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Hallo werte Portalmitarbeiter, wie im Zuge der Löschdiskussion angekündigt bin ich zur Zeit an der Überarbeitung der Vorlage:Infobox Gesetz. Da es mittlerweile sechs verschiedene Infoboxen gibt und eine gewisse Übereinstimmung mit anderssprachigen Infoboxen geben sollte, zur einfacheren Portierung deren Inhalte, gibt es hier eine entsprechende Gegenüberstellung. Eine entsprechende Diskussion läuft auch schon. Den Entwicklungsfortschritt könnt ihr auf der Seite sehen. Ich würde mich über eine breite Beteiligung von Euch sehr freuen. --Markus S. (Diskussion) 06:37, 30. Dez. 2013 (CET)Beantworten
Sehr interessant! (Mir graut jedoch davor, die neue Infobox dann fehlerfrei in alle bestehenden Gesetzesartikel einzufügen...) Magst du die hier mitlesenden Benutzer ab und zu an dieser Stelle auf dem Laufenden halten, wenn es etwas Neues gibt? Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:46, 4. Jan. 2014 (CET)Beantworten
Inwieweit die Weiterentwicklung Vorteile bringt, die die Nachteile etwaiger Umstellung bisheriger Handhabung und Eintragungen überwiegen, erscheint mir noch nicht recht erkennbar. Sollte es tatsächlich so gemeint sein, dass alle Infoboxen zu einer zusammengeführt werden sollen, graut mir vor der Kompliziertheit der Ausfüllanweisung. Aber man wird sehen. Was ich noch für sinnvoll hielte. Man sollte die Infobox so minimal umgestalten, dass sie auch für deutsche Rechtsverordnungen einsetzbar wird (und so wird sie bereits jetzt benutzt). Man müsste dazu nur den Parameter "Datum des Gesetzes" modifizieren, entweder in "Datum der Norm" umwandeln oder zwei fakultative Einträge "Datum des Gesetzes" und "Datum der Verordnung" nebeneinander schaffen.--DiRit15:29, 9. Jan. 2014 (CET)Beantworten
Wichtig wäre auch, zu gewährleisten, dass die Eintragungen wie bisher umfassend durch Verarbeitung des Bundesgesetzblattes und der letzten Änderungen aktuell gehalten werden. Da könnten sich Probleme ergeben. --DiRit15:38, 9. Jan. 2014 (CET)Beantworten
Die Überarbeitung der Infobox soll zu keiner Verschlechterung der Bedienbarkeit führen (schließlich sind wir nicht Microsoft). Zur Zeit sind wir ja erst in dem Stadium der Bestandsaufnahme von existierenden Infoboxen. Darunter fallen auch solche aus en, fr und pl und was noch so kommt. Hierbei werden wir versuchen die entsprechenden Parameter benutzerfreundlich so zu integrieren, dass ein problemlose Übernahme von dort geht. Natürlich werden hierbei einige Parameter wegfallen. Da ich kein Entwicklung in einem Hinterstübchen machen möchte, seid ihr ganz herzlich eingeladen mitzuwirken, eure Vorschläge und Bedenken vorzubringen. Nur so kann anschließend eine breite Zustimmung zur Änderung kommen. Da ich schon einmal so ein Projekt gemacht habe (Vorlage:Infobox Stadion) kann ich sagen, dass der Prozess ein gutes Jahr dauern wird :( --Markus S. (Diskussion) 17:50, 9. Jan. 2014 (CET)Beantworten
Bei einer Angleichung der Infoboxen könnten die teilweise erheblichen nationalen Besonderheiten in der Gesetzgebung eine Schwierigkeit sein. Die Vorlage:Infobox Gesetz ist bisher auf aktuelle und auch historische (!) deutsche Rechtsquellen abgestimmt. Bei einer Angleichung sollte daran gedacht werden, dass Parameter, die (vor allem) für die deutsche Gesetzgebung einschlägig sind, in anderen Rechts- bzw. Gesetzgebungsordnungen so nicht bekannt sein müssen. Eine Frage ist hier wohl, ob man die Infobox an die Rechtsquellen oder die Rechtsquellen an die Infobox anpassen will. ;-) --Alros002 (Diskussion) 18:07, 31. Jan. 2014 (CET)Beantworten
Also dass Gesetzestexte in der Infobox verlinkt werden sollen, ist m.E. unpassend. Wie soll man bitte darauf kommen, dass Gesetzeslinks nun nicht mehr unter "Weblinks" stehen sollen, welche an sich wohl ja das erste Suchziel dazu wären?--Philipp1977 (Diskussion) 21:01, 27. Dez. 2014 (CET)Beantworten
