischen der Bankverbindung des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsempfänger, dem ebenfalls ein Girovertrag zugrunde liegt.<ref>Jaroslav Cejka, ''Kollisionsrechtliche Probleme grenzüberschreitender Überweisungen'', 2020, S. 8</ref>
Zahlungen über 12.500 Euro müssen weiterhin der [[Deutsche Bundesbank|Deutschen Bundesbank]] zur Außenwirtschaftsstatistik gemeldet werden.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.bundesbank.de/meldewesen/mw_aussenwirtschaft.php |text=Außenwirtschaft |wayback=20070417234141}} bei der Deutschen Bundesbank</ref>
 
Materielle [[Rechtsgrundlage]] der Überweisung ist europaweit die seit Oktober 2009 geltende [[Zahlungsdiensterichtlinie]].<ref>{{EU-Richtlinie|2007|64|titel=vom 13. November 2007}}, ABl. L 319.</ref> Danach wird eine Überweisung wirksam, wenn sie der kontoführenden Bank des Auftraggebers zugeht ({{§|675n|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Überweisungsauftrag kann von der kontoführenden Bank des Auftraggebers etwa wegen mangelnder [[Kontodeckung]] abgelehnt werden ({{§|675o|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 BGB). Verweigert die Bank die Ausführung von Überweisungen, weil das Kundenkonto nicht [[Deckung (Wirtschaft)|gedeckt]] ist, darf sie nach §&nbsp;675o Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 BGB eine [[Bankgebühr|Gebühr]] berechnen. Der Rückruf/Widerruf einer Überweisung durch den Auftraggeber ist bis auf extreme Ausnahmefälle nicht mehr möglich ({{§|675p|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Dabei werden – innerhalb einer Rückruffrist von 10 [[TARGET (Bankwesen)|TARGET]]-Tagen nach Ausführung – nur drei Rückrufgründe akzeptiert, nämlich Doppelausführung, fehlerhafte Überweisung infolge technischer Probleme und durch Betrug entstandene Überweisungen. Es bleibt der Empfängerbank überlassen, ob sie den Überweisungsbetrag zurücküberweist. Ein sonstiger Widerruf der Überweisung ist praktisch fast unmöglich, weil bei Inlandsüberweisungen der Überweisungsbetrag dem Empfängerkonto noch nicht gutgeschrieben sein darf<ref>[http://www.comdirect.de/pbl/service/faq/FaqVP.do?tags=31%2039# ''FAQ Überweisungen'']. Website comdirect.de. Abgerufen am 7. März 2012</ref> und die sehr kurze Ausführungsfrist von lediglich 1 Tag entgegensteht. Nach herrschender Meinung ist ein Widerruf nur solange möglich, bis die Gutschrift auf dem Konto der Bank des Empfängers erfolgt ist, also diese Bank Deckung erlangt hat.<ref>BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, Az.: XI ZR 21/06 = {{Rspr|BGHZ 170, 121}}, 123</ref> Bei der Hausüberweisung (Auftraggeber und Empfänger haben Konten bei derselben Bank) ist deshalb ein Widerruf nur bis zur Kontobelastung des Auftraggebers möglich.<ref>{{Literatur |Autor=Antonius Jonetzki |Titel=Rechtsrahmen innovativer Zahlungssysteme für das Internet |Ort= |Datum=2010 |Seiten=90 |Online={{Google Buch |BuchID=PPeQFHtXN5oC |Seite=90}}}}</ref> Eine fehlerhafte Überweisung kann durch [[Nachforschungsauftrag]] nachvollzogen werden; er kann bei der kontoführenden Bank des Auftraggebers angefordert werden. Gemäß {{§|675z|bgb|dejure}} BGB darf die Bank – außer für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Zinsschaden und Gefahren, die sie besonders übernommen hat – die Haftung in ihren AGB auf 12.500 Euro begrenzen.<ref>[http://blog.financescout24.de/2014/01/27/dauer-einer-ueberweisung/ ''Was tun bei Ärger mit Überweisungen?'']. Website financescout24.de. Abgerufen am 5. Februar 2014</ref>
== Rechtsfragen ==
Die Überweisung ist eine [[Geschäftsbesorgungsvertrag|geschäftsbesorgungsrechtliche]] Weisung nach {{§|665|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], wonach das beauftragte Kreditinstitut den Überweisungsauftrag so ausführen soll, wie es der Auftraggeber bestimmt.<ref>BGH NJW 1971, 558</ref> Der Überweisungsauftrag ist kein [[Auftrag]] im Rechtssinne, sondern ein Überweisungsvertrag.<ref>{{Literatur |Autor=Hans-Michael Krepold, Sandra Fischbeck |Titel=Bankrecht. Konto – Zahlungsverkehr – Darlehensvertrag – Kreditsicherheiten |Ort= |Datum=2011 |Seiten=4 |Online={{Google Buch |BuchID=lxTY9uI8ReAC |Seite=4}}}}</ref> Das Angebot zum Abschluss eines Überweisungsvertrags geht vom Auftraggeber aus und kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Die Angebotsannahme liegt in der Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die Bank oder in ihrem [[Schweigen (Recht)|Schweigen]] nach {{§|362|hgb|juris}} Abs. 1 HGB.<ref>{{Literatur |Autor=Antonius Jonetzki |Titel=Rechtsrahmen innovativer Zahlungssysteme für das Internet |Ort= |Datum=2010 |Seiten=90f. |Online={{Google Buch |BuchID=PPeQFHtXN5oC |Seite=90}}}}</ref> Überträgt das auftragnehmende Institut mit Erlaubnis des [[Auftraggeber]]s (durch [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB]]) – bei der Nutzung institutsübergreifender Gironetze – die weitere Ausführung auf andere Banken, so muss es nach {{§|664|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 2 BGB nur für die falsche Auswahl und Anleitung einstehen.<ref>{{Literatur |Autor=Kurt Schellhammer |Titel=Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen |Ort= |Datum=2011 |Seiten=402 |Online={{Google Buch |BuchID=1zJ02vKmhlkC |Seite=402}}}}</ref> Weicht das beauftragte Institut hingegen unbefugt von einer Weisung des Auftraggebers ab, verletzt es den Geschäftsbesorgungsvertrag und ist nach {{§|280|bgb|juris}} Abs. 1 Satz BGB zum [[Schadensersatz]] verpflichtet.
 
