In Hamburg ist der Bezirksamtsleiter (in den ersten Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg als Bezirksleiter bezeichnet) der jeweilige Kopf der örtlichen Verwaltung in den sieben Bezirken; dieser Posten wird normalerweise öffentlich ausgeschrieben, ein(e) Kandidat(in) von der Bezirksversammlung gewählt und dann in der Regel von der Hamburgischen Landesregierung, dem Senat, für 6 Jahre eingesetzt. Dieser Modus gilt seit dem Bezirksverwaltungsgesetz vom 22. Mai 1978. Vorher wurde der Bezirksamtsleiter durch den Senat im Einvernehmen mit der Bezirksversammlung ernannt.
Aufgrund der verfassungsmäßigen Besonderheit, dass die Freie und Hansestadt sowohl Bundesland als auch Gemeinde ist ("Einheitsgemeinde"), sind die Bezirksämter keine eigenständigen Verwaltungseinheiten; sie unterstehen vielmehr dem Amt für Bezirke und Verwaltungsreform der Finanzbehörde (Rechtsaufsicht) und ihre Dezernate zudem den jeweiligen Fachbehörden (Fachaufsicht). Außerdem sind sie fiskalisch von den im Landesparlament (Hamburgische Bürgerschaft) beschlossenen Haushaltsplänen abhängig.
Insbesondere in den Teilen Hamburgs, die bis 1938 (Groß-Hamburg-Gesetz) selbständige Städte waren (Altona, Harburg-Wilhelmsburg und Wandsbek), wird der Bezirksamtsleiter auch heute noch oft "Bezirksbürgermeister" tituliert; an ihn und an die von den Wahlberechtigten direkt gewählte Bezirksversammlung richten sich entsprechend auch häufig Partikularansprüche der lokalen Bevölkerung.
Insofern erfordert die Position des Bezirksamtsleiters regelmäßig einen Spagat zwischen den bezirklichen Interessen und den möglicherweise divergierenden gesamthamburgischen Anforderungen.