Weblinks sollten an beiden Stellen stehen: »Bei Artikeln, die eine Infobox-Vorlage mit einem Eintrag für die Website benutzen (Städte, Bands, Unternehmen usw.) sollten die Links sowohl in der Infobox als auch unter der Weblinks-Überschrift eingetragen werden.« (WP:WEB) Aktenstapel (Diskussion) 09:04, 28. Dez. 2014 (CET)Beantworten
Stimme dem 100% zu. Beide Verlinkungen machen Sinn. Insbesondere solange noch keine einheitliche Verweisung in den Infoboxen durchgeführt wurde. Aber auch so denke ich, dass die Beibehaltung bei "Weblinks" praktisch ist. Sonst wäre bei Artikeln, wo Infoboxen unpassend sind, aber dennoch ein Verweis auf den Gesetzestext nötig wäre, bezüglich Artikeln mit Infoboxen eine uneinheitliche "Verlink"-Systematik vorhanden.--Philipp1977 (Diskussion) 09:13, 28. Dez. 2014 (CET)Beantworten
Die Kategorie:Rechtsgeschichte ist in den vorstehenden Kategorie-Diskussionen schon mehrfach angesprochen worden. Klärungsbedürftig scheint mir hier folgendes:
c) Schwierigkeiten macht einmal mehr die Kategorie:Recht nach Rechtsgebiet. Wenn wir die im geltenden Recht als Beschlusslage angenommene Vorrangstellung rechtsvergleichender Lemmata durchführen wollten, dürften wir Kategorien nach dem Schema xy-Rechtsgeschichte nur bilden, wenn es dazu rechtshistorisch-vergleichende Literatur gibt, wenigstens das entsprechende Rechtsgebiet aber rechtsvergleichend für mehrere Rechtsordnungen abgegrenzt und definiert ist. Bedeutung könnte das etwa für die Kategorie:Lebensmittelrechtsgeschichte haben. Gibt es diesen Begriff tatsächlich länderübergreifend oder dürften wir sonst nur von einer Deutschen Lebensmittelrechtsgeschichte usw. sprechen?
d) Eine weitere Aufgabe dürfte natürlich die Einordung der aktuell 143 direkt in der Kategorie:Rechtsgeschichte gelisteten Artikel in die entsprechenden Unterkategorien sein.
Mir leuchten deine Ideen ein; ad a) würde ich Antisemitisches Recht auch eher nach Kontext verschieben, Justizirrtum gehört auch für mich zur Gerichtsentscheidung, Ständegesellschaft ist sicherlich besser unter Sozialgeschichte aufgehoben. Ad b): Hier habe ich so meine Zweifel, ob es sinnvoll ist, die seltsame Kategorie des Rechts untergegangener Staaten in die Kategorie Rechtsgeschichte existierender Staaten einzuordnen, ich würde Recht nach historischem Staat eher in der allgemeinen Rechtsgeschichte belassen. Ad c): No idea. Ad d): Dito, ich schaue aber mal mit. Wie wäre es, wenn du einen Hinweis an die WP:Redaktion Geschichte gibst, da sie zumindest am Rand mitbetroffen ist? Danke für deinen Einsatz, Gruß, --Andropov (Diskussion) 14:19, 3. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
auf der Seite Schengener Grenzkodex ist die Frage aufgekommen, wie wir das Lemma bei Europäischen Verordnungen und Richtlinien formulieren.
Von zwei Kollegen ist unter Hinweis auf die
Namenskonventionen die Auffassung vertreten worden, wenn es für europäische Normen eine amtliche Abkürzung gäbe, dann sei diese zu verwenden. Was im Übrigen (= falls keine amtliche Abkürzung vorhanden) zu gelten habe, sei dagegen ungeklärt.
Bevor wir jetzt alle Artikel über Richtlinien und Verordnungen ändern, sollten wir hier im Portal/Recht über diese Frage diskutieren, deren Ergebnis weit reichende Folgen haben dürfte. Denn es gibt bereits sehr viele Artikel über EU-Verordnungen und EU-Richtlinien.
In Europa ticken die Uhren anders: Entsprechend den nationalen Rechtstraditionen vieler Mitgliedstaaten werden Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union nach dem Jahr der Veröffentlichung und einer Nummer fortlaufend durchnummeriert à la Richtlinie 2016/1/EU oder Verordnung (EU) 1/2016. Angaben über den Inhalt der Norm fehlten bisher Siehe im Anschluss; Kurzinhaltsbezeichnungen gab es nicht. Die Nummer ist daher in Literatur und der Rechtsprechung des EuGH bestimmend und in der Regel die einzige Quellenbezeichnung. Deswegen haben die allermeisten WP-Artikel auch die laufende Nummer als Hauptlemma, ergänzt um eine in Klammern gesetzte kurze Inhaltsbezeichnung zur besseren Orientierung, siehe z. B. hier und hier. Zweckmäßige Inhaltskurzbezeichnungen wurden auch vergeben, wenn es an einer amtlichen Kurzbezeichnung fehlte.