Materielle Rechtsgrundlage der Überweisung ist europaweit die seit Oktober 2009 geltende [[Zahlungsdiensterichtlinie]].<ref>{{EU-Richtlinie|2007|64|titel=vom 13. November 2007}}, ABl. L 319.</ref> Danach wird eine Überweisung wirksam, wenn sie der kontoführenden Bank des Auftraggebers zugeht ({{§|675n|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Überweisungsauftrag kann von der kontoführenden Bank des Auftraggebers etwa wegen mangelnder [[Kontodeckung]] abgelehnt werden ({{§|675o|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 BGB). Verweigert die Bank die Ausführung von Überweisungen, weil das Kundenkonto nicht [[Deckung (Wirtschaft)|gedeckt]] ist, darf sie nach §&nbsp;675o Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 BGB eine [[Bankgebühr|Gebühr]] berechnen. Der Rückruf/Widerruf einer Überweisung durch den Auftraggeber ist bis auf extreme Ausnahmefälle nicht mehr möglich ({{§|675p|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Dabei werden – innerhalb einer Rückruffrist von 10 [[TARGET (Bankwesen)|TARGET]]-Tagen nach Ausführung – nur drei Rückrufgründe akzeptiert, nämlich Doppelausführung, fehlerhafte Überweisung infolge technischer Probleme und durch Betrug entstandene Überweisungen. Es bleibt der Empfängerbank überlassen, ob sie den Überweisungsbetrag zurücküberweist. Ein sonstiger Widerruf der Überweisung ist praktisch fast unmöglich, da bei Inlandsüberweisungen der Überweisungsbetrag dem Empfängerkonto noch nicht gutgeschrieben sein darf<ref>[http://www.comdirect.de/pbl/service/faq/FaqVP.do?tags=31%2039# ''FAQ Überweisungen'']. Website comdirect.de. Abgerufen am 7. März 2012</ref> und die sehr kurze Ausführungsfrist von lediglich 1 Tag (siehe unten) dagegen steht. Nach herrschender Meinung ist ein Widerruf nur solange möglich, bis die Gutschrift auf dem Konto der Bank des Empfängers erfolgt ist, also diese Bank Deckung erlangt hat.<ref>BGHZ 170, 121, 123</ref> Bei der Hausüberweisung (Auftraggeber und Empfänger haben Konten bei derselben Bank) ist deshalb ein Widerruf nur bis zur Kontobelastung des Auftraggebers möglich.<ref>{{Literatur |Autor=Antonius Jonetzki |Titel=Rechtsrahmen innovativer Zahlungssysteme für das Internet |Ort= |Datum=2010 |Seiten=90 |Online={{Google Buch |BuchID=PPeQFHtXN5oC |Seite=90}}}}</ref> Eine fehlerhafte Überweisung kann durch [[Nachforschungsauftrag]] nachvollzogen werden; er kann bei der kontoführenden Bank des Auftraggebers angefordert werden. Gemäß {{§|675z|bgb|dejure}} BGB darf die Bank – außer für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Zinsschaden und Gefahren, die sie besonders übernommen hat – die Haftung in ihren AGB auf 12.500 Euro begrenzen.<ref>[http://blog.financescout24.de/2014/01/27/dauer-einer-ueberweisung/ ''Was tun bei Ärger mit Überweisungen?'']. Website financescout24.de. Abgerufen am 5. Februar 2014</ref>
 
