Soldatenversorgungsgesetz

Einspruchsgesetz
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Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) regelt die Versorgung der Soldaten der deutschen Bundeswehr.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Versorgung für die
ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
und ihre Hinterbliebenen
Kurztitel: Soldatenversorgungsgesetz
Abkürzung: SVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht, Versorgungsrecht
Fundstellennachweis: 53-4
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Juli 1957
(BGBl. I S. 785)
Inkrafttreten am: 1. April 1956
Neubekanntmachung vom: 16. September 2009
(BGBl. I S. 3054)
Letzte Änderung durch: Art. 2 Abs. 10 G vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1482, 1494)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2013
(Art. 4 Abs. 1 G vom 6. Juni 2013)
GESTA: E041
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Auch wenn das Gesetz noch nicht mit Doppelnennung der Geschlechter formuliert ist, gilt es grundsätzlich gleichermaßen für Soldatinnen und Soldaten. Ausnahmen bestehen nur dort, wo die Vorschriften ausdrücklich auf Soldatinnen oder auf Soldaten Bezug nehmen, die der Wehrpflicht unterliegen.

Das aktuelle SVG besteht aus 6 Teilen:

  • Teil 1: Einleitende Vorschriften
  • Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung mit den Abschnitten
    • Abschnitt I: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    • Abschnitt II: Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
    • Abschnitt III: Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
    • Abschnitt IV: Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
    • Abschnitt V: Sondervorschriften
    • Abschnitt VI: Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
    • Abschnitt VII: Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
    • Abschnitt VIII: Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  • Teil 3: Beschädigtenversorgung mit den Abschnitten
    • Abschnitt I: Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
    • Abschnitt II: Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
  • Teil 4: Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
  • Teil 5: Organisation, Verfahren, Rechtsweg
  • Teil 6: Schluss- und Übergangsvorschriften

Das SVG regelt im ersten Abschnitt des zweiten Teils unter anderem die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit. Die Dienstzeitversorgung eines Zeitsoldaten umfasst unter anderem die Ansprüche auf Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe. Hierbei ist jedoch von der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten zu unterscheiden, welche Schwerpunktmäßig im zweiten Abschnitt des zweiten Teils geregelt wird.