Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 2013 bis 2017

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Diese Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 2013 bis 2017 zeigt eine Auswahl der wichtigsten amtlichen Verkehrszeichen in Deutschland. Diese Auflistung, ihre Nummerierung und Bezeichnungen orientieren sich am damaligen Verkehrszeichenkatalog. Dieser war aufgrund der neugefassten Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die am 1. April 2013 in Kraft trat,[1] von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) überarbeitet worden.[2] Diese Liste wurde durch den am 22. Mai 2017 als Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) erlassenen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) ersetzt.[3]

Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eingegangen.

Für die aktuellen Verkehrszeichen siehe Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017.

Herstellung

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Die Verkehrszeichen wurden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese waren zuletzt durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 geändert worden. Die Abmessungen und Ausführungsarten mussten unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten waren hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.

Die Sicherung der Qualität deutscher Verkehrszeichen wird durch den RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung überwacht. Jedes Verkehrszeichen muss den jeweils gültigen Qualitätsstandards entsprechen, um das Siegel zu erhalten und im öffentlichen Raum aufgestellt zu werden. Das Gütesiegel besitzt über dem RAL-Logo Raum für fünf einperforierte Prüfziffern. Die ersten beiden Ziffern sind eine kodierte Herstellerangabe. Diese Ziffern werden dem Produzenten des Schildes durch den RAL verliehen. Das Quartal wird durch die mittlere Zahl angegeben und über das Herstellungsjahr geben die letzten beiden Ziffern Auskunft.

Seit 1. Januar 2013 müssen die Verkehrsschilder eine CE-Kennzeichnung besitzen, die nach dem Mandat M111 (CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung) der EU-Kommission für ortsfeste vertikale Verkehrszeichen verpflichtend ist. Mit Einführung der ab 2011 gültigen Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) ist für eine vollständige Kennzeichnung der Schilder zudem die Angabe der Herstelleranschrift, in der Regel mittels eines weiteren Aufklebers, verpflichtend geworden. Vielfach hatten Hersteller schon in der Vergangenheit solche Aufkleber verwendet.

Ab 2014 wurden zusätzliche Angaben zu den Aufklebern Vorschrift. So kann nun die Reflexionsklasse des Verkehrszeichens (RA1, RA2 oder RA3) abgelesen werden, was bisher nur über das Wasserzeichen in der Reflexfolie auf der Vorderseite des Schildes möglich war. Der jetzt in einem Stück gedruckte Aufkleber besitzt unter dem RAL-Gütesiegel und der CE-Kennzeichnung ein Feld, in dem nun die Reflexionsklassen und als zusätzliche Angabe die angenommene Nutzungsdauer des Verkehrszeichens angegeben werden.

Die aktuelle rückseitige Beschriftung der Schilder besteht damit seit 2014 aus einem Aufkleber, der zum einen das EU-verordnete CE-Zeichen nach EN 12899-1 sowie das nach den deutschen Vorgaben angebrachte RAL-Gütezeichen und den Block mit den Reflexionsklassen und der Nutzungsdauer enthält. Außerdem müssen die Hersteller ihre individuell gestalteten Aufkleber mit dem Anschriftenblock anbringen.[4]

Sinnbilder nach § 39 StVO

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Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen 2000 (RWBA 2000)

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Eine eingeschränkte, zusätzliche Nutzung ist seit 2001 für folgende Symbole zur wegweisenden Beschilderung der Autobahnen zugelassen.[5][6]

Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000 (RWB 2000)

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[7]

(1) Gefahrzeichen nach Anlage 1 zu § 40 StVO (Nummernbereich 100 bis 199)

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(2) Vorschriftzeichen nach Anlage 2 zu § 41 StVO (Nummernbereich 200 bis 299)

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(3) Richtzeichen nach Anlage 3 zu § 42 StVO (Nummernbereich 300 bis 500)

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(4) Varianten der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 (Nummern 501 bis 599)

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Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 zu § 43 StVO (Nummernbereich 600 bis 699)

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Zusatzzeichen nach § 39 (ab Nummer 1000)

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Änderungen zum bisherigen Verkehrszeichen-Katalog

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Folgende Änderungen an den Verkehrszeichen sind Teil der StVO von 2013:

Zeichen, die nicht mehr explizit im Verkehrszeichenkatalog erscheinen

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Zeichen, die nicht explizit in der StVO dargestellt werden, aber bei Gefahrenlage angeordnet werden können

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Die zu der lange geplanten Neufassung des Verkehrszeichenkatalogs veröffentlichte Zeichennummer 145–.. kam bei der tatsächlichen Einführung eines neuen Verkehrszeichenkatalogs im Jahre 2017 nicht mehr vor. An ihrer Stelle wurde die ebenfalls neue Zeichennummer 101–.. verordnet.

