Das deutsche Steuerstrafrecht umfasst im weitesten Sinne alle Gesetze, die Sanktionen wegen Verstößen gegen deutsche Steuergesetze androhen. Zwar enthalten die §§ 369 ff. Abgabenordnung (AO) einige Regelungen über die strafrechtlichen Konsequenzen bestimmter Verstöße gegen Steuergesetze, allerdings handelt es sich insoweit um Blanketttatbestände, das heißt offene Gesetze, die durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden. Die Verknüpfung des strafrechtlichen Tatbestandes mit dem besonderen Steuerrecht ist kennzeichnend für das Steuerstrafrecht, insbesondere für den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Danach macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO). Ausgangspunkt einer jeden Steuerhinterziehung ist also die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung oder das pflichtwidrige Unterlassen einer solchen. Was erheblich und was pflichtwidrig ist, ergibt sich aus den einzelnen Vorschriften des besonderen Steuerrechts wie etwa dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Erfolg der Steuerhinterziehung besteht in einer Steuerverkürzung. Verkürzt sind Steuern, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 S. 1 AO). Die Höhe der Steuerschuld bzw. die Rechtzeitigkeit der Festsetzung lässt sich jedoch nur nach den einzelnen Steuergesetzen bestimmen.
Die §§ 369 bis 384 AO unterscheiden zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
Steuerstraftaten werden im Regelfall mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet. Neben der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zählt der Bannbruch (§ 372 AO), das heißt der verbotswidrige Im- oder Export zollpflichtiger Gegenstände, der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO), die Steuerhehlerei (§ 374 AO) und die Wertzeichenfälschung (§ 148, § 149 Strafgesetzbuch) zu den Steuerstraftaten.
Steuerordnungswidrigkeiten können gem. § 377 AO mit einer Geldbuße geahndet werden. Zu ihnen gehören die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Steuergefährdung (§ 379 AO) und der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- oder Steuervergütungsansprüchen (§ 383 AO).
Darüber hinaus finden sich steuerstrafrechtliche Normen auch im Umsatzsteuergesetz (UStG). Während § 26b UStG die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro ahndet, bestraft § 26c UStG als Straftatbestand die gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.
Literatur
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- Peter Haas, Ulrike Müller: Steuerstrafrecht und Steuerstrafverfahren. 1. Auflage. Gabler, Wiesbaden 2008. ISBN 978-3-8349-0697-7
- Klaus Franzen: Steuerstrafrecht mit Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht. 6. Auflage. Beck, München 2005. ISBN 3-406-52369-2
- Thomas Kuhn, Jörg Weigell: Steuerstrafrecht. Beck, München 2005. ISBN 3-406-53497-X
- Jo Lammerding, Rüdiger Hackenbroch: Steuerstrafrecht. 8. Auflage. Fleischer, Achim 2004. ISBN 3-8168-1158-2
- Stefan Rolletschke: Steuerstrafrecht. 2. Aufl., Carl Heymanns Verlag, Köln 2008. ISBN 978-3-452-26723-8
- H. Eberhard Simon, Claus-Arnold Vogelberg: Steuerstrafrecht. 2. Auflage. Schäffer-Pöschel, Stuttgart 2007. ISBN 978-3-7910-2384-7
- Michael Stahlschmidt: Steuerstrafrecht. Schmidt, Bielefeld 2004. ISBN 3-503-06363-3
- Hans W. Többens: Wirtschaftsstrafrecht, 1. Auflage, Verlag Franz Vahlen, München, 2006, ISBN 3-8006-3362-0
- Annette Warsönke Steuerstrafrecht leicht gemacht, 1. Auflage, Ewald von Kleist Verlag, Berlin 2009, ISBN 3-87440-250-9