Bahnanlagen bilden in ihrer Gesamtheit die Eisenbahninfrastruktur. Sie sind in Deutschland gemäß § 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) „alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die ... zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. ... Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.“
Bahnanlagen im Einzelnen
- „sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale ...“
- Freie Strecke
- sonstige Bahnanlagen
Beispiele für Bahnanlagen: Empfangsgebäude, Bahnsteige mit ihren Zu- und Abgängen, Gleise, Weichen, Gleiskreuzungen, Signale, Gleissperren, Oberleitungen, Stellwerke, Fernmeldeanlagen, Betriebswerke, Drehscheiben, Ablaufberge, Bahnkraftwerke, Unterwerke, Bahnstromleitungen, Bahndämme, Brücken, Über- und Unterführungen, Seitenwege, Straßen, Plätze, Ladestraßen und -rampen, Kräne, Gleiswaagen, Betriebszentralen, Blockstrecken, Blockstellen, Abzweigstellen, Überleitstellen, Anschlussstellen, Haltepunkte, Haltestellen, Deckungsstellen, Bahnübergänge, Schranken, Lichtzeichenanlagen
Betriebsstellen
Betriebsstellen sind Bahnhöfe, Blockstellen, Abzweigstellen, Anschlussstellen, Haltepunkte, Haltestellen und Deckungsstellen, kurz alle Stellen in den Bahnhöfen und an der freien Strecke, die den Bahnbetrieb regeln.
Betreten der Bahnanlagen
Im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes wie auch der Benutzer stellt die EBO für das Verhalten auf Bahnanlagen besondere Regeln auf. Wer sich nicht an sie hält, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (siehe auch Ordnungswidrigkeit) und kann im Bereich der Deutschen Bahn AG von der Bundespolizei mit einem Verwarnungsgeld oder mit einem Bußgeld belegt werden.
Auf Bahnanlagen (Eisenbahninfrastruktur) von Nichtbundeseigenen Eisenbahnen ist in der Regel der Eisenbahnbetriebsleiter für Ordnung und Sicherheit zuständig. Für polizeiliche Aufgaben (u. a. Aufnahme von Personalien, Befragung, Entfernung von Personen von Bahnahnlagen etc.) ist dann die Landespolizei zuständig.
Insbesondere handelt hiernach ordnungswidrig, wer
- ohne Befugnis und ohne ein besonderes Nutzungsverhältnis eine Bahnanlage betritt oder benutzt, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient,
- sich innerhalb der Gleise aufhält, es sei denn, es ist zur Erfüllung amtlicher Aufgaben notwendig oder es besteht ein Nutzungsverhältnis,
- eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt.