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'''Bahnanlagen''' bilden in ihrer Gesamtheit die [[Eisenbahninfrastruktur]].
'''Bahnanlagen''' bilden in ihrer Gesamtheit die Eisenbahninfrastruktur. Sie sind in [[Deutschland]] gemäß § 4 der [[Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung]] (EBO) ''„alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer [[Eisenbahn]], die ... zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der [[Schiene (Schienenverkehr)|Schiene]] erforderlich sind. ... Es gibt Bahnanlagen der [[Bahnhof|Bahnhöfe]], der [[Freie Strecke|freien Strecke]] und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.“''
 
==Einzelstaaten==
== Bahnanlagen im Einzelnen ==
===Deutschland===
* [[Bahnhof|Bahnhöfe]]
====Definition====
: ''„sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale ...“''
Bahnanlagen werden in Deutschland unter dem Begriff '''Betriebsanlagen einer Eisenbahn'''<ref>§ 2 Abs. 3, § 18 [[Allgemeines Eisenbahngesetz]] (AEG)</ref> ('''Eisenbahnbetriebsanlagen''') gefasst.
 
'''Bahnanlagen''' bilden in ihrer Gesamtheit die Eisenbahninfrastruktur. Sie sind in [[Deutschland]] gemäßIn § 4 der [[Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung]] (EBO) sind sie für [[Eisenbahnen des Bundes]] näher definiert als: ''„alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer [[Eisenbahn]], die ... zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der [[Schiene (Schienenverkehr)|Schiene]] erforderlich sind. ... Es gibt Bahnanlagen der [[Bahnhof|Bahnhöfe]], der [[Freie Strecke|freien Strecke]] und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.“''
* Freie Strecke
 
*==== sonstigeBetreten der Bahnanlagen ====
[[Bild:Gleislatscher.jpg|thumb|right|<center>Verbotenes betreten des Gleisbereichs</center>]]
Im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes wie auch der Benutzer stellt die EBO für das Verhalten auf Bahnanlagen besondere Regeln auf. WerVerstöße sichdagegen nichtsind an sie hält, handelt ordnungswidrig[[Ordnungswidrigkeit]]en im Sinne desvon §&nbsp;28 des64b [[Allgemeines Eisenbahngesetz|Allgemeinen Eisenbahngesetzes]] (siehe auch [[Ordnungswidrigkeit]])EBO und kannwerden im Bereich der [[DeutscheEisenbahn Bahndes AGBundes|DeutschenEisenbahnen Bahndes AGBundes]] von der [[Bahnpolizei|Bundespolizei]] mit einem Verwarnungsgeld oder mit einem Bußgeld belegt werden. Insbesondere handelt ordnungswidrig, wer
*ohne Befugnis und ohne ein besonderes Nutzungsverhältnis eine Bahnanlage betritt oder benutzt, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient,
*sich innerhalb der Gleise aufhält, es sei denn, es ist zur Erfüllung amtlicher Aufgaben notwendig oder es besteht ein Nutzungsverhältnis,
*eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt.
 
Auf Bahnanlagen (Eisenbahninfrastruktur) von [[Nichtbundeseigene Eisenbahn|NichtbundeseigenenNichtbundeseigener Eisenbahnen]] istträgt in der Regel der [[Eisenbahnbetriebsleiter]] für Ordnung und Sicherheit zuständigdie Verantwortung. Für polizeiliche Aufgaben (u.&nbsp;a. Aufnahme von Personalien, Befragung, Entfernung von Personen von Bahnanlagen etc.) ist danndort die Landespolizei zuständig.
Beispiele für Bahnanlagen:
[[Empfangsgebäude]], [[Bahnsteig|Bahnsteige]] mit ihren Zu- und Abgängen, [[Gleis|Gleise]], [[Eisenbahnweiche|Weiche]]n, Gleis[[kreuzung (Bahn)|kreuzung]]en, [[Eisenbahnsignal|Signal]]e, [[Gleissperre]]n, [[Oberleitung]]en, [[Stellwerk]]e, Fernmeldeanlagen, [[Betriebswerk]]e, [[Drehscheibe]]n, [[Ablaufberg]]e, [[Bahnkraftwerk]]e, [[Unterwerk]]e, [[Bahnstromleitung]]en, Bahndämme, Brücken, Über- und Unterführungen, Seitenwege, Straßen, Plätze, [[Ladestraße]]n und -rampen, [[Kran|Kräne]], [[Gleiswaage]]n, [[Betriebszentrale (Deutsche Bahn)|Betriebszentrale]]n, [[Blockstrecke]]n, [[Blockstelle]]n, [[Abzweigstelle]]n, [[Überleitstelle]]n, [[Anschlussstelle (Bahn)|Anschlussstellen]], [[Haltepunkt]]e, [[Haltestelle]]n, [[Deckungsstelle]]n, [[Bahnübergang|Bahnübergänge]], [[Schranke]]n, [[Lichtzeichenanlage]]n
 