In der Praxis erklären einige Institute jede eingegangene SEPA-Überweisung als widerruflich.<ref name="nw">Die britische Genossenschaftsbank Nationwide notiert unter {{lang|en|''Important Information''}}, dass {{" |Text=''A payer can recall a SEPA Credit Transfer within 10 working days of it being paid into your account. If this happens we'll deduct the SEPA Credit Transfer from your account.'' |Sprache=en}}, {{cite web | url = https://www.nationwide.co.uk/support/payments-and-transfers/specialist-payments/sepa-credit-transfers | title=All about SEPA Payments |language=en}}</ref> Die Literatur nennt Vorfälle, in denen eine laxe Handhabung von sogenannten „SEPA SCT Recall“-Anfragen es ermöglichte, betrügerisch Überweisungen zurückzurufen, nachdem die Zahler bezahlte Waren oder Dienstleistungen erhalten haben.<ref name="ag">{{cite web | last=Yang | first=Maximilian | url=http://aglawsoc.org/files/aglj/aglj_body_2016_online.pdf | title=Card Payments and Consumer Protection in Germany | work=Anglo-German Law Journal | language=en | date=2016-09-01 |pages= 18}}</ref>
 
Formelle Vorschriften sind die „Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr“, die jedes Kreditinstitut als Teil der AGB bei Überweisungen der Kunden zugrunde legt.
 
=== Ausführungsfristen ===
Es gibt für Überweisungen maximale gesetzliche Ausführungsfristen. Ausführungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Eingangstag eines [[Zahlungsauftrag]]es bei der Bank des Auftraggebers und dem Tag der endgültigen [[Gutschrift]] auf dem [[Bankkonto]] des Zahlungsempfängers. Es gelten seit 1. Januar 2012 die folgenden Fristen:<ref> ({{§|675s|bgb|juris}} BGB</ref>):
* ''10 Sekunden'' bei [[Echtzeitüberweisung]] (eingeführt November 2017). Bereits lange zuvor und heute noch parallel dazu bieten GeldinstituteInstitute unter Bezeichnungen wie „Eilüberweisung“, „Blitzüberweisung“ oder „Schnellüberweisung“ eine [[Wertstellung]] am selben Tage an – meist gegen hohe Gebühren (10 bis 50 Euro pro Überweisung).
* ''1 TagGeschäftstag'' für normale Standard-Überweisungen in [[Euro]] innerhalb des [[Europäischer Wirtschaftsraum|EWR]],
* ''2 TageGeschäftstage'' für Überweisungen, die mittels eines Überweisungsvordrucks aus Papier in Auftrag gegeben werden,
* ''4 TageGeschäftstage'' für Überweisungen innerhalb des EWR, die nicht in Euro erfolgen,
* ''keine Fristen'' bei Überweisungen „in der Währung[[Fremdwährung]] eines Staates außerhalb des EWR oder […], bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des EWR belegen ist“.<ref> ({{§|675e|bgb|juris}} Abs.&nbsp;2 BGB</ref>).
Von den vorstehend genannten Fristen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden ({{§|675e|bgb|juris}} Abs.&nbsp;1 BGB).
 
Von den vorstehend genannten Fristen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden.<ref>{{§|675e|bgb|juris}} Abs.&nbsp;1 BGB</ref>
 
Bis zum 1. Januar 2012 betrug die Frist<ref>{{§|675s|bgb|juris}} BGB insbesondere Abs. 1, Satz 1, zweiter Halbsatz</ref>
* 3 Tage für Überweisungen in [[Euro]] innerhalb des [[Europäischer Wirtschaftsraum|EWR]],
* 4 Tage für Überweisungen, die mittels eines Überweisungsvordrucks (d.&nbsp;h. beleggebunden) in Auftrag gegeben werden.
 
=== Fristberechnung ===
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=== Wertstellungspraxis ===
Hinsichtlich der [[Wertstellung]]spraxis gilt {{§|675t|bgb|juris}} BGB, wonach bei Überweisungen die Zahlungseingänge [[Unverzüglichkeit|unverzüglich]] nach Eingang zu buchen sind und die Wertstellung taggleich mit dem Zahlungseingang erfolgen muss. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Buchung einer Gutschrift am auf den Eingang folgenden Geschäftstag weiterhin zulässig ist.<ref>{{Webarchiv BT-Drs|url=http://www.gesetzesportal.de/jportal/docs/news_anlage/nlba/pdf/1611643.pdf |text=Bundestagsdrucksache 16/|11643}} vom 21. Januar 2009, S.''Entwurf 112eines |wayback=20151015092027Gesetzes zur }}Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht'', S. 112</ref> Der Gesetzestext greift dabei die Rechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s zur Wertstellung<ref>BGH, Urteile vom 17. Juni 1997, Az.: XI ZR 239/96 ={{Rspr|NJW 1997, 3168}}</ref> bei eingehenden Überweisungen auf. Der BGH hatte klargestellt, dass die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen ist, dass die Wertstellung des eingegangenen Betrages auf dem Konto des Kunden mit dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Lediglich mit Unternehmen kann das begünstigte Kreditinstitut eine abweichende Wertstellungsvereinbarung für Bareinzahlungen treffen, da sich die gesetzliche Regelung auf [[Verbraucher]] bezieht.
 
=== Fristwahrung ===
Die Überweisung ist eine Zahlung durch Buchgeld, das kein [[gesetzliches Zahlungsmittel]] darstellt und daher keinen Annahmezwang beim Gläubiger auslöst.<ref>{{Literatur |Autor=Guido Toussaint |Titel=Das Recht des Zahlungsverkehrs |Ort= |Datum=2009 |Seiten=11 |Online={{Google Buch |BuchID=yquDSJ1OssMC |Seite=11}}}}</ref> Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Empfängerbank nicht „Dritter“ im Sinne des {{§|362|bgb|juris}} Abs. 2 BGB ist, sondern lediglich als Zahlstelle des Zahlungsempfängers fungiert.<ref> BGH, Urteil vom 9. November 1978, Az.: VII ZR 17/76 = {{Rspr|BGHZ 72, 316}}, 318</ref> Das erforderliche Einverständnis des Zahlungsempfängers zu einer Überweisung kann [[Schweigen (Recht)|stillschweigend]] in der Bekanntgabe seines Girokontos auf [[Geschäftsbrief]]en oder [[Rechnung]]en gesehen werden. Bei einer Banküberweisung wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.<ref>BGH, Urteil vom 23. Januar 1996, Az.: XI ZR 75/95 = {{Rspr|NJW 1996, 1207}}</ref> Das ist der Fall, wenn der überwiesene Betrag dem Gläubigerkonto [[Gutschrift|gutgeschrieben]] wird<ref>BGHZ 103BGH, 143Urteil vom 25. Januar 1988, 146Az.: II ZR 320/87 = NJW{{Rspr|BGHZ 1988103, 1320143}}, 146</ref> und der Gläubiger alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto besitzt (also Einzelkonto oder „Oder-Konto“ beim [[Gemeinschaftskonto#Arten von Gemeinschaftskonten|Gemeinschaftskonto]]). Diese Rechtsprechungspraxis hat der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] bestätigt. Auch er war der Auffassung,<ref>[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71028&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 EuGH, Urteil vom 3. April 2008, Az.: Rs. C-306/06]</ref> dass eine Zahlung mittels Überweisung nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsbetrag innerhalb der mit dem Schuldner vereinbarten Zahlungsfrist bei der Empfängerbank eingegangen ist. Das gilt auch bei Zahlungen an eine [[Behörde]], bei der ein Betrag erst dann als bezahlt angesehen wird, wenn er auf dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde.
 
