„Bahnanlage“ – Versionsunterschied
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'''Bahnanlagen''' bilden in ihrer Gesamtheit die [[Eisenbahninfrastruktur]].
'''Bahnanlagen''' bilden in ihrer Gesamtheit die Eisenbahninfrastruktur. Sie sind in [[Deutschland]] gemäß § 4 der [[Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung]] (EBO) ''„alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer [[Eisenbahn]], die ... zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der [[Schiene (Schienenverkehr)|Schiene]] erforderlich sind. ... Es gibt Bahnanlagen der [[Bahnhof|Bahnhöfe]], der [[Freie Strecke|freien Strecke]] und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.“'' ▼
==Einzelstaaten==
===Deutschland===
* [[Bahnhof|Bahnhöfe]]▼
====Definition====
Bahnanlagen werden in Deutschland unter dem Begriff '''Betriebsanlagen einer Eisenbahn'''<ref>§ 2 Abs. 3, § 18 [[Allgemeines Eisenbahngesetz]] (AEG)</ref> ('''Eisenbahnbetriebsanlagen''') gefasst.
▲
* Freie Strecke▼
[[Bild:Gleislatscher.jpg|thumb|right|<center>Verbotenes betreten des Gleisbereichs</center>]]
Im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes wie auch der Benutzer stellt die EBO für das Verhalten auf Bahnanlagen besondere Regeln auf.
*ohne Befugnis und ohne ein besonderes Nutzungsverhältnis eine Bahnanlage betritt oder benutzt, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient,▼
*sich innerhalb der Gleise aufhält, es sei denn, es ist zur Erfüllung amtlicher Aufgaben notwendig oder es besteht ein Nutzungsverhältnis,▼
*eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt.▼
Auf Bahnanlagen
Beispiele für Bahnanlagen:▼
<!-- === Österreich === -->
<!-- ===
<!-- === [...] === -->
==
▲Im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes wie auch der Benutzer stellt die EBO für das Verhalten auf Bahnanlagen besondere Regeln auf. Wer sich nicht an sie hält, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 28 des [[Allgemeines Eisenbahngesetz|Allgemeinen Eisenbahngesetzes]] (siehe auch [[Ordnungswidrigkeit]]) und kann im Bereich der [[Deutsche Bahn AG|Deutschen Bahn AG]] von der [[Bahnpolizei|Bundespolizei]] mit einem Verwarnungsgeld oder mit einem Bußgeld belegt werden.
**[[Ablaufberg]]
**[[Bahnsteig]] mit Zu- und Abgängen
**[[Empfangsgebäude]]
**[[Ladestraße]]
**[[Stellwerk]]
**Güterverladeeinrichtungen ([[Kran]], [[Gleiswaage]])
▲Auf Bahnanlagen (Eisenbahninfrastruktur) von [[Nichtbundeseigene Eisenbahn|Nichtbundeseigenen Eisenbahnen]] ist in der Regel der [[Eisenbahnbetriebsleiter]] für Ordnung und Sicherheit zuständig. Für polizeiliche Aufgaben (u. a. Aufnahme von Personalien, Befragung, Entfernung von Personen von Bahnanlagen etc.) ist dann die Landespolizei zuständig.
**[[Abzweigstelle]]
**[[Anschlussstelle (Bahn)|Anschlussstellen]]
**[[Bahndamm]]
**[[Bahnseitenweg]]
**[[Bahnübergang]] (einschließlich [[Schranke]] oder [[Lichtzeichenanlage]])
**[[Blockstelle]]
**[[Brücke]]
**[[Deckungsstelle]]
**[[Gleis]]
**[[Haltepunkt]]
**[[Haltestelle]]
**[[Eisenbahnweiche|Weiche]]
**[[Eisenbahnsignal|Signal]]
**[[Oberleitung]]
**[[Überleitstelle]]
**[[Ausbesserungswerk]] (Aw)
▲*ohne Befugnis und ohne ein besonderes Nutzungsverhältnis eine Bahnanlage betritt oder benutzt, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient,
**[[Bahnkraftwerk]]
▲*sich innerhalb der Gleise aufhält, es sei denn, es ist zur Erfüllung amtlicher Aufgaben notwendig oder es besteht ein Nutzungsverhältnis,
**[[Bahnstromleitung]]
▲*eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt.
**[[Betriebszentrale (Deutsche Bahn)|Betriebszentrale]]
**[[Drehscheibe]]
**[[Fernmeldeanlage]]
**Gleis[[kreuzung (Bahn)|kreuzung]]en
**[[Gleissperre]]
**[[Betriebswerk|Bahnbetriebswerk]] (Bw)
**[[Überführung]]
**[[Unterwerk]]
== Siehe auch ==
Zeile 32 ⟶ 66:
* [[Register Bahn]]
* [[Bahnamtliches Betriebsstellenverzeichnis]]
== Einzelnachweise ==
<references/>
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