Zeichen, die in der StVO entfallen, aber im Verkehrszeichenkatalog dargestellt werden

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Zeichen, die komplett entfallen, aber bis zum 31. Oktober 2022 gültig bleiben

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Die Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 werden zwar nicht mehr angeordnet, behalten aber bis zum 31. Oktober 2022 ihre Gültigkeit.[12]

Ersetzte und damit entfallene Zeichen

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Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen

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Nachfolgend sind Zeichen aufgeführt, die nach der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung 2013 bis April 2017 veröffentlicht wurden.

Im Verkehrsblatt Nr. 3 vom 15. Februar 2014 wurden auf Seite 132 zwei neue Verkehrszeichen verordnet: Einführung von Verkehrszeichen für Ladestation für Elektrofahrzeuge und Wasserstofftankstelle vom 24. Januar 2014. Diese Zeichen wurden 2017 auch in den überarbeiteten Verkehrszeichenkatalog aufgenommen.

Im Februar 2015 wurde erstmals ein Verkehrszeichen eingeführt, durch das ein Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz verdeutlicht wird. Es gehört zu dem bereits 1992 eingeführten Zeichen 390.

September

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Durch die Fünfzigste Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die am 25. September 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sind ein neues Sinnbild und ein neues Zusatzzeichen eingeführt worden. Zum 26. September 2015 trat die Änderung in Kraft.[13] Als Zusatzzeichen wird das Sinnbild dem Zeichen 286 zugeordnet.

Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung, die am 13. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist ein neues Sinnbild eingeführt worden. Zum 14. Dezember 2016 trat die Änderung in Kraft.[14] In § 39, Absatz 7 wird das neue Sinnbild nach dem Sinnbild „Mofas“ eingefügt.

Zeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt wurden

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Veröffentlichungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen

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Im Jahr 2008 wurden folgende Sinnbilder in den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement, verbindlich veröffentlicht. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen arbeitet verbindlich mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zusammen.

Veröffentlichungen des Bundesverkehrsministeriums

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Die bereits 1971 überarbeiteten Hinweiszeichen zur Park- beziehungsweise Rastplatz-Beschilderung an den Bundesautobahnen[15] wurden ab 1980/1981 den damals aktualisierten typographischen Neuerungen angepasst und behielten weiterhin ihre Gültigkeit.

Spezielle Autobahnrastplatz-Hinweisschilder wurden ab 1965 aufgestellt. Sie erinnerten an die Vertreibungsgebiete der Deutschen.[16] Einige dieser Schilder weichen teils mehr oder weniger weit in den Bemaßungen und Ausführungen voneinander ab.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998 wurde eine Überarbeitung der bisherigen Baustelleninformationsschilder bekanntgegeben und am 14. Juli 2001 veröffentlicht. Sie tragen die Sinnbilder des Ministeriums (links oben) und des entsprechenden Landes (rechts oben).[17]

Veröffentlichungen des Innenministeriums

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Zu den Hinweiszeichen auf Gottesdienstzeiten wurde am 22. Dezember 2008 eine neue Verwaltungsvorschrift durch das Innenministerium erlassen, die am 1. Januar 2009 Gültigkeit erlangte. Unter anderem wurde nun festgelegt, dass die Schilder „keine amtlichen Hinweiszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung“ sind. Wie bereits in der Vergangenheit sind die Kosten für diese Zeichen von den Gemeinden zu tragen.[18]

Veröffentlichungen des Bundesverkehrs- und Verteidigungsministeriums

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Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Zeichen zur militärischen Lastenklasse nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber auch nach der Neufassung der StVO von 2013 nicht ausgegeben.

Veröffentlichungen des Landwirtschaftsministeriums

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Das ehemalige Zusatzzeichen 2532 mit der Formulierung Wildtollwut hat bereits seit dem 1. Juni 1991, dem Tag der Inkrafttreten der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991, keine amtliche Wirkung mehr, wird aber als nichtamtliches Sonderschild weiterhin hergestellt und vertrieben. Hersteller haben das Schild daher teils auch mit variierender Gestaltung noch im Angebot. Alte ehemals offizielle Schilder sind zudem weiterhin in der Landschaft zu finden.[19]

Veröffentlichungen verschiedener Länder

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Das an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr vorgesehene Zeichen Wasserschutzgebiet wurde in verschiedenen Bundesländern erlassen. Beispielsweise weist im Freistaat Bayern erstmals ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) vom 19. Juli 1967[20] auf die Kennzeichnung hin. In der Fassung vom 7. April 1971[21] wird dieses Zeichen in Anlage 2a dargestellt. In einer aktualisierten Darstellung wurde das Zeichen im März 2016 erneut vom BStMI veröffentlicht.[22]