=== EU-Preisverordnung/EU-Standardüberweisung ===
== {{Anker|Formen}} Überweisungsarten ==
Die [[Europäische Gemeinschaft]] hat in der [[EU-Verordnung|Verordnung]] 2560/2001 vom Dezember 2001<ref name="EG2560">{{EU-Verordnung|2001|2560|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro}}, in: ''Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften'', L 344, S.&nbsp;13–16, 28.&nbsp;Dezember 2001</ref> („EU-Preisverordnung“), die 2003 in Kraft trat, geregelt, dass für grenzüberschreitende Überweisungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU die gleichen [[Bankgebühr]]en gelten müssen wie für Überweisungen innerhalb des Landes, in dem die Überweisung beauftragt wird. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die auf [[Euro]] lauten, einen Betrag von 50.000&nbsp;Euro nicht überschreiten und bei denen die [[Internationale Bankkontonummer]] (IBAN) und der [[SWIFT#SWIFT-Code|SWIFT-BIC]] angegeben sind. Im Jahr 2005 sind auch die [[Europäischer Wirtschaftsraum|EWR]]-Staaten ([[Norwegen]], [[Island]], [[Liechtenstein]]) der EU-Preisverordnung beigetreten, so dass Überweisungen, welche die Bedingungen der Verordnung erfüllen, ebenfalls wie EU-Standardüberweisungen bepreist werden.<ref>[http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/beitrittslaender.html Zahlungsverkehrsfragen, ''Länder, für welche die EG-Preisverordnung gilt'']</ref>
Besondere Überweisungsarten sind:<ref>''Überweisungsarten''. In: Gerhard Lippe, Jörn Essemann, Thomas Tänzer: ''Das Wissen für Bankkaufleute''. 9., neubearbeitete und erweiterte Auflage. Gabler, Wiesbaden 2001, ISBN 978-3-322-82643-5, S. 476 ff.</ref>
 
;Dauerüberweisungen: Durch Erteilung eines [[Dauerauftrag]]s führt die Bank regelmäßige Überweisungen eines festen Geldbetrages an einen bestimmten Empfänger zu einem bestimmten Termin durch.
Auslandsüberweisungen über 12.500 Euro müssen weiterhin der [[Deutsche Bundesbank|Deutschen Bundesbank]] gemäß {{§|67|awv_2013|juris}} [[Außenwirtschaftsverordnung|AWV]] zur Außenwirtschaftsstatistik gemeldet werden.
;Terminüberweisungen: Bei einer terminierten Überweisung wird die Überweisung auftragsgemäß nicht sofort, sondern zu einem bestimmten Termin (typischerweise der Fälligkeit einer Forderung) durchgeführt.
 
;Eil-/Schnell-/Blitzüberweisungen: Die vormals auch als telegraphische Überweisung bezeichnete Sonderform hat die gleichtägige Weiterleitung und sofortige Verfügbarkeit beim Empfänger zum Wesen.
=== Sicherheitsaspekte ===
;Sammelüberweisungen: Mittels Sammelliste/-auftrag vom Auftraggeber zusammengefasste gleichzeitige Überweisungen an verschiedene Empfänger.
Eine Überweisung kann Sicherheitslücken aufweisen, z.&nbsp;B. hinsichtlich nicht hinreichender [[Authentizität]]sprüfung – vor allem im beleghaften Zahlungsverkehr (vgl. [[Überweisungsbetrug]]). Im nicht-beleghaften Zahlungsverkehr stellt insbesondere [[Phishing]] ein Sicherheitsrisiko dar.
 