<!-- === Österreich === -->
 
<!-- === BetriebsstellenSchweiz === -->
Betriebsstellen sind Bahnhöfe, Blockstellen, Abzweigstellen, Anschlussstellen, Haltepunkte, Haltestellen und Deckungsstellen, kurz alle Stellen in den Bahnhöfen und an der freien Strecke, die den Bahnbetrieb regeln.
 
<!-- === [...] === -->
[[Bild:Gleislatscher.jpg|thumb|right|Ein [[Eisenbahnfreund|Lokfotograf]] betritt verbotenerweise den Gleisbereich.]]
 
== BetretenBahnanlagen derim BahnanlagenEinzelnen ==
* [[Bahnhof|Bahnhöfe]]
Im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes wie auch der Benutzer stellt die EBO für das Verhalten auf Bahnanlagen besondere Regeln auf. Wer sich nicht an sie hält, handelt ordnungswidrig im Sinne des §&nbsp;28 des [[Allgemeines Eisenbahngesetz|Allgemeinen Eisenbahngesetzes]] (siehe auch [[Ordnungswidrigkeit]]) und kann im Bereich der [[Deutsche Bahn AG|Deutschen Bahn AG]] von der [[Bahnpolizei|Bundespolizei]] mit einem Verwarnungsgeld oder mit einem Bußgeld belegt werden.
**[[Ablaufberg]]
**[[Bahnsteig]] mit Zu- und Abgängen
**[[Empfangsgebäude]]
**[[Ladestraße]]
**[[Stellwerk]]
**Güterverladeeinrichtungen ([[Kran]], [[Gleiswaage]])
 
* (Freie) Strecke
Auf Bahnanlagen (Eisenbahninfrastruktur) von [[Nichtbundeseigene Eisenbahn|Nichtbundeseigenen Eisenbahnen]] ist in der Regel der [[Eisenbahnbetriebsleiter]] für Ordnung und Sicherheit zuständig. Für polizeiliche Aufgaben (u.&nbsp;a. Aufnahme von Personalien, Befragung, Entfernung von Personen von Bahnanlagen etc.) ist dann die Landespolizei zuständig.
**[[Abzweigstelle]]
**[[Anschlussstelle (Bahn)|Anschlussstellen]]
**[[Bahndamm]]
**[[Bahnseitenweg]]
**[[Bahnübergang]] (einschließlich [[Schranke]] oder [[Lichtzeichenanlage]])
**[[Blockstelle]]
**[[Brücke]]
**[[Deckungsstelle]]
**[[Gleis]]
**[[Haltepunkt]]
**[[Haltestelle]]
**[[Eisenbahnweiche|Weiche]]
**[[Eisenbahnsignal|Signal]]
**[[Oberleitung]]
**[[Überleitstelle]]
 
Beispiele* fürsonstige Bahnanlagen:
Insbesondere handelt hiernach ordnungswidrig, wer
**[[Ausbesserungswerk]] (Aw)
*ohne Befugnis und ohne ein besonderes Nutzungsverhältnis eine Bahnanlage betritt oder benutzt, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient,
**[[Bahnkraftwerk]]
*sich innerhalb der Gleise aufhält, es sei denn, es ist zur Erfüllung amtlicher Aufgaben notwendig oder es besteht ein Nutzungsverhältnis,
**[[Bahnstromleitung]]
*eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt.
**[[Betriebszentrale (Deutsche Bahn)|Betriebszentrale]]
**[[Drehscheibe]]
**[[Fernmeldeanlage]]
**Gleis[[kreuzung (Bahn)|kreuzung]]en
**[[Gleissperre]]
**[[Betriebswerk|Bahnbetriebswerk]] (Bw)
**[[Überführung]]
**[[Unterwerk]]
 
== Siehe auch ==
Zeile 32 ⟶ 66:
* [[Register Bahn]]
* [[Bahnamtliches Betriebsstellenverzeichnis]]
 
== Einzelnachweise ==
<references/>