Lichtzeichen- und Blinklichtanlagen für Bahnübergänge in Schienenhöhe

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Diese Zeichen sind in dieser Form nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelt die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).[23]

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündung, am 17. Mai 1991, in Kraft trat,[24] regelt die Beschilderung unmittelbar an den Bahnanlagen.[25] Nach dieser Verordnung sollten bisher errichtete Blinklichtanlagen zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr neu angeordnet werden.[26]

Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen nach BOStrab

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Die seit 1987 gültigen Kennzeichnungen der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab):[27]

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Commons: Verkehrszeichen in Deutschland – Sammlung von Bildern

Anmerkungen

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  1. Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Bundesgesetzblatt, Teil I, 2013, Nr. 12 vom 12.03.2013, S. 367–427; hier: S. 388.
  2. Bundesanstalt für Straßenwesen: Amtliche Bezeichnung der Verkehrszeichen PDF, ca. 29 kB, Stand April 2017
  3. VwV-StVO mit Anlage VzKat 2017
  4. RAL-Gütezeichen für Verkehrszeichen; RAL Gütezeichen - Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V., abgerufen am 17. Juni 2019.
  5. Wegweisende Beschilderung; - Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000). In: Verkehrsblatt Nr. 6, 2001, S. 125.
  6. Verkehrszeichen und Symbole, RWBA 2000 unter bast.de, Bundesanstalt für Straßenwesen, abgerufen am 9. September 2021.
  7. Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000. Bundesanstalt für Straßenwesen, abgerufen am 8. September 2021.
  8. Das Muster der Parkscheibe wurde bereits am 1. Januar 1982 gültig. Siehe: Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt. Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
  9. Zeichen 1000-32, Fahrrad mit dem waagerechten Pfeilpaar, wird, wegen der Übereinstimmung der Pfeilrichtung passender, seit 2013 statt Zeichen 1000-33 bei freigegebenen Einbahnstraßen unter den Einbahnstraßenpfeil, Zeichen 220, gesetzt (Vgl. BGBl. 2013 I S. 367, 394, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen)
  10. Wo auf einem Gehweg Radfahren in einer Richtung erlaubt ist und deshalb vor Radfahrern gewarnt werden soll, ohne das Radfahren in Blickrichtung des Betrachters zu erlauben, werden die Pfeile, evtl. auch das Fahrrad, durch Text ersetzt.
  11. a b c d Einzelne Verkehrsbehörden verwenden auch „Kraftfahrzeuge frei“.  
  12. Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Bundesgesetzblatt, Teil I, 2013, Nr. 12 vom 12.03.2013, S. 367–427; hier: S. 389.
  13. 50. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt. 36. Teil I, 2015 vom 25. September 2015, S. 1573–1577; hier S. 1575–1576.
  14. Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 30. November 2016. In: Bundesgesetzblatt. 59. Teil I, 2016 vom 13. Dezember 2016, S. 2848–2849; hier S. 2848.
  15. Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen. In: Straße und Autobahn 11 (1971), S. 520.
  16. Claudia Pinl: Warthe im Westerwald. Erinnerungskultur an westdeutschen Autobahn-Parkplätzen. In: Informationen. Gesellschaft für Volkskunde in Rheinland-Pfalz, 20, 2006, S. 52–59; hier: S. 55–56.
  17. Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998; Änderung des Baustelleninformationsschildes für Bundesautobahnen – Einführung eines einheitlichen Baustelleninformationsschildes für Bundesstraßen – Fortfall des bisherigen einheitlichen Bauschildes beim Bundesfernstraßenbau. In: Verkehrsblatt 23 vom 12. November 1998, S. 1323; Änderung der Baustelleninformationsschilder für Bundesfernstraßen. In: Verkehrsblatt. 13 vom 20. Juni 2001, S. 317.
  18. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zu Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen an öffentlichen Straßen vom 22. Dezember 2008 (Az.: 61-3962.5 sowie Az.: 2-3962.5/9 vom 29. Oktober 2015)
  19. § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168).
  20. IMS Nr. IV R/IC4-9303 a 93, (Merkblatt 1967, S. 427)
  21. Merkblatt 1971, S. 552
  22. IMS, Merkblatt Nr. 1.2/6 (Stand: März 2016), S. 5
  23. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), § 11 Bahnübergänge
  24. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier, S. 1111.
  25. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15–19; (online)
  26. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier, S. 1100.
  27. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab). In: Bundesgesetzblatt. Teil 1, Nr. 58 vom 18. Dezember 1987, Anlage 1. (online)