In den letzten Jahren ist die Europäische Union dazu übergangen – möglicherweise aufgrund der Wünsche der Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Rechtsordnungen die inhaltsprägende Bezeichnung bevorzugen – vor allem EU-Verordnungen eine amtliche Kurzinhaltsbezeichnung hinzuzufügen. Bei EU-Richtlinien ist diese Praxis – ich habe alle Richtlinien meines Interessenbereichs durchgesehen und keinen einzigen Fall gefunden – nach wie vor eher selten.
Das hat die Frage aufgeworfen, ob in Anwendung der für deutsche Rechtsnormen geltenden Namenskonventionen die amtliche Kurzbezeichnung als ausschließliches Lemma zu verwenden sei. Also: Statt Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) nur noch Visakodex.
Ich habe mich aus guten Gründen gegen diesen Vorschlag ausgesprochen.
Der Nummer kommt im europäischen Recht ein hoher Wiedererkennungswert zu. Amtliche oder nicht-amtliche Kurzbezeichnungen mögen dem deutschen Wunsch entsprechen, Richtlinien und Verordnungen mit einem inhaltsumreißenden Schlagwort zu verorten, haben sich bislang aber kaum als ausschließliche Bezeichnung durchgesetzt.
Da sehr viele Richtlinien und die meisten Verordnungen keine amtliche Bezeichnung haben, würde es zudem zu einer Zersplitterung der Namensstruktur führen, wenn die amtliche Bezeichnung vorgreiflich wäre. Denn bei der Mehrheit der Verordnungen und Richtlinien verbliebe es bei der numerischen Bezeichnung, während die Rechtsquellen mit amtlicher Kurzbezeichnung unter einer rein verbalen Bezeichnung abgelegt werden würden, bei der die Nummer verloren gehen würde. Die Nummer hat aber eine erhebliche Bedeutung. So hat z. B. die Ursprungsfassung des Schengener Grenzkodex Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) dieselbe Kurzbezeichnung erhalten wie die Neufassung Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex). Die Verwechselungsgefahr ist somit groß.
Ich schlage deswegen vor, die Kurzbezeichnung (amtlich oder nicht-amtlich) nur als Weiterleitung anzulegen und im Übrigen die Rechtsquelle mit ihrer offiziellen Nummer und einer Kurzinhaltsbezeichnung (amtlich oder nicht-amtlich) anzulegen.
Kleine Ergänzung zu Vorstehendem, damit kein Missverständnis aufkommt: Natürlich haben EU-Richtlinien und EU-Verordnungen neben der amtlichen Nummer auch eine amtliche Inhaltsbeschreibung. Die ist aber häufig sehr ausufernd und als Lemma ungeeignet. Beispiel: Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 heißt in voller Länge amtlich: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Dublin-III-Verordnung). Solche "Bandwürmer" sind noch nie in der Wikipedia angelegt worden. Üblich war es bisher, die amtliche Nummer und eine Kurzbezeichnung, auch in Klammern, anzugeben, also Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III). Das ist es, was aus meiner Sicht sinnvoll ist und so bleiben sollte. --Opihuck17:36, 10. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Inhaltlich stimme ich Dir zu und meine, dass wir die von Dir vorgeschlagene Verfahrensweise anwenden sollten, inbesondere auch hinsichtlich der Weiterleitung von den Kurzbezeichnungen. In den Fällen, in denen mehrere identische Kurzbezeichnungen bestehen, kann dann eine sinnvolle BKL zu systematischer Klarheit führen. Angesichts der Diskutierfreudigkeit der Wikipedia sollte das aber in den Namenskonventionen kurz vorgestellt werden. -- Stechlin (Diskussion) 17:42, 10. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Was soll ich sagen? Gedanken wie das haben wir noch nie gemacht blockieren jede notwendige Weiterentwicklung von vornherein. Das ist ein typisches Beispiel für eine Selbstblockade. Das Lemma bei einem Gesetz/Satzung/VO/Rili sollte der amtliche Name sein. Wenn das ein Bandwurm ist, ist es eben so. Dafür gibt es Weiterleitungen. Ich sehe keinen Grund, Komplexität aus der Materie herauszunehmen, wenn sie nun einmal vorhanden ist. Deshalb war ich noch nie für die Verwendung von Abkürzungen. Wir wählen ja auch nicht "BGB" als Lemma, nur weil es häufiger benutzt (insbesondere auch gesprochen) wird als "Bürgerliches Gesetzbuch". Klammerlemmata wie Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) wirken dagegen ganz merkwürdig, weil sie in Wikipedia nicht üblich sind. Klammerlemmata gibt es nur, um Mehrdeutigkeit zu vermeiden, und das ist hier nicht der Fall, denn die VO ist ja schon durch ihre Nummer eindeutig bezeichnet. Damit werden also Autoren aus anderen Bereichen irritiert, weil das gegen die allgemeinen Regeln von WP verstößt.--Aschmidt (Diskussion) 23:54, 10. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Erst einmal ein Dankeschön an Opihuck dafür, dass er dieses Problem zur Sprache bringt. Die Benamung von EU-Rechtsquellen hätte schon längst geklärt werden müssen. Wir hatten in diesem Bereich viel Wildwuchs, der nur mühsam und unbefriedigend gebändigt worden konnte. Nun zum Thema selbst: Ich unterstütze Opihucks Vorschlag dem Grundsatz nach, kann ihm jedoch in einem Punkt nicht folgen: Wenn es eine amtliche EU-Rechtsquellen-Kurzbezeichnung gibt, sollte diese gewählt werden und nicht die Variante mit Nummer und Jahr. Beispiele sind die Datenschutz-Grundverordnung und die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.
Das von Opihuck gewählte Beispiel Schengener Grenzkodex ist unglücklich gewählt. Beide Lemmata führen zu dem gleichen Artikel. In diesem Zusammenhang stellt sich mir eine andere Frage: Sollen wir bei Rechtsquellen, die juristisch gesehen nicht identisch sind, aber den gleichen Titel haben, einen oder mehrere Artikel anlegen? Ich nenne mal ein paar Beispiele: Maschinenrichtlinie (es gibt zwei davon), Bundesdatenschutzgesetz (Originalversion von 1977, Neufassung von 1990), Bundesgleichstellungsgesetz (Original von 2001, Neufassung von 2015). Falls wir uns für die Variante "Identischer Name = ein Artikel" entscheiden, wäre die von Opihuck vorgeschlagene Namenskonvention mit Nummer und Jahreszahl schon hinfällig.
Bei der Frage der Lemmafindung bin ich ohne große Leidenschaften, weil das ohnehin via Weiterleitung geklärt wird, aber keinesfalls halte ich einen Grundsatz "gleicher Name = ein Artikel" für richtig. Das Ideal ist "eine Rechtsquelle = ein Artikel". Zusammenfassungen können im Einzelfall möglich sein, aber ein Rechtsquellenartikel, der vollständig oder exzellent wäre, umfasst Entstehungsgeschichte Rezeptionsgeschichte, Änderungsgeschichte, Problemfälle, Auslegung - da mögen wir auf absehbare Zeit noch weit vor entfernt sein, aber die Struktur muss es ermöglichen, weswegen eine zwingende Zusammenfassung mehrerer Gesetze/Verordnungen in einem Artikel keinen Sinn haben dürfte. -- Stechlin (Diskussion) 21:14, 11. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Grundsätzlich stimme ich Dir zu, Stechlin, aber ich würde es wie sonst auch in Wikipedia handhaben: Bei Novellen von Gesetzen kann man zunächst einen Abschnitt in der Gesetzgebungsgeschichte schreiben und dann in einen eigenen Artikel ausgliedern, wenn dafür genügend Stoff zusammengetragen worden ist. Ich mag nämlich keine Stubs, die in diesem Fall angelegt würden, nur weil es eine neue Fassung eines Gesetzes gäbe. Wenn es dann mehrere Artikel über mehrere Fassungen eines Gesetzes gibt, können sie mit der Jahreszahl in Klammern unterschieden werden.