== Ablauf ==
Überweisungen wurden erstmals ab Januar 2008 und nach Übergangsfristen ausschließlich (für [[Unternehmen]]: August 2014, für [[Verbraucher]]: Februar 2016) durch das europaweit bestehende bargeldlose [[Europäischer Zahlungsraum|SEPA]]-Verfahren abgewickelt.<ref>[http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/sparen-und-geld-anlegen/nachrichten/ab-1-august-neues-zahlungsverfahren-sepa-fuer-unternehmen-und-vereine-13075981.html ''Neues Zahlungsverfahren Sepa für Unternehmen und Vereine''.] [[faz.net]] vom 1. August 2014</ref> Mit der ''SEPA-Überweisung'' können Inlands-, und Auslandsüberweisungen in [[Euro]] vorgenommen werden. Auf der SEPA-Überweisung sind vom [[Auftraggeber]] folgende Daten auszufüllen:
* Name des Empfängers (beliebig, wird nicht geprüft, außer bei Sonderverfahren wie [[SurePay]]),
* [[Internationale Bankkontonummer|IBAN]] des Empfängers,
* Betrag in Euro und Cent,
* Verwendungszweck,
* Absender bzw. Kontoinhaber (z.&nbsp;B. vollständiger Name, Firma, Ort),
* IBAN des Absenders bzw. Kontoinhabers.
Der Überweisungsauftrag wird vom Auftraggeber [[Unterschrift|unterschrieben]] oder digital [[Autorisierung#Autorisierung im Zahlungsverkehr|autorisiert]] und der kontoführenden Bank eingereicht. Der Auftrag kann beleglos ([[Online Banking]], [[Telefonbanking]] oder [[Überweisungsterminal]]) oder beleggebunden (formlos oder mittels [[Vordruck]]) erfolgen. Die kontoführende Bank prüft die Angaben und leitet den Überweisungsauftrag mittels [[Datenträgeraustauschverfahren]] an eine zentrale Verrechnungsstelle zum [[Clearing]] an den SEPA-Clearer des [[Elektronischer Massenzahlungsverkehr|EMZ]] weiter bzw. führt ihn bankintern aus.
 
Welche Verrechnungsstelle eingeschaltet wird, hängt von dem kontoführenden Institut des Zahlungsempfängers ab. Eine Verrechnungsstelle ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn Auftraggeber und Zahlungsempfänger der Überweisung beim selben Institut ihre Konten führen (Hausüberweisung, auch Hausübertrag). Unterhält der Zahlungsempfänger ein Konto bei einem Institut, das demselben Gironetz wie das kontoführende Institut des Auftraggebers angehört, so wird etwa im [[Sparkasse]]nwesen die [[Girozentrale]] eingeschaltet. Alle übrigen institutsübergreifenden oder nicht in einem Gironetz unterzubringenden Überweisungen werden von der [[Deutsche Bundesbank|Deutschen Bundesbank]] im Rahmen des [[Settlement (Finanzwesen)|Settlements]] ausgeglichen.
 
== Gironetze in Deutschland ==
Es gibt vier [[Gironetz]]e:<ref>[https://www.google.de/books/edition/Gabler_Bank_Lexikon/gurNBgAAQBAJ?hl=de&gbpv=1&dq=Gironetz+lexikon&pg=PA766&printsec=frontcover Ludwig Gramlich/Roland Eller/Wolfgang Grill, ''Gabler Bank Lexikon: Bank, Börse, Finanzierung'', 1996, S. 766]</ref>
 
{| class="wikitable" style="padding:1em; vertical-align:top; border:2px;"
|-
! [[Betreiber]]
! [[Mitglied]]er
! Zweck
|-
| [[Deutsche Bundesbank]] || [[Landeszentralbank]]en, [[Geschäftsbank]]en || [[Verrechnung]]sverkehr, [[Fernüberweisung]]en der Geschäftsbanken
|-
| [[Postbank]] || [[Postscheckamt|Postgiroämter]] || [[Zahlungsverkehr]] der [[Deutsche Post AG]]
|-
| [[Deutscher Sparkassen- und Giroverband]] || [[Sparkasse]]n, [[Bausparkasse]]n und [[Girozentrale]]n || [[Zahlungsverkehr]] der Sparkassen, über Girozentralen abgewickelt
|-
| [[Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband]] || [[Kreditgenossenschaft]]en und [[Genossenschaftsbank|Volksbanken]] || [[Zahlungsverkehr]] der [[Raiffeisenbank]]en und [[Genossenschaftsbank|Volksbanken]], heute zentralisiert über die [[DZ Bank]]
|-
| [[Filialbank]]en || [[Deutsche Bank]] und [[Commerzbank]] || [[Zahlungsverkehr]] der [[Filiale]]n dieser [[Großbank]]en
|}
 
Die Gironetze der [[Sparkasse]]n und der [[Genossenschaftsbank]]en unterscheiden sich von den anderen Zahlungsverkehrsnetzen vor allem dadurch, dass sich in ihnen rechtlich selbständige Kreditinstitute zur gemeinsamen Abwicklung des Zahlungsverkehrs zusammengeschlossen haben.<ref>[https://www.google.de/books/edition/Bank_und_Versicherungslexikon/85iUDgAAQBAJ?hl=de&gbpv=1&dq=%C3%9Cberschussreserven+Gironetz&pg=PA324&printsec=frontcover Henner Schierenbeck, ''Bank- und Versicherungslexikon'', 1994, S. 324]</ref>
 
== Remittances ==
{{Hauptartikel|Rücküberweisung (Migranten)}}
Der [[Anglizismus]] ''Remittances'' ({{deS|„Überweisungen“}}) betrifft [[Geld]]überweisungen oder [[schenkung]]sweiser Güterversand von Nichtdeutschen in das [[Ausland]], um dort Familienangehörige oder sonstige Zahlungsempfänger zu unterstützen. Der Bundesbank zufolge wurden im Jahre 2023 für diesen Zweck 6,8 Milliarden Euro ins Ausland überwiesen.<ref>Deutsche Bundesbank (Hrsg.), ''Zahlungsbilanz – weitere Tabellen, Tabelle „Heimatüberweisungen und Arbeitnehmerentgelte'', Blatt 1, Januar 2024</ref> Jedoch werden hierbei nicht alle Zahlungen statistisch erfasst, denn viele unterschreiten die [[Meldewesen (Bank)|Meldegrenze]] von 12.500 Euro pro Zahlung ({{§|67|awv_2013|juris}} Abs. 2 AWV; [[Smurfing]] möglich) oder werden über illegale [[Hawala]]-Systeme ([[Schattenwirtschaft]]) abgewickelt. Die Meldegrenze von 12.500 Euro ist der Hauptgrund, warum der [[IWF]] diese Remittances auf 22 Mrd. US-Dollar schätzt.<ref>Deutscher Bundestag/Wissenschaftliche Dienste (Hrsg.), ''Makroökonomische Auswirkungen von Rücküberweisungen (Remittances) auf Deutschland'', 2019, WD 5 - 3000 - 073/19, S. 5 ff.</ref>
 
Remittances werden in der [[Übertragungsbilanz]] erfasst. Steht dieser kein gleichhoher Betrag von Zahlungen Deutscher aus dem Ausland gegenüber, entsteht ein negativer [[Saldo]]. Dieser wirkt wie ein [[Import]], der die [[Zahlungsbilanzüberschuss|Zahlungsbilanzüberschüsse]] verringert oder [[Zahlungsbilanzdefizit]]e erhöht.
 
== Statistik ==
Die einzelnen Zahlungsinstrumente verteilten sich wie folgt:<ref>Deutsche Bundesbank (Hrsg.), ''Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabwicklungsstatistiken'', Juli 2022, S. 12</ref>
 
{| class="wikitable zebra sortable"
|-
! [[Zahlungsinstrument]]
! Zahlungsvolumen 2017 <br /> in Mio. Euro
! Zahlungsvolumen 2021 <br /> in Mio. Euro
! Anteil 2017 <br /> in %
! Anteil 2021 <br /> in %
|-
| Überweisungen || 51 289 483 || 61 556 034
| 93,3 || 93,0
|-
| [[Lastschrift]]en || 3 308 886 || 3 434 546
| 6,0 || 6,2
|-
| [[Scheck]]s || 109.133 || 38.650
| 0,2 || 0,1
|-
| [[Debitkarte]]n/[[Electronic Cash]] || 182.451 || 288.560
| 0,3 || 0,5
|-
|[[Kreditkarte]]n || 97.693 || 104.723
| 0,2 || 0,2
|-
| [[E-Geld]] || 795 || 1.026
| 0,0 || 0,0
|-
| '''Gesamt''' || '''54.988.441''' || '''65 8423 539'''
| '''100,0''' || '''100,0'''
|}
 
In Deutschland dominieren Überweisungen den bargeldlosen Zahlungsverkehr, Schecks sind unbedeutend, Wechsel werden statistisch nicht mehr erfasst.
Ins Ausland erfolgende Überweisungen werden umgangssprachlich als [[Auslandsüberweisung]]en bezeichnet. Als solche galt die bis 2011 durchgeführte [[EU-Überweisung]].
 