Forevermores Neigung zum Kurzlemma kenne ich ja. ;) Aber das Lemma, also der Name des beschriebenen Gegenstands und damit des Artikels, ist ja auch beispielsweise bei einer Behörde etc. nicht die umgangssprachliche Bezeichnung oder die Kurzbezeichnung, sondern der vollständige Name, also z.B. nicht Bundestag, sondern Deutscher Bundestag. Ich denke schon, daß das Lemma bei einer Rechtsquelle der vollständige amtliche Name sein sollte, gerade weil es eben Redirects gibt, die eine Verlinkung auch auf andere Bezeichnungen ermöglichen. Und wenn die Datenschutz-Grundverordnung vollständig Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG heißt, dann ist eben dies das Lemma. Über den Namen bestimmt der Gesetzgeber, nicht Wikipedia, das wäre TF. Auch wenn eine kürzere Bezeichnung verwendet wird, ist das kein Grund, sie zum Lemma zu machen, siehe BGB. Ist doch eigentlich klar. Auch wenn wir einen noch so langen Namen einer EU-Rechtsquelle abwegig oder doof finden sollten, stände es uns trotzdem nicht an, ihn zu kaschieren.--Aschmidt (Diskussion) 21:45, 11. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Ich verstehe deinen Standpunkt, @Aschmidt, aber das ist aus meiner Sicht praktisch unerreichbar. Kleine Kostprobe aus meinem Repertoire zu deiner Anregung, die amtliche Vollbezeichnung als Lemma zu wählen:
Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung)
Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)
Wollen wir das ernsthaft als Lemma anlegen? Überschriften mit gigantischen Längen sind in Europa keine Seltenheit, sondern Alltag. Als Schlagwort ist das für mich eher ungeeignet. Da ist der Bildschirm bereits voll mit dem Titel ausgefüllt, ohne dass man noch irgendwas vom Artikel erkennen könnte.
Klammerzusätze erscheinen in den amtlichen europäischen Bezeichnungen zunehmend; da beißt sich dein Vorschlag, Klammerzusätze einerseits nur erläuternd zu verwenden mit deinem Vorschlag, die amtlichen Vollformen (die vermehrt einen Klammerzusatz enthalten) anzugeben.
Wir müssen hier aufgrund der Andersartigkeit europäischer Titulierungen neue Wege gehen. Das hat nichts mit Das haben wir noch nie gemacht zu tun, sondern schlicht und einfach mit neuen Gegebenheiten, die das deutsche Recht in dieser Form nicht kennt. --Opihuck22:05, 11. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Ja, ich kenne diese Titel, und ich hatte ja auch einen selbst zitiert. Der Bildschirm ist voll davon, so ist das eben. Aber mit diesem EU-Wahnsinn muß man leben, das muß man aushalten, die Welt ist so, wir sollten sie nicht weichspülen, nur weil es praktischer ist oder weil wir es nicht ertragen, wie es ist. „Die Wahrheit ist dem Menschen zumutbar“, sagte mal die Dichterin. – Nochmal: Es geht nur ums Lemma, das taucht genau einmal in der Einleitung des Artikels auf.--Aschmidt (Diskussion) 22:13, 11. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Grundsätzlich sollte der Artikel den Titel tragen, mit in der Wikipedia am häufigsten auf ihn verwiesen wird. Daher bin ich sehr für [[Datenschutz-Grundverordnung]] statt [[VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)|Datenschutz-Grundverordnung]].
Dass die Union mit der Vergabe amtlicher Kurzbezeichnungen für ihre Rechtsakte nur Deutschland eine Freude machen wollte, dass es eine zunehmende Tendenz wäre, ist unbelegt. Viel plausibler ist auch, dass einige Rechtsakte der Union so herausragend und bedeutsam für die Bürger sind, dass sie eine Kurzbezeichnung verdienen.
Zwar finde ich Datenschutz-Grundverordnung als Titel schöner und populärer, aber auch der Titel Verordnung (EU) 2016/679 wird derzeit in einem Gesetzentwurf (BDSG-E) als Zitiername verwendet. Warten wir mal ab, ob das die Rechtsförmlichkeitsprüfung übersteht.
Zur Diskussion habe ich folgende Anmerkungen: Die Namenkonvention verlangt grundsätzlich die amtliche Kurzbezeichnung, nicht die amtliche Abkürzung als Titel. Soweit Rechtsakte der Union in deutscher Sprache amtlich verkündet sind, handelt es sich um deutschsprachige Rechtsquellen. Die Namenskonvention lässt sich dann unmittelbar anwenden. Ich teile die Auffassung nicht, dass die Namenskonvention ausschließlich auf deutsche Gesetze zugeschnitten wäre. Da steht nicht deutsch, sondern deutschsprachig; da steht nicht Gesetz, sondern Rechtsquelle. Eine Begründung gibt die Namenskonvention nicht. Das Lemma nicht platzmäßig ausufern zu lassen ist zwar schön, aber nicht Bestandteil der Regelung. Bezüglich keinen einzigen Fall gefunden möchte ich auf den vom selben Autor zitierten Schengener Grenzkodex verweisen, der zunächst von ihm unter diesem Titel angelegt und erst kurze Zeit später von ihm unter den heutigen Titel verschoben wurde. Auch leuchtet mir nicht ein, warum Schengener Grenzkodex ... weniger eingängig als ... Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) wäre. Eine Verwechslungsgefahr bei Neufassungen mit gleichem Kurztitel sehe ich nicht. Neufassungen von Rechtsquellen werden schon heute unter demselben Artikeltitel weitergeführt. Zur Unterscheidung wird das Datum angegeben, wann sie erlassen wurde.
Wir sollten mal sammeln, worauf es ankommt: Darstellung von Kategorien, Handhabung von Wiki-Verweisen, Informationshaltigkeit etc.
Kurzer Exkurs zu den deutschen Rechtsnormen: Warum soll die amtliche Kurzbezeichnung verwendet werden und wann ist diese amtlich? Es ist gut möglich, dass dies auf das HdR zurückgeht:
„(Rn. 173) Zitiername eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ist die Bezeichnung (Rn. 324 ff.), d. h. die Überschrift ohne eine Abkürzung. Wurde eine Kurzbezeichnung (Rn. 331 ff.) festgelegt, ist nur diese der Zitiername (Nummer 1 der Anlage [4] zu § 42 Absatz 2 GGO). Eine Abkürzung (Rn. 341 ff.) wird im Vollzitat und im Vorschriftentext nie angegeben (nicht Artikel 3 GG, sondern Artikel 3 des Grundgesetzes).“
Interessant finde ich an diesem Beispiel, dass Grundgesetz gar nicht als Kurzbezeichnung im Gesetz selbst festgelegt wurde, daher auch beim Zitat die vollständige Bezeichnung verwendet wird. Anders beim Fünften Buch Sozialgesetzbuch: nicht im Gesetz festgelegt, jedoch bei allen Änderungen amtlich so zitiert (hier die letzte: Art. 3 G vom 11. November 2016, BGBl. I S. 2500, 2507).
In der Infobox werden Titel, Kurzbezeichnung und Abkürzung aufgeführt. Gibt es keine amtliche Kurzbezeichnung oder Abkürzung, werden oft mit <small>(nicht amtlich)</small> gekennzeichnete, im Schrifttum vorhandene Entsprechungen angegeben. Als Titel wird nicht die vollständige Bezeichnung angegeben, die ja oft Kurzbezeichnung und Abkürzung umfasst, sondern die Bezeichnung ohne Klammerzusätze. Das wäre störend redundant. Zusätze wie (EU) sollten sicherlich nicht entfernt werden. Dafür aber das stereotype des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Angabe des Datums. Was könnte hierbei entscheidend sein?
Am Rande sei erwähnt, dass es in Österreich Langtitel gibt, die (in kleiner wenn auch fetter Schrifttype) eine halbe Seite des Verkündungsmediums füllen und in Wikipedia selbstverständlich nicht in der Infobox vollständig angegeben sind.
(Problemfälle: Titel mit oder ohne Klammerzusätzen? Zusatz "amtlich"? Zitiername nicht amtlich? [1] Sollte der Zusatz "nicht amtlich" kursiv ausgezeichnet sein (ist er fast überall nicht)? [2])
Kurz: Ich bin für die Einhaltung der Namenkonvention, soweit Rechtsakte der Union eine amtliche Kurzbezeichnung festlegen. Ansonsten halte ich dort die etwas länglichen "Titel", die im Original mehrfach durch größeren Durchschuss unterbrochen gesetzt sind, nicht wirklich für eine gute Wahl als Artikeltitel.
@Aktenstapel Gut, aber für die pure Einhaltung der Namenskonvention plädierst du selbst auch nicht – jedenfalls nicht, was die Länge der amtlichen Bezeichnungen angeht. Also besteht doch auch aus deiner Sicht Änderungsbedarf. Das genau war die Frage: Führt die Namenskonvention bei europäischen Rechtsnormen zu vernünftigen Ergebnissen oder sollte sie geändert werden? Die Regelungen in der Namenskonvention sind dabei weder "gottgegeben" noch "unabänderlich"; wie sie gestaltet werden, sollte allein den Regeln der Vernunft und vielleicht noch dem folgen, was im lexikalischen Bereich üblich ist.
Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesjustizministeriums hilft da leider nicht weiter, weil es sich nicht mit der Frage der lexikalischen Einordnung von deutschen Rechtsnormen, geschweige denn von europäischen befasst. Das Handbuch enthält allein Regelungen zur Zitierweise europäischer Rechtsnormen in deutschen Rechtsvorschriften (Rdnrn. 273 bis 283). Das Handbuch sieht übrigens ausschließlich das amtliche Vollzitat oder ein Kurzzitat, bestehend aus der Angabe des Rechtsaktes und der Bezugsnummer vor (Rdnr. 281). Das Zitieren amtlicher Kurzbezeichnungen ist dagegen nicht vorgesehen. Das aber ist doch gerade das, was du für das Lemma bevorzugst.