== International ==
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Außerhalb des SEPA-Raumes bestehen andere Zahlungsgewohnheiten. In den USA werden Zahlungen hauptsächlich über drei Zahlungsinstrumente abgewickelt, nämlich Bargeld, Scheck und Kreditkarte.<ref>{{Literatur |Autor=Olaf Grube |Titel=Die Risikozuordnung im US-amerikanischen Kreditkartenverfahren |Ort= |Datum=2006 |Seiten=27 |Online={{Google Buch |BuchID=d8UfCqcDymkC |Seite=27}}}}</ref> Der Stück-Anteil von Scheckzahlungen an allen unbaren Transaktionen sank in den USA von 32 % (2006) auf 22,5 % (2009), während der Anteil der Debitkartenzahlungen von 26,3 % (2006) auf 34,8 % (2009) zunahm; der Kreditkartenanteil blieb bei etwa 20 %.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.frbservices.org/files/communications/pdf/research/2010_payments_study.pdf |text=Federal Reserve System, ''The 2010 Federal Reserve Payments Study'', April 2011, S. 11 |wayback=20160322232118}}</ref> Damit hat die Debitkarte im Jahre 2006 den Scheck als das meist genutzte unbare Zahlungsmittel abgelöst. Dabei waren im US-Bankwesen umfangreiche und kostenträchtige Stückzahlen zu bewältigen, denn im Jahre 2006 wurden 30,5 Mrd. Schecks ausgestellt, während es 2009 immerhin noch 24,5 Mrd. Belege waren. Insgesamt machten Kredit- und Debitkartenzahlungen, Automated Clearing House (ACH)-Zahlungen und Electronic Benefit Transfers (EBT) rund zwei Drittel aller unbaren Zahlungen aus.<ref>{{Literatur |Autor=Yvonne D. Jones |Titel=Check 21 Act |Ort= |Datum=2009 |Seiten=12 |Online={{Google Buch |BuchID=HrY14DRLmaIC |Seite=12}}}}</ref> Aus Vereinfachungsgründen dürfen aufgrund des ''21st Century Act'' (oder ''Check 21 Act'') die Banken beim „Check Clearing“ seit Oktober 2004 elektronische Kopien austauschen und nicht erst aufgrund der Originalschecks buchen.
 
== SicherheitsaspekteWirtschaftliche Aspekte ==
Bei Überweisungen wird der [[Zahlungsstrom]] durch den Zahler ausgelöst ({{enS|push}})<ref>[https://www.google.de/books/edition/Bankvertragsrecht_2/_TB1BgAAQBAJ?hl=de&gbpv=1&dq=%C3%BCberweisung+push&pg=PA39&printsec=frontcover Claus-Wilhelm Canaris/Mathias Habersack/Carsten Schäfer (Hrsg.), ''Großkommentar HGB, Bankvertragsrecht 2: Commercial Banking: Zahlungs- und Kreditgeschäft'', 2015, S. 39]</ref>, so dass das [[Zahlungsrisiko]] beim Zahlungsempfänger liegt. Bei [[Lastschrift]]en ({{enS|pull}}; {{§|675f|bgb|juris}} Abs. 4 Satz 2 BGB) initiiert der Zahlungsempfänger die Zahlung, so dass der Zahler ein [[Liquiditätsrisiko]] besitzt.
Eine Überweisung kann Sicherheitslücken aufweisen, z.&nbsp;B. hinsichtlich nicht hinreichender [[Authentizität]]sprüfung – vor allem im beleghaften Zahlungsverkehr (vgl. [[Überweisungsbetrug]]). Im nicht-beleghaften Zahlungsverkehr stellt insbesondere [[Phishing]] ein Sicherheitsrisiko dar.
 
== Siehe auch ==
* [[Elektronisches Geld]]
* [[Internationaler Zahlungsverkehr]]
* [[Hawala]]-Finanzsystem
 
== Weblinks ==
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<references />
 
{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4218779-5}}
{{Rechtshinweis}}
 
{{SORTIERUNG:Uberweisung}}
[[Kategorie:Bankwesen]]
[[Kategorie:Unbarer Zahlungsverkehr]]
[[Kategorie:Zahlungsverkehr]]