Was ich teile, ist deine Bemerkung, dass gesammelt werden sollte, worauf es ankommt: Darstellung von Kategorien, Handhabung von Wiki-Verweisen, Informationshaltigkeit etc. Ich füge noch hinzu: Erscheinungsform in der Literatur und Eingängigkeit der Bezeichnung.
Bezüglich deines keinen einzigen Fall gefunden lautete mein ursprünglicher Text weiter oben: Bei EU-Richtlinien ist diese Praxis – ich habe alle Richtlinien meines Interessenbereichs durchgesehen und keinen einzigen Fall gefunden – nach wie vor eher selten. Meine Aussage wird durch dein Beispiel des Schengener Grenzkodex, einer EU-Verordnung, nicht in Frage gestellt.
Ich bin auch keinem Sinneswandel bei der Lemmatierung unterlegen, was die gleiche Bemerkung von dir nahe legen könnte. Die Anlage des Artikels Schengener Grenzkodex erfolgte von mir am 30.12.2012 um 15:20 Uhr. Exakt eine Minute später, um 15:21 Uhr, verschob ich den Artikel mit dem Vermerk "versehentlich falsch angelegt" auf die numerische Bezeichnung mit dem Klammerzusatz der amtlichen Kurzbezeichnung. Mein oben geäußerter Standpunkt war somit schon damals kein anderer. --Opihuck19:19, 7. Dez. 2016 (CET)Beantworten
Folgende geltende Rechtsakte haben Kurzbezeichnungen. Es ist eine verschwindend geringe Zahl, angesichts der 2100 Seiten Fundstellennachweis, die ich durchforstet habe.
BNE-Verordnung
Datenschutz-Grundverordnung
Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
EG-Fusionskontrollverordnung
Equidenpass-Verordnung
Genehmigungsrichtlinie
IMI-Verordnung
Interoperabilitäts-Verordnung
kodifizierte Fassung
Luftraum-Verordnung
Marktmissbrauchsrichtlinie
Marktmissbrauchsverordnung
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie
Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverke
Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit
Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Universaldienstrichtlinie
Verfahrensordnung
Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Verordnung über tierische Nebenprodukte
VIS-Verordnung
Zugangsrichtlinie
Eventuell gehören auch noch diese dazu:
Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG
Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG
Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG
Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG
Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG
Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG
zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG
Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG
13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG
vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG
Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG
16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG
Rahmenrichtlinie und Rahmenverordnung werden auch in Klammern angegeben, sind aber wohl keine Kurzbezeichnung. In der Wikipedia ist für diese Kurzbezeichnungen ohnehin nur eine Minderheit als Artikel vertreten. Ich bin unentschlossen, ob die Namenskonvention geändert werden sollte. Es ist eher die Frage, was als Bezeichnung des Rechtsaktes und damit als Lemma gilt, wenn dieser keine Kurzbezeichnung führt. Bei deutschen Bundesgesetzen wird auch nicht alles Fettgedruckte, die gesamte Überschrift als Bezeichnung gesehen, z. B. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs statt Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG). Es kommt aus meiner Sicht auf die Interpretation des Titels an. Ich denke, dass die Bezeichnung eines Rechtsaktes homogener Text auf derselben Gliederungsebene ist. Ein Indikator ist also, ob zwischendurch ein Zeilenumbruch erzwungen wird, nicht durchgängig in Versalien gesetzt oder geklammert wird etc. Aktenstapel (Diskussion) 18:45, 14. Dez. 2016 (CET)Beantworten
Das ist eher Mehrheitsmeinung als Konsens, ich sehe es halt anders. Der besagte Artikel beschreibt ein in Deutschland wohl beispielsloses Gesetzesvorhaben und ist deshalb meines Erachtens relevant. Da ich mit dieser Meinung aber ziemlich alleinstehe, wird der Artikel wohl gelöscht. Schade. --Forevermore (Diskussion) 21:08, 14. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ich bin mal wieder nicht überzeugt, ob hier das richtige Lemma und die passende Perspektive gewählt wurden. Was ist denn die Story, die erzählt werden soll, und woran könnten Leser interessiert sein? Ist es der Gesetzgebungsvorgang? Oder das Gesetz? Oder der Radverkehr in Berlin? Werdet euch doch erstmal darüber einig und passt den Artikel daran an (dass alle drei Aspekte im Artikel vorkommen, ist klar, aber die Perspektive ist derzeit unklar und das fördert die Argumentation in der LD). Grüße --h-stt!?16:51, 16. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
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Moin liebe "Portal-Rechtler", im o.g. Artikel gibt es leider Reibereien, die jüngst zur Vollsperre des Artikels geführt haben. Auf der Artikeldisk steht es sozusagen 2:1 (Aktenstapel & meinereiner : Quaestio Iuris), dennoch meint "der eine", Quaestio Iuris, sich mittels kommentarloser Reverts durchsetzen zu müssen. Letzteres leider u.a. nebst Entfernung der von Aktenstapel vorgenommenen Aktualisierung zur letzten Gesetzesänderung und dem alleinigen Ausscheren aus der Reihe der zwölf SGB-Bücher in der Kategorie:Sozialgesetzbuch (Deutschland) durch Änderung des Sortierungsschlüssels ohne Konsens.
Eine exakt einheitliche Linie oder Formatierung innerhalb der Artikel zu den zwölf SGB-Büchern besteht zwar ohnehin erkennbar nicht, dennoch fällt der o.g. m.E. besonders "aus dem Rahmen". Aktenstapel hatte mit seinen Änderungen wohl auch eine gewisse Harmonisierung innerhalb der Artikelreihe im Sinn, doch führte dies scheinbar zu einer gegenteiligen Entwicklung (Sortierung) seitens Quaestio Iuris führte, die dann auch noch betreffs der Eigennamen-Schreibung von GKV in BNS-Manier auf den GKV-Artikel ausgeweitet wurde. Aber zurück zu den SGB-Buch-Artikeln: Hier sollte IMHO das Portal eine Vereinheitlichung anstreben, so insbesondere die Sortierung in der SGB-Kat wiederherstellen. Oder nicht?
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Beim Artikel Manfred Genditzki geht es um ein Fehlurteil. Es gibt dazu eine umfangreiche Diskussion mit zahlreichen Teilnehmern. In der Sache geht es vor allem um den Ausbau des Artikels. Zuletzt gibt es hierzu einen Artikel des Gerichtsreporters Hans Holzhaider. M.E. sollten die Positionen, die in Holzhaiders Artikel dargestellt werden, viel stärker in den Artikel einfließen in der Form "Holzhaider schreibt, dass ...".
Ich habe im übrigen sehr viel mehr Vertrauen in die Richtigkeit der Version der Verteidigung als in die Version der StA, allein schon weil der Verteidiger Genditzkis Gunter Widmaier augenscheinlich über die seinerzeitige Verurteilung nur noch entsetzt war. Ich denke auch, dass man es mit der Neutralität übertreiben kann: Ich denke, dass es in diesem besonderen Fall angebracht ist, dass WP sehr klar und sehr deutlich Position bezieht zugunsten des unschuldig Verurteilten Manfred Genditzki. Die seinerzeitige Verurteilung ist nämlich derart mit Händen greifbar absurd, dass es nachgerade eine Form von Pflichtverletzung wäre, wenn WP dies nicht ebenso klar in dem Artikel herausstellen würde. --84.147.57.15512:30, 22. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Den bisher nicht gesichteten Edit des IPlers unter Gunter Widmaier halte ich für sehr grenzwertig, so dass zumindest ich das nicht sichten werde. Ich halte den Fall Genditzki auch für einen Skandal. Trotzdem müssen aber bitte elementare WP-Regeln eingehalten werden.--Karl.schwab (Diskussion) 22:50, 23. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ja, aber zu der Einhaltung elementarer Regeln gehört eben auch, dass die Argumentation eines renommierten Gerichtsreporters eben auch vollständig und nicht nur fragmentarisch wiedergegeben wird. Und die vollständige Wiedergabe sämtlicher Argumente ist eben bei weitem noch nicht geschehen. --87.165.251.7107:04, 24. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Löschprüfung gestellt. Ich rege zwei Jahre nach der Behaltensentscheidung an, den Artikel als Personen-Artikel doch noch zu löschen. Argumente für oder gegen bitte dort. Grüße --h-stt!?18:13, 26. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Der Teil des Artikels ist schon Blödsinn. Die indirekte Wahl auf Bundesebene widerspricht nicht dem Grundgesetz. Art. 38 GG ordnet eine Direktwahl für den Bundestag an, Art. 28 Abs. 1 GG eine Direktwahl für eine Landes- und bzw. Kommunalversammlung an; eine zweite Kammer - wie es sie mal in Bayern gab, die nicht direkt gewählt wird - wäre zulässig. Und das der Kanzler indirekt gewählt wird (wie auch der Bundespräsident), ordnet das Grundgesetz sogar selber an: Art. 63 Abs. 1 GG: Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. bzw. Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG: Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt.Benedictus Levita (Diskussion) 13:31, 27. Apr. 2017 (CEST)